• Keine Ergebnisse gefunden

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über Materialien und Ge-genstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmit-teln in Berührung zu kommen (Bedarfsgegenständeverordnung)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über Materialien und Ge-genstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmit-teln in Berührung zu kommen (Bedarfsgegenständeverordnung)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung 1

Erläuterungen zur

Änderung der Verordnung über Materialien und Ge- genstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmit- teln in Berührung zu kommen

(Bedarfsgegenständeverordnung)

I. Ausgangslage

Vorliegend wird Anhang 10 der Bedarfsgegenständeverordnung (Liste der zulässigen Stoffe für die Herstellung von Verpackungstinten und Anforderungen an diese Stoffe) angepasst. Ziel ist es, neben den Anliegen des Gesundheitsschutzes durch eine Verlängerung der Übergangsfrist für vier zukünftig verbotene Stoffe auch den Anliegen der Industrie besser Rechnung tragen zu können.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Anhang 10

Die Liste der zulässigen Stoffe für die Herstellung von Verpackungstinten und Anforderungen an diese Stoffe auf der Webseite des BLV wird angepasst. Im Kontext des aktuellen Pandemiegeschehens war es den Herstellerinnen und Herstellern von Druckfarben nicht möglich, rechtzeitig einen Ersatz für die vier weiter unten genannten Stoffe, die ab 1. Dezember 2020 verboten werden sollten, zu finden und die Lieferketten anzupassen.

D.h. folgende Stoffe sind weiterhin für die Herstellung von Druckfarben zulässig: Nr. 295 Toluene, α- chloro- (CAS Nr. 100-44-7); Nr. 405 Propene, 3-chloro- (CAS Nr. 107-05-1); Nr. 834 Hydrazine (CAS Nr. 302-01-2); Nr. 1346 Tris (2,3-epoxypropyl) isocyanurate (CAS Nr. 2451-62-9). Teil B des Anhangs wird entsprechend ergänzt.

Der Einsatz dieser Stoffe ist jedoch auf zwei Jahre befristet. Zur Sicherung des Gesundheitsschutzes ist der Rückstandshöchstgehalt der einzelnen Substanzen in der fertigen Druckfarbe neu auf 1 mg/kg begrenzt.

Da die Änderung bereits am 1. Dezember 2020 in Kraft treten muss, ist sie dringlich zu publizieren (Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20041).

III. Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund Keine.

1 SR 170.512

(2)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung 2

2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden Keine.

3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Anpassung beinhaltet eine Verlängerung der Übergangsfrist für vier Stoffe und stellt eine Erleich- terung für die Wirtschaft dar. Unternehmen dürfen diese Stoffe zwei Jahre länger in der Herstellung von Druckfarben verwenden als dies ursprünglich vorgesehen war. Gleichzeitig wird dem Gesund- heitsschutz der Bevölkerung angemessen Rechnung getragen, indem der zulässige Rückstands- höchstgehalt für diese Stoffe gesenkt wird. Darüber hinaus bleibt es weiterhin möglich, Druckfarben herzustellen und einzusetzen, welche den rechtlichen Anforderungen der Schweiz entsprechen.

IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ver- einbar.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Angabe «ND», wenn die Migration des Stoffs in Lebensmittel oder Lebensmittelsi- mulanzien mit statistischer Gewissheit durch eine Analysemethode bei einer Nachweis- grenze von

Er gilt für eine Verbindungsgruppe mit ähnlicher Toxikologie oder ähnlicher Grundstruk- tur (insbesondere Isomere oder Stoffe derselben relevanten funktionellen Gruppe) und

In der Sicher- heitsbewertung der EFSA wurde festgestellt, dass Titandioxid zwar nur in sehr geringem Umfang aus dem Magen-Darm-Trakt resorbiert wird, jedoch lange Zeit benötigt,

Für den Fall, dass ein Zusatzstoff in einem Aroma, Zusatz- stoff oder Enzym verwendet wird, über diesen Weg in ein Lebensmittel gelangt und dort eine technologische Funktion

Artikel 8 Absatz 1 bis wird eingefügt, um den Bedarfsgegenständen aus Metall oder Metalllegierungen, die für den Kontakt mit Trinkwasser bestimmt sind und die Kontaminationswerte

Sofern nicht spezifische Nachweisgrenzen für bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen festgelegt wurden, gilt eine Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg für die Summe der übertragenen

Sofern nicht spezifische Nachweisgren- zen für bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen festgelegt wurden, gilt eine Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg für die Summe der übertragenen

Das bedeutet, dass die FDA, dass unsere Regierungen, dass unsere Zulassungsbehörden für Impfstoffe und Medikamente von Anfang an wussten, dass Patienten, die später mit Covid