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vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681)

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(1)

Änderungen im Regelwerk im Bereich der

Arbeitsstättenverordnung

vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die

zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung

vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681)

(2)

1. Gründe der Änderung vom November 2016 2. Grundlegende Änderungen

3. Änderungen im Einzelnen

4. Änderungen von 2004 und 2016 im Vergleich

Inhalt

(3)

Anpassung an das aktuelle Gesamtkonzept des ArbSchG Gleicher Aufbau

Gleicher Regelungsumfang und Konkretisierungsgrad Verordnung anwenderfreundlicher und rechtssicherer zu machen durch klare Regelungen und präzise

Terminologie

neue Arbeitsformen und Weiterentwicklungen der Praxis berücksichtigen beim Einrichten und Betreiben

Gründe der Änderung vom November 2016

(4)

Übernahme der Anforderungen zur Gestaltung von Arbeitsplätzen mit Bildschirmgeräten aus der

Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) unter Berücksichtigung moderner IT-Möglichkeiten

Aufnahme von psychischer Belastung und Gefährdungsbeurteilung

Grundlegende Änderungen

(5)

Konkretisierung/Änderung/Ergänzung von Begriffsbestimmungen, wie z. B.

• Büroarbeitsplatz- Bildschirmarbeitsplatz – Telearbeitsplatz

• Umsetzung möglichst ausreichend Tageslicht

• Arbeitsstätte, Arbeitsraum, Arbeitsplatz,

• Stand der Technik

• Fachkunde

• Instandhaltung

Grundlegende Änderungen

(6)

Aufnahme ergonomischer Anforderungen für das Errichten und Betreiben

Aufnahme der Unterweisung

Verschiebung der Inhalte des bisherigen § 6 (Arbeits-, Sanitär-, Pausen-,Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte) in den jeweiligen Anhang)

Festlegung konkretes Maß für Absturzhöhe

Konkretisierung bestimmter Anforderungen an Baustellen

Grundlegende Änderungen

(7)

Änderungen im Einzelnen

(8)

keine zeitliche Eingrenzung des Begriffs „Arbeitsplatz“ mehr.

Hinweis:

Berücksichtigung der Übergangsregelung § 8 Abs.2

Begriff Arbeitsplatz § 2 Abs. 4

2004 Änderung 2016

Arbeitsplätze sind Bereiche von

Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden

Tätigkeit regelmäßig über einen

längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen

Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen

Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig

sind.

(9)

Begriffe § 2, Abs. 9, 10 und 11 ArbStättV

2004 Änderung 2016 Ergänzung

§ 2 Abs. 9: Das Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen, Instandhalten und Optimieren der Arbeitsstätten sowie die

Organisation und Gestaltung der Arbeit einschließlich der Arbeitsabläufe in Arbeitsstätten

Bisher Keine Regelung

§ 2 Abs. 10: Instandhalten ist die Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsstätten zum Erhalt des baulichen und technischen Zustandes.

Bisher Keine Regelung

§2 Abs. 11: Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der

Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare

Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg

in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die

Arbeitsmedizin und die Hygiene.

(10)

Fachkunde § 2, Abs. 12 ArbStättV

2004 Änderung 2016 Bisher

Keine Regelung

Fachkundig ist, wer über die zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die

Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche

Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.

Analoge Definition zu anderen

Arbeitsschutzverordnungen

(11)

Gefährdungsbeurteilung § 3 ArbStättV

Änderung 2016

NEU:

……er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der

Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen…

…Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei

Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen

der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der

Beschäftigten zu berücksichtigen

(12)

Nichtraucherschutz § 5 ArbStättV

2004 Änderung 2016

(2)

In Arbeitsstätten mit

Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber

Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

(2)

In Arbeitsstätten mit

Publikumsverkehr hat der

Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes

entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste

technische oder organisatorische

Maßnahmen nach Absatz 1 zum

Schutz der nicht rauchenden

(13)

Unterweisung § 6 ArbStättV

2004 Änderung 2016 Bisher

Keine Regelung

(1) Unterweisung anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache über

1. bestimmungsgemäßes Betreiben der Arbeitsstätte,

2. alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit,

3. erforderliche Maßnahmen, zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit

4. arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten

(2) Unterweisungsinhalte im Gefahrenfall (Bedienung von Sicherheit- und Warneinrichtungen, erste Hilfe und innerbetrieblicher Verkehr)

(3) Unterweisungsinhalte im Brandfall (Fluchtwege, Notausgänge,

Brandbekämpfung und Feuerlöscheinrichtungen)

(14)

Absturz, Anhang Nr. 2.1

Änderung 2016

Konkretes Maß für Absturzgefahr : Absturzhöhe > 1 m bisher ohne Maß

Schutzvorrichtungen (bisher Schutzeinrichtungen) sollen verhindern, dass

Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden, wie bisher

Abweichungsmöglichkeit eröffnet, wenn Schutzvorrichtungen gegen Absturz aufgrund der Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten nicht geeignet sind (andere wirksame Maßnahmen),

neu

(15)

Sichtverbindung nach außen, Anhang Nr. 3.4

Änderung 2016

„Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben.“

gilt nicht, wenn:

• betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe entgegenstehen,

• Beschäftigte sich dort nur kurz aufhalten müssen (Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Teeküchen),

• Räume unter Erdgleiche liegen (Tiefgaragen, kulturelle Einrichtungen, Verkaufsräume, Schank- und Speiseräume),

• Räume in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen, innerhalb von Kaufhäusern und Einkaufszentren liegen,

• Räume mindestens 2000 m² Grundfläche haben sowie Oberlichter o.ä.,

die Tageslicht in den Arbeitsraum lenken.

(16)

Sichtverbindung nach außen, Anhang Nr. 3.4

Änderung 2016

„Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte müssen möglichst ausreichend mit Tageslicht beleuchtet sein und eine Sichtverbindung nach außen haben.

Kantinen sollen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben.“

Bestandsregelung

„Räume, die bis zum 3. Dezember 2016 eingerichtet worden sind oder mit deren Einrichtung begonnen worden war und die die Anforderungen

(ausreichend Tageslicht und Sichtverbindung nach außen für Arbeitsräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Unterkünfte) nicht erfüllen, dürfen ohne eine Sichtverbindung nach außen weiter betrieben werden, bis sie

wesentlich erweitert oder umgebaut werden.“

(17)

Baustellen, Anhang Nr. 5.2, Absatz 2

Ergänzung 2016

Übernahme von Regelungen zum Absturz auf

Baustellen aus der ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und

herabfallender Gegenstände …“ in den Anhang der

Verordnung in Nr. 5.2, Baustellen

(18)

Überführung der aktualisierten Inhalte des Anhangs der BildscharbV nach Anhang Nr. 6 (neu)

„Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen”

Außerkraftsetzen der BildscharbV am 01.12.2016

Bildschirmarbeitsplätze

(19)

Anhangs Nr. 6 gilt nicht für:

• Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,

• tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche

Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden,

• Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder

Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und

• Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.

Bildschirmarbeitsplätze, § 1 Abs. 4

(20)

Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten,

für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung

festgelegt hat.

Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer

Vereinbarung festgelegt haben

und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der

Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten

Telearbeitsplätze, § 2 Abs. 7

(21)

Für Telearbeitsplätze gelten nur:

§ 3 „Gefährdungsbeurteilung“ bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des

Arbeitsplatzes,

§ 6 „Unterweisung“ und Anhang Nummer 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht

Telearbeitsplätze, § 1 Abs. 3

(22)

1. Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert

2. Arbeitsstätte nicht gemäß § 3a Absatz 1 Satz 1 eingerichtet oder betrieben (Gefährdungen nicht ausreichend vermieden)

3. Toilettenraum oder mobile Toilettenkabine nicht oder nicht wie vorgeschrieben zur Verfügung gestellt

4. Pausenraum oder Pausenbereich nicht oder nicht wie vorgeschrieben zur Verfügung gestellt

5. Arbeitsstätte nicht wie in § 3a Absatz 2 vorgeschrieben eingerichtet oder betrieben (Belange behinderter Beschäftigter nicht berücksichtigt)

6. Einstellung der Tätigkeit gefährdeter Beschäftigter (bisher: Einstellung der Arbeit bei erheblicher Gefahr)

7. Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht freigehalten 8. Mittel oder Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung gestellt

Änderungen bei den Ordnungswidrigkeiten

(23)

Vergleich 2004 -2016

(A: Voigt, Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Berlin)

Änderung 2004 Änderung 2016 Sichtverbindung nach

außen entfallen

Neu in Anhang 3.4

Sitzgelegenheiten entfallen Seit 2010 in Anhang 3.3 Liegeräume für schwangere

Frauen und stillende Mütter entfallen

Neu in Anhang 4.2

Möglichkeit für schwangere Frauen und stillende Mütter zum Hinlegen

Räume für körperliche Ausgleichsübungen entfallen

Nicht wieder geregelt

(24)

Vergleich 2004 -2016

(A: Voigt, Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Berlin)

Änderung 2004 Änderung 2016 abschließbares Fach zur

Aufbewahrung persönlicher Wertgegenstände entfällt

Nicht wieder geregelt (nur auf Baustellen) Abmessungen für Räume

entfallen

Geregelt in ASR A1.2 Konkrete Prüffristen für

Feuerlöscher und

lüftungstechnische Anlagen entfallen

Feuerlöscher in ASR A2.2 geregelt

RLT-Anlagen nicht geregelt

Grenzwerte für Lärm in ASR A3.7 noch in Erarbeitung

(25)

Danke für Ihre Aufmerksamkeit

Christine Schimrosczyk

Landesamt für Verbraucherschutz, Dezernat 53, Halberstadt

christine.schimrosczyk@lav.ms.sachsen-anhalt.de

Telefon: 03941 586401

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