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DIE ZEITSCHRIFT FÜR BETRIEBSRÄTE IN DEUTSCHLAND 4 | 2018

BETRIEBSRAT DER

RISIKO WHATSAPP

Datenschutz beim Smartphone- Einsatz im Job | Seite 10

SBV-WAHL

Kostenloses Kandidaten- training des ifb! | Seite 21 BERUFSLEBEN

Wie komme ich an ein Zwischenzeugnis? | Seite 17

© vege / Fotolia

DIE GERÜCHTEKÜCHE BRODELT:

WAS VERDIENEN

BETRIEBSRÄTE ?

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

VORWORT

Gerechte Löhne braucht das Land!

Gutes Geld für gute Arbeit — dieser Grundsatz gilt lange nicht überall.

Vor allem Betriebsräte können davon ein Liedchen pfeifen.

In ihrer Amtszeit sind Betriebsräte Co-Manager, Feuerwehr und manchmal auch Blitzableiter.

Und dabei sind die Anforderungen an „gute“ Interessenvertreter in den letzten Jahren immer weiter gestiegen. Reichte es früher vielleicht aus, ab und zu eine Betriebsvereinbarung zu entstauben und die Grundzüge des Betriebsverfassungsgesetzes zu kennen, sind heute im Extremfall halbe Juristen gefragt, die außerdem Kompetenzen wie Verhandlungsführung und Rhetorik beherrschen.

Der Stress, den das Amt mit sich bringt, wird leider in manchen Unternehmen immer noch von Betriebsratshassern maximiert, die sich alleine schon durch die Existenz des Gremiums provoziert fühlen. Solche Arbeitgeber sind leider keine traurigen Einzelfälle. Und die Betriebsräte?

Müssen außerdem mit Zeitungsenten über horrende Gehälter als Interessenvertreter kämpfen.

Dabei unterliegen sie in ihrem Ehrenamt strengen Vorgaben; freigestellte Betriebsräte müssen oft genug um eine Gehaltsanpassung kämpfen, die andere Kollegen selbstverständlich erhalten.

Vielleicht ist es ist an der Zeit, das Gehaltssystem für Betriebsräte zu überdenken.

Wie? Lesen Sie es nach in dieser Ausgabe:

„Die Gerüchteküche brodelt: Was verdienen Betriebsräte?“

Ihr

Hans Schneider

Leiter des Instituts zur Fortbildung von Betriebsräten

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

INHALT

DIE THEMEN DIESER AUSGABE

2 | Gerechte Löhne braucht das Land!

3 | Inhalt

4 | kurz gemeldet

8 | Die Gerüchteküche brodelt

Was verdienen Betriebsräte?

10 | WhatsApp als Sicherheitsrisiko?

Datenschutz beim beruflichen Smartphone-Einsatz!

13 | Nicht nur im Sommer Fit und konzentriert mit Wasser

15 | Gespräche, Gerüchte, (keine) Geheimnisse

Ohren auf für eine gute BR-Arbeit!

17 | Berufsleben

Wie komme ich an ein Zwischenzeugnis?

19 | Mach´s dir leicht!

Neuer Ratgeber zum Thema Resilienz

21 | Auf zum kostenlosen Kandidatentraining

des ifb!

22 | Recht aktuell

24 | ifb intern

dbr ONLINE

Lesen Sie die Ausgaben

von DER BETRIEBSRAT bequem im Internet. Klicken Sie hier!

www.ifb.de/der-betriebsrat Trinken, trinken, trinken!

Wir geben Ihnen Tipps für genug Wasser am Arbeitsplatz.

| Seite 13

© Picture-Factory / Fotolia © milanmarkovic78 / FotoliaWas tut sich in der

wöchentlichen Sprech- stunde eines Betriebsrats?

Ein Erfahrungsbericht.

| Seite 15

„MACH´S DIR LEICHT, SONST MACHT´S DIR KEINER!“

Neuer Ratgeber zum Thema Stress und Resilienz. Wir sprachen mit unserer Referentin Heidi Wahl über das Geheimnis der Resilienz und den Mut, auch mal nein zu sagen. | Seite 19

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

KURZ GEMELDET

3.700 STELLEN FALLEN WEG

SANIERUNGSPAKET BEI OPEL

3.700 Stellen werden bei Opel wegfallen, die übrigen Jobs bis 2023 sicher sein. Darauf habe man sich mit dem Management geeinigt, teilte der Gesamtbetriebsrat von Opel mit. Teil des Kompromisses sind Investitionen in neue Modelle und die Auslastung der Werke Eisenach, Rüsselsheim und Kaiserslautern. Im Gegenzug stimmte

der Betriebsrat der vom französischen Mutterkonzern Peugeot Citroën verlangten Streichung der 3.700 Stel- len zu. Der Abbau soll über Altersteilzeit, Vorruhestand und Abfindungen erfolgen. Für die übrigen mehr als 18.000 Beschäftigten sei Kündigungsschutz bis zum Sommer 2023 vereinbart worden.

WELCHE VERSICHERUNGEN SIND AUF REISEN WICHTIG?

Zusammengefasst hat das der Bund der Versicherten. Im Ausland kann z.B. eine Reiserücktrittsversicherung sinnvoll sein. Auch die Auslandskrankenversicherung ist wichtig. Sie übernimmt die Kosten für eine Heilbehandlung im Ausland, die von der gesetzlichen Kran- kenkasse nicht gedeckt werden. Vom Abschluss einer Reisegepäck- versicherung rät der Verein hingegen eher ab. Weitere Informationen finden sich im Infoblatt Reisen unter:

www.bundderversicherten.de/files/merkblatt/60-reise-nmg.pdf

© Nataliya Hora / Fotolia

Auslastung der Werke Eisenach, Rüsselsheim und Kaiserslautern.

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

KURZ GEMELDET

JEDER ZWEITE BEKOMMT URLAUBSGELD

Etwa die Hälfte aller Beschäftigten erhält Urlaubsgeld.

Zu diesem Ergebnis kommt eine Online-Befragung von lohnspiegel.de, einem Service des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler- Stiftung. Beschäftigte, die in einem tarifgebundenen Unternehmen arbeiten, sind dabei klar im Vorteil:

71 % von ihnen erhalten Urlaubsgeld. Ohne Tarifvertrag können sich hingegen lediglich 38 % der Beschäftigten über das Extrageld freuen

TSCHÜSS, FAX?

Faxgeräte werden im Büroalltag immer weniger genutzt: Vor zwei Jahren kommunizierten noch 79 % der Unternehmen häufig oder sehr häufig per Fax, inzwischen sind es noch 62 % — ein Rückgang um 17 %, meldet Bitkom. Und die Zahl der Fax-Nutzer dürfte weiter sinken, denn immer mehr Unternehmen setzen auf digitale Kommunikation.

100 JAHRE ACHTSTUNDENTAG

Vor 100 Jahren wurde in Deutschland der Achtstunden- tag eingeführt. Noch im 19. Jahrhundert waren tägliche Arbeitszeiten von 12 bis 14 Stunden üblich. Wegbereiter der Deckelung war der walisische Unternehmer und Sozialreformer Robert Owen. Geht es nach den Wirt- schaftsweisen, ist der Achtstundentag aber nicht mehr

„zeitgemäß“. Stattdessen solle es eine maximale Wochen- arbeitszeit von 48 Stunden geben. Kritiker sehen in einer größeren Flexibilität hingegen noch mehr Druck und Stress für Arbeitnehmer.

EINMAL

„RENTENMINISTER“

SEIN?

Ein Rechen-Tool macht Nutzer zu „Rentenministern“:

Unter rentenminister.gdv.de können Sie testen, wie sich die gesetzliche Rente in Zukunft entwickelt. Sie können das Rentenalter definieren, ein bestimmtes Rentenniveau fest- legen oder die Rentenbeiträge deckeln — und dabei sehen, welchen Effekt das im System und auf die Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt hat. Gleich testen!

© Syda Productions / Fotolia

© fotofabrika / Fotolia

100

JAHRE

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

KURZ GEMELDET

NEUWAHLEN BEI AMAZON

Das Arbeitsgericht Leipzig hat die Betriebsratswahl von Anfang Mai bei Amazon Leipzig für unwirksam erklärt (7 BV 39/18). Grund für die Unwirksamkeit ist unter anderem die falsche Betriebsratsgröße: Gewählt wurde ein Betriebsrat mit 19 Mitgliedern; in Betrieben mit bis zu 2.000 Arbeitnehmern darf das Gremium jedoch lediglich aus 17 Mitgliedern bestehen. Die Wahl wurde sowohl vom Arbeitgeber als auch von einer Gruppe von Arbeitnehmern angefochten, die vom Wahlvorstand nicht als Kandidaten zugelassen waren. Nun muss es Neuwahlen geben.

ÄLTESTE

FLASCHENPOST DER WELT GEFUNDEN

Eine Australierin hat an einem Strand in der Nähe von Perth die älteste Flaschenpost der Welt gefunden. Sie wurde am 12. Juni 1886 vom deutschen Forschungsschiff

„Paula“ über Bord geworfen; damit war sie 132 Jahre unterwegs. Die Deutsche Seewarte in Hamburg hatte 1886 tausende solcher Flaschen auf den Weltmeeren ver- teilt, um mehr über den Verlauf der Meeresströmungen herau zufinden. Gefunden wurden davon bislang nur 662 Flaschen — die letzte im Jahr 1934.

Kandidat 1

Kandidat 3 Kandidat 2

X

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SOZIALVERSICHERUNGS- BEITRÄGE SINKEN

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sollen ab 2019 um 0,3 % sinken. So plant es die Bundesregierung. Voraus- setzung: Die Finanzreserve erreicht 20 Milliarden Euro.

Bereits beschlossen ist eine Anpassung bei der gesetzli- chen Krankenversicherung: Arbeitgeber und Beschäftigte zahlen ab 2019 jeweils Hälfte des individuellen Zusatzbei- trags, den jede Krankenkasse selbst bestimmt. Der Bei- trag für Selbstständige, die wenig verdienen, wird gesenkt.

GESUNDHEITSREPORT 2018

Mit durchschnittlich 25,1 Fehltagen sind Lkw-Fahrer die Beschäftigungsgruppe mit den meisten Fehlzeiten;

dicht gefolgt vom Kunststoff- und Holzgewerbe mit 21,9 Fehltagen. Im Durchschnitt fehlten die Beschäftig- ten 14,6 Tage pro Jahr. Das zeigen Auswertungen zum Gesundheitsreport 2018 der Techniker Krankenkasse.

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

KURZ GEMELDET

BGM-FÖRDERPREIS:

IDEEN GESUCHT!

Die DAK-Gesundheit und die Kommunikationsberatung MCC schreiben zum vierten Mal den Deutschen BGM-Förderpreis aus. Ausgezeichnet werden Firmen, die innovative und nachhaltige Projekte im Betrieblichen Gesundheitsmanagement planen. Schwerpunkt ist in diesem Jahr die Frage, wie Unternehmen in der Arbeits- welt 4.0 die psychische Gesundheit ihrer Beschäftigten fördern. Es locken Sachleistungen im Gesamtwert von 60.000 €. Einsendeschluss ist der 31. August 2018.

Weitere Informationen finden Bewerber unter:

www.bgm-foerderpreis.de

ARBEITSZEITKONTO WEIT VERBREITET

Seit dem Jahr 1999 ist der Anteil der Beschäftigten mit einem Arbeitszeitkonto auf 56 % gestiegen, ein Plus von 21 %. Der Anteil der Betriebe mit Arbeits zeitkonten hat sich auf 35 % erhöht (+ 17 %). Besonders häufig werden Konten mit einem kurzen Ausgleichzeitraum genutzt; Langzeitkonten bleiben weiterhin die Ausnahme.

Das hat eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ergeben.

DENKANSTÖSSE

MINDESTLOHN

STEIGT STUFENWEISE

Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 1. Januar 2019 von 8,84 € auf 9,19 € steigen. Zum 1. Januar 2020 steht dann noch eine weitere Erhöhung auf 9,35 € in Aussicht. So empfiehlt es die Mindestlohnkom- mission. Diese entscheidet nach dem Mindest- lohngesetz alle zwei Jahre über die Höhe des Mindestlohns.

GESETZ ZUM BESCHÄFTIGTEN- DATENSCHUTZ

Wird es zukünftig ein eigenes Gesetz zum Beschäf- tigtendatenschutz geben? Die Bundesregierung hat auf die Anfrage der FDP-Fraktion mitgeteilt, dass sie ein eigenständiges Gesetz zum Beschäftigten- datenschutz prüfen wolle. Konkrete Planungen für ein solches Gesetz gibt es aber nicht.

4,5 % ARBEITEN AUF ABRUF

4,5 % der Beschäftigten arbeiten auf Abruf.

Bei Minijobbern sind es sogar 12 %. Das zeigt eine Studie des IAB und des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung. Bei der Arbeit auf Abruf ist lediglich die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart, die Lage der Arbeitszeit wird jeweils variabel festgelegt.

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

WAS VERDIENEN BETRIEBSRÄTE

DIE GERÜCHTEKÜCHE BRODELT

WAS VERDIENEN BETRIEBSRÄTE?

Kann man Betriebsrat werden, um viel Geld zu verdienen? Es sind vor allem manche Arbeitgeber und Betriebsratshasser, die dieses Gerücht gerne verbreiten. Und leider sind es auch wenige Ausnahmen aus großen Konzernen, die mit ihren Spitzengehältern Schlagzeilen machen — und in den Köpfen bleiben. Ein Beispiel dafür ist VW-Betriebsratschef Bernd Osterloh, der als gelernter Industriekaufmann in Spitzenzeiten bis zu 750.000 € im Jahr einstrich. Aber all das ist meilenweit entfernt vom Portmonee „normaler“ Betriebsräte.

Beginnen wir mit den Fakten: Für die Arbeit als Betriebs- rat gibt es gar kein Geld. Dies ist etwas, was viele Nicht-Betriebsräte erstaunt und immer wieder klarge- stellt werden muss. Betriebsräte führen ihr Amt unent- geltlich als Ehrenamt.

Für die Zeiten ihrer Betriebsratstätigkeit erhalten sie ihr normales Gehalt weiter. Es gibt also keinen Geldregen, sondern es wird nur das Entgelt gezahlt, das auch bei der Betriebsratsarbeit angefallen wäre. Nachlesen kann man dies in § 37 Abs. 2 BetrVG, wonach Betriebsräte ohne Minderung des Arbeitsentgelts freigestellt sind.

Zu dem fortzuzahlenden Gehalt gehören grundsätzlich auch Gehaltsbestandteile wie Zulagen, Zuschläge und Prämien.

WIE KOMMT ES DENNOCH ZU SPITZEN GEHÄLTERN?

Wie kommt es aber, dass „Spitzenboni von Betriebsräten“

immer wieder die Runde machen?

Hintergrund ist eine Regelung, die dem Schutz von Betriebsräten dient. Denn laut Betriebsverfassungsge- setz darf ihr Gehalt nicht geringer sein als das Gehalt

„vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Ent- wicklung“. Eine wichtige Regelung, um eine Benachteili- gung von Interessenvertretern auszuschließen.

Betriebsräte führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

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Wie kommt es, dass „Spitzenboni“

von Betriebsräten immer wieder die Runde machen?

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

WAS VERDIENEN BETRIEBSRÄTE

Aber wie beurteilt man eine „betriebsübliche Entwick- lung“ bei freigestellten Betriebsräten? Zwei Methoden kommen in Betracht. Entweder es gibt vergleichbare Arbeitnehmer im Unternehmen — im Hinblick auf Alter, Qualifikation und Betriebszugehörigkeit. Gibt es die nicht und ist ein Betriebsrat schon lange freigestellt, hilft eine Prognose, welche Position er ohne Freistellung erreicht hätte. In seltenen Fällen kommt es dann — wie bei Bernd Osterloh — wegen sehr optimistischer Progno- sen zu geradezu schwindelerregenden Summen mit den passenden Schlagzeilen. Bei VW ist damit seit dem letz- ten Jahr allerdings erstmal Schluss. Denn seit 2017 wird bei VW wegen Untreue ermittelt, im Zuge dessen wurde Osterlohs Gehalt auf rund 96.000 € gedeckelt.

ACHTUNG, BEGÜNSTIGUNG!

Das Thema Untreue hat natürlich ein „Geschmäckle“, bietet Stoff für Zeitungsartikel und empörte Arbeitgeber… und bleibt in den Köpfen. Denn neben der Benachteiligung von Betriebsräten gibt es noch eine andere Schranke: Das Verbot der Begünstigung von Betriebsräten. Und dieses Verbot ist ebenso wichtig wie das der Benachteiligung.

Vor einigen Jahren erschütterten Schlagzeilen zu Gelieb- ten in Brasilien und Reisen im Firmenjet die BR-Land- schaft und brachten das Ehrenamt in Verruf. Allerdings betreffen solche Schlagzeilen immer nur wenige Einzel- fälle. Der Großteil der (freigestellten) Betriebsräte muss wohl eher dafür kämpfen, dass das Amt nicht das Ende der Gehaltsentwicklung bedeutet.

MITHALTEN BEI DER GEHALTSENTWICKLUNG Und genau da fangen häufig die Probleme an. Wie hätte sich das Gehalt „theoretisch“ entwickelt? Oft fehlt es an konkreten Zahlen, an denen sich der Betriebsrat orien- tieren kann. Gut zu wissen: Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber eine Auskunft über die Höhe des Gehalts vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruf- licher Entwicklung verlangen. Funktioniert das nicht, hilft letztlich nur eine Klage vor dem Arbeitsgericht.

Tipp: Betriebsübliche Beförderungen sind zu berück- sichtigen! Steht lediglich eine Beförderungsstelle zur Verfügung, spielt diese dann eine Rolle, wenn sie nach den betrieblichen Auswahlkriterien gerade dem Betriebs- ratsmitglied hätte übertragen werden müssen.

ZEIT FÜR EINE NEUREGELUNG?

Intransparenz schürt Misstrauen, vor allem auch in der Belegschaft. Der mutmaßliche Verdacht der Käuflichkeit darf gar nicht erst auftauchen. Immer wieder wird daher der Ruf nach gesetzlichen Neuerungen zum Thema Betriebsratsvergütung laut. Sicherlich kein schlechter Gedanke. Denn mit den gestiegenen Anforderungen müssen Betriebsräte heute mehr denn je als Mediator, Co-Manager und Verhandlungsführer agieren. Außer- dem würde eine neue, klare Rechtslage der Vergütung freigestellter Betriebsräte Mauscheleien erschweren und Unsicherheiten verringern.

In der letzten großen Koalition wollte Andrea Nahles einen Gesetzentwurf für eine bessere Betriebsratsver- gütung auf den Weg bringen — scheiterte aber letztlich.

Ziel war es, dass Arbeitnehmervertreter auch gemessen an ihrer Qualifikation als Arbeitnehmervertreter bezahlt werden sollten. Damit hätten Betriebsräte leichter ein übertarifliches Gehalt erhalten können. Kritiker fanden dies „mittelstandsfeindlich“. Es fehlte am Ende an einer Einigung mit Wirtschaftsvertretern, die CDU boykot- tierte das Vorhaben.

So bleibt es aktuell leider Realität, dass zahlreiche Fort- bildungen sowie viele Qualifikationen und Erfahrungen, die Betriebsräte in ihrer Amtszeit erwerben, nicht hono- riert werden. Viele freigestellte Betriebsräte sind unter- bezahlt. Es ist letztlich ganz sicher an der Zeit für eine Neuregelung.

DER GRUNDSATZ DER EHRENAMTLICHKEIT SOLL

die Unabhängigkeit des Betriebsrats sichern, ihn vor Repressalien des Arbeitgebers schützen, deutlich machen, dass Betriebsräte weiter

„normaler“ Teil der Belegschaft sind, den Betriebsrat nicht käuflich und weniger angreifbar machen.

Es ist Zeit für eine Neuregelung

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

SMARTPHONE IM JOB

DATENSCHUTZ BEIM BERUFLICHEN SMARTPHONE-EINSATZ

WHATSAPP ALS SICHERHEITS- RISIKO?

Etwa 700 Millionen Kurznachrichten verschicken die Deutschen allein per Whatsapp und SMS pro Tag — zunehmend auch im Firmeninteresse. Doch der berufliche Einsatz von Messengerdiensten gerät ins Visier von Datenschützern. Einige Unternehmen haben den Einsatz von WhatsApp bereits verboten.

Nun gut, praktisch ist es wirklich: Mit ein paar Klicks per WhatsApp beim Kollegen nachzufragen oder in der Betriebsratsgruppe schnell etwas zu klären. Rund 40 Millionen Deutsche nutzen WhatsApp, 70 % davon sogar täglich. Das ist das Ergebnis einer YouGov-Studie aus dem vergangenen Jahr.

Trotzdem ist die berufliche Nutzung bedenklich, warnen Datenschützer — insbesondere angesichts der aktuell verschärften europäischen Regelungen zum Datenschutz. Einige Firmen haben reagiert und den Messenger auf den Dienst-Handys abgeschaltet;

so etwa die Deutsche Bank und der Autozulieferer Continental.

Aber worin liegt eigentlich das Problem?

UMWEG ÜBER KALIFORNIEN

WhatsApp gehört seit einigen Jahren zu Facebook, ein Unternehmen, das nicht gerade für seinen verantwor- tungsvollen Umgang mit Daten bekannt ist.

Da der Unternehmenssitz von WhatsApp in den USA liegt, weiß niemand in Deutschland genau, welche Daten erhoben und für welche Zwecke sie verwendet werden.

Sei es das Foto von der Betriebsversammlung oder der Austausch in der „BR-Gruppe“: Jeglicher Datentransfer bei WhatsApp nimmt grundsätzlich einen Umweg über das kalifornische Unternehmen.

© Bacho Foto / Fotolia

Ein Messenger

ist definitiv kein Ort für vertrauliche Informationen

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

SMARTPHONE IM JOB

Inzwischen hat das Unternehmen einen Sitz in Irland.

„Deine WhatsApp Dienste werden von WhatsApp Ireland Limited bereitgestellt“, heißt es. Ist damit eine Verbesse- rung des Datenschutzes zu erwarten? Zumindest ist Irland kein unsicheres Drittland im Sinne des Daten- schutzes. Die Nutzung und der Transfer der Daten ist trotzdem ungewiss. Allerdings ist der neue zuständige Firmensitz eine Reaktion auf die europäischen Regelun- gen zum Datenschutz.

IMMER WIEDER SICHERHEITSLÜCKEN

Ende 2017 wurde bekannt, dass ein Zugriff auf personen- bezogene Daten von WhatsApp-Nutzern möglich ist. 2018 folgte die Info, dass bei Gruppenchats neue Teilnehmer auch ohne die eigentlich erforderliche Einladung hinzuge- fügt werden können. Solche „Maulwürfe“ können Chatin- halte verfolgen. Dies sind nur zwei Beispiele die verdeutli- chen, dass es immer wieder Sicherheitslücken beim Messenger gibt. Und das ist natürlich problematisch, wenn es um den Austausch vertraulicher Informationen geht.

GRIFF INS TELEFONBUCH

Und nicht nur das, auch die Kontakte werden von WhatsApp abgegriffen. Denn das Unternehmen greift auf das Adressbuch des Smartphones zu, alle Telefonnum- mern werden an die Server von WhatsApp übertragen.

WhatsApp formuliert es so: „WhatsApp verwendet die Telefonnummern aus dem Adressbuch deines Telefons und erkennt schnell und einfach, welcher deiner Kontakte ebenfalls WhatsApp benutzt.“ Der US-Konzern erhält damit auch Telefonnummern von Kontakten, die den Mes- senger nicht nutzen — ohne deren Wissen und ohne deren Einverständnis.

Seit Neuestem besteht zumindest für Android-Geräte die Möglichkeit, die Synchronisationsfunktion auszuschalten.

Welche Kontaktdaten übermittelt und verwendet werden?

All das ist unklar. Eine Datenübermittlung der Kontaktdaten findet übrigens auch bei der Verwendung von WhatsApp Business statt. Die App bietet ein paar zusätzliche Funktio- nen für Unternehmen, ist aber keine Verbesserung aus datenschutzrechtlicher Sicht.

© fotogestoeber / Fotolia

KÜNDIGUNG WEGEN WHATSAPP?

Äußerungen in einer privaten WhatsApp-Gruppe unter Kollegen sind kein Kündigungsgrund. Das ent- schied das Arbeitsgericht Worms (4 Ca 1240/17).

Konkret ging es um vier Mitarbeiter der Stadt Worms, die per WhatsApp in einer Gruppe unter anderem Bilder mit fremdenfeindlichem Inhalt ausgetauscht hatten. Ein Mitglied der Gruppe informierte den Arbeitgeber darüber, die den anderen Mitarbeitern der Gruppe fristlos kündigte.

Die Arbeitnehmer klagten erfolgreich dagegen.

Vertrauliche Gespräche fallen unter den Schutz der Privatsphäre, auch unter Kollegen, so das Gericht. Hebt ein Mitglied der WhatsApp-Gruppe diese Vertraulichkeit auf, dürfe das nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.

Alle Telefonnummern werden an die Server von WhatsApp übertragen.

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

SMARTPHONE IM JOB

GEHEIMNISSE?

WhatsApp bietet zahlreiche Möglichkeiten des Austauschs, wie etwa die Versendung von Bildern, Videos und Textnach- richten. Die eigentlichen Inhalte der Unterhaltungen bleiben dabei nach Angaben des Messengers geheim und werden lediglich verschlüsselt versendet.

Aber wer kann da sicher sein? Und was ist, wenn das Tele- fon verloren geht oder der Junior zuhause es in die Hände bekommt? Ein Messenger ist definitiv kein Ort für vertrau- liche Informationen. Außerdem werden alle Nachrichten, die nicht sofort zugestellt werden können, auf den Servern von WhatsApp bis zu 30 Tage gespeichert.

LEISTUNGS- UND VERHALTENSKONTROLLE MÖGLICH

Ein weiterer Gesichtspunkt sollte bei der Verwendung von WhatsApp nicht vergessen werden: die Statusanzeige. Mit dieser kann stets überprüft werden, wer wann online war.

Selbst bei Deaktivierung der Statusfunktion wird immer noch angezeigt, wer gerade online ist. Zudem lässt sich überprüfen, wann eine bestimmte Nachricht gesendet wurde. Dies öffnet Tür und Tor zur Leistungs- und Verhal- tenskontrolle von Arbeitnehmern.

VERSTÖSSE GEGEN DIE DSGVO

WhatsApp verstößt gleich in mehreren Punkten gegen die DSGVO. So ist die Weitergabe von Kontakten im Telefon- buch (Kundendaten) ein solcher Verstoß. Denn das Unter- nehmen, deren Arbeitnehmer WhatsApp nutzen, ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwort- lich. Und von einer Einwilligung kann man nicht ausgehen.

Versendet man Bilder, handelt es sich um eine Datenüber- tragung an Whatsapp, für die es ebenfalls keine Einwilli- gung gibt.

Auch der Dokumentationspflicht des Unternehmens wird nicht nachgekommen: Im Verarbeitungsverzeichnis müssen alle Vorgänge dokumentiert sein, in denen personenbezo- gene Daten verarbeitet werden.

FAZIT:

Seit fast zwei Monaten ist die europäische Daten- schutz-Grundverordnung DSGVO nun in Kraft. Und noch sind viele Detailfragen nicht geklärt. Von einer „Abmahn- welle“ kann bislang nicht gesprochen werden. Trotzdem ist der Einsatz von WhatsApp mit einigen Bedenken ver- bunden. Betriebsräte sollten dies mit in die Waagschale werfen, wenn es um WhatsApp im Unternehmen geht.

Denn nicht immer ist der bequeme Kommunikationsweg der richtige.

SEMINARTIPPS:

Rechtssicher durch den Datenschutz

Bei uns bekommen Interessenvertreter das entscheidende Know-how für den Datenschutz — inklusive praktischer Hand- lungshilfe, die in den untenstehenden, ausgewählten Semina- ren verteilt wird. Gleich informieren unter:

www.ifb.de/datenschutz

Sie haben schon Vorkenntnisse beim Thema Datenschutz?

Dann ist unser Seminar „Datenschutzrecht 2018: Doppelter Handlungsbedarf für den BR“ das Richtige für Sie!

www.ifb.de/23

Ohne Vorkenntnisse empfehlen wir das Seminar

„Der gläserner Mitarbeiter Teil I: Grundlagen wissen für mehr Sicherheit im Datenschutz“

www.ifb.de/68 Rund 40 Millionen

Deutsche nutzen WhatsApp, 70 % davon sogar täglich.

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

MITARBEITERGESUNDHEIT

NICHT NUR IM SOMMER

FIT UND KONZENTRIERT MIT WASSER!

Es schmeckt nach nix, es riecht nach nix und ist quasi durchscheinend. Und trotzdem ist Wasser unglaublich wichtig: Trinken wir zu wenig, hat das Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und die Gesundheit der Mitarbeiter.

Trinken, trinken, trinken — viele kennen diese Aufforde- rung von Kindesbeinen an. Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung empfiehlt rund 1,5 Liter am Tag, an heißen Tagen sowie bei größeren Menschen soll es sogar noch mehr sein.

Wird der Körper ständig mit Flüssigkeit versorgt, kommt es erst gar nicht zu den Folgen einer beginnenden Dehyd- rierung. Diese geht mit Unkonzentriertheit und Müdigkeit, in schlimmeren Fällen mit Übelkeit und Kopf- schmerzen einher. Trockene Lippen sind ebenfalls Zeichen einer beginnenden Austrocknung.

Durst ist dabei ein schlechter Ratgeber, denn besonders an heißen Tagen muss auch ohne Durst getrunken werden.

Tipp: In jeder Stunde ein Glas trinken, das leere Glas auch gleich wieder auffüllen. Technikfans können sich auch mit einem „Trinkerinnerer“ per App ansagen lassen, wann es Zeit für den nächsten Schluck ist.

SCHMECKT UND ERFRISCHT!

Flüssigkeit in Form von Limonade, Kaffee und schwarzem Tee sind als Durstlöscher übrigens nicht gut geeignet.

Besser sind Wasser, Früchtetee oder leichte Schorlen.

Tipp: Machen Sie aus langweiligem Wasser ein neues Geschmackserlebnis! In eine Kanne Wasser einfach ein paar tiefgefrorene Himbeeren, ein Stück Bioorange oder einen Zweig Minze oder Melisse geben. Mutige können es auch mit Gurke, frischem Rosmarin und Basilikum versuchen.

Kurz ziehen lassen — fertig. Schmeckt und erfrischt!

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Besonders an heißen

Tagen muss auch ohne Durst getrunken werden.

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

MITARBEITERGESUNDHEIT

TIPPS FÜR GENUG WASSER AM ARBEITSPLATZ

Trinken Sie zu jeder Tasse Kaffee gleich ein Glas Wasser mit!

Regen Sie die Aufstellung von kostenlosen Wasser- spendern am Arbeitsplatz und in der Kantine an. Trin- ken fördert die Konzentration, das hilft auch dem Arbeitgeber!

Verzichten Sie auf eiskalte Getränke. Greifen Sie bei Hitze lieber zu Getränken, die ungefähr Körpertem- peratur haben. Damit belasten Sie den Körper nicht zusätzlich. Denn eiskalte Getränke muss der Körper erst auf Körpertemperatur „aufheizen“ — man schwitzt dadurch gleich noch mehr.

Lassen Sie sich an das Trinken erinnern. Selbst über- listen kann man sich, indem man schon morgens die Trinkrationen für den Tag bereitstellt. So haben Sie die Kontrolle.

Erinnern Sie auch die Kollegen regelmäßig daran, wie wichtig Wasser ist.

Damit es nicht langweilig wird: Getränke variieren und für Abwechslung sorgen (z.B. mit einem Spritzer Zitronensaft oder ein paar Früchten im Wasser).

Sven Drust ist Fachkraft für Arbeitssicherheit beim ifb.

HABEN SIE EINE FRAGE ZU EINEM AKTUELLEN BR-THEMA?

Melden Sie sich bei der ifb-Redaktion unter:

offenes-ohr@ifb.de

Unter den Fragen suchen wir regelmäßig eine aus, die wir in DER BETRIEBSRAT beantworten.

Hinweise zum Datenschutz:

www.ifb.de/ifb-datenschutz

ESSEN UND TRINKEN AM ARBEITSPLATZ?

Kurz einmal nicht aufgepasst, und schon läuft der Kaffee in die Tastatur — der Arbeitgeber ist sauer und verbietet kurzerhand das Essen und Trinken im Büro.

Der Betriebsrat ist empört, er wurde übergangen. Geht das? Nein, so geht das nicht!

Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmern verbieten, am Arbeitsplatz zu essen und zu trinken, hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen. Denn es geht um das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung und um das betriebliche Zusammenleben.

Arbeitsschutz- und Hygienevorschriften

Allerdings gibt es Arbeitsschutz- und Hygiene vorschriften, die ein Verbot rechtfertigen können.

Ein Beispiel sind Arbeitsplätze, an denen mit Gefahrstoffen gearbeitet wird. Auch Kundenkontakt oder Publikumsverkehr kann unter Umständen vom Arbeitgeber als Argument für ein Trinkverbot herangezogen werden. Allerdings gibt es auch hier ein „Aber“: Der Arbeitgeber muss bei allen Maßnahmen des Arbeitsschutzes die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Blick behalten.

So verlangt es § 3 Arbeitsschutzgesetz. Konkret bedeutet dies, dass Arbeitnehmer bei hochsommerlichen Temperaturen die Möglichkeit bekommen müssen, ausreichend Wasser zu trinken. Denn ansonsten drohen gesundheitliche Beeinträchtigungen!

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

KUMMERKASTEN UND BLITZABLEITER

GESPRÄCHE, GERÜCHTE UND (KEINE) GEHEIMNISSE

OHREN AUF FÜR EINE GUTE BR-ARBEIT!

Heute ist die wöchentliche Sprechstunde unseres Betriebsrats. Was sich da tut, ist wie immer völlig unklar. Es kann ein langweiliger Vormittag werden, an dem nix los ist.

Viel wahrscheinlicher ist es aber, dass es emotional wird. Denn aufgrund einer recht hohen Arbeitsbelastung liegen die Nerven im Unternehmen blank. An manchen Tagen fühlt man sich hier weniger als Betriebsrat, sondern mehr als Kummerkasten.

Von Kerstin Bauer

So froh ich über das Vertrauen der Kollegen bin, so schwierig ist es manchmal, den Kummer der Kol- legen auszuhalten und sich gegen den Ärger zu wappnen. Manchmal fühle ich mich wie ein Blitzablei- ter. Aber ich finde, auch das gehört zu unseren Aufgaben als Betriebsrat. Wir sind nicht nur gewählt, um mit dem Chef zu verhandeln. Wir sind auch gewählt, um den Sorgen unserer Kollegen auf die Spur zu kommen und ihnen einfach mal unsere Aufmerksamkeit, unser Ohr zu schenken, Wenn wir das nicht tun, wer dann?

Ab und zu reicht es dann schon, wenn Kollegen mal die Möglichkeit haben, ihrem Ärger Luft zu machen.

Das kenne ich von mir auch. Ist es einmal ausgespro- chen, verpufft einiges vom dahinter steckenden Frust. Manchmal erscheint das Problem dann gar nicht mehr so groß. Häufig genug tauchen durch genaues Zuhören aber auch Konflikte zu Tage, von denen wir vielleicht sonst nix mitbekommen hätten.

Dann bin ich froh, so genau hingehört zu haben.

Im Betriebsrat diskutieren wir seit einiger Zeit die Frage, wie wir am besten an Informationen kommen.

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Manchmal fühle ich mich wie ein Blitzableiter.

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

KUMMERKASTEN UND BLITZABLEITER

KUMMERKASTEN: KEIN ORT FÜR BELEIDIGUNGEN

Unsere Vor-vor-vorgänger haben einmal einen

„Kontaktwürfel“ aufgehängt, einen schlichten Brief- kasten aus dem Baumarkt. Heutzutage wird der lange nicht mehr so viel genutzt wie früher, alle paar Wochen finden wir mal eine Nachricht darin. Das Problem ist, dass wir ja trotzdem täglich reingucken müssen. Und das andere Problem ist, dass auch mal anonyme Nachrichten drin sind. Wie sollen wir dann darauf reagieren? Noch blöder ist es, wenn pauschal unsere Arbeit kritisiert wird. Das gab es auch ein Mal.

In der letzten Betriebsversammlung hatten wir des- wegen das Thema „Kummerkasten“ auf der Agenda.

Wir haben unseren Standpunkt deutlich gemacht, dass man dort NICHT gedankenlos alles einwerfen kann. Konstruktive Kritik ist in Ordnung, aber feige, anonyme Beleidigungen gehen zu weit, egal ob gegen uns, gegen Kollegen oder gegen den Arbeitgeber.

STIMMUNGSABFRAGE: EINE NEUE ERFAHRUNG

Auf der Betriebsversammlung konnten wir dann auch das erste Mal eine Stimmungsabfrage testen, ein Tipp aus einem ifb-Seminar. Vor der Betriebsver- sammlung hatten wir Klebepads in verschiedenen Farben ausgelegt. Jeder war aufgerufen, sich die Farbe auszusuchen, die seine momentane Stimmung am besten ausdrückt. Alles wurde auf Flipcharts geklebt; wer wollte konnte unten noch kurz ergän- zen, warum er sich für eine bestimmte Karte ent- schieden hatte. So hatten wir schnell ein Stimmungs- bild; sehr gemischt, wie erwartet. Wir sind auch direkt darauf auf das Ergebnis eingegangen und haben gezielt ein paar Worte an die gerichtet, die sich rote Karten ausgesucht hatten: Meldet euch bei uns!

Kommt in die Sprechstunde! Schreibt uns an!

T-SHIRT ALS TÜRÖFFNER

Immer wieder machen wir Betriebsräte auch abwechselnd einen Rundgang durchs Haus. Ich habe letztens dazu ein selbst kreiertes T-Shirt getragen, auf dem „Ohr des Betriebsrats“ stand. Und was soll ich sagen? Es war ein Türöffner, auch weniger gesprächige Kollegen kamen auf mich zu. Und ich glaube, einige wissen erst seitdem, dass ich im Betriebsrat bin!

Das Shirt werde ich sicher immer mal wieder raus- kramen. Aber ich glaube, die Aktion hat schon jetzt eine neue Vertrauensbasis mit ein paar Kollegen geschaffen. Denn nicht allen fällt es leicht, über ihre Sorgen zu sprechen. Bleibt alles geheim, hilft das aber niemandem! Und ein Schwätzchen ist natürlich eine sehr gute Gelegenheit ist, um Stimmungen ein- zufangen und problematische Themen zu erfahren.

ZURÜCK ZUR SPRECHSTUNDE!

Meine Sprechstunde ist für heute fast rum. Es gab tatsächlich mehrere Besucher, wobei ich bei ein oder zwei von ihnen ehrlich nicht weiß, ob sie die Gerüchte, dass ich immer ein bisschen Schokolade oder Kuchen dabeihabe, nicht angelockt hat… Ein Thema hatten sie nämlich nicht wirklich.

Emotional war es aber auch. Eine Kollegin hat mir ihr Herz ausgeschüttet, weil sie mit ihrer Abteilungslei- terin nicht zurechtkommt. Da ist sie nicht alleine, die Stimmung in ihrer Abteilung ist leider mies. Die Gerüchte kochen hoch, dass sich Kollegen aus der Abteilung schon nach neuen Jobs umgesehen haben.

Wir werden das Thema mit in die nächste Betriebs- ratssitzung nehmen.

AUSGLEICH NUTZEN

Aber jetzt erstmal: Feierabend. Ich gehe zum Aus- gleich gerne eine Runde joggen, einer meiner Kolle- gen entspannt am besten bei einem guten Buch. Wir haben im Gremium aber alle erst lernen müssen, dass wir als „Blitzableiter“ auch selbst einen Aus- gleich brauchen. Nur so können wir entspannt Ohren (und Augen) nutzen — im Sinne einer guten Interes- senvertretung für die Kollegen.

Nicht allen fällt es leicht, über ihre Sorgen zu sprechen.

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

ANSPRUCH AUF EIN ZWISCHENZEUGNIS

BERUFSLEBEN

WIE KOMME ICH AN

EIN ZWISCHENZEUGNIS?

Sind Sie unzufrieden in Ihrem Job? Oder sehnen Sie sich nach beruflicher Veränderung? Dann ist es vielleicht an der Zeit, an Bewerbungen zu denken.

Eintrittskarte in den neuen Job ist ein gutes (Zwischen)Zeugnis. Aber wie kommt man da am geschicktesten ran, ohne dass der Arbeitgeber gleich „Lunte riecht“?

Das Stellenangebot klingt gut, die Entfernung zum Wohnort passt ideal. Manfred B. möchte die Gele- genheit nach Veränderung ergreifen, denn er ist schon seit 9 Jahren in seiner bisherigen Firma. Aller- dings möchte er seinem bisherigen Arbeitgeber nichts von der Bewerbung sagen — aber wie kommt er an ein Zwischenzeugnis? Und wie unterscheidet es sich vom „normalen“ Arbeitszeugnis?

WAS IST EIN ZWISCHENZEUGNIS?

Der Unterschied zu einem Beendigungszeugnis liegt darin, dass ein Zwischenzeugnis während eines lau- fenden Arbeitsverhältnisses erteilt wird. Inhaltlich unterscheidet es sich nur an wenigen Stellen vom

„normalen“ qualifizierten Arbeitszeugnis: Es ist eine schriftliche Zusammenfassung der Beurteilung der Arbeitstätigkeit.

© Africa Studio / Fotolia

Mit dem Zwischenzeugnis sichert man sich in vielen Fällen auch gute Leistungen.

Das Zwischenzeugnis bekommt man während eines laufenden Arbeitsverhältnisses.

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

ANSPRUCH AUF EIN ZWISCHENZEUGNIS

WIE FRAGT MAN DANACH?

Keiner möchte es sich mit seinem Chef verderben, und es ist strategisch auch meist nicht sinnvoll, über Bewerbungsabsichten zu sprechen. Wie also fragt man geschickt nach einem Zwischenzeugnis?

Hierfür passt vielleicht einer der folgenden Gründe:

In einem langjährigen Arbeitsverhältnis (z.B. mehr als drei Jahre) gibt es noch keine Beurteilung oder die letzte Beurteilung liegt lange zurück;

der Vorgesetzte wechselt;

eine Elternzeit oder sonstige längere Abwesen- heit steht bevor;

es wurden Umstrukturierungen/Entlassungen angekündigt.

Wichtig ist zu wissen, dass es keinen gesetzlichen An- spruch auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses gibt.

ABER: Die Erteilung eines Zwischenzeugnisses gehört zu den Nebenpflichten des Arbeitgebers. Ver- langt werden kann es dann, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers darauf besteht. Hierzu zählen die oben genannten Gründe.

Zuweilen gibt es auch tarifliche Bestimmungen zum Thema Zwischenzeugnis

DAS ZWISCHENZEUGNIS HAT SIGNALWIRKUNG

Egal, ob es mit dem Wechsel dann klappt oder nicht:

Mit dem Zwischenzeugnis sichert man sich in vielen Fällen auch die guten Leistungen für das Beendi- gungszeugnis. Denn bescheinigt der Arbeitgeber im Zwischenzeugnis eine (sehr) gute Leistung, dann kann er später in einem abschließenden Arbeitszeug- nis nicht das Gegenteil behaupten. Er ist in der Regel an den Inhalt eines Zwischenzeugnisses gebunden.

ENDE GUT, ALLES GUT

Für Manfred B. brachte die Frage nach dem Zwischen- zeugnis eine überraschende Wendung. Im Gespräch mit dem Vorgesetzten zeigte dieser eine vakante, besser dotierte Stelle in einer anderen Abteilung auf.

Manfred bewarb sich intern — das Zwischenzeugnis hat er trotzdem bekommen.

BETRIEBSRATSTÄTIGKEIT IM (ZWISCHEN)ZEUGNIS?

Kann, darf oder muss die Tätigkeit als Betriebsrat im Zeugnis erwähnt werden?

Grundsätzlich lautet die Antwort nein. Die Zuge- hörigkeit zum Betriebsrat hat nichts im Zeugnis zu suchen. Die Mitarbeit im Betriebsrat darf nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers

in das Zeugnis ausgenommen werden.

Tipp: Achten Sie darauf, dass der Arbeitgeber nicht einen versteckten Hinweis auf die Tätigkeit

als Interessenvertreter platziert („Er trat enga- giert für die Interessen der Kollegen ein“).

Die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses gehört zu den Nebenpflichten des Arbeitgebers.

© Butch / Fotolia

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

INTERVIEW

NEUER RATGEBER ZUM THEMA RESILIENZ

MACH´S DIR LEICHT!

Ratgeber zum Thema Stress und Resilienz gibt es viele. Neue Perspektiven zum Thema beleuchtet unsere Referentin Heidi Wahl in ihrem Buch „Mach´s dir leicht, sonst macht´s dir keiner“. Wir sprachen mit ihr über das Geheimnis der Resilienz und den Mut, auch mal nein zu sagen.

Frau Wahl, was haben Sie als Bergliebhaberin von den Gipfeln gelernt zum Thema Resilienz?

Oh, eine ganze Menge. Wie andere Sportler sind Berg- steiger äußerst resilient. Steht man vor einem Berg, geht es — ebenso wie bei jeder Herausforderung im Alltag — immer auch um die Frage: „Schaffe ich das?“

Und damit nicht genug. Bei der Planung und Ressourcen- einteilung muss einkalkuliert werden, dass man wieder runter muss vom Gipfel. Es geht letztlich darum, durch- zuhalten und seine Kräfte richtig einzuteilen.

Liegt darin das Geheimnis der Resilienz?

Im Grunde schon. Resilienz beschreibt die Fähigkeit, bei Belastungen standzuhalten. Und das auch in schwieri- gen Situationen. Häufig steht man vor der Frage „Wie komme ich da unbeschadet raus“? Oder man trifft die

Entscheidung, ein Projekt oder eine Beziehung abzubre- chen. Auch das ist Resilienz.

Wie sind sie auf die Idee zu Ihrem Buch gekommen?

Die Grundstruktur zu diesem Buch hatte ich schon lange im Kopf. Den entscheidenden Anstoß haben mir dann meine Coachings gegeben. Denn immer wieder beob- achtete ich, dass viele Menschen Probleme aussitzen, statt sie anzugehen! Schwierigkeiten zu umgehen, das ist meist keine erfolgreiche Lösungsstrategie. Wenn man festhängt, nutzt es nichts, den Kopf in den Sand zu stecken. In meinem Buch vergleiche ich diesen Zustand anhand der Metamorphose eines Schmetterlings als

„Festhängen im Kokon“. Mit der Erkenntnis, dass man festhängt, hat man dabei schon einen ersten wichtigen Schritt getan.

Wenn man festhängt, nutzt es nichts, den Kopf in den Sand zu stecken.

Heidi Wahl, Jahrgang 1962, beschäftigt sich seit Jahren mit dem Thema Resilienz. Ihre Maxime ist:

Nicht zu schnell aufgeben! Persönlich hat sich die Bergliebhaberin bei der Besteigung des Kilimandscharo damit auseinandersetzen müssen.

Wichtig ist, dass jeder für sich her- ausfindet, wo seine Stärken liegen und darauf achtet, was einem gut tut, meint sie. Die Wahl-Münchnerin arbeitet als Trainerin und Coach.

Für das ifb referiert sie seit 2012.

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

INTERVIEW

Auch im Betriebsrat taucht diese lähmende Unzu- friedenheit immer wieder auf. Was tun?

Wie jedes Team besteht ein Betriebsrat immer aus ver- schiedenen Persönlichkeiten; zum Beispiel aus „Machern“

voller Tatendrang und aus „Aussitzern“, die nicht an Gewohnheiten rütteln wollen. Es ist im ersten Schritt wichtig, alle so zu akzeptieren, wie sie sind. Die Kunst ist es dann, dass jeder seinen Platz findet und seine Fähig- keiten gut einbringen kann. Das ist ein Prozess. Auf der anderen Seite muss jeder Betriebsrat für sich lernen, auch einmal „nein“ zu sagen.

„Nein“ zu sagen erfordert aber viel Mut.

Ja, stimmt. Trotzdem ist es sehr wichtig, daran zu arbei- ten. Denn auch wenn es gut ist, viel für die Kollegen erreichen zu wollen: Man kann auch über das Ziel hinaus- schießen. Das überfordert, man gerät in Stress und ver- liert an Kraft. Hilfreich kann ein Wechsel der Perspektive sein. Mut ist ein wichtiger Baustein des von mir entwi- ckelten „Mariposa“-Prinzips, zu dem auch Ausdauer, Ruhe, Initiative, Perspektive, Offenheit, Sinn und Anfan- gen gehören.

Ganz ehrlich, ist Resilienz nicht ein Frauenthema?

Eindeutig nein! Immer mehr männliche Betriebsräte lassen sich zum Thema schulen. Dabei stelle ich fest, dass es die Auseinandersetzung mit dem Thema Burn- out ist, die zu einem neuen Denken führt. Zum Glück, denn Stressvermeidung und psychische Widerstandsfä- higkeit helfen ja letztlich dem ganzen Gremium.

Im BR-Gremium ist es wichtig, alle so zu akzeptieren, wie sie sind.

MITMACHEN UND GEWINNEN!

Wir verlosen drei Exemplare des Buchs „Mach´s dir leicht, sonst macht´s dir keiner.

Resilienz lernen mit dem Mariposa-Prinzip“ — erschienen im EHP Verlag 2018.

So geht´s:

Schreiben Sie uns eine E-Mail mit dem Stichwort „Resilienz“ an buchgewinn@ifb.de.

Mit ein bisschen Glück gewinnen Sie eins von drei Exemplaren.

Vollständige Adresse nicht vergessen! Einsendeschluss ist der 31.08.2018.

Später eingehende E-Mails können leider nicht berücksichtigt werden.

Teilnahmebedingungen: Die Gewinner werden benachrichtigt, der Rechtsweg ist natürlich ausgeschlossen. Die für die Durchführung des Gewinnspiels erforderlichen Daten werden für dessen Zeitraum gespeichert. Über die Gewinner entscheidet das Los. Die Preisvergabe findet nur innerhalb Deutschlands statt. Pro Teilnehmer ist immer nur ein Gewinn möglich. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Mitarbeiter der ifb KG sowie deren Angehörige sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

© art_of_sun / Fotolia

SEMINAR-TIPPS:

Betriebliche Resilienz

Starke Teams - starkes Unternehmen:

www.ifb.de/810c Persönliche Resilienz

Innere Stärke gewinnen und sich erfolgreich behaupten:

www.ifb.de/1017c

© Coloures-Pic / Fotolia

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

SBV-WAHL

SBV-WAHL

AUF ZUM

KOSTENLOSEN KANDIDATEN- TRAINING

DES ifb!

Ab sofort stehen alle Schwerbehindertenvertreter wieder im Rampenlicht, denn im Herbst finden die nächsten SBV-Wahlen statt. Und das ist wirklich nicht mehr lang hin, besonders wenn man an die Vorbereitungen denkt! Machen Sie es sich leicht und sichern Sie sich einen Platz im kostenlosen Kandidatentraining des ifb.

In unserem Tagesseminar lernen Sie, durch ein überzeugendes Auftreten und eine passende Werbestrategie Stimmen für sich zu gewinnen. Auf geht´s!

Sie gehören der SBV an und möchten im Herbst wieder kandidieren? Oder Sie interessieren sich für das Amt — wissen aber nicht recht, wie Sie die Kollegen von sich überzeugen? Dann werden Sie jetzt aktiv!

EIN TAG FÜR IHREN ERFOLG

In einem Tagesseminar in Köln, Berlin oder Frankfurt bringen wir Sie der Wahl ein Stück näher. Unsere Trainer bereiten Sie anhand praxisnaher Beispiele auf eine wirk- same Öffentlichkeitsarbeit vor. Dort lernen Sie, Wer- bung in eigener Sache zu machen — der Schlüssel zum Erfolg der nahenden Wahl!

WER DARF TEILNEHMEN?

Das Seminar richtet sich an Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter. Aber auch Kandidaten, die bislang noch kein Amt ausgeübt haben und kandidieren wollen, sind herzlich willkommen. Das Training findet als Tages- seminar jeweils samstags statt, die Plätze sind begrenzt.

UND DIE KOSTEN?

Die Kosten des Tagesseminars übernehmen wir für Sie.

Als angemeldeter Teilnehmer müssen Sie lediglich die Anreise und gegebenenfalls die Übernachtung zahlen.

JETZT ANMELDEN!

Eine einmalige Gelegenheit. Sichern Sie sich jetzt gleich einen Platz im kostenlosen Kandidatentraining des ifb:

www.ifb.de/1173.

SBV

EIN WEITERER SEMINAR-TIPP ZUR SBV-WAHL:

Alles im Griff: So funktioniert die SBV-Wahl!

SBV-Wahlen haben ihre ganz eigenen Regeln.

Bei der Vorbereitung und Durchführung muss einfach alles stimmen! Rundum fit werden Sie im Seminar „Alles im Griff: So funktioniert die SBV-Wahl!“

Weitere Infos zu Terminen, Kosten und zum Inhalt dieses Seminars erfahren Sie unter:

www.ifb.de/306

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG

WIEDER MEHR SCHUTZ VOR KETTENBEFRISTUNGEN

Gut für Beschäftigte: Das Bundesverfassungsge- richt hat eine äußerst umstrittene Auslegung der Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) durch das Bundesarbeitsgericht gekippt.

Ab sofort gilt wieder das grundsätzliche Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen von Arbeitsverträgen.

Eine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber ist auch dann unzulässig, wenn die Beschäftigung drei Jahre oder länger zurückliegt. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht klargestellt.

Im Fall ging es um einen Beschäftigten von Bosch. Nach Befristungen im Jahr 2005 und 2006 bekam er 2010 wieder einen befristeten Vertrag. Mit der dritten Befris- tung sah er den Anspruch auf einen unbefristeten Ver- trag, zog vor Gericht — und bekam endlich Recht.

Ende einer arbeitnehmerfeindlichen Auslegung Das Bundesarbeitsgericht hatte in der Vergangenheit beim Thema Kettenvertrag die Zügel leider gelockert.

Dabei ist alleine schon der Wortlaut des Gesetzes recht eindeutig: Arbeitnehmer dürfen nicht noch einmal eine Befristung bekommen, wenn sie im selben Betrieb bereits maximal zwei Jahre befristet gearbeitet haben.

Trotzdem hatte das höchste deutsche Arbeitsgericht 2011 angefangen, diese Regelung recht eigenwillig aus- zulegen: Ziel des Gesetzgebers sei es ja, Kettenarbeits- verträge zu verhindern: Mitarbeiter sollten sich nicht von Vertrag zu Vertrag hangeln müssen. Aber wenn ein längerer Zeitraum zwischen beiden Beschäftigungen liegt, sei das nicht mehr zu befürchten… Also waren Kettenbefristungen mit größeren Abständen möglich.

Eine große Unsicherheit für Beschäftigte. Aber damit ist jetzt Schluss.

Eigentlich sonnenklar!

Eigentlich war es sonnenklar: § 14 Abs. 2 TzBfG regelt die sachgrundlose Befristung; sie darf sich auf maximal zwei Jahre erstrecken. Außerdem ist sie nicht zulässig,

„wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestan- den hat“.

Ab sofort wird dies wohl wieder wortlautgetreu ange- wendet — zum Wohl der Arbeitnehmer.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06. Juni 2018 1 BvL 7/14

KURZ UND BÜNDIG

NEGATIVZINSEN BEIM RIESTER-SPARPLAN?

Für angespartes Geld muss der Sparer an die Bank zahlen, statt Zinsen einzustreichen: So kann man in kurzen Worten die „Negativzinsen“ umschreiben.

Und diese sind auch in einem Riester-Sparplan zur Altersvorsorge nach Ansicht des Landgerichts Tübingen nicht grundsätzlich unzulässig. Obwohl es sich um eine langfristige Anlage handelt, konnten die Richter dabei keine unangemessene Benachteili- gung von Verbrauchern erkennen.

Kritik an dem Urteil kam von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die auch negative Zinsen in der Gesamtbilanz solcher Verträge befürchtet. Man plane weitere Klagen.

Landgericht Tübingen, Entscheidung vom 29.06.2018 4 O 220/17

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG

BERUFSKRANKHEIT WEGEN STRESS?

Psychische Erkrankungen wegen Stress sind keine Berufskrankheit. Dies hat das LSG Bayern entschieden. Es lägen keine gesicherten medi- zinischen Erkenntnisse darüber vor, welche Krankheitsbilder durch Stress verursacht würden und welcher Personenkreis hiervon besonders betroffen sei.

Geklagt hatte ein Versicherungsfachwirt. Er gab an, an wiederkehrenden schweren Depressionen und Neur- asthenie (Nervenschwäche) zu leiden. Als Ursache hierfür sah er lange Arbeitszeiten, den Umgang mit schwierigen Kunden, mangelnden Rückhalt durch Vor- gesetzte sowie eine schlechte technische Software- ausstattung an.

Keine medizinischen Erkenntnisse

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit ab, da die geltend gemachten Erkrankungen nicht in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen seien und auch keine gesicherten medi- zinischen Erkenntnisse darüber vorlägen, welche Krankheitsbilder durch Stress verursacht werden und

welcher Personenkreis hiervon besonders betroffen ist.

Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte darüber vor, dass die Tätigkeit als Versicherungsfachwirt im Ver- gleich zur übrigen Bevölkerung ein höheres Risiko birgt, an Depressionen oder Neurasthenie zu erkranken.

Das Bayerische Landessozialgericht holte zwei Sach- verständigengutachten ein und stellte im Ergebnis ebenfalls fest, dass die geltend gemachten Erkrankun- gen nicht als Berufskrankheiten aufgrund von Stress anzuerkennen seien.

Anforderungen der Berufskrankheiten-Liste Für die Aufnahme in die Berufskrankheiten-Liste müssten verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

Bei Erkrankungen, die möglicherweise auf Stress zurückzuführen seien, fehle es an den erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Das Gericht ver- wies zudem auf die Vielzahl möglicher Ursachen für Depressionen. Bei Versicherungsfachwirten sei keine gruppentypische Risikoerhöhung bei der Tätigkeit fest- zustellen.

LSG Bayern, Urteil vom 27.04.2018 L 3 U 233/15

KURZ UND BÜNDIG

LÖSCHUNG EINER BEWERTUNG BEI GOOGLE

Ein Arzt kann die Löschung einer negativen Bewertung bei Google verlangen. In dem in Lübeck verhandelten Fall hatte ein unbekannter Nutzer eine schlechte Bewertung abgegeben — ohne weiteren Kommentar und fälschlicherweise mit dem Namen des Arztes.

Der Arzt ging zudem davon aus, dass die schlechte Bewertung nicht von einem Patienten stammt.

Er mokierte sie als geschäftsschädigend und als Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Das Land- gericht Lübeck gab ihm Recht und verurteilte Google zur Streichung. Auch wenn die Bewertung keinen Text enthalte, falle sie nicht automatisch unter den Schutz der freien Meinungsäußerung, urteilten die Richter.

BLG Lübeck, Urteil vom 13.06.2018 9 O 59/17

VORWURF DER „SEKTE“ IST FREIE MEINUNGSÄUSSERUNG

Die Bezeichnung eines Unternehmens als „Sekte“

fällt unter den Schutz der freien Meinungsäußerung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit diesem Urteil bekräftigt, dass der soziale Geltungsan- spruch eines Unternehmens dahinter zurücktreten muss. Man könne es als Boykottaufruf verstehen, der dem „geistigen Meinungskampf“ dient. Dies sei dann in Ordnung, wenn sich der Aufrufende auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten. Dies sei hier der Fall.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.06.2018

16 U 105/17

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

INTERN

OASEN STATT GROSSSTADT

ifb-STANDORTE MIT DEM „GEWISSEN ETWAS“!

Abseits der großen und hektischen Metropolen bietet Deutschland kleinere Städte, die mit ihrer Lage, ihrem Charme und ihrem Angebot den „großen Brüdern“ in nichts nachstehen.

Und das Beste: An vielen attraktiven Orten finden regelmäßig ifb-Seminare statt!

KENNEN SIE SCHON…

Ulm

Flensburg

Regensburg

Füssen, in der Nähe von Schloss Neuschwanstein

Aachen

Baden Baden

© BildPix.de / Fotolia© Alex Tor / Fotolia © Manuel Schönfeld / Fotolia© der holgster / Fotolia© Flexmedia / Fotolia© MNStudio / Fotolia

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

INTERN

UNSERE HOTELS VOR ORT

Unser Tipp: Hat Sie das Fernweh gepackt? Dann durchstöbern Sie gleich jetzt unsere Standortkarte.

Mercure Hotel Aachen

Europaplatz, nah den Carolus Thermen im Kurpark

Hotel Hafen Flensburg

Mit einer großen Sauna, direkt am Hafen und Altstadt

Radisson Blu Badischer Hof Hotel Baden-Baden Ehemaliges Kapuzinerkloster direkt am Kurpark

Maritim Hotel Ulm

Direkt an Donau und Altstadt gelegen

Ibis Styles Regensburg Direkt an der Donau gelegen

Luitpoldpark Hotel Füssen

In der Nähe des Schlosses Neuschwanstein

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DER BETRIEBSRAT 4 | 2018

INTERN

JAV BEIM ifb

NACHWUCHS IM EINSATZ!

Die ifb-Azubis haben gewählt: Unsere frischen JAVis „Basti“ Bastian Schulz und „Niki“ Nikolas Förster sind seit April 2018 im Amt. Und die Nachwuchs- Interessenvertreter haben einiges vor.

UNSER DREAM-TEAM BASTI UND NIKI

Obwohl beide Neulinge im Amt sind, konnten sie schnell feststellen, dass man keine Angst vor den Aufgaben haben muss. Niki: „Ich bin positiv überrascht, welche Einflussmöglichkeiten sich einem als JAV bieten.“ Und Basti ergänzt: „Wichtig ist, sich regelmäßig Feedback der Azubis zu holen. Nur so bekommt man mit, wo Verbesserungsbedarf besteht.“

ist seit 2017 beim ifb und macht eine Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement — mit Studium!

Aktuell ist er in der Marketingabteilung. Die Arbeit in der JAV sieht er als gute Möglichkeit, die gute Arbeits atmosphäre

der Jugendlichen im ifb noch zu verbessern.

Die BR-Arbeit interessiert ihn sehr.

sitzt in der IT und macht dort eine

Ausbildung zum Fachinformatiker — Systemintegration.

2016 kam er zum ifb und ist damit „Dienstältester“ Azubi.

Ehrensache, sich für das Amt aufstellen zu lassen!

Als JAV-Ersatzmitglied findet er es sehr spannend, andere Einblicke zu bekommen.

– BASTI – – NIKI –

IMPRESSUM

Herausgeber: Institut zur Fortbildung von Betriebsräten KG Prof.-Becker-Weg 16 | 82418 Seehausen am Staffelsee Tel. 0 88 41 / 61 12-0 | Fax 0 88 41 / 61 12-151

Kontakt: redaktion-dbr@ifb.de Internet: www.ifb.de/der-betriebsrat

www.ifb.de | www.betriebsrat.de | www.facebook.com/ifbKG Verantwortlich: Hans Schneider

Redaktion : CB — Christine Bergmann-Oehmichen

Konzept und Layout: sukato — J. Embacher und P. Tichawsky GbR

Hinweis: Die verwendete maskuline bzw. feminine Sprachform dient der leichteren Lesbarkeit und meint immer auch das jeweils andere Geschlecht.

Stand: Juni 2018

Alle Rechte vorbehalten. Die Informationen in dieser Publikation wur- den mit größter Sorgfalt aufbereitet, dennoch können Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden. Das Institut zur Fortbildung von Betriebsräten KG übernimmt keine juristische Verantwortung oder irgendeine Haftung für eventuell verbliebene Fehler und deren Folgen.

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