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62. Festlegung der Anzahl der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 99 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002

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MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2010/2011 – Ausgegeben am 23.02.2011 – 11. Stück

Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

V E R O R D N U N G E N, R I C H T L I N I E N

62. Festlegung der Anzahl der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 99 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002

Das Rektorat hat mit Genehmigung des Universitätsrats verordnet:

§ 1. (1) Die Anzahl der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, die für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren gewidmet sind und nur für Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 vorgesehen sind (§ 99 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002), wird mit 40 festgelegt.

(2) Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen steht es dem Rektorat frei, den Zeitpunkt der Ausschreibung von Stellen zu wählen. In einem ersten Schritt werden 2011 bis zu 30 Stellen ausgeschrieben.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

Der Rektor:

W i n c k l e r

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