Fachspezifische Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) an der Universität Bremen
Inkrafttreten: 01.10.2020
Zuletzt geändert durch: Berichtigung (Brem.ABl. 2020 S. 985) Fundstelle: Brem.ABl. 2020, 663, 921, 985
Der Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB) hat auf seiner Sitzung am 29. Oktober 2019 gemäß § 68a i.V.m. § 87 Satz 1 Nummer 2 und § 88 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) sowie i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5.
März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgenden zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung beschlossen.
Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) besteht aus einem zentralen Teil, der übergreifende Regelungen enthält, und Fachanlagen (i.F. Anlagen) mit Anhängen, in denen spezifische Regelungen für das jeweilige Studienfach (Erst- und Zweitfach) oder den Bereich Erziehungswissenschaft ergänzt und/oder konkretisiert werden sowie einer Anlage zur Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und E-Klausuren.
Anlagen zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5.
März 2019 (Brem.GBl. S. 71), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen.
Diese fachspezifische Prüfungsordnung inkl. ihrer Anlagen gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
a)
b)
c)
Zentraler Teil
§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad Master of Education
(abgekürzt: M.Ed.) verliehen.
§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Der Masterstudiengang „LbS Pflege“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 AT MPO studiert.
(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „LbS Pflege“ erfüllen die Absolventinnen und Absolventen die Voraussetzungen für eine lehrende Tätigkeit sowohl an staatlichen Berufsschulen in der Fachrichtung Pflege als auch an Pflegeschulen, die sich überwiegend nicht im berufsbildenden Schulwesen befinden. Das Qualifikationsprofil über Bachelor- und Masterstudium hinweg beinhaltet ein Studium der folgenden
Studienbestandteile im jeweils ausgewiesenen Umfang:
Fachwissenschaftliche Anteile des Erstfachs Pflegewissenschaft und des allgemeinbildenden Unterrichtsfachs (Zweitfach) im Umfang von 177 CP,
Fachdidaktik des Erst- und Zweitfachs sowie Erziehungswissenschaft inklusive schulpraktischer Studien gemäß aktuell geltender Praktikumsordnung, 93 CP, darin enthalten jeweils ein Modul „Umgang mit Heterogenität“ und „Medienbildung“, sowie ein Modul Bachelorarbeit und ein Modul Masterarbeit im Gesamtumfang von 30 CP.
(3) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der
Rechtsverordnung der Senatorin für Kinder und Bildung über die Festlegung verbindlicher
a)
b)
c)
Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Das Studium des Masterstudiengangs gliedert sich wie folgt in:
Ein Erstfach „Pflegewissenschaft“ im Gesamtumfang von 60 CP mit
fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen (inkl. schulpraktischer Anteile) und dem Modul Masterarbeit, siehe Anlage 1,
ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) (inkl. schulpraktischer Anteile) im Gesamtumfang von 42 CP (siehe Anlage 2) und
den Bereich Erziehungswissenschaft mit insgesamt 18 CP (siehe Anlage 3).
(5) In den Anhängen der Anlagen 1, 2 und 3 werden der jeweils empfohlene
Studienverlauf dargestellt und die in den Modulen zu erbringenden Prüfungsleistungen geregelt.
(6) Module werden gemäß den Angaben in den Anlagen 1, 2, und 3 als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.
(7) Die in den Studienverlaufsplänen vorgesehenen Pflicht-, und Wahlpflicht- und ggf.
Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(8) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflicht- und Wahlbereich in der Regel ebenfalls in deutscher durchgeführt. Englischsprachige
Angebote im Wahlpflicht- und Wahlbereich sind ergänzend möglich. Nähere Angaben sind den Anlagen 1, 2 und 3 zu entnehmen.
(9) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(10) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Darüber hinausgehende Formen werden in den Anlagen 1, 2 und 3 geregelt.
(11) Das Studium beinhaltet eine obligatorische Schulbezogene Forschungsphase sowie ein berufspädagogisches Praktikum. Nähere Angaben sind der Anlage 1 zu entnehmen.
(12) Weitere fachspezifische Anforderungen wie Auslandssemester oder Auslandsaufenthalte regeln die Fachanlagen (Anlage 2).
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt.
Gegebenenfalls ergänzende und weiterführende Angaben sind in den Anlagen 1, 2 und 3 aufgeführt.
(2) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E- Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
§ 4
Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module, außer denen, die im Rahmen des § 6 der Anlage 1 angeführt sind.
§ 6
Modul Masterarbeit
Das Modul Masterarbeit umfasst 18 CP, weitere Regelungen sind der Anlage 1 (Erstfach) zu entnehmen.
§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung
(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten.
(2) Die Fachnoten für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ und die Fachnote des Zweitfachs (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) sowie die des Bereichs Erziehungswissenschaft werden gemäß den Regelungen im jeweiligen § 7 der Anlagen 1, 2 und 3 gebildet.
§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ mit ihrem zentralen Teil und ihren Anlagen in den jeweils geltenden Fassungen tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft und wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im
„LbS Pflege“ ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor
der Universität Bremen Anlagen:
Anlage 1: Regelungen für das Erstfach Pflegewissenschaft
Anlage 2: Regelungen für das Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) Anlage
2.1
Regelungen für das Zweitfach Deutsch (inkl. fachdidaktischer Anteile
Anlage 2.2
Regelungen für das Zweitfach Mathematik (inkl. fachdidaktischer Anteile)
Anlage 2.3
Regelungen für das Zweitfach Biologie (inkl. fachdidaktischer Anteile)
Anlage 2.4
Regelungen für das Zweitfach Politik (inkl. fachdidaktischer Anteile)
Anlage 2.5
Regelungen für das Zweitfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik (inkl. fachdidaktischer Anteile)
Anlage 3: Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft
Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
Anlage 1
Anlage 1: Regelungen des Erstfachs „Pflegewissenschaft“, beschlossen vom
Fachbereichsrat des Fachbereichs 11 („Human- und Gesundheitswissenschaften“) am 22.
April 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.
- - -
§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) „Pflegewissenschaft“ ist das Erstfach im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“).
(2) Das Studium des Erstfachs gliedert sich wie folgt:
Masterarbeit, 18 CP
Fachwissenschaft Pflegewissenschaft (Wahlpflichtmodule), 18 CP Fachdidaktik Pflegewissenschaft (Pflichtmodule), 24 CP
(3) Anhang 1.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 1.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder ergänzend hierzu auch in englischer Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.
(9) Das Studium beinhaltet zwei obligatorische Praktika im Umfang von insgesamt 18 CP:
ein berufspädagogisches Praktikum (6 CP) und eine schulbezogene Forschungsphase, die in das entsprechende Modul integriert ist (12 CP). Näheres regelt die
Praktikumsordnung.
-
(10) Die (schul-)praktischen Anteile können auch im Ausland absolviert werden. Im Vorfeld ist ein Lernvertrag („Learning Agreement“) zwischen Studierenden und der oder dem Modulbeauftragten abzuschließen, um die Vorbereitung, Betreuung und Anerkennung des Auslandsaufenthaltes zu gewährleisten.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in der im Folgenden aufgeführten Form erfolgen:
Portfolio, die Bewertung erfolgt gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E- Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.
§ 4
Anerkennung und Anrechnung
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“.
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6
Modul Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit umfasst 18 CP. Die Masterarbeit wird in einer Kombination von Pflegewissenschaft, Fachdidaktik und Erziehungswissenschaften geschrieben. Inhaltlich kann auch eine ausschließlich erziehungswissenschaftliche Thematik gewählt werden.
Mindestens eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer soll fachdidaktisch ausgewiesen sein.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit im Studienfach ist der Nachweis von mindestens 60 CP aus dem gesamten Studiengang.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 5 Wochen genehmigen.
(4) Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
§ 7
Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ wird aus den mit ihren jeweiligen CP gewichteten Noten der Module des Erstfachs gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8
Inkrafttreten und Geltungsbereich
Die Anlage 1 des Erstfachs „Pflegewissenschaft“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an
berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1.
Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im „LbS Pflege“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor
der Universität Bremen Anhang 1.1
Anhang 1.1: Studienverlaufsplan für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ im LbS Pflege (60 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Die Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Module aus dem Wahlpflichtbereich „Fachwissenschaft Pflegewissenschaft“ werden nach dem jeweiligen Studienverlaufsplan des gewählten Zweitfachs in einem anderen
Fachsemester studiert.
Fachdidaktik
Pflegewissenschaft (24 CP)
und Masterarbeit (18 CP)
Fachwissenschaft Pflegewissenschaft (18 CP)
∑ 60 CP/
Semes- terverlauf
∑ 60 CP/
Verlauf pro Studienjahr Pflichtmodule
(42 CP)
Wahlpflichtmodule (18 CP)
1.Jahr 1.
Sem.
Pfleg FD BPP
Berufspädagogisches Praktikum, 6 CP
Zwei Module im Umfang von 9 CP, siehe Anhang 1.2.2.
15 30
2.
Sem.
Pfleg FD M2
Berufsbildungsforschung und forschendes
Lernen, 6 CP
15
2.
Jahr 3.
Sem.
Pfleg FD SFP Schulbezogenes Forschungspraktikum, 12 CP
12 30
4.
Sem.
MA LbS Pflege Modul Masterarbeit, 18 CP
18
CP: Credit Points, Sem. = Semester
1.2.1
1.2.2
Anhang 1.2
Anhang 1.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Erstfach „Pflegewissenschaft“
Masterarbeit (Master Thesis), 18 CP K.-
Ziffer
Modultitel, deutsch
Modultitel, englisch
Modultyp P/WP/W
CP MP/TP/
KP
Aufteilung der
CP bei TP
PL/SL (Anzahl) MA
LbS Pflege
Modul
Masterarbeit
Module
Master Thesis
WP 18 MP PL: 1
SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, Wahlpflichtmodule (Subject Discipline Nursing Science, Compulsory Elective Modules), 18 CP
Es sind zwei Module im Umfang von jeweils 9 CP zu absolvieren.
K.- Ziffer
Modultitel, deutsch
Modultitel, englisch
Modultyp P/WP/W
CP MP/
TP/
KP
Aufteilung der
CP bei TP
PL/SL (Anzahl)
1- P-1
Theorien, Konzepte und Methoden in Community Health Care und
Versorgungsforschung
Theories, Concepts and Methods in Community Health Care and Health Services Research
WP 9 MP PL: 1
SL: 0
3 Epidemiologie und statistische
Anwendungen
Epidemiology and Statistical Application
WP 9 MP PL: 1
SL: 0
1.2.3
11-P Vertiefung von Methoden in der Versorgungsforschung
Specialization Methods of Health Services Research
WP 9 MP PL: 1
SL: 0
4- P-1
Qualität und ethische Herausforderungen in Versorgungsprozessen
Quality and Ethical
Challenges in Health Care Processes
WP 9 MP PL: 1
SL: 0
7- P-1
Kooperation und Dissemination
Cooperation and
Dissemination
WP 9 MP PL: 1
SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachdidaktik Pflegewissenschaft, Pflichtmodule (Nursing Didactics, Compulsory Modules), 24 CP
K.- Ziffer
Modultitel, deutsch
Modultitel, englisch
Modultyp P/WP/W
CP MP/
TP/
KP
Aufteilung der
CP bei TP
PL/SL (Anzahl)
Pfleg FDM2
Berufsbildungsforschung und forschendes Lernen
Vocational Research and Research- based Learning
P 6 MP PL: 1
SL: 0
Pfleg FD BPP
Berufspädagogisches Praktikum
Vocational Pedagogical Internship in Nursing Edcuation
P 6 MP PL: 1
SL: 0
- -
Pfleg FD SFP
Schulbezogenes Forschungspraktikum
School- related Research Internship
P 12 MP PL: 1
SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 2.1
Anlage 2.1: Regelungen für das Zweitfach „Deutsch“ inklusive der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaft) am 6. Mai 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) „Deutsch“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang
„Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Deutsch“ umfasst insgesamt 42 CP und gliedert sich wie folgt:
Fachwissenschaft im Umfang von 27 CP und Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.
(3) Anhang 2.1.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.1.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der
Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Ein erneutes Angebot an Prüfungen kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E- Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.
§ 4
Anerkennung und Anrechnung
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“.
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 6
Modul Masterarbeit
Die Masterarbeit wird gemäß § 6 des zentralen Teils des „LbS Pflege“ absolviert.
§ 7
Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für das Zweitfach „Deutsch“ wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.
Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die Anlage 2.1 für das Zweitfach „Deutsch“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an
berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1.
Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im
Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen - Pflege“ ihr Studium im Zweitfach
„Deutsch“ an der Universität Bremen aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor
der Universität Bremen
Anhang 2.1.1
Anhang 2.1.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Deutsch“ im LbS Pflege (42 CP) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft, 27 CP Fachdidaktik, 15 CP ∑ 42 CP Studien jahr Pflichtmodule,
15 CP
Wahlpflichtmodule, 12 CP
Pflichtmodule
1.
Jahr 1.
Sem.
A3 FD1 24
2.1.2.a
Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie,
6 CP
Fachdidaktische Basiskompetenzen Deutsch,
9 CP 2.
Sem.
A4
Literaturgeschichte, 9 CP
2.
Jahr 3.
Sem.
im
Wintersemester:
A11, A12, A15, B12, D1;
im
Sommersemester:
A13, B11, D2;
in Winter- u.
Sommersemester:
A14 und C;
jeweils 6 CP
FD2
Praxisorientierte Elemente Deutsch, 3 CP
18
4.
Sem.
FD4-Pf
Fachdidaktische Ausbaukompetenzen Deutsch,
3 CP
CP = Credit Points, Sem. = Semester Anhang 2.1.2
Anhang 2.1.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Deutsch“
Fachwissenschaft, Pflichtmodule (German Studies, Compulsory Modules), 15 CP K.-
Ziffer
Modultitel, deutsch Modultitel, englisch
CP Modultyp P/WP/W
MP/
TP/
KP
Aufteilung CP bei TP
PL/SL (Anzahl) A3 Literaturtheorie und
literaturwissenschaftliche Methodologie
Literary Theory and Methodology in Literary Studies
6 P KP PL: 1
SL: 2
A4 Literaturgeschichte Literary History
9 P KP PL: 1
SL: 2 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
2.1.2.b
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich (German Studies, Compulsory Elective Modules), 12 CP
K.- Ziffer
Modultitel, deutsch Modultitel, englisch
CP Modultyp P/WP/W
MP/
TP/
KP
Aufteilung CP bei TP
PL/SL (Anzahl) A11 Literatur und
Interkulturalität
Literature and Interculturality
6 WP KP PL: 1
SL: 2 A12 Literatur und Medien Literature and
Media
6 WP KP PL: 1
SL: 2 A13 Literaturwissenschaft:
Projekt
Literary
Studies: Project
6 WP KP PL: 1
SL: 2 A14 Literatur des
Mittelalters und der Frühen Neuzeit
Literature of the Middle Ages and the Early Modern Period
6 WP KP PL: 1
SL: 2
A15 Kinder- und Jugend- Literatur und -Medien
Children's and Young Adult Literature and Media
6 WP KP PL: 1
SL: 2
B11 Historische
Sprachwissenschaft
History of German
6 WP KP PL: 1
SL: 2 B12 Sprache und
Gesellschaft
Language and Society
6 WP KP PL: 1
SL: 2 C Niederdeutsche
Sprache, Literatur und Kultur
Lower German Language, Literature and Culture
6 WP KP PL: 1
SL: 2
D1 Psycholinguistische Grundlagen der Mehrsprachigkeit (DaZ/DaF)
Psycholinguistic Bases of
Multilingualism
6 WP KP PL: 1
SL: 1
D2 Mehrsprachigkeit in Theorie und Praxis (DaZ/DaF)
Multilingualism:
Theory and Practice
6 WP KP PL: 1
SL: 1
2.1.2.c
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachdidaktik, Pflichtmodule (Teaching German, Compulsory Modules), 15 CP K.-
Ziffer
Modultitel, deutsch
Modultitel, englisch
CP Modultyp P/WP/W
MP/
TP/
KP
Aufteilung der CP bei TP
PL/SL (Anzahl) FD1 Fachdidaktische
Basiskompetenzen Deutsch
Basic
Competences of Didactics German
9 P TP Einführungskurs
Sprach- und Literaturdidaktik, 3 CP
PL: 1 SL: 0
Einführungskurs Mediendidaktik, 3 CP
PL: 1 SL: 0 Einführungskurs
Lese- und Schreibdidaktik, 3 CP
PL: 1 SL: 1
FD2 Praxisorientierte Elemente Deutsch
Practice Oriented Essentials of Teaching German
3 P KP PL: 0
SL: 3
FD4- Pf
Fachdidaktische Ausbaukompetenzen Deutsch
Advanced German Peda- gogy (Language, Literature or Media)
3 P KP PL: 1
SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
- -
SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 2.2
Anlage 2.2: Regelungen für das Zweitfach „Mathematik“ inklusive der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/ Informatik) am 3. Mai 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) „Mathematik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im
Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Mathematik“ umfasst insgesamt 42 CP und gliedert sich wie folgt in:
Fachwissenschaft im Umfang von 27 CP und Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.
(3) Anhang 2.2.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.2.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der
Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Ein erneutes Angebot an Prüfungen kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E- Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO 2010 wird nicht angewendet.
§ 4
Anerkennung und Anrechnung
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“.
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 6
Modul Masterarbeit
Die Masterarbeit kann gemäß § 6 des zentralen Teils des „LbS Pflege“ absolviert werden.
§ 7
Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für das Zweitfach „Mathematik“ wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.
Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die Anlage 2.2 für das Zweitfach „Mathematik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an
berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1.
Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im
Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Mathematik“ an der Universität Bremen aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor
der Universität Bremen Anhang 2.2.1
Anhang 2.2.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Mathematik“ im LbS Pflege (42 CP) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Pflichtmodule ∑ 42 CP
Semesterverlauf Fachwissenschaft
27CP
Fachdidaktik 15CP
1.
Jahr 1.
Sem.
MGY3 Analysis, 21 CP D1
Grundzüge der Mathematikdidaktik, 6 CP
27 2.
Sem.
2.
Jahr 3.
Sem.
MGY5
Angewandte Mathematik, 6 CP
D2
Diagnostizieren und Fördern mit
Praxisanteilen (POE), 6 CP
12
4.
Sem.
D5-1
Mathematisch Denken und Handeln,
3 CP
3
CP = Credit Points, Sem. = Semester, POE = Praxisorientierte Elemente
2.2.2.a
2.2.2.b
Anhang 2.2.2
Anhang 2.2.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Mathematik“
Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Studies in Mathematics, Compulsory Modules), 27 CP
K.- Ziffer
Modultitel, deutsch
Modultitel, englisch
CP Modultyp P/WP/W
MP/
TP/
KP
Angaben der
CP bei TP
PL/SL (Anzahl) MGY3 Analysis 1/2 Real Analysis
1/2
21 P KP PL: 1
SL: 1 MGY5 Angewandte
Mathematik
Applied Mathematics
6 P KP PL: 1
SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachdidaktik, Pflichtmodule (Teaching Mathematics, Compulsory Modules), 15 CP K.-
Ziffer
Modultitel, deutsch Modultitel, englisch
CP Modultyp P/WP/W
MP/
TP/
KP
Angaben der
CP bei TP
PL/SL (Anzahl) D1 Grundzüge der
Mathematikdidaktik
Main Features of Mathematics Education
6 P KP PL: 1
SL: 1 D2 Diagnostizieren
und Fördern mit Praxisanteilen (POE)
Diagnosing and Support with School Practice (POE)
6 P KP PL: 0
SL: 1
D5-1 Mathematisch denken und handeln
Thinking and Acting
Mathematically
3 P KP PL: 1
SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; POE = Praxisorientierte Elemente; P: Pflichtmodul, WP:
Wahlpflichtmodul,
- -
W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung;
PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 2.3
Anlage 2.3: Regelungen für das Zweitfach „Biologie“ inklusive der fachdidaktischen
Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 2 (Biologie/Chemie) am 22.
April 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) „Biologie“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach“) im Masterstudiengang
„Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Biologie“ umfasst insgesamt 42 CP und gliedert sich wie folgt:
Fachwissenschaft im Umfang von 27 CP und Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.
(3) Anhang 2.3.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.3.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der
Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl- (Multiple Choice) Verfahren bzw. E- Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.
§ 4
Anerkennung und Anrechnung
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“.
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 6
Modul Masterarbeit
Die Masterarbeit kann gemäß § 6 des zentralen Teils des „LbS Pflege“ absolviert werden.
§ 7
Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für das Zweitfach „Biologie“ wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.
Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die Anlage 2.3 für das Zweitfach „Biologie“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an
berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1.
Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im
Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen -Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Biologie“ an der Universität Bremen aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor
der Universität Bremen
Anhang 2.3.1
Anhang 2.3.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Biologie“ im LbS Pflege (42 CP) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Pflichtmodule ∑
42 CP Fachwissenschaft, 27 CP Fachdidaktik, 15 CP
1.
Jahr 1.
Sem.
MBW 2 Mikrobiologie und Genetik, 9 CP
9
2.
Sem.
MBW 3 Molekulare Genetik und molekulare
FD 1
Biologiedidaktik 1,
6 CP
6
2.3.2.a
Zellbiologie, 6 CP
2.
Jahr 3.
Sem.
Öko 1 Evolution und Ökologie, 6 CP
Tierphys
Tierphysiologie und
Humanbiologie, 6 CP
FD 2
Biologiedidaktik 2, 6 CP
15
4.
Sem.
Pf-FDa
Mediengestütztes Lehren und Lernen im Kontext von Gesundheit 3 CP
12
CP = Credit Points, Sem. = Semester Anhang 2.3.2
Anhang 2.3.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Biologie“
Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Biology, Compulsory Modules), 27 CP K.-Ziffer Modultitel,
deutsch
Modultitel, englisch
CP Modultyp P/WP/W
MP/
TP/
KP
Aufteilung der CP
bei TP
PL/SL (Anzahl) MBW 2 Mikrobiologie
und Genetik
Microbiology and
Genetics
9 P TP Genetik, 3 CP PL: 1
SL: 1 Grundlagen der Mikrobiologie, 6 CP
PL: 1 SL: 1 MBW 3 Molekulare
Genetik und molekulare Zellbiologie
Molecular Genetics and Molecular Cell Biology
6 P MP PL: 1
SL: 0
Öko 1 Evolution und Ökologie
Evolutionary Biology and Ecology
6 P TP Evolution, 3 CP PL: 1 SL: 0 Einführung in
die Ökologie, 3 CP
PL: 1 SL: 0
2.3.2.b
Tierphys Tierphysiologie und
Humanbiologie
Animal Physiology and Human Biology
6 P TP Tierphysiologie und
Humanbiologie 1,
3 CP
PL: 1 SL: 0
Tierphysiologie und
Humanbiologie 2,
3 CP
PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachdidaktik, Pflichtmodule (Teaching Biology, Compulsory Modules), 15 CP K.-
Ziffer
Modultitel, deutsch
Modultitel, englisch
CP Modultyp P/WP/W
MP/
TP/
KP
Aufteilung der CP
bei TP
PL/SL (Anzahl) FD 1 Biologiedidaktik 1 Theoretical
and Practical Basics of Biology Teaching and Learning
6 P TP Einführung in die Fachdidaktik Biologie, 3 CP
PL: 1 SL: 0 TP Grundlagen des
Lehrens und Lernens von Biologie, 3 CP
PL: 1 SL: 0
FD 2 Biologiedidaktik 2 Concepts of Biology Education with Practical Elements
6 P TP Fachgemäße
Arbeitsweisen 1, 3 CP
PL: 1 SL: 0 TP Theoriegeleitete
Planung und Analyse von Unterricht mit Praxiselementen, 3 CP
PL: 1 SL: 0
- -
Pf- FDa
Mediengestütztes Lehren und Lernen im Kontext von Gesundheit
Media- based Teaching and
Learning in the Context of Health
3 P MP PL: 0
SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen); PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 2.4
Anlage 2.4: Regelungen für das Zweitfach „Politik“ inklusive der fachdidaktischen
Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) am 22. April 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) „Politik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang
„Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Politik“ im Umfang von 42 CP gliedert sich wie folgt:
Fachwissenschaft im Umfang von 27 CP und Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.
(3) Anhang 2.4.1 stellt den jeweiligen Studienverlaufsplan dar, Anhang 2.4.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
- -
(4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
Portfolio, Bewertung erfolgt gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO;
Take-home Exam (Hausklausur): Selbstständige, schriftliche Bearbeitung eines vorgegebenen Themas innerhalb einer vorgegeben Frist. Zur Bearbeitung sollen im Wesentlichen die im Rahmen der Lehrveranstaltungen bearbeiteten Texte,
Dokumente, Quellen sowie eigene Mitschriften und Protokolle herangezogen werden.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Ein erneutes Angebot an Prüfungen kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E- Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.
§ 4
Anerkennung und Anrechnung
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“.
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 6
Modul Masterarbeit
Die Masterarbeit kann gemäß § 6 des zentralen Teils des „LbS Pflege“ absolviert werden.
§ 7
Berechnung der Fachnote
Die Fachnote im Zweitfach „Politik“ wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die Anlage 2.4 für das Zweitfach „Politik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnungen für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an
berufsbildenden Schulen - Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Politik“ an der Universität Bremen aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor
der Universität Bremen
2.4.2.1
Anhang 2.4.1
Anhang 2.4.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Politik“ im LbS Pflege (42 CP) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft, 27 CP Fachdidaktik, 15 CP ∑ 42 CP Semester- verlauf Pflichtmodul,
9 CP
Wahlpflicht- module, 18 CP
1.
Jahr 1.
Sem.
Pol-M3
Internationale Beziehungen und
Außenpolitik, 9 CP
Pol-Ar-Wi- FD1-Pf Grundlagen des
Lernbereichs
„Politik- Arbeit- Wirtschaft“, 6 CP
12
2.
Sem.
Pol-Ar-Wi-FD2-Pf Theorie und Praxis des Lernbereichs
„Politik-Arbeit- Wirtschaft“ (POE), 6 CP
9
2.
Jahr 3.
Sem.
Wahlpflichtmodule gemäß Anhang 2.4.2.2, 18 CP
Pol-Ar-Wi-FD3-Pf Fachdidaktik im
sozialwissenschaftlichen Kontext, 3 CP
15
4.
Sem.
6
CP = Credit Points, Sem. = Semester, POE = Praxisorientierte Elemente Anhang 2.4.2
Anhang 2.4.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Politik“
Fachwissenschaft, Pflichtmodul (Political Science, Compulsory Module), 9 CP
K.- Ziffer
Modultitel, deutsch
Modultitel, englisch
CP Modultyp P/WP/W
MP/
TP/
KP
Aufteilung CP bei TP
PL/SL (Anzahl)
2.4.2.2
2.4.2.2.a Pol- M3
Internationale Beziehungen und Außenpolitik
International Relations and Foreign Policy
9 P TP Teilprüfung 1,
6 CP
PL: 1 SL: 0 Teilprüfung 2,
3 CP
PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich (Political Science, Compulsory Elective Modules), 18 CP
Aus den im Folgenden aufgelisteten Modulen kann nach individueller Wahl bis zu einem Gesamtumfang von 18 CP ausgewählt werden.
Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich: 9 CP-Module K.-
Ziffer
Modultitel, deutsch
Modultitel, englisch
CP Modultyp P/WP/W
MP/
T P/
KP
Aufteilung CP bei TP
PL/SL (Anzahl)
Pol- M2
Politische Theorie und Philosophie
Political Theory and Philosophy
9 WP TP Teilprüfung
1, 6 CP
PL: 1 SL: 0 Teilprüfung
2, 3 CP
PL: 1 SL: 0 Pol-
M6
Vergleichende Politikwissenschaft
Comparative Political Science
9 WP TP Teilprüfung
1, 6 CP
PL: 1 SL: 0 Teilprüfung
2, 3 CP
PL: 1 SL: 0 Pol-
M10
Politische Theorien moderner
Gesellschaften
Political Theory of Modern Societies
9 WP TP Teilprüfung
1, 6 CP
PL: 1 SL: 0
2.4.2.2.b
Teilprüfung 2,
3 CP
PL: 1 SL: 0 Pol-
M11
Internationale Politik International Politics
9 WP TP Teilprüfung
1, 6 CP
PL: 1 SL: 0 Teilprüfung
2, 3 CP
PL: 1 SL: 0 Pol-
M12
Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik
Comparative Politics and European Politics
9 WP TP Teilprüfung
1, 6 CP
PL: 1 SL: 0 Teilprüfung
2, 3 CP
PL: 1 SL: 0 Pol-
M13.1
Policy- und
Sozialstaatsforschung
Policy and Welfare State Research
9 WP TP Teilprüfung
1, 6 CP
PL: 1 SL: 0 Teilprüfung
2, 3 CP
PL: 1 SL: 0 Pol-
M14
Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland
The Political System of the Federal Republic of Germany
9 WP TP Teilprüfung
1, 6 CP
PL: 1 SL: 0 Teilprüfung
2, 3 CP
PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich: 6 CP-Module K.-
Ziffer
Modultitel, deutsch
Modultitel, englisch
CP Modultyp P/WP/W
MP/
TP/
KP
Aufteilung CP bei TP
PL/SL (Anzahl)
2.4.2.2.c
Pol-M5 Politikfeldanalyse Policy Analysis
6 WP MP PL: 1
SL: 0 Pol-
M6a
Vergleichende Politikwissenschaft
Comparative Political Science
6 WP MP PL: 1
SL: 0 Pol-
M10a
Politische Theorien moderner
Gesellschaften
Political Theory of Modern Societies
6 WP MP PL: 1
SL: 0
Pol- M11a
Internationale Politik International Politics
6 WP MP PL: 1
SL: 0 Pol-
M12a
Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik
Comparative Politics and European Politics
6 WP MP PL: 1
SL: 0
Pol- M13.1a
Policy- und
Sozialstaatsforschung
Policy and Welfare State Research
6 WP MP PL: 1
SL: 0
Pol- M14a
Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland
The Political System of the Federal Republic of Germany
6 WP MP PL: 1
SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich: 3 CP-Module K.-
Ziffer
Modultitel, deutsch
Modultitel, englisch
CP Modultyp P/WP/W
MP/
TP/
KP
Aufteilung CP bei TP
PL/SL (Anzahl) Pol-
M10b
Politische Theorien moderner
Gesellschaften
Political Theory of
3 WP MP PL: 1
SL: 0
2.4.2.3
Modern Societies Pol-
M11b
Internationale Politik International Politics
3 WP MP PL: 1
SL: 0 Pol-
M12b
Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik
Comparative Politics and European Politics
3 WP MP PL: 1
SL: 0
Pol- M13.1b
Policy- und
Sozialstaatsforschung
Policy and Welfare State Research
3 WP MP PL: 1
SL: 0
Pol- M14b
Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland
The Political System of the Federal Republic of Germany
3 WP MP PL: 1
SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachdidaktik, Pflichtmodule (Didactics of Political Science, Compulsory Modules), 15 CP
K.- Ziffer
Modultitel, deutsch
Modultitel, englisch
CP Modultyp P/WP/W
MP/
TP/
KP
Aufteilung CP bei TP
PL/SL (Anzahl) Pol-
Ar- Wi- FD1- Pf
Grundlagen des Lernbereichs „Politik- Arbeit-Wirtschaft“
Introduction into
Teaching Politics- Labour- Economics
6 WP MP PL: 1
SL: 0
Pol- Ar- Wi-
Theorie und Praxis des Lernbereichs „Politik- Arbeit-Wirtschaft“ (POE)
Introduction into
Teaching-
6 WP MP PL: 0
SL: 1
- FD2- Pf
practice Politics- Labour- Economics Pol-
Ar- Wi- FD3 Pf
Fachdidaktik im
sozialwissenschaftlichen Kontext
Social Science Education in Context
3 WP MP PL:1
SL:0
K.-Ziffer = Kennziffer; POE = Praxisorientierte Elemente; P: Pflichtmodul, WP:
Wahlpflichtmodul,
W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung;
PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 2.5
Anlage 2.5: Regelungen für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“
inklusive der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften)
am 22. April 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach“) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ umfasst insgesamt 42 CP und gliedert sich wie folgt:
Fachwissenschaft im Umfang von 27 CP und
-
- -
Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.
(3) Anhang 2.5.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.5.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt.
Darüber hinaus können Prüfungen in aufgeführten Formen erfolgen:
Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO.
Essay: Ein Essay ist eine kurze Abhandlung über ein wissenschaftliches (oder auch literarisches) Thema oder einen ausgewählten Forschungs- oder Primärquellentext.
Anders als z.B. bei einer Hausarbeit geht es um die kritische Reflexion des Themas (auch z.B. im Lichte des Ausgangspunktes). Daher sollte am Anfang des Essays im ersten Abschnitt eine sinnvolle These vertreten werden. Bildet ein Text die Basis des Essays, so ist dieser zunächst in seinen historischen oder wissenschaftlichen Kontext einzuordnen, dann inhaltlich in seinen zentralen Aussagen darzustellen und
schließlich einer selbstständigen kritischen Diskussion bzw. historiographischen Interpretation zu unterziehen. Allgemeines Ziel des Essays ist eine kritische Reflexion eines wissenschaftlichen Themas. Am Ende sollte man zu einem Urteil kommen.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E- Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.
§ 4
Anerkennung und Anrechnung
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“.
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 6
Modul Masterarbeit
Die Masterarbeit kann gemäß § 6 des zentralen Teils des „LbS Pflege“ absolviert werden.
§ 7
Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die Anlage 2.5 für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1.
Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im
Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Religionswissenschaft/Religions- pädagogik“ an der Universität Bremen aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor
der Universität Bremen Anhang 2.5.1
Anhang 2.5.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Religionswissenschaft/
Religionspädagogik“ im LbS Pflege (42 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft, 42 CP Fachdidaktik, 15 CP
Pflichtmodule, 12 CP Wahlpflichtmodule, 15 CP Pflichtmodule, 15 CP
1.
Jahr 1.
Sem.
Rel 6.1
Methoden der qualitativen
Religionsforschung mit eigenständiger Vertiefung,
9 CP, oder Rel 6.2
Methoden der qualitativen
Religionsforschung, 6 CP
Rel 7.3 Schulische Bildung, Religion und Gesellschaft:
Theorien und Analysen mit eigenständiger Vertiefung, 9 CP, oder Rel 7.4 Schulische Bildung, Religion und Gesellschaft:
Theorien und Analysen, 6 CP
Rel FD 1.1 Grundfragen religiöser Bildung Gymnasium/
Oberschule, 6 CP
2.
Sem.
2.5.2.a 2.
Jahr 3.
Sem.
Rel 13.1
Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsvergleichende Unterrichtsthemen, 6 CP
Rel 13.2
Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsgeschichtliche Unterrichtsthemen, 6 CP
Rel FD 4.1 Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität, 6 CP 4.
Sem.
CP = Credit Points, Sem. = Semester Anhang 2.5.2
Anhang 2.5.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach
„Religionswissenschaft/Religionspädagogik“
Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Religious Studies, Compulsory Modules), 12 CP K.-
Ziffer
Modultitel, deutsch
Modultitel, englisch
CP Modultyp P/WP/W
MP/
TP/
KP
Aufteilung CP bei TP
PL/SL (Anzahl) Rel
13.1
Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsvergleichende Unterrichtsthemen
Perspectives on
Comparative Studies on Religion in School
6 P KP PL: 1
SL: 2
Rel 13.2
Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsgeschichtliche Unterrichtsthemen
Perspectives on
Religious- historical Studies in School
6 P KP PL: 1
SL: 2
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
2.5.2.b
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich (Religious Studies, Compulsory Elective Modules), 15 CP
Es sind Module im Umfang 15 CP zu absolvieren, insgesamt also ein Modul mit 6 CP und ein Modul mit 9 CP. Studierende entscheiden selbstständig, welche Inhalte sie im Umfang von 6 CP und welche Inhalte sie im Umfang von 9 CP absolvieren.
K.- Ziffer
Modultitel, deutsch
Modultitel, englisch
CP Modultyp P/WP/W
MP/
TP/
KP
Aufteilung CP bei TP
PL/SL (Anzahl) Rel
6.1
Methoden der qualitativen
Religionsforschung mit eigenständiger Vertiefung
Qualitative Methods in the Study of Religion with Term Paper
9 WP KP PL: 1
SL: 2
Rel 6.2
Methoden der qualitativen
Religionsforschung
Qualitative Methods in the Study of Religion
6 WP KP PL: 1
SL: 2
Rel 7.3
Schulische Bildung, Religion und Gesellschaft:
Theorien und Analysen mit eigenständiger Vertiefung
School Education, Religion, and Society:
Theories and Analyses with Term Paper
9 WP KP PL: 1
SL: 2
Rel 7.4
Schulische Bildung, Religion und Gesellschaft:
Theorien und Analysen
School Education, Religion, and Society:
Theories and Analyses
6 WP KP PL: 1
SL: 2
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
2.5.2.c
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachdidaktik/integrierte Fachdidaktik, Pflichtmodule (Religion Related Didactics, Compulsory Modules), 15 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch
Modultitel, englisch
CP Modultyp P/WP/W
MP/
TP/KP
Aufteilung CP bei TP
PL/SL (Anzahl) Rel FD
1.1
Grundfragen religiöser Bildung - Gymnasium/
Oberschule
Fundamental Issues in the Teaching of Religion (Secondary School)
P 6 KP PL: 1
SL: 2
Rel FD 2.3
Fachdidaktische Praxis
Religion Related Didactics in Practice
P 3 KP PL: 1
SL: 1
Rel FD 4.1
Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität
Didactical Concepts for Dealing with Religious and Ethic Plurality
P 6 KP PL: 1
SL: 2
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 3
Anlage 3: Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft, beschlossen
vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 20. Mai 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.
- - -
§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Studium im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ (Kurztitel: „LbS Pflege“) beinhaltet den Bereich Erziehungswissenschaft.
(2) Das Studium im Bereich Erziehungswissenschaft umfasst 18 CP.
(3) Anhang 3.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 3.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt.
Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
Portfolios, die gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO bewertet werden, in Form:
eines Lerntagebuchs;
einer Planung und Durchführung einer didaktischen Unterrichtseinheit sowie Erstellung eines Handouts;
-
-
eines Software-Paper-Prototypes, also der papierbasierten Simulation einer Programmerstellung mit schriftlichem Reflektionsbericht;
einer Digitalen Lehr-/Lern-Ressource (z.B. Erklärvideo) mit mediendidaktischem schriftlichen Reflektionsbericht.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Ein erneutes Angebot an Prüfungen kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E- Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO 2010 wird nicht angewendet.
§ 4
Anerkennung und Anrechnung
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „LbS Pflege“.
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 6
Modul Masterarbeit
Die Masterarbeit wird gemäß § 6 des zentralen Teils des „LbS Pflege“ absolviert.
§ 7
Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für den Bereich Erziehungswissenschaft wird aus den mit ihren
Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die Anlage 3 für den Bereich Erziehungswissenschaft tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an
berufsbildenden Schulen - Pflege“ (M.Ed.) durch die Rektorin oder den Rektor am 1.
Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im
Masterstudiengangs „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Pflege“ ihr Studium im Bereich Erziehungswissenschaft aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor
der Universität Bremen
Anhang 3.1
Anhang 3.1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft im LbS Pflege (18 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Pflichtmodule ∑ 18 CP
Semester- verlauf 1.
Jahr
1. Sem.
2. Sem. L19-BP1
Grundlagen der Berufspädagogik, 6 CP
6 CP
2.
Jahr
3. Sem. EW-MA 7.1 M
Medien in der beruflichen Aus- und Weiterbildung I, 6 CP
6 CP
3.2.1
4. Sem. EW-MA 7.2 M
Medien in der beruflichen Aus- und Weiterbildung II, 6 CP
6 CP
CP: Credit Points, Sem. = Semester Anhang 3.2
Anhang 3.2: Module und Prüfungsanforderungen für den Bereich Erziehungswissenschaft Erziehungswissenschaft, Pflichtmodule (Educational Sciences, Compulsory
Modules), 18 CP K.-
Ziffer
Modultitel, deutsch
Modultitel, englisch
CP Modultyp P/WP/W
MP/
TP/
KP
Aufteilung der
CP bei TP
PL/SL (Anzahl) L19-
BP1
Grundlagen der Berufspädagogik
Foundations of Vocational Education and Training
6 P MP PL: 1
SL: 0
EW- MA 7.1 M
Medien in der beruflichen Aus- und
Weiterbildung I
Media in Vocational Education and further Training I
6 P MP PL:1
SL:0
EW- MA 7.2 M
Medien in der beruflichen Aus- und
Weiterbildung II
Media in Vocational Education and further Training II
6 P MP PL:1
SL:0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 4
Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“