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Beweis- und eichrechtliche Aspekte in Bezug auf Elektrofahrzeuge im Smart Grid

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Academic year: 2022

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Beweis- und eichrechtliche Aspekte in Bezug auf Elektrofahrzeuge im Smart Grid

Eva Weis, Ass. iur.

Zentrum für Angewandte Rechtswissenschaft (ZAR) Karlsruher Institut für Technologie (KIT)

Forschungsgruppe Energieinformationsrecht und Neue Rechtsinformatik Postfach 6980, 76128 Karlsruhe

eva.weis@kit.edu

Abstract:Eine Grundbedingung für den Aufbau von Smart Grids ist die Verläss- lichkeit der zugrundeliegenden IKT-Infrastruktur. Aus rechtlicher Sicht muss diese eichrechtskonform und im Hinblick auf die Vielzahl der elektronischen Trans- aktionen auch möglichst beweissicher aufgebaut werden. Unter besonderer Be- rücksichtigung der Integration von Elektrofahrzeugen in den künftigen Energiemarkt werden allgemeine IKT-Probleme in Bezug auf die künftige Zählerinfrastruktur und spezifische Herausforderungen an die Softwaregestaltung für das Laden eines Elektrofahrzeugs an öffentlichen Ladestationen in den Fokus genommen. Der vorliegende Beitrag will das Problembewusstsein für die Vielzahl von künftigen Softwareanforderungen im Energiemarkt der Zukunft schärfen.

1 Einleitung

Vor dem Hintergrund des Atomdesasters in Japan im März 2011 will die Bundes- regierung einen schnellen Ausstieg aus der Atomkraft erreichen. Um dies zu ermöglichen und gleichzeitig die vorgegebenen CO2-Ziele einhalten zu können, müssen vermehrt Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien errichtet und in das Stromnetz integriert werden. Um dennoch die gewohnte Netzstabilität erhalten zu können, ist die zügige Umsetzung von Konzepten des Smart Grid notwendig.1 Aus rechtlicher Perspektive ist ein Anfang hierzu mit den Regelungen in § 21b Abs. 3a EnWG2 und

§ 40 Abs. 3 EnWG3 gemacht. In Zukunft könnten auch Elektrofahrzeuge ihren Beitrag zur Netzstabilität leisten, indem diese beispielsweise zur Bereitstellung von Regelenergie4genutzt werden. Um Elektrofahrzeuge in Deutschland zu etablieren, muss zuerst der Aufbau der Ladeinfrastruktur vorangetrieben werden. Dieser Beitrag widmet

1Vgl. auch [Pe10, S. 42].

2Hiernach müssen bei Neubauten und bei größeren Renovierungen im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG, Erwägungsgrund 13, seit dem 01.01.2010 verpflichtend Zähler eingebaut werden, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln.

3Seit dem 30.12.2010 müssen Energieversorgungsunternehmen dem Verbraucher einen Tarif anbieten, welcher einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Hier wird insbesondere an tageszeitabhängige oder lastvariable Tarife gedacht.

4Regelenergie ist gemäß § 2 Nr. 9 StromNZV„diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird“.

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