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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege (M.Ed.) an der Universität Bremen

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(1)

Fachspezifische Prüfungsordnung für den

Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) an der Universität Bremen

Inkrafttreten: 01.10.2020

Zuletzt geändert durch: Berichtigung (Brem.ABl. 2020 S. 985) Fundstelle: Brem.ABl. 2020, 663, 921, 985

Der Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB) hat auf seiner Sitzung am 29. Oktober 2019 gemäß § 68a i.V.m. § 87 Satz 1 Nummer 2 und § 88 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) sowie i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5.

März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgenden zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung beschlossen.

Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) besteht aus einem zentralen Teil, der übergreifende Regelungen enthält, und Fachanlagen (i.F. Anlagen) mit Anhängen, in denen spezifische Regelungen für das jeweilige Studienfach (Erst- und Zweitfach) oder den Bereich Erziehungswissenschaft ergänzt und/oder konkretisiert werden sowie einer Anlage zur Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und E-Klausuren.

Anlagen zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5.

März 2019 (Brem.GBl. S. 71), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen.

Diese fachspezifische Prüfungsordnung inkl. ihrer Anlagen gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

(2)

a)

b)

c)

Zentraler Teil

§ 1

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad Master of Education

(abgekürzt: M.Ed.) verliehen.

§ 2

Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „LbS Pflege“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 AT MPO studiert.

(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „LbS Pflege“ erfüllen die Absolventinnen und Absolventen die Voraussetzungen für eine lehrende Tätigkeit sowohl an staatlichen Berufsschulen in der Fachrichtung Pflege als auch an Pflegeschulen, die sich überwiegend nicht im berufsbildenden Schulwesen befinden. Das Qualifikationsprofil über Bachelor- und Masterstudium hinweg beinhaltet ein Studium der folgenden

Studienbestandteile im jeweils ausgewiesenen Umfang:

Fachwissenschaftliche Anteile des Erstfachs Pflegewissenschaft und des allgemeinbildenden Unterrichtsfachs (Zweitfach) im Umfang von 177 CP,

Fachdidaktik des Erst- und Zweitfachs sowie Erziehungswissenschaft inklusive schulpraktischer Studien gemäß aktuell geltender Praktikumsordnung, 93 CP, darin enthalten jeweils ein Modul „Umgang mit Heterogenität“ und „Medienbildung“, sowie ein Modul Bachelorarbeit und ein Modul Masterarbeit im Gesamtumfang von 30 CP.

(3) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der

Rechtsverordnung der Senatorin für Kinder und Bildung über die Festlegung verbindlicher

(3)

a)

b)

c)

Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Das Studium des Masterstudiengangs gliedert sich wie folgt in:

Ein Erstfach „Pflegewissenschaft“ im Gesamtumfang von 60 CP mit

fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen (inkl. schulpraktischer Anteile) und dem Modul Masterarbeit, siehe Anlage 1,

ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) (inkl. schulpraktischer Anteile) im Gesamtumfang von 42 CP (siehe Anlage 2) und

den Bereich Erziehungswissenschaft mit insgesamt 18 CP (siehe Anlage 3).

(5) In den Anhängen der Anlagen 1, 2 und 3 werden der jeweils empfohlene

Studienverlauf dargestellt und die in den Modulen zu erbringenden Prüfungsleistungen geregelt.

(6) Module werden gemäß den Angaben in den Anlagen 1, 2, und 3 als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.

(7) Die in den Studienverlaufsplänen vorgesehenen Pflicht-, und Wahlpflicht- und ggf.

Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(8) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflicht- und Wahlbereich in der Regel ebenfalls in deutscher durchgeführt. Englischsprachige

Angebote im Wahlpflicht- und Wahlbereich sind ergänzend möglich. Nähere Angaben sind den Anlagen 1, 2 und 3 zu entnehmen.

(9) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(10) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Darüber hinausgehende Formen werden in den Anlagen 1, 2 und 3 geregelt.

(11) Das Studium beinhaltet eine obligatorische Schulbezogene Forschungsphase sowie ein berufspädagogisches Praktikum. Nähere Angaben sind der Anlage 1 zu entnehmen.

(12) Weitere fachspezifische Anforderungen wie Auslandssemester oder Auslandsaufenthalte regeln die Fachanlagen (Anlage 2).

(4)

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt.

Gegebenenfalls ergänzende und weiterführende Angaben sind in den Anlagen 1, 2 und 3 aufgeführt.

(2) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E- Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

§ 4

Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5

Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module, außer denen, die im Rahmen des § 6 der Anlage 1 angeführt sind.

§ 6

Modul Masterarbeit

Das Modul Masterarbeit umfasst 18 CP, weitere Regelungen sind der Anlage 1 (Erstfach) zu entnehmen.

§ 7

Gesamtnote der Masterprüfung

(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten.

(2) Die Fachnoten für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ und die Fachnote des Zweitfachs (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) sowie die des Bereichs Erziehungswissenschaft werden gemäß den Regelungen im jeweiligen § 7 der Anlagen 1, 2 und 3 gebildet.

(5)

§ 8

Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ mit ihrem zentralen Teil und ihren Anlagen in den jeweils geltenden Fassungen tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft und wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im

„LbS Pflege“ ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor

der Universität Bremen Anlagen:

Anlage 1: Regelungen für das Erstfach Pflegewissenschaft

Anlage 2: Regelungen für das Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) Anlage

2.1

Regelungen für das Zweitfach Deutsch (inkl. fachdidaktischer Anteile

Anlage 2.2

Regelungen für das Zweitfach Mathematik (inkl. fachdidaktischer Anteile)

Anlage 2.3

Regelungen für das Zweitfach Biologie (inkl. fachdidaktischer Anteile)

Anlage 2.4

Regelungen für das Zweitfach Politik (inkl. fachdidaktischer Anteile)

Anlage 2.5

Regelungen für das Zweitfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik (inkl. fachdidaktischer Anteile)

Anlage 3: Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1

Anlage 1: Regelungen des Erstfachs „Pflegewissenschaft“, beschlossen vom

Fachbereichsrat des Fachbereichs 11 („Human- und Gesundheitswissenschaften“) am 22.

April 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

(6)

- - -

§ 1

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.

§ 2

Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Pflegewissenschaft“ ist das Erstfach im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“).

(2) Das Studium des Erstfachs gliedert sich wie folgt:

Masterarbeit, 18 CP

Fachwissenschaft Pflegewissenschaft (Wahlpflichtmodule), 18 CP Fachdidaktik Pflegewissenschaft (Pflichtmodule), 24 CP

(3) Anhang 1.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 1.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder ergänzend hierzu auch in englischer Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.

(9) Das Studium beinhaltet zwei obligatorische Praktika im Umfang von insgesamt 18 CP:

ein berufspädagogisches Praktikum (6 CP) und eine schulbezogene Forschungsphase, die in das entsprechende Modul integriert ist (12 CP). Näheres regelt die

Praktikumsordnung.

(7)

-

(10) Die (schul-)praktischen Anteile können auch im Ausland absolviert werden. Im Vorfeld ist ein Lernvertrag („Learning Agreement“) zwischen Studierenden und der oder dem Modulbeauftragten abzuschließen, um die Vorbereitung, Betreuung und Anerkennung des Auslandsaufenthaltes zu gewährleisten.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in der im Folgenden aufgeführten Form erfolgen:

Portfolio, die Bewertung erfolgt gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E- Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4

Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“.

§ 5

Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

(8)

§ 6

Modul Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit umfasst 18 CP. Die Masterarbeit wird in einer Kombination von Pflegewissenschaft, Fachdidaktik und Erziehungswissenschaften geschrieben. Inhaltlich kann auch eine ausschließlich erziehungswissenschaftliche Thematik gewählt werden.

Mindestens eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer soll fachdidaktisch ausgewiesen sein.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit im Studienfach ist der Nachweis von mindestens 60 CP aus dem gesamten Studiengang.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 5 Wochen genehmigen.

(4) Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

§ 7

Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ wird aus den mit ihren jeweiligen CP gewichteten Noten der Module des Erstfachs gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8

Inkrafttreten und Geltungsbereich

Die Anlage 1 des Erstfachs „Pflegewissenschaft“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an

berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1.

Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im „LbS Pflege“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020

(9)

Der Rektor

der Universität Bremen Anhang 1.1

Anhang 1.1: Studienverlaufsplan für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ im LbS Pflege (60 CP)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Die Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Module aus dem Wahlpflichtbereich „Fachwissenschaft Pflegewissenschaft“ werden nach dem jeweiligen Studienverlaufsplan des gewählten Zweitfachs in einem anderen

Fachsemester studiert.

Fachdidaktik

Pflegewissenschaft (24 CP)

und Masterarbeit (18 CP)

Fachwissenschaft Pflegewissenschaft (18 CP)

∑ 60 CP/

Semes- terverlauf

∑ 60 CP/

Verlauf pro Studienjahr Pflichtmodule

(42 CP)

Wahlpflichtmodule (18 CP)

1.Jahr 1.

Sem.

Pfleg FD BPP

Berufspädagogisches Praktikum, 6 CP

Zwei Module im Umfang von 9 CP, siehe Anhang 1.2.2.

15 30

2.

Sem.

Pfleg FD M2

Berufsbildungsforschung und forschendes

Lernen, 6 CP

15

2.

Jahr 3.

Sem.

Pfleg FD SFP Schulbezogenes Forschungspraktikum, 12 CP

12 30

4.

Sem.

MA LbS Pflege Modul Masterarbeit, 18 CP

18

CP: Credit Points, Sem. = Semester

(10)

1.2.1

1.2.2

Anhang 1.2

Anhang 1.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Erstfach „Pflegewissenschaft“

Masterarbeit (Master Thesis), 18 CP K.-

Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp P/WP/W

CP MP/TP/

KP

Aufteilung der

CP bei TP

PL/SL (Anzahl) MA

LbS Pflege

Modul

Masterarbeit

Module

Master Thesis

WP 18 MP PL: 1

SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),

SL = Studienleistung (= unbenotet)

Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, Wahlpflichtmodule (Subject Discipline Nursing Science, Compulsory Elective Modules), 18 CP

Es sind zwei Module im Umfang von jeweils 9 CP zu absolvieren.

K.- Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp P/WP/W

CP MP/

TP/

KP

Aufteilung der

CP bei TP

PL/SL (Anzahl)

1- P-1

Theorien, Konzepte und Methoden in Community Health Care und

Versorgungsforschung

Theories, Concepts and Methods in Community Health Care and Health Services Research

WP 9 MP PL: 1

SL: 0

3 Epidemiologie und statistische

Anwendungen

Epidemiology and Statistical Application

WP 9 MP PL: 1

SL: 0

(11)

1.2.3

11-P Vertiefung von Methoden in der Versorgungsforschung

Specialization Methods of Health Services Research

WP 9 MP PL: 1

SL: 0

4- P-1

Qualität und ethische Herausforderungen in Versorgungsprozessen

Quality and Ethical

Challenges in Health Care Processes

WP 9 MP PL: 1

SL: 0

7- P-1

Kooperation und Dissemination

Cooperation and

Dissemination

WP 9 MP PL: 1

SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),

SL = Studienleistung (= unbenotet)

Fachdidaktik Pflegewissenschaft, Pflichtmodule (Nursing Didactics, Compulsory Modules), 24 CP

K.- Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp P/WP/W

CP MP/

TP/

KP

Aufteilung der

CP bei TP

PL/SL (Anzahl)

Pfleg FDM2

Berufsbildungsforschung und forschendes Lernen

Vocational Research and Research- based Learning

P 6 MP PL: 1

SL: 0

Pfleg FD BPP

Berufspädagogisches Praktikum

Vocational Pedagogical Internship in Nursing Edcuation

P 6 MP PL: 1

SL: 0

(12)

- -

Pfleg FD SFP

Schulbezogenes Forschungspraktikum

School- related Research Internship

P 12 MP PL: 1

SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),

SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 2.1

Anlage 2.1: Regelungen für das Zweitfach „Deutsch“ inklusive der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaft) am 6. Mai 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.

§ 2

Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Deutsch“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang

„Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“).

(2) Das Studium im Zweitfach „Deutsch“ umfasst insgesamt 42 CP und gliedert sich wie folgt:

Fachwissenschaft im Umfang von 27 CP und Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.

(3) Anhang 2.1.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.1.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(13)

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der

Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Ein erneutes Angebot an Prüfungen kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E- Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4

Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“.

§ 5

Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.

(14)

§ 6

Modul Masterarbeit

Die Masterarbeit wird gemäß § 6 des zentralen Teils des „LbS Pflege“ absolviert.

§ 7

Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Zweitfach „Deutsch“ wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.

Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8

Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 2.1 für das Zweitfach „Deutsch“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an

berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1.

Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im

Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen - Pflege“ ihr Studium im Zweitfach

„Deutsch“ an der Universität Bremen aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor

der Universität Bremen

Anhang 2.1.1

Anhang 2.1.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Deutsch“ im LbS Pflege (42 CP) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Fachwissenschaft, 27 CP Fachdidaktik, 15 CP ∑ 42 CP Studien jahr Pflichtmodule,

15 CP

Wahlpflichtmodule, 12 CP

Pflichtmodule

1.

Jahr 1.

Sem.

A3 FD1 24

(15)

2.1.2.a

Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie,

6 CP

Fachdidaktische Basiskompetenzen Deutsch,

9 CP 2.

Sem.

A4

Literaturgeschichte, 9 CP

2.

Jahr 3.

Sem.

im

Wintersemester:

A11, A12, A15, B12, D1;

im

Sommersemester:

A13, B11, D2;

in Winter- u.

Sommersemester:

A14 und C;

jeweils 6 CP

FD2

Praxisorientierte Elemente Deutsch, 3 CP

18

4.

Sem.

FD4-Pf

Fachdidaktische Ausbaukompetenzen Deutsch,

3 CP

CP = Credit Points, Sem. = Semester Anhang 2.1.2

Anhang 2.1.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Deutsch“

Fachwissenschaft, Pflichtmodule (German Studies, Compulsory Modules), 15 CP K.-

Ziffer

Modultitel, deutsch Modultitel, englisch

CP Modultyp P/WP/W

MP/

TP/

KP

Aufteilung CP bei TP

PL/SL (Anzahl) A3 Literaturtheorie und

literaturwissenschaftliche Methodologie

Literary Theory and Methodology in Literary Studies

6 P KP PL: 1

SL: 2

A4 Literaturgeschichte Literary History

9 P KP PL: 1

SL: 2 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;

(16)

2.1.2.b

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),

SL = Studienleistung (= unbenotet)

Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich (German Studies, Compulsory Elective Modules), 12 CP

K.- Ziffer

Modultitel, deutsch Modultitel, englisch

CP Modultyp P/WP/W

MP/

TP/

KP

Aufteilung CP bei TP

PL/SL (Anzahl) A11 Literatur und

Interkulturalität

Literature and Interculturality

6 WP KP PL: 1

SL: 2 A12 Literatur und Medien Literature and

Media

6 WP KP PL: 1

SL: 2 A13 Literaturwissenschaft:

Projekt

Literary

Studies: Project

6 WP KP PL: 1

SL: 2 A14 Literatur des

Mittelalters und der Frühen Neuzeit

Literature of the Middle Ages and the Early Modern Period

6 WP KP PL: 1

SL: 2

A15 Kinder- und Jugend- Literatur und -Medien

Children's and Young Adult Literature and Media

6 WP KP PL: 1

SL: 2

B11 Historische

Sprachwissenschaft

History of German

6 WP KP PL: 1

SL: 2 B12 Sprache und

Gesellschaft

Language and Society

6 WP KP PL: 1

SL: 2 C Niederdeutsche

Sprache, Literatur und Kultur

Lower German Language, Literature and Culture

6 WP KP PL: 1

SL: 2

D1 Psycholinguistische Grundlagen der Mehrsprachigkeit (DaZ/DaF)

Psycholinguistic Bases of

Multilingualism

6 WP KP PL: 1

SL: 1

D2 Mehrsprachigkeit in Theorie und Praxis (DaZ/DaF)

Multilingualism:

Theory and Practice

6 WP KP PL: 1

SL: 1

(17)

2.1.2.c

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),

SL = Studienleistung (= unbenotet)

Fachdidaktik, Pflichtmodule (Teaching German, Compulsory Modules), 15 CP K.-

Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

CP Modultyp P/WP/W

MP/

TP/

KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL (Anzahl) FD1 Fachdidaktische

Basiskompetenzen Deutsch

Basic

Competences of Didactics German

9 P TP Einführungskurs

Sprach- und Literaturdidaktik, 3 CP

PL: 1 SL: 0

Einführungskurs Mediendidaktik, 3 CP

PL: 1 SL: 0 Einführungskurs

Lese- und Schreibdidaktik, 3 CP

PL: 1 SL: 1

FD2 Praxisorientierte Elemente Deutsch

Practice Oriented Essentials of Teaching German

3 P KP PL: 0

SL: 3

FD4- Pf

Fachdidaktische Ausbaukompetenzen Deutsch

Advanced German Peda- gogy (Language, Literature or Media)

3 P KP PL: 1

SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),

(18)

- -

SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 2.2

Anlage 2.2: Regelungen für das Zweitfach „Mathematik“ inklusive der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/ Informatik) am 3. Mai 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.

§ 2

Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Mathematik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im

Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“).

(2) Das Studium im Zweitfach „Mathematik“ umfasst insgesamt 42 CP und gliedert sich wie folgt in:

Fachwissenschaft im Umfang von 27 CP und Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.

(3) Anhang 2.2.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.2.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.

(19)

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der

Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Ein erneutes Angebot an Prüfungen kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E- Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO 2010 wird nicht angewendet.

§ 4

Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“.

§ 5

Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.

§ 6

Modul Masterarbeit

Die Masterarbeit kann gemäß § 6 des zentralen Teils des „LbS Pflege“ absolviert werden.

§ 7

Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Zweitfach „Mathematik“ wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.

Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

(20)

§ 8

Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 2.2 für das Zweitfach „Mathematik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an

berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1.

Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im

Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Mathematik“ an der Universität Bremen aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor

der Universität Bremen Anhang 2.2.1

Anhang 2.2.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Mathematik“ im LbS Pflege (42 CP) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Pflichtmodule ∑ 42 CP

Semesterverlauf Fachwissenschaft

27CP

Fachdidaktik 15CP

1.

Jahr 1.

Sem.

MGY3 Analysis, 21 CP D1

Grundzüge der Mathematikdidaktik, 6 CP

27 2.

Sem.

2.

Jahr 3.

Sem.

MGY5

Angewandte Mathematik, 6 CP

D2

Diagnostizieren und Fördern mit

Praxisanteilen (POE), 6 CP

12

4.

Sem.

D5-1

Mathematisch Denken und Handeln,

3 CP

3

CP = Credit Points, Sem. = Semester, POE = Praxisorientierte Elemente

(21)

2.2.2.a

2.2.2.b

Anhang 2.2.2

Anhang 2.2.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Mathematik“

Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Studies in Mathematics, Compulsory Modules), 27 CP

K.- Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

CP Modultyp P/WP/W

MP/

TP/

KP

Angaben der

CP bei TP

PL/SL (Anzahl) MGY3 Analysis 1/2 Real Analysis

1/2

21 P KP PL: 1

SL: 1 MGY5 Angewandte

Mathematik

Applied Mathematics

6 P KP PL: 1

SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),

SL = Studienleistung (= unbenotet)

Fachdidaktik, Pflichtmodule (Teaching Mathematics, Compulsory Modules), 15 CP K.-

Ziffer

Modultitel, deutsch Modultitel, englisch

CP Modultyp P/WP/W

MP/

TP/

KP

Angaben der

CP bei TP

PL/SL (Anzahl) D1 Grundzüge der

Mathematikdidaktik

Main Features of Mathematics Education

6 P KP PL: 1

SL: 1 D2 Diagnostizieren

und Fördern mit Praxisanteilen (POE)

Diagnosing and Support with School Practice (POE)

6 P KP PL: 0

SL: 1

D5-1 Mathematisch denken und handeln

Thinking and Acting

Mathematically

3 P KP PL: 1

SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; POE = Praxisorientierte Elemente; P: Pflichtmodul, WP:

Wahlpflichtmodul,

(22)

- -

W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung;

PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 2.3

Anlage 2.3: Regelungen für das Zweitfach „Biologie“ inklusive der fachdidaktischen

Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 2 (Biologie/Chemie) am 22.

April 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.

§ 2

Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Biologie“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach“) im Masterstudiengang

„Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“).

(2) Das Studium im Zweitfach „Biologie“ umfasst insgesamt 42 CP und gliedert sich wie folgt:

Fachwissenschaft im Umfang von 27 CP und Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.

(3) Anhang 2.3.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.3.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(23)

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der

Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl- (Multiple Choice) Verfahren bzw. E- Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4

Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“.

§ 5

Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.

§ 6

Modul Masterarbeit

Die Masterarbeit kann gemäß § 6 des zentralen Teils des „LbS Pflege“ absolviert werden.

(24)

§ 7

Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Zweitfach „Biologie“ wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.

Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8

Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 2.3 für das Zweitfach „Biologie“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an

berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1.

Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im

Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen -Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Biologie“ an der Universität Bremen aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor

der Universität Bremen

Anhang 2.3.1

Anhang 2.3.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Biologie“ im LbS Pflege (42 CP) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Pflichtmodule ∑

42 CP Fachwissenschaft, 27 CP Fachdidaktik, 15 CP

1.

Jahr 1.

Sem.

MBW 2 Mikrobiologie und Genetik, 9 CP

9

2.

Sem.

MBW 3 Molekulare Genetik und molekulare

FD 1

Biologiedidaktik 1,

6 CP

6

(25)

2.3.2.a

Zellbiologie, 6 CP

2.

Jahr 3.

Sem.

Öko 1 Evolution und Ökologie, 6 CP

Tierphys

Tierphysiologie und

Humanbiologie, 6 CP

FD 2

Biologiedidaktik 2, 6 CP

15

4.

Sem.

Pf-FDa

Mediengestütztes Lehren und Lernen im Kontext von Gesundheit 3 CP

12

CP = Credit Points, Sem. = Semester Anhang 2.3.2

Anhang 2.3.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Biologie“

Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Biology, Compulsory Modules), 27 CP K.-Ziffer Modultitel,

deutsch

Modultitel, englisch

CP Modultyp P/WP/W

MP/

TP/

KP

Aufteilung der CP

bei TP

PL/SL (Anzahl) MBW 2 Mikrobiologie

und Genetik

Microbiology and

Genetics

9 P TP Genetik, 3 CP PL: 1

SL: 1 Grundlagen der Mikrobiologie, 6 CP

PL: 1 SL: 1 MBW 3 Molekulare

Genetik und molekulare Zellbiologie

Molecular Genetics and Molecular Cell Biology

6 P MP PL: 1

SL: 0

Öko 1 Evolution und Ökologie

Evolutionary Biology and Ecology

6 P TP Evolution, 3 CP PL: 1 SL: 0 Einführung in

die Ökologie, 3 CP

PL: 1 SL: 0

(26)

2.3.2.b

Tierphys Tierphysiologie und

Humanbiologie

Animal Physiology and Human Biology

6 P TP Tierphysiologie und

Humanbiologie 1,

3 CP

PL: 1 SL: 0

Tierphysiologie und

Humanbiologie 2,

3 CP

PL: 1 SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),

SL = Studienleistung (= unbenotet)

Fachdidaktik, Pflichtmodule (Teaching Biology, Compulsory Modules), 15 CP K.-

Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

CP Modultyp P/WP/W

MP/

TP/

KP

Aufteilung der CP

bei TP

PL/SL (Anzahl) FD 1 Biologiedidaktik 1 Theoretical

and Practical Basics of Biology Teaching and Learning

6 P TP Einführung in die Fachdidaktik Biologie, 3 CP

PL: 1 SL: 0 TP Grundlagen des

Lehrens und Lernens von Biologie, 3 CP

PL: 1 SL: 0

FD 2 Biologiedidaktik 2 Concepts of Biology Education with Practical Elements

6 P TP Fachgemäße

Arbeitsweisen 1, 3 CP

PL: 1 SL: 0 TP Theoriegeleitete

Planung und Analyse von Unterricht mit Praxiselementen, 3 CP

PL: 1 SL: 0

(27)

- -

Pf- FDa

Mediengestütztes Lehren und Lernen im Kontext von Gesundheit

Media- based Teaching and

Learning in the Context of Health

3 P MP PL: 0

SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen); PL = Prüfungsleistung (= benotet),

SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 2.4

Anlage 2.4: Regelungen für das Zweitfach „Politik“ inklusive der fachdidaktischen

Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) am 22. April 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.

§ 2

Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Politik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang

„Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“).

(2) Das Studium im Zweitfach „Politik“ im Umfang von 42 CP gliedert sich wie folgt:

Fachwissenschaft im Umfang von 27 CP und Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.

(3) Anhang 2.4.1 stellt den jeweiligen Studienverlaufsplan dar, Anhang 2.4.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(28)

- -

(4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:

Portfolio, Bewertung erfolgt gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO;

Take-home Exam (Hausklausur): Selbstständige, schriftliche Bearbeitung eines vorgegebenen Themas innerhalb einer vorgegeben Frist. Zur Bearbeitung sollen im Wesentlichen die im Rahmen der Lehrveranstaltungen bearbeiteten Texte,

Dokumente, Quellen sowie eigene Mitschriften und Protokolle herangezogen werden.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Ein erneutes Angebot an Prüfungen kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E- Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

(29)

§ 4

Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“.

§ 5

Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.

§ 6

Modul Masterarbeit

Die Masterarbeit kann gemäß § 6 des zentralen Teils des „LbS Pflege“ absolviert werden.

§ 7

Berechnung der Fachnote

Die Fachnote im Zweitfach „Politik“ wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8

Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 2.4 für das Zweitfach „Politik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnungen für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an

berufsbildenden Schulen - Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Politik“ an der Universität Bremen aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor

der Universität Bremen

(30)

2.4.2.1

Anhang 2.4.1

Anhang 2.4.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Politik“ im LbS Pflege (42 CP) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Fachwissenschaft, 27 CP Fachdidaktik, 15 CP ∑ 42 CP Semester- verlauf Pflichtmodul,

9 CP

Wahlpflicht- module, 18 CP

1.

Jahr 1.

Sem.

Pol-M3

Internationale Beziehungen und

Außenpolitik, 9 CP

Pol-Ar-Wi- FD1-Pf Grundlagen des

Lernbereichs

„Politik- Arbeit- Wirtschaft“, 6 CP

12

2.

Sem.

Pol-Ar-Wi-FD2-Pf Theorie und Praxis des Lernbereichs

„Politik-Arbeit- Wirtschaft“ (POE), 6 CP

9

2.

Jahr 3.

Sem.

Wahlpflichtmodule gemäß Anhang 2.4.2.2, 18 CP

Pol-Ar-Wi-FD3-Pf Fachdidaktik im

sozialwissenschaftlichen Kontext, 3 CP

15

4.

Sem.

6

CP = Credit Points, Sem. = Semester, POE = Praxisorientierte Elemente Anhang 2.4.2

Anhang 2.4.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Politik“

Fachwissenschaft, Pflichtmodul (Political Science, Compulsory Module), 9 CP

K.- Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

CP Modultyp P/WP/W

MP/

TP/

KP

Aufteilung CP bei TP

PL/SL (Anzahl)

(31)

2.4.2.2

2.4.2.2.a Pol- M3

Internationale Beziehungen und Außenpolitik

International Relations and Foreign Policy

9 P TP Teilprüfung 1,

6 CP

PL: 1 SL: 0 Teilprüfung 2,

3 CP

PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),

SL = Studienleistung (= unbenotet)

Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich (Political Science, Compulsory Elective Modules), 18 CP

Aus den im Folgenden aufgelisteten Modulen kann nach individueller Wahl bis zu einem Gesamtumfang von 18 CP ausgewählt werden.

Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich: 9 CP-Module K.-

Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

CP Modultyp P/WP/W

MP/

T P/

KP

Aufteilung CP bei TP

PL/SL (Anzahl)

Pol- M2

Politische Theorie und Philosophie

Political Theory and Philosophy

9 WP TP Teilprüfung

1, 6 CP

PL: 1 SL: 0 Teilprüfung

2, 3 CP

PL: 1 SL: 0 Pol-

M6

Vergleichende Politikwissenschaft

Comparative Political Science

9 WP TP Teilprüfung

1, 6 CP

PL: 1 SL: 0 Teilprüfung

2, 3 CP

PL: 1 SL: 0 Pol-

M10

Politische Theorien moderner

Gesellschaften

Political Theory of Modern Societies

9 WP TP Teilprüfung

1, 6 CP

PL: 1 SL: 0

(32)

2.4.2.2.b

Teilprüfung 2,

3 CP

PL: 1 SL: 0 Pol-

M11

Internationale Politik International Politics

9 WP TP Teilprüfung

1, 6 CP

PL: 1 SL: 0 Teilprüfung

2, 3 CP

PL: 1 SL: 0 Pol-

M12

Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik

Comparative Politics and European Politics

9 WP TP Teilprüfung

1, 6 CP

PL: 1 SL: 0 Teilprüfung

2, 3 CP

PL: 1 SL: 0 Pol-

M13.1

Policy- und

Sozialstaatsforschung

Policy and Welfare State Research

9 WP TP Teilprüfung

1, 6 CP

PL: 1 SL: 0 Teilprüfung

2, 3 CP

PL: 1 SL: 0 Pol-

M14

Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland

The Political System of the Federal Republic of Germany

9 WP TP Teilprüfung

1, 6 CP

PL: 1 SL: 0 Teilprüfung

2, 3 CP

PL: 1 SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),

SL = Studienleistung (= unbenotet)

Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich: 6 CP-Module K.-

Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

CP Modultyp P/WP/W

MP/

TP/

KP

Aufteilung CP bei TP

PL/SL (Anzahl)

(33)

2.4.2.2.c

Pol-M5 Politikfeldanalyse Policy Analysis

6 WP MP PL: 1

SL: 0 Pol-

M6a

Vergleichende Politikwissenschaft

Comparative Political Science

6 WP MP PL: 1

SL: 0 Pol-

M10a

Politische Theorien moderner

Gesellschaften

Political Theory of Modern Societies

6 WP MP PL: 1

SL: 0

Pol- M11a

Internationale Politik International Politics

6 WP MP PL: 1

SL: 0 Pol-

M12a

Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik

Comparative Politics and European Politics

6 WP MP PL: 1

SL: 0

Pol- M13.1a

Policy- und

Sozialstaatsforschung

Policy and Welfare State Research

6 WP MP PL: 1

SL: 0

Pol- M14a

Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland

The Political System of the Federal Republic of Germany

6 WP MP PL: 1

SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),

SL = Studienleistung (= unbenotet)

Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich: 3 CP-Module K.-

Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

CP Modultyp P/WP/W

MP/

TP/

KP

Aufteilung CP bei TP

PL/SL (Anzahl) Pol-

M10b

Politische Theorien moderner

Gesellschaften

Political Theory of

3 WP MP PL: 1

SL: 0

(34)

2.4.2.3

Modern Societies Pol-

M11b

Internationale Politik International Politics

3 WP MP PL: 1

SL: 0 Pol-

M12b

Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik

Comparative Politics and European Politics

3 WP MP PL: 1

SL: 0

Pol- M13.1b

Policy- und

Sozialstaatsforschung

Policy and Welfare State Research

3 WP MP PL: 1

SL: 0

Pol- M14b

Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland

The Political System of the Federal Republic of Germany

3 WP MP PL: 1

SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),

SL = Studienleistung (= unbenotet)

Fachdidaktik, Pflichtmodule (Didactics of Political Science, Compulsory Modules), 15 CP

K.- Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

CP Modultyp P/WP/W

MP/

TP/

KP

Aufteilung CP bei TP

PL/SL (Anzahl) Pol-

Ar- Wi- FD1- Pf

Grundlagen des Lernbereichs „Politik- Arbeit-Wirtschaft“

Introduction into

Teaching Politics- Labour- Economics

6 WP MP PL: 1

SL: 0

Pol- Ar- Wi-

Theorie und Praxis des Lernbereichs „Politik- Arbeit-Wirtschaft“ (POE)

Introduction into

Teaching-

6 WP MP PL: 0

SL: 1

(35)

- FD2- Pf

practice Politics- Labour- Economics Pol-

Ar- Wi- FD3 Pf

Fachdidaktik im

sozialwissenschaftlichen Kontext

Social Science Education in Context

3 WP MP PL:1

SL:0

K.-Ziffer = Kennziffer; POE = Praxisorientierte Elemente; P: Pflichtmodul, WP:

Wahlpflichtmodul,

W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung;

PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 2.5

Anlage 2.5: Regelungen für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“

inklusive der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften)

am 22. April 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.

§ 2

Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach“) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“).

(2) Das Studium im Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ umfasst insgesamt 42 CP und gliedert sich wie folgt:

Fachwissenschaft im Umfang von 27 CP und

(36)

-

- -

Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.

(3) Anhang 2.5.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.5.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt.

Darüber hinaus können Prüfungen in aufgeführten Formen erfolgen:

Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO.

Essay: Ein Essay ist eine kurze Abhandlung über ein wissenschaftliches (oder auch literarisches) Thema oder einen ausgewählten Forschungs- oder Primärquellentext.

Anders als z.B. bei einer Hausarbeit geht es um die kritische Reflexion des Themas (auch z.B. im Lichte des Ausgangspunktes). Daher sollte am Anfang des Essays im ersten Abschnitt eine sinnvolle These vertreten werden. Bildet ein Text die Basis des Essays, so ist dieser zunächst in seinen historischen oder wissenschaftlichen Kontext einzuordnen, dann inhaltlich in seinen zentralen Aussagen darzustellen und

schließlich einer selbstständigen kritischen Diskussion bzw. historiographischen Interpretation zu unterziehen. Allgemeines Ziel des Essays ist eine kritische Reflexion eines wissenschaftlichen Themas. Am Ende sollte man zu einem Urteil kommen.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(37)

(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E- Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4

Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“.

§ 5

Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.

§ 6

Modul Masterarbeit

Die Masterarbeit kann gemäß § 6 des zentralen Teils des „LbS Pflege“ absolviert werden.

§ 7

Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8

Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 2.5 für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1.

Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

(38)

Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im

Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Religionswissenschaft/Religions- pädagogik“ an der Universität Bremen aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor

der Universität Bremen Anhang 2.5.1

Anhang 2.5.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Religionswissenschaft/

Religionspädagogik“ im LbS Pflege (42 CP)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Fachwissenschaft, 42 CP Fachdidaktik, 15 CP

Pflichtmodule, 12 CP Wahlpflichtmodule, 15 CP Pflichtmodule, 15 CP

1.

Jahr 1.

Sem.

Rel 6.1

Methoden der qualitativen

Religionsforschung mit eigenständiger Vertiefung,

9 CP, oder Rel 6.2

Methoden der qualitativen

Religionsforschung, 6 CP

Rel 7.3 Schulische Bildung, Religion und Gesellschaft:

Theorien und Analysen mit eigenständiger Vertiefung, 9 CP, oder Rel 7.4 Schulische Bildung, Religion und Gesellschaft:

Theorien und Analysen, 6 CP

Rel FD 1.1 Grundfragen religiöser Bildung Gymnasium/

Oberschule, 6 CP

2.

Sem.

(39)

2.5.2.a 2.

Jahr 3.

Sem.

Rel 13.1

Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsvergleichende Unterrichtsthemen, 6 CP

Rel 13.2

Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsgeschichtliche Unterrichtsthemen, 6 CP

Rel FD 4.1 Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität, 6 CP 4.

Sem.

CP = Credit Points, Sem. = Semester Anhang 2.5.2

Anhang 2.5.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach

„Religionswissenschaft/Religionspädagogik“

Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Religious Studies, Compulsory Modules), 12 CP K.-

Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

CP Modultyp P/WP/W

MP/

TP/

KP

Aufteilung CP bei TP

PL/SL (Anzahl) Rel

13.1

Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsvergleichende Unterrichtsthemen

Perspectives on

Comparative Studies on Religion in School

6 P KP PL: 1

SL: 2

Rel 13.2

Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsgeschichtliche Unterrichtsthemen

Perspectives on

Religious- historical Studies in School

6 P KP PL: 1

SL: 2

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),

(40)

2.5.2.b

SL = Studienleistung (= unbenotet)

Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich (Religious Studies, Compulsory Elective Modules), 15 CP

Es sind Module im Umfang 15 CP zu absolvieren, insgesamt also ein Modul mit 6 CP und ein Modul mit 9 CP. Studierende entscheiden selbstständig, welche Inhalte sie im Umfang von 6 CP und welche Inhalte sie im Umfang von 9 CP absolvieren.

K.- Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

CP Modultyp P/WP/W

MP/

TP/

KP

Aufteilung CP bei TP

PL/SL (Anzahl) Rel

6.1

Methoden der qualitativen

Religionsforschung mit eigenständiger Vertiefung

Qualitative Methods in the Study of Religion with Term Paper

9 WP KP PL: 1

SL: 2

Rel 6.2

Methoden der qualitativen

Religionsforschung

Qualitative Methods in the Study of Religion

6 WP KP PL: 1

SL: 2

Rel 7.3

Schulische Bildung, Religion und Gesellschaft:

Theorien und Analysen mit eigenständiger Vertiefung

School Education, Religion, and Society:

Theories and Analyses with Term Paper

9 WP KP PL: 1

SL: 2

Rel 7.4

Schulische Bildung, Religion und Gesellschaft:

Theorien und Analysen

School Education, Religion, and Society:

Theories and Analyses

6 WP KP PL: 1

SL: 2

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),

(41)

2.5.2.c

SL = Studienleistung (= unbenotet)

Fachdidaktik/integrierte Fachdidaktik, Pflichtmodule (Religion Related Didactics, Compulsory Modules), 15 CP

K.-Ziffer Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

CP Modultyp P/WP/W

MP/

TP/KP

Aufteilung CP bei TP

PL/SL (Anzahl) Rel FD

1.1

Grundfragen religiöser Bildung - Gymnasium/

Oberschule

Fundamental Issues in the Teaching of Religion (Secondary School)

P 6 KP PL: 1

SL: 2

Rel FD 2.3

Fachdidaktische Praxis

Religion Related Didactics in Practice

P 3 KP PL: 1

SL: 1

Rel FD 4.1

Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität

Didactical Concepts for Dealing with Religious and Ethic Plurality

P 6 KP PL: 1

SL: 2

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),

SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 3

Anlage 3: Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft, beschlossen

vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 20. Mai 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

(42)

- - -

§ 1

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.

§ 2

Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studium im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“) beinhaltet den Bereich Erziehungswissenschaft.

(2) Das Studium im Bereich Erziehungswissenschaft umfasst 18 CP.

(3) Anhang 3.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 3.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt.

Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:

Portfolios, die gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO bewertet werden, in Form:

eines Lerntagebuchs;

einer Planung und Durchführung einer didaktischen Unterrichtseinheit sowie Erstellung eines Handouts;

(43)

-

-

eines Software-Paper-Prototypes, also der papierbasierten Simulation einer Programmerstellung mit schriftlichem Reflektionsbericht;

einer Digitalen Lehr-/Lern-Ressource (z.B. Erklärvideo) mit mediendidaktischem schriftlichen Reflektionsbericht.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Ein erneutes Angebot an Prüfungen kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E- Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO 2010 wird nicht angewendet.

§ 4

Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“.

§ 5

Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.

§ 6

Modul Masterarbeit

Die Masterarbeit wird gemäß § 6 des zentralen Teils des „LbS Pflege“ absolviert.

(44)

§ 7

Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für den Bereich Erziehungswissenschaft wird aus den mit ihren

Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8

Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 3 für den Bereich Erziehungswissenschaft tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an

berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1.

Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im

Masterstudiengangs „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ ihr Studium im Bereich Erziehungswissenschaft aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor

der Universität Bremen

Anhang 3.1

Anhang 3.1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft im LbS Pflege (18 CP)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Pflichtmodule ∑ 18 CP

Semester- verlauf 1.

Jahr

1. Sem.

2. Sem. L19-BP1

Grundlagen der Berufspädagogik, 6 CP

6 CP

2.

Jahr

3. Sem. EW-MA 7.1 M

Medien in der beruflichen Aus- und Weiterbildung I, 6 CP

6 CP

(45)

3.2.1

4. Sem. EW-MA 7.2 M

Medien in der beruflichen Aus- und Weiterbildung II, 6 CP

6 CP

CP: Credit Points, Sem. = Semester Anhang 3.2

Anhang 3.2: Module und Prüfungsanforderungen für den Bereich Erziehungswissenschaft Erziehungswissenschaft, Pflichtmodule (Educational Sciences, Compulsory

Modules), 18 CP K.-

Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

CP Modultyp P/WP/W

MP/

TP/

KP

Aufteilung der

CP bei TP

PL/SL (Anzahl) L19-

BP1

Grundlagen der Berufspädagogik

Foundations of Vocational Education and Training

6 P MP PL: 1

SL: 0

EW- MA 7.1 M

Medien in der beruflichen Aus- und

Weiterbildung I

Media in Vocational Education and further Training I

6 P MP PL:1

SL:0

EW- MA 7.2 M

Medien in der beruflichen Aus- und

Weiterbildung II

Media in Vocational Education and further Training II

6 P MP PL:1

SL:0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),

SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 4

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

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