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Hübner: Recht der Schuldverhältnisse, #14

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Academic year: 2021

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Ng., 13.07.2005 wopsa.de Seite 1 / 3

Projekt: VWA Thema: SS 2005

Empfänger:

Absender: Dittmar Nagel

Anlage-Datum: 08.07.2005 Status-Datum: 13.07.2005

Hübner: Recht der Schuldverhältnisse, #14

08.07.2005

• Hübner sollte Altbestand der VWA bis Studienende betreuen – von Willert abgelehnt ____________________________________________________________

Werkvertrag

§ 631

Dienstleistung ist auch „Werk“

⇒ in BRD 60% Dienstleistung, „also können nur 40% der Wertschöpfung und dem globalen Wettbewerb dienlich sein“

§ 632

Vergütung (anders im Handelsrecht: dort wird grundsätzlich von der Entgeltlichkeit ausgegangen)

§ 632a: Abschlagszahlungen zur Finanzierung des Werks

⇒ wegen Ratings (Basel II) besonders wichtig

§ 633 Mängel

⇒ nach § 633 III (Rechtsmängel) darf niemand Rechte am Werk haben – Problem: finanzierter Kauf des Werks, sodaß der Financier Rechte geltend machen könnte und damit das Werk nicht rechtsmängelfrei ist (!!)

§ 633 II: Sachmängel

⇒ ähnlich dem Kauf nach § 433 können nach § 634 Nacherfüllung etc. geltend gemacht werden, aber mit dem Zusatz der Selbsthilfe nach § 637

Sicherung

§ 647

Unternehmerpfandrecht für bewegliche Sachen des Bestellers

Achtung: z.B. KFZ-Reparatur finanzierten Autos Æ § 647 geht nicht, da Werkstatt den Wagen nicht hergestellt hat und die ausgebesserte Sache ein Teil des KFZ’ ist, z.B. eine Tür

⇒ Lösung des BGH im Sachenrecht, z.B. § 994

notwendige Reparaturen muß demnach der Financier tragen, „neuen Lack“ nicht

§ 648 stellt den Übergang von beweglichen Sachen zu Bauwerken dar („Hypothek bestellen“)

Schwierigkeiten des § 648 im § 648a behoben (Dritter könnte Sicherheit geben, z.B. Bürgschaft einer Bank, die den Bau finanziert und an der Durchführung des Projekts interessiert ist)

⇒ Hilfe gegen Pleiten im Immobiliensektor

(2)

Ng., 13.07.2005 wopsa.de Seite 2 / 3

Geschäftsbesorgung

Reisevertrag ist Geschäftsbesorgung durch Reisebüro

⇒ bleibt aus Vorlesung ’raus

⇒ sonst müßte man seine Ansprüche einzeln durchsetzen (beim Hotel, Fluggesellschaft, ...)

§ 651a

§ 662 (gibt Rahmen für die Arbeit vor) vs. § 611 (direkte Weisungen) („zum Erfolg kommen, Weg egal“)

↓ ↓

„normale militärische Weisung!“ „Hitler!“

Vorschrift führt Schattendasein, da unentgeltlich

• Es wurden neue Geschäftsbesorgungs-Paragrafen notwendig, die Hübner mit machte

§ 655a i.V.m. § 491

§ 488 mit Schutzvorschriften für Verbraucher nach §§ 491, 495

Bankgeschäfte

§ 676a

Überweisungsvertrag

§ 676c

Bank muß Schuld des Kontoinhabers bei „steckengebliebener Überweisung“ nachweisen Æ verschuldensunabhängige Haftung der Bank (bis zur Garantiesumme)

⇒ zusätzlich: verschuldensabhängige Haftung

§ 676f

Kontokorrent-Verhältnis = täglicher Abgleich Eingang/ Ausgang

⇒ zügige Gutschrift nach § 676g

Gesetzliche Ansprüche (Æ unabhängig von Verträgen)

• causa = Grund für Leistung (i.d.R. Vertrag)

§ 812

Ungerechtfertigte Bereicherung (auch: Bereicherung an Leistung, nicht zwingend an Monetärerem)

⇒ bspw. § 433 im Vollsuff – Vertrag nichtig – Rückgabe mit § 812

§ 812 ist für Fälle fehlender causa

⇒ Fall: Freund verleiht L Ferienwohnung – L macht Urlaub – Freund verkauft Wohnung – neuer Egt. erscheint und fordert von L zu recht „Miete“ – L wurde durch Aufenthalt bereichert

§ 816 I 1 (gehört zu § 932)

gutgläubiger Erwerb nach § 932 – Egt. erworben – Alteigentümer wird das Egt. entzogen (!!)

⇒ falls gestohlen, zurück

⇒ falls nicht gestohlen nach § 816 I 1 Verdienst vom Verkauf an Alteigentümer

§ 816 II

Zahlung an Gläubiger, von dem der Schuldner nicht wußte, daß er Forderung abtrat, ist schuldbefreiende Leistung

alter Gläubiger muß nach § 816 II für neuen Gläubiger sorgen

⇒ die „Bereicherung“ nach § 818 ist der „noch vorhandene Rest“

Fall: Urlaub von Geld gebucht, weil er glaubte, es sei sein Geld

⇒ Beweis schwierig, daß mit den Urlaubskosten gesamtes Geld weg ist

⇒ falls Kenntnis, daß ihm Geld nicht zustand: § 819

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Ng., 13.07.2005 wopsa.de Seite 3 / 3

deliktisch

§ 823 i.V.m. § 249

Anspruchskonkurrenz pVV

§ 280 .V.m. § 249

§ 823 I

Kernnorm der unerlaubten Handlung

Persönlichkeitsschutz

Schadensersatz bei Persönlichkeitsschutz als Privatstrafe

§ 253 ersetzt entfallenen § 847

⇒ Wenn jemand strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen wird, zieht das den § 823 II (und § 249) nach sich

§ 826

untauglich, da man „viele Waffen in die Hand nehmen muß, um einen anderen damit abzuschießen“

⇒ selten genutzt

• Bei Beamten- und Richter-Haftung haftet nach § 278 der Staat

⇒ spezielle Vorschrift für Rechtsbeugung1

1 Rechtsbeugung begeht ein Richter, sonstiger Amtsträger oder Schiedsrichter, der bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zugunsten oder zum Nachteil einer Partei das Recht verletzt (§ 339 StGB). [Creifelds: Rechtswörterbuch, 18. Aufl.]

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