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453. Studienplan für das Doktoratsstudium der Evangelischen Theologie an der Evangelisch-Theologischen Fakultät

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Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück XXXIV, Nummer 453, am 28.09.2001, im Studienjahr 2000/01.

453. Studienplan für das Doktoratsstudium der Evangelischen Theologie an der Evangelisch-Theologischen Fakultät

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat mit GZ. 52.361/3- VII/D/2/2001 vom 21. September 2001 den Studienplan für das Doktoratsstudium der Evangelischen Theologie an der Evangelisch-Theologischen Fakultät in nachstehender Fassung nicht untersagt:

Ziele und Zulassungsvoraussetzungen

§ 1. (1) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Evangelischen Theologie hat gemäß

§ 4 Zif. 8 UniStG über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu dienen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium Evangelische Theologie ist entweder die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung des Diplomstudiums der Evangelischen Fachtheologie oder des Lehramtsstudiums im Unterrichtsfach Evangelische Religion oder der Abschluss eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder

ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das den oben genannten Diplomstudien gleichwertig ist, oder gemäß § 5 Abs. 3 FHStG der Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges.

Stundenzahl und Lehrveranstaltungen

§ 2. (1) Das Doktoratsstudium der Evangelischen Theologie an der Universität Wien dauert 4 Semester und umfasst ein Gesamtstundenausmaß von 12 Semesterstunden (SSt.).

(2) Studierende haben Privatissima bzw. Doktorandenseminare aus dem Dissertationsfach und aus zwei weiteren Fächern der Fächer Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie, Religionspädagogik und Kirchenrecht im Ausmaß von je 4 SSt. zu wählen. Die Festlegung der weiteren zwei Fächer hat auf Vorschlag der Studierenden durch den Studiendekan zu erfolgen.

Dissertation

§ 3 (1) Im Zusammenhang des Doktoratsstudiums ist eine Dissertation abzufassen. Das Thema der Dissertation ist einem Diplomprüfungsfach der Theologie zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen. Die näheren

Bestimmungen hinsichtlich der Betreuung der Dissertation regelt UniStG § 62.

(2) Die abgeschlossene Dissertation ist beim Studiendekan einzureichen. Der Studiendekan hat die Dissertation zwei Universitätslehrern mit Lehrbefugnis zur Beurteilung vorzulegen, welche die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen haben.

Rigorosum

(2)

§ 4 (1) Die Anmeldung zu der abschließenden kommissionellen Prüfung erfolgt beim Studiendekan. Voraussetzung für die Anmeldung zur mündlichen Gesamtprüfung ist die positive Beurteilung der Dissertation.

(2) Die abschließende kommissionelle Prüfung besteht aus einer mündlichen Gesamtprüfung über die nach § 2 Abs. 2 festgelegten Fächer und ist vor einem Prüfungssenat abzulegen. Für jedes Prüfungsfach ist eine Prüferin oder ein Prüfer zu bestellen. Den Vorsitz führt der Studiendekan bzw. dessen Vertreter.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 5. (1) Bei Verweisungen ohne kennzeichnenden Zusatz handelt es sich um Verweisungen auf Bestimmungen dieses Studienplans.

(2) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Mitteilungsblatt der Universität Wien folgenden 1. Oktober in Kraft (UniStG §16).

(2) Im übrigen gelten für die Studierenden die Übergangsbestimmungen gemäß UniStG § 80.

Der Vorsitzende der Studienkommission:

W i s c h m e y e r

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