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266. Anerkennungsverordnung für das Doktoratsstudium Katholische Theologie

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MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2005/2006 – Ausgegeben am 06.09.2006 – 42. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

R I C H T L I N I E N, V E R O R D N U N G E N

266. Anerkennungsverordnung für das Doktoratsstudium Katholische Theologie

Für Studierende, die mit 01.12.2005 dem neuen Doktoratsstudienplan unterstellt wurden, wird von der Studienpräses im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Studienprogrammleitungen das Folgende verordnet:

1. Eine bereits erfolgte Anmeldung und Genehmigung des Dissertationsthemas und die bereits erfolgte Bekanntgabe und Genehmigung des Betreuers/der Betreuerin entsprechend dem studienrechtlichen Satzungsteil gelten auch im neuen Studienplan als genehmigt.

2. Studienleistungen, die im bisherigen Doktoratsstudium absolviert wurden, gelten als automatisch anerkannt, sofern die Bedingungen des neuen Studienplans erfüllt sind:

a) die Lehrveranstaltung stammt aus dem Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist. Die Lehrveranstaltung kann aber auch aus den dem Dissertationsthema verwandten Gebieten (auch anderer Fakultäten) – mit schriftlicher Zustimmung der Dissertationsbetreuerin oder des Dissertationsbetreuers – stammen (vgl. Studienplan „Doktoratsstudium Katholische Theologie“, § 4, „Dissertationsfach“).

b) die Lehrveranstaltung stammt aus einem gewählten Fach aus den Fächern oder Fächergruppen der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien, das nicht mit dem Dissertationsfach identisch ist. (vgl. Studienplan

„Doktoratsstudium Katholische Theologie“, § 4, „Wahlfach“).

c) anerkannt werden maximal 4 Semesterstunden in Form von Privatissima.

3. Bereits absolvierte, im Zulassungsbescheid vorgeschriebene zusätzliche Prüfungen

(Ergänzungsprüfungen), die im Rahmen des Doktoratsstudiums (zusätzlich zum

Rigorosum) abzulegen sind, gelten als automatisch anerkannt.

4. Sonstige Studienleistungen, die nicht die o.a. Kriterien (Pkt. 1., 2. und 3.) erfüllen, müssen im Wege der Einzelanerkennung beantragt werden.

Diese Richtlinie tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Die Studienpräses:

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K o p p

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