Stand: 01.01.2022 1 Informationsschreiben – Umzug
Sie beziehen Leistungen vom Jobcenter oder haben diese beantragt und möchten umziehen?
Bitte beachten Sie folgende Besonderheiten.
I. Vor einem Umzug: Angemessenheitsprüfung und Zusicherung durch das Jobcenter
Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft ist gem. § 22 (4) SGB II die Zusicherung zur Kostenübernahme des SGB II Leistungsträgers einzuholen und ein konkretes Wohnungsangebot vor- zulegen. Voraussetzung für die Erteilung der Zusicherung ist, dass die Aufwendungen für die Grund- miete und kalte Betriebskosten der neuen Unterkunft sowie die Aufwendungen für deren Heizung und zentrale Warmwasserbereitung jeweils getrennt voneinander angemessen sind.
Sofern Sie im Rahmen des Umzuges die Übernahme von Wohnbeschaffungskosten und Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 6 SGB II beantragen möchten, muss der Umzug ferner notwendig sein. Die Umzugs- notwendigkeit (Umzug ist erforderlich und Kosten der neuen Unterkunft sind angemessen) ist abhängig vom Einzelfall und bedarf daher immer einer individuellen Prüfung. Die Höhe der zu gewährenden Kos- ten wird unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse durch das für Ihren bisherigen Wohnort zuständige Jobcenter bestimmt (siehe Kapitel II und III).
Als Orientierungshilfe dienen die als Anlage beigefügten Übersichten der Richtwerte/ Grenzwerte für angemessene Kosten für Unterkunft, Heizung und zentraler Warmwasserbereitung.
Zur Prüfung der Angemessenheit des neuen Wohnraumes sind folgende Angaben des Vermieters im Wohnungsangebot zwingend notwendig:
Wohnungsgröße (Anzahl Wohnräume und qm)
Wohnung im Sozialen Wohnungsbau (1. Förderweg) ja/ nein
Höhe der monatlichen Nettokaltmiete
Höhe der monatlichen kalten Betriebskosten
Höhe der monatlichen Heizkosten
Höhe der monatlichen Gesamtmiete
Gebäudefläche in qm
Energieträger (Heizöl, Erdgas, Fernwärme oder anderes)
ggf. Nachweise über eine Staffelmiete
Energieausweis – Energieeffizienzklasse
Daher kann obige Übersicht vorab nur eingeschränkt Auskunft über die für Sie geltenden Höchstwerte geben.
Erfolgt die Warmwassererzeugung in einer Wohnung nicht zentral, d.h. wird Warmwasser zum Beispiel über einen Durchlauferhitzer oder eine Gastherme dezentral erzeugt, dann erfolgt die Abrechnung nicht über die Heizkosten mit der Vermieterin oder dem Vermieter, sondern über die Haushaltsenergie mit den Energielieferanten (Strom oder Gas). Zum Ausgleich dieses Mehraufwands ist in diesen Fällen ein in der Regel pauschalierter Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7 SGB II anzuerkennen, dafür ist eine Bean- tragung dieses Mehrbedarfes durch Sie notwendig.
Die Höhe des Mehrbedarfs nach § 21 Absatz 7 SGB II richtet sich nach dem Alter der leistungsberech- tigten Personen und dem für sie maßgeblichen Regelbedarf.
Kann anhand eines Energieausweises nachgewiesen werden, dass der Endenergiewert der Wohnung Energieklasse C oder besser beträgt, kann der Richtwert der monatlichen Bruttokaltmiete um 0,63 Euro pro Quadratmeter überschritten werden. Maßgeblich für den Endenergiewert ist der auf dem Energie- ausweis abgebildete Wert der Energieklasse.
Bitte beachten Sie jedoch: Bei Gewährung des Klimabonus werden die Richtwerte der Angemessenheit der Heizkosten um den entsprechenden Betrag verringert.
Stand: 01.01.2022 2 Es ist zu beachten, dass Kindern eigener Wohnraum getrennt von den Eltern zur Verfügung stehen muss. Dieses bedeutet aber nicht, dass für jedes Kind ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen muss.
Ferner ist zu beachten, dass entsprechend der Anzahl der einziehenden Personen bei der zukünftigen Unterkunft keine beengten Wohnverhältnisse vorliegen.
Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten können übernommen werden, sofern diese vor Neuan- mietung des Wohnraums beantragt und die entsprechende Zusicherung zur Kostenübernahme erteilt wurde. Über die Höhe der Umzugskosten wird nach gesonderter Klärung entschieden.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass bei Umzug ohne vorherige Zustimmung oder nicht erfor- derlichen Umzügen Leistungen für Unterkunft und Heizung gegebenenfalls nicht in voller Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden können. Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können nur erbracht werden, sofern der Umzug notwendig ist.
II. Umzugskosten – doppelte Mietzahlung
Voraussetzungen für die mögliche Übernahme von Wohnbeschaffungskosten (z.B. Mietkautionen, Ge- nossenschaftsanteile; jeweils als Darlehen) und Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 6 SGB II sind die Notwendigkeit des beabsichtigten Umzuges sowie eine vorherige Zusicherung zur Kostenübernahme durch das bisher zuständige Jobcenter. Bitte stellen Sie etwaige Anträge hierzu vor dem Umzug.
Vorrangig ist der Umzug eigenständig mit Hilfe der Familie oder Bekannten/Nachbarn durchzuführen.
Hierfür übernimmt das Jobcenter auf Antrag bestimmte Kosten (z.B. pauschal 30 Euro pro Umzugshel- fer bis zu maximal 4 Personen (abhängig von der Haushaltsgröße) sowie Kosten für Hilfsmittel (z.B.:
Umzugskartons, ggf. Mietwagen für den Umzug)).
Kosten für den Umzug durch eine Umzugsfirma werden durch das Jobcenter übernommen, wenn Gründe vorliegen, die die Einschaltung einer Umzugsfirma rechtfertigen (zum Beispiel Alter, Behinde- rung). Hierbei ist die Vorlage von drei Kostenvoranschlägen von Umzugsunternehmen durch die an- tragstellende Person erforderlich.
Sofern aufgrund von Kündigungsfristen notwendig, können in der Regel für einen Monat auch die Kos- ten für 2 Wohnungen gleichzeitig übernommen werden (Doppelmiete).
III. Mietkaution / Genossenschaftsanteile
Die bei Anmietung fällige/n Mietkaution und/oder Genossenschaftsanteile können auf Antrag als Darle- hen vom Jobcenter an die Hausverwaltung gezahlt werden. Voraussetzungen sind hierbei:
Das Jobcenter hat dem Umzug zugestimmt (siehe I.)
Sie verfügen nicht über entsprechende finanzielle Mittel, die Kaution selbst zu zahlen Beachten Sie bitte:
Sofern Sie vom Jobcenter Berlin Mitte aus in einen anderen Bezirk umziehen, müssen Sie einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld II im Jobcenter des neuen Bezirks stellen. Das neue Job- center ist auch zuständig für die Bewilligung der Mietkaution/Genossenschaftsanteile und wird diese erst bewilligen, nachdem Ihr grundsätzlicher Leistungsantrag geprüft und bewilligt wurde.
Es kann hier also zu Verzögerungen kommen.
Das Darlehen wird nach Bewilligung monatlich mit Ihrem Leistungsanspruch in Höhe von 10%
des maßgeblichen Regelbedarfes aufgerechnet (verrechnet). Bei Rückzahlung durch den Ver- mieter wird der Rückzahlungsanspruch des Jobcenters in Höhe des noch nicht getilgten Darle- hensbetrages fällig.
Stand: 01.01.2022 3 IV. Ausstattung der Wohnung mit Möbeln
Auf Antrag gewährt Ihnen das Jobcenter pauschale Beträge für die (anteilige) Erstausstattung Ihrer Wohnung. Dies kommt z.B. in Frage, wenn Sie erstmalig eine eigene Wohnung beziehen oder aufgrund der Geburt von Kindern in eine größere Wohnung umziehen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns gern (möglichst mit Angabe Ihrer Kun- den- oder Bedarfsgemeinschaftsnummer):
Per Post:
Jobcenter Berlin Mitte 10086 Berlin
Internet:
jobcenter.digital
E-Mail:
Jobcenter-Berlin-Mitte@jobcenter-ge.de
Telefon:
030 5555 45 2222
App:
Jobcenter Berlin Mitte mobil
Erhältlich im Google Play Store und Apple App Store
Stand: 01.01.2022 4 Übersicht der angemessenen Richtwerte der Bruttokaltmiete seit 01.01.2022
Anzahl der Personen pro
Bedarfsgemeinschaft (BG)
Richtwert
für die monatliche Bruttokaltmiete in €
1 Person 426,00
2 Personen 515,45
3 Personen 634,40
4 Personen 713,70
5 Personen 857,82
Jede weitere Person 100,92
Übersicht der angemessenen Grenzwerte der Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Energieträger
Gebäudefläche
in m²
Preis pro m²/Jahr
in €
Preis pro m²/Monat
in €
Grenzwert 1-Pers-BG
mtl. in €
Grenzwert 2-Pers-BG
mtl. in €
Grenzwert 3-Pers-BG
mtl. in €
Grenzwert 4-Pers-BG
mtl. in €
Grenzwert 5-Pers-BG
mtl. in €
Grenzwert zusätzl. Per- son mtl. in €
Heizöl
100-250 18,10 1,51 75,50 98,15 120,80 135,90 154,02 18,12
251-500 17,60 1,47 73,50 95,55 117,60 132,30 149,94 17,64
501-100 17,10 1,43 71,50 92,95 114,40 128,70 145,86 17,16
>1000 16,70 1,39 69,50 90,35 111,20 125,10 141,78 16,68
Erdgas
100-250 17,00 1,42 71,00 92,30 113,60 127,80 144,84 17,04
251-500 15,80 1,32 66,00 85,80 105,60 118,80 134,64 15,84
501-100 14,70 1,23 61,50 79,95 98,40 110,70 125,46 14,76
>1000 14,00 1,17 58,50 76,05 93,60 105,30 119,34 14,04
Fernwärme
100-250 22,60 1,88 94,00 122,20 150,40 169,20 191,76 22,56
251-500 21,00 1,75 87,50 113,75 140,00 157,50 178,50 21,00
501-100 19,70 1,64 82,00 106,60 131,20 147,60 167,28 19,68
>1000 18,80 1,57 78,50 102,05 125,60 141,30 160,14 18,84
Wärmepumpe
100-250 22,50 1,88 94,00 122,20 150,40 169,20 191,76 22,56
251-500 21,60 1,80 90,00 117,00 144,00 162,00 183,60 21,60
501-100 20,80 1,73 86,50 112,45 138,40 155,70 176,46 20,76
>1000 20,30 1,69 84,50 109,85 135,20 152,10 172,38 20,28
Hinsichtlich der Angemessenheit der Heizkosten ist zu beachten, dass bei dezentraler Warmwasser- versorgung ein Abzug der unten aufgeführten Pauschalbeträge erfolgen muss.
Größe der Bedarfsgemein- schaft
Abschlag zum Grenzwert für dezentrale Warmwasserversor-
gung in € pro Monat (Heizöl, Erdgas, Fernwärme)
Abschlag zum Grenzwert für dezentrale Warmwasserver-
sorgung in € pro Monat (Wärmepumpe)
1 Person 7,00 9,00
2 Personen 9,00 11,00
3 Personen 11,00 14,00
4 Personen 12,00 16,00
5 Personen 14,00 18,00
Für jede weitere Person 2,00 2,00
Stand: 01.01.2022 5 Kann anhand eines Energieausweises nachgewiesen werden, dass der Endenergiewert der Wohnung unter 100 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr beträgt, kann der Richtwert unter Nummer 3.2 um 0,50 Euro pro Quadratmeter überschritten werden. Maßgeblich für den Endenergiewert ist der auf dem Energieausweis abgebildete Endenergieverbrauch des Gebäudes in Kilowattstunden pro Quad- ratmeter und Jahr. Der Klimabonus berechnet sich anhand der angemessenen Wohnflächen und be- trägt monatlich für:
Größe der Bedarfsgemeinschaft Klimabonus in Euro
1 Person 25,00
2 Personen 32,50
3 Personen 40,00
4 Personen 45,00
5 Personen 51,00
Für jede weitere Person 6,00
Stand: 01.01.2022 6 Auszug aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
§ 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) 2 1Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. 2Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. 3Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 4Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) … (2) … (3) …
(4) 3 1Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusiche- rung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. 2Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) …
(6) 2 1Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. 2Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. 3Aufwen- dungen für eine Miet-kaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) … (8)…
(9) … (10) …