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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Sozialwissenschaften

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Academic year: 2022

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Philosophische Fakultät III

Institut für Sozialwissenschaften

Fachspezifische Prüfungsordnung

für den Masterstudiengang Sozialwissen- schaften

Masterstudiengang

Überfachlicher Wahlpflichtbereich für andere Master- studiengänge

Stand: 31.3.14

(2)

Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. _______

Fachspezifische Prüfungsordnung

für den Masterstudiengang „Sozialwissenschaf- ten“

Gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 3 der Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin in der Fassung vom 24. Oktober 2013 (Amtl. Mitteilungsblatt der Hum- boldt-Universität zu Berlin Nr. 47/2013) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät III am 13.01.2014 die folgende Studienordnung erlassen:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Regelstudienzeit

§ 3 Prüfungsausschuss

§ 4 Modulabschlussprüfungen

§ 5 Masterarbeit

§ 6 Abschlussnote

§ 7 Akademischer Grad

§ 8 In-Kraft-Treten

Anlage: Übersicht über die Prüfungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Prüfungsordnung enthält die fachspezifischen Regelungen für den Masterstudiengang Sozialwis- senschaften. Sie gilt in Verbindung mit der fachspe- zifischen Studienordnung für den Masterstudiengang Sozialwissenschaften und der Fächerübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung (ZSP-HU) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Regelstudienzeit

Der Masterstudiengang Sozialwissenschaften hat eine Regelstudienzeit von 4 Semestern.

§ 3 Prüfungsausschuss

Für die Prüfungsangelegenheiten des Masterstu- dienganges Sozialwissenschaften ist der Prüfungs- ausschuss Sozialwissenschaften zuständig.

§ 4 Modulabschlussprüfungen

Mündliche Modulabschlussprüfungen werden in Anwesenheit einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgenommen, so- weit nicht nach Maßgabe der ZSP-HU zwei Prüfe- rinnen und Prüfer bestellt werden. Die Beisitzerin oder der Beisitzer beobachtet und protokolliert die Prüfung. Sie oder er beteiligt sich nicht am Prü- fungsgespräch und der Bewertung.

§ 5 Masterarbeit

Bestandene Masterarbeiten sind zu verteidigen. Die Verteidigung dauert 30 Minuten.

Die Universitätsleitung hat die Studienordnung am 31. März 2014 bestätigt.

§ 6 Abschlussnote

(1) Die Abschlussnote des Masterstudiengangs Sozi- alwissenschaften wird aus den Noten der Modulab- schlussprüfungen und der Note der Masterarbeit gewichtet nach den gemäß Anlage für die Module und das Abschlussmodul ausgewiesenen Leistungs- punkten, berechnet.

(2) Modulabschlussprüfungen, die nicht benotet wer- den oder im Rahmen einer Anrechnung mangels vergleichbarer Notensysteme lediglich als „bestan- den“ ausgewiesen werden, sowie die für die entspre- chenden Module ausgewiesenen Leistungspunkte werden bei den Berechnungen nach Abs. 1 nicht berücksichtigt.

§ 7 Akademischer Grad

Wer den Masterstudiengang Sozialwissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat, erlangt den akademi- schen „Master of Arts“ (abgekürzt „M.A.“).

§ 8 In-Kraft-Treten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.

(2) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studentin- nen und Studenten, die ihr Studium nach dem In- Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung aufnehmen oder nach einem Hochschul-, Studiengangs- oder Studienfachwechsel fortsetzen.

(3) Für Studentinnen und Studenten, die ihr Stu- dium vor dem In-Kraft-Treten dieser Prüfungsord- nung aufgenommen oder nach einem Hochschul-, Studiengangs- oder Studienfachwechsel fortgesetzt haben, gelten die Prüfungsordnungen vom 12.

September 2011 (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 35/2011) über- gangsweise, vom 2. Oktober 2006 (Amtliches Mit- teilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr.

56/2006) und vom 30. September 2003 (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 21/2003) fort. Alternativ können sie diese Prüfungsordnung einschließlich der zugehörigen Studienordnung wählen. Die Wahl muss schriftlich gegenüber dem Prüfungsbüro erklärt werden und ist unwiderruflich. Mit Ablauf des Sommersemes- ters 2015 treten die Ordnungen vom 2. Oktober 2006 und vom 30. September 2003 außer Kraft.

Mit Ablauf des Sommersemesters 2017 tritt die Prüfungsordnung vom 12. September 2011 außer Kraft. Das Studium wird dann auch von den in Satz

1

(3)

1 benannten Studentinnen und Studenten nach dieser Studienordnung fortgeführt. Bisherige Leis- tungen werden entsprechend § 110 ZSP-HU be- rücksichtigt.

2

(4)

Anlage: Übersicht über die Prüfungen Masterstudiengang

1Im Pflichtbereich sind alle Module zu absolvieren.

2 Es muss einer der fünf angebotenen Studienschwerpunkte gewählt werden.

Nr. d.

Mo- duls

Name des Moduls LP des

Moduls Fachspezifische Zulassungsvoraus-

setzungen für die Prüfung Form, Dauer/Bearbeitungszeit/Umfang Benotung

Pflichtbereich1

1 Theorien und Methoden der Sozialwissen-

schaften 20 Besteht aus zwei Teilprüfungen:

1) Hausarbeit Theorien (ca. 40.000 Zeichen ohne Leerzeichen) oder mündliche Prüfung (30 Minuten), 4 LP (nach Absprache mit den Lehrenden)

2) Hausarbeit Methoden (ca. 40.000 Zeichen ohne Leerzeichen) oder Portfolio (ca. 40.000 Zeichen ohne Leerzeichen) oder Klausur (90 Minuten), 4 LP (Prüfungsform wird durch Lehrende festgelegt)

ja

6 Abschlussmodul 30 Abschluss der Module 1-4 Masterarbeit (ca. 160.000 Zeichen ohne Leerzei- chen), Verteidigung (30 Minuten), Bearbeitungszeit 25 Wochen

ja

Fachlicher Wahlpflichtbereich

2 Studienschwerpunkt2 20 Hausarbeit (ca. 40.000 Zeichen ohne Leerzeichen)

oder mündliche Prüfung (30 Minuten), 4 LP (Prüfungsform kann nach Absprache mit den Leh- renden gewählt werden)

Ja

3 Projektmodul 20 Hausarbeit (Projektbericht ca. 60.000 Zeichen ohne

Leerzeichen), 6 LP ja

4 Freie Wahl in Sozialwissenschaften I 10 Keine nein

5 Freie Wahl in Sozialwissenschaften II 10 Keine Nein

3

(5)

Überfachlicher Wahlpflichtbereich

Im überfachlichen Wahlpflichtbereich sind Module aus den hierfür vorgesehenen Modul- katalogen anderer Fächer oder zentraler Ein- richtungen nach freier Wahl zu absolvieren.

insge- samt 10

Die Module werden nach den Bestimmungen der anderen Fächer bzw. zentralen Einrich- tungen abgeschlossen. Über die Berücksichtigung der Leistungen entscheidet der Prü- fungsausschuss Sozialwissenschaften.

Die Module werden ohne Note berück- sichtigt.

Überfachlicher Wahlpflichtbereich für andere Masterstudiengänge Nr. d.

Mo- duls

Name des Moduls LP des

Moduls Fachspezifische Zulassungsvoraussetzun-

gen für die Prüfung Form, Dauer/Bearbeitungszeit/Umfang Benotung

4 Freie Wahl in Sozialwissenschaften I 10 Das Modul wird ohne Prüfung abgeschlossen

4

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