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Merkblatt für Insolvenzgläubiger

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Academic year: 2022

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Merkblatt für Insolvenzgläubiger

Insolvenzforderungen sind bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung einer Zweitschrift anzumelden.

Hierbei ist folgendes zu beachten:

1. Der Rechtsgrund der Forderung (z. B. Kauf, Darlehen, Dienst- oder Werkvertrag, Wechselforderung, Schadensersatzforderung) muss ausdrücklich bezeichnet werden.

2. Der anzumeldende Betrag ist in Euro anzugeben, getrennt nach Hauptsumme, Nebenforderungen, Zinsen und der errechneten Gesamtforderung.

3. Anmeldungen von Forderungen in ausländischer Währung sind zur Prüfung und Feststellung ungeeignet. Sie sind umgerechnet in Euro

- jeweils nach dem im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am Ort der Insolvenz- verwaltung geltenden Kurswert - geltend zu machen.

4. Forderungen, welche nicht auf Zahlung von Geld gerichtet sind oder deren Geld- betrag unbestimmt ist, müssen mit ihrem Schätzwert angegeben werden.

5. Bei Zinsen müssen Zinssatz und Zeitraum genau bezeichnet werden. Fällige Zin- sen sind bis einen Tag vor der Insolvenzeröffnung auszurechnen.

6. Wegen der seit der Insolvenzeröffnung laufenden Zinsen und der Kosten, die dem Gläubiger durch seine Teilnahme am Insolvenzverfahren entstehen (z. B. An- walts- und Reisekosten), siehe nachstehende Ziffer 14.

7. Bei der Anmeldung einer Forderung sind die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begange- ne unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetz- lichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den

§§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt (§ 174 Abs.2 InsO).

Unterbleibt dieser Vortrag und wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung er- teilt, so wird auch diese Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst.

8. Urkundliche Beweisstücke (z. B. Urteile, Vollstreckungsbescheide, Kostenfest- setzungsbeschlüsse, Wechsel, Schecks, Schuldurkunden, usw.) sollen der An- meldung beigefügt werden.

9. Gläubiger-Vertreter haben mit der Anmeldung eine für das Insolvenzverfahren erteilte Vollmacht einzureichen. Rechtsanwälte brauchen gem. § 88 Abs. 2 ZPO dem Gericht eine Vollmacht nur dann vorzulegen, wenn ein Mangel der Vollmacht gerügt wird.

10. Bei Gläubigermehrheit ist das Beteiligungsverhältnis anzugeben, das heißt, ob - anteilig geleistet werden muss,

- die Leistung an alle gemeinschaftlich zu erfolgen hat (z. B. Erbengemein- schaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts),

- einer der Gläubiger die Leistung für alle geltend machen kann (Gesamtgläubi- gerschaft).

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11. Eine Verpflichtung, im Prüfungstermin zu erscheinen oder einen Vertreter zu ent- senden, besteht nicht. Gläubiger, deren angemeldete Forderungen ganz oder teilweise bestritten werden, erhalten nach dem Prüfungstermin von Amts wegen einen Auszug aus der Insolvenztabelle. Sofern der Gläubiger einen Titel über die angemeldete Forderung hat und der Schuldner eine solche Forderung gleichwohl bestreitet, wird auf § 184 Abs. 2 InsO hingewiesen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Nachricht.

Bei schriftlicher Durchführung des Verfahrens, findet kein mündlicher Prüfungs- termin statt.

12. Aussonderungsansprüche (z. B. aufgrund Eigentums oder eines Eigentumsvor- behalts) und Absonderungsansprüche (z. B. aufgrund eines Pfandrechts oder einer Sicherungsübereignung) sind unverzüglich beim Insolvenzverwalter geltend zu machen.

13. Gläubiger, welche Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen, müssen zur Vermeidung von Schadenser- satzansprüchen den Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und den Entstehungsgrund des Sicherungsrechts (wie Eigentumsvorbe- halt, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Pfandrechte) und die gesi- cherte Forderung unverzüglich dem Insolvenzverwalter mitteilen.

14. Nachrangige Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur anmelden, wenn das Insolvenzgericht ausdrücklich zur Anmeldung aufgefordert hat (§ 174 Abs.3 InsO).

Nachrangige Insolvenzforderungen (§ 39 InsO) sind:

a) die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säum- niszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger,

b) die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen,

c) Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten,

d) Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners,

e) Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderun- gen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich ent- sprechen,

f) gewöhnliche Insolvenzforderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist.

Die Berücksichtigung erfolgt in der Rangfolge wie vorstehend unter a) bis f) auf- geführt; bei gleichem Rang nach dem Verhältnis der Beträge.

Zinsen und Kosten nachrangiger Forderungen haben den gleichen Rang wie die Forderung selbst.

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