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Archiv "Mißbrauch bei „Peracon“" (27.02.1975)

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Academic year: 2022

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

AUS DER FRAGESTUNDE DES BUNDESTAGES

Homöopathische Arzneimittel bleiben

Durch die geplante Neuordnung des Arzneimittelrechts werden über viele Jahrzehnte bewährte ho- möopathische Arzneimittel nicht vom Arzneimittelmarkt verschwin- den. Auf eine Anfrage des CDU-Ab- geordneten Richard Ey wies Staatssekretär Prof. Dr. Hans-Ge- org Wolters (Bundesgesundheits- ministerium) darauf hin, daß der Regierungsentwurf, der am 16. Ja- nuar 1975 in erster Lesung vom Deutschen Bundestag beraten wur- de und jetzt in den Ausschüssen behandelt wird, Sondervorschriften zugunsten der homöopathischen Mittel vorsehe. Anstelle der Zulas- sung bedürften diese Mittel ledig- lich der Registrierung. Auf den Hin- weis der Wirksamkeit werde hier verzichtet. Diese Sonderregelung könne sich jedoch nicht auf ver- schreibungspflichtige Arzneimittel erstrecken. Bei diesen Mitteln kön- ne auf den Nachweis von Wirksam- keit und Unbedenklichkeit nicht verzichtet werden.

Teilzeitarbeit

bei Arbeitsunfähigkeit

Der im geltenden Recht festgelegte Begriff der Arbeitsunfähigkeit hin- dert nicht die Aufnahme einer zeit- lich begrenzten, aus therapeuti- schen Gründen gebotene Beschäf- tigung. Diese Auskunft erteilte der Parlamentarische Staatssekretär des Bundesarbeitsministeriums, Hermann Buschfort, auf eine Anfra- ge der CDU-Abgeordneten Frau Dr. med. dent. Hanna Neumeister.

Er wies darauf hin, daß während ei- ner solchen Teilzeitarbeit hinsicht- lich der zuletzt ausgeübten Tätig- keit weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dementsprechend werde Krankengeld gezahlt. Art und Um- fang einer aus therapeutischen Gründen gebotenen Teilzeitbe- schäftigung seien mit dem behan- delnden Arzt zu regeln. Hermann Buschfort wies weiter darauf hin,

daß eine aus medizinisch-thera- peutischen Gründen angezeigte Teilzeitbeschäftigung auch nach dem neuen Rehabilitationsan- gleichungsgesetz, das am 1. Okto- ber 1974 in Kraft getreten ist, mög- lich sei. Nach diesem Gesetz soll- ten die von den Rehabilitationsträ- gern zu gewährenden medizini- schen Leistungen alle Hilfen um- fassen, die erforderlich sind, um ei- ner drohenden Behinderung vorzu- beugen, eine Behinderung zu be- seitigen, zu bessern oder eine Ver- schlimmerung zu verhüten. Darun- ter fielen auch Belastungserpro- bung und Arbeitstherapie, die in Krankenhäusern, Kur- und Spezial- einrichtungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Ver- pflegung gewährt werden.

Zulässigkeit

von psychologischen Eignungsuntersuchungen

Umfangreiche Persönlichkeitstests sollten nach Auffassung der Bun- desregierung bei der Einstellung von Arbeitnehmern unterbleiben.

Psychologische Eignungsuntersu- chungen sollten sich, wenn sie vor- genommen werden, auf die Beur- teilung beschränken, ob der Arbeit- nehmer für die vorgesehene Tätig- keit geeignet sei. Außerdem sollten psychologische Eignungsuntersu- chungen nur angestellt werden, wenn der Arbeitnehmer sein Ein- verständnis dazu erteilt hat. Diese Hinweise gab der Parlamentari- sche Staatssekretär des Bundesar- beitsministers, Hermann Buschfort, auf Anfrage des SPD-Abgeordne- ten Karl-Heinz Hansen. Buschfort betonte weiter, daß der Arbeitge- ber die Testergebnisse ebenso wie Personalakten vertraulich zu be- handeln habe. Ebenso hätten die Personen oder Institutionen, die im Auftrag der Arbeitgeber solche Tests vornehmen, das Persönlich- keitsrecht des Arbeitnehmers zu achten. Wenn das Persönlichkeits- recht des Arbeitnehmers bei Durchführung der Tests oder durch mißbräuchliche Weitergabe der Test- ergebnisse verletzt werde, stün-

den dem Arbeitnehmer Unterlas- sungs- und Schadensersatzansprü- che zu. Buschfort teilte mit, daß die Bundesregierung beabsichtige, die Zulässigkeit von psychologischen Eignungsuntersuchungen zu gege- bener Zeit in der aufgezeigten Richtung zu begrenzen.

Mißbrauch bei „Peracon"

Auf eine Anfrage der SPD-Abge- ordneten Elfriede Eilers (Bielefeld) bestätigte Staatssekretär Prof. Dr.

med. Hans-Georg Wolters (Bundes- gesundheitsministerium), daß das rezeptfreie Hustenmittel „Peracon"

von Jugendlichen mißbräuchlich verwendet wird. Aus Informationen der Drogenbeauftragten der Län- der gehe aber hervor, daß die miß- bräuchliche Verwendung von Pera- con offensichtlich regional stark unterschiedlich sei. Zu der von Frau Eilers aufgeworfenen Frage, ob Peracon nicht unter Rezept- pflicht zu stellen sei, erwiderte Wolters, nach den zur Zeit gelten- den Bestimmungen des Arzneimit- telgesetzes könnten nur solche Arzneimittel der Verschreibungs- pflicht unterstellt werden, die die Gesundheit bei bestimmungsgemä- ßem Gebrauch und nicht nur infol- ge besonderer Umstände des Ein- zelfalles gefährden können, wenn sie ohne ärztliche Anweisung und Überwachung eingenommen wer- den. Die Bundesregierung habe vorgeschlagen, die Ermächtigung für eine Verschreibungspflicht im Rahmen der Neuordnung des Arz- neimittelrechts zu erweitern. Da- nach könnten Arzneimittel auch dann verschreibungspflichtig ge- macht werden, wenn sie häufig nicht bestimmungsgemäß ge- braucht werden und dadurch eine unmittelbare oder mittelbare Ge- fährdung der Gesundheit zu be- fürchten sei. Die Bundesregierung hoffe, daß es dann möglich sein werde, die mißbräuchliche Verwen- dung derartiger Arzneimittel einzu- dämmen und so auch den damit verbundenen Gefahren für die Ge- sundheit entgegenzuwirken.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 9 vom

27. Februar 1975 601

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