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Verordnungzur Ausführung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes(PfUKGAVO)

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Verordnung

zur Ausführung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes (PfUKGAVO)

Vom 16. Januar 1986 (KABl. 1986 S. 1)

geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 19. Juni 1986 (KABl. 1986 S. 89), durch

§ 1 der Verordnung zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht vom 26. November 1997 (KABl. 1997 S. 214). Durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001 (KABl. 2001 S. 276)1, durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Pfarrer-Umzugskosten- gesetzes vom 16. September 2004 und durch die Verordnung zur Anpassung von Vor- schriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017 (KABl. 2017 S. 56).

Auf Grund von § 12 des Kirchengesetzes über die Umzugskosten der Pfarrer, Prediger und Pastoren im Hilfsdienst in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Pfarrer-Umzugskos- tengesetz – PfUKG)2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1985 (KABl.

1985 S. 176) hat die Kirchenleitung folgende Ausführungsbestimmungen beschlossen:

§ 13

(Zu § 2 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes)

(1)1Vor der Vergabe des Umzugsauftrages sind von mindestens zwei Spediteuren schrift- liche Angebote einzuholen. 2Diese sind der Anstellungskörperschaft mit dem Antrag auf Zahlung der Umzugskostenvergütung einzureichen; wird vorweg eine Abschlagszahlung beantragt, sind die Angebote der Spediteure mit diesem Antrag einzureichen. 3Der Fest- setzung der Umzugskostenvergütung bzw. des Abschlages werden die Kostensätze des Spediteurs, der das günstigste Angebot gemacht hat, zu Grunde gelegt. 4Unabhängig davon bleibt es dem Pfarrer überlassen, welchen Spediteur er mit der Durchführung des Umzugs beauftragt.

(2)1Zu den verkehrsüblichen Nebenkosten gehören z. B. Aufwendungen für das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes und das Bereitstellen von Packmaterial. 2Als Nebenkosten gilt auch die Prämie von höchstens 2,5 v.T. für eine Transportversicherung mit einer Ver- sicherungssumme, die sich aus dem Zeitwert des Umzugsgutes abzüglich 2.050 Euro je

1Die Änderungen durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. Sep- tember 2001 sind zusätzlich durch Fußnoten bei den jeweiligen Paragraphen kenntlich gemacht.

2Nr. 740

3§ 1 Abs. 2 Satz 2 geändert durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001.

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beanspruchten Meter oder je fünf beanspruchte Kubikmeter Möbelwagen ergibt. 3Ausla- gen für einen Universalmöbelversicherungsschein, der eventuelle Haftungsansprüche des Umziehenden gegen den Spediteur abdeckt, gehören nicht zu den erstattungsfähigen Ne- benkosten.

(3) Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 7 Abs. 1, 2 und 5 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.

(4) 1Sämtliche Kosten und der in Anspruch genommene Laderaum (Möbelwagenmeter oder -kubikmeter) sind durch Belege nachzuweisen. 2Der für die Transportversicherungs- summe gemäß Absatz 2 zugrundezulegende Zeitwert des Umzugsgutes ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen (z. B. durch Vorlage des Hausratversicherungsscheines oder einer Umzugsgutliste mit Wertangaben).

§ 2

(Zu § 3 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes)

(1) Als Fahrkosten werden die Aufwendungen für die Benutzung der zweiten Klasse eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmittels einschließlich etwaiger Zu- schläge sowie die Kosten der Beförderung des für die Reise notwendigen Gepäcks erstattet.

(2) Verkehrt auf Teilen der Strecke zwischen dem bisherigen und dem neuen Wohnort nicht regelmäßig ein öffentliches Beförderungsmittel, so werden für diese Teilstrecken die nachgewiesenen notwendigen Kosten für sonstige Beförderungsmittel erstattet.

(3) Wird die Umzugsreise mit dem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführt, so wird für jeden gefahrenen Kilometer die für die Mitarbeiter der Anstellungskörperschaft gültige Kilo- metervergütung gezahlt.

§ 32

(Zu § 4 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes) (1) Die Pauschvergütung beträgt

a) 310 Euro für Ledige,

b) 540 Euro für Verheiratete, Verwitwete, Geschiedene und diejenigen, deren Ehe auf- gehoben oder für nichtig erklärt wurde.

(2) Die Pauschvergütung nach Absatz 1 erhöht sich um 100 Euro für jedes Familienmit- glied nach § 5 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes3.

1 Die Änderungen durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001 sind zusätzlich durch Fußnoten bei den jeweiligen Paragraphen kenntlich gemacht.

2 § 3 Abs. 1 a) u. b), Abs. 2 geändert durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001.

3 Nr. 740

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§ 41

(Zu § 4a des Pfarrer-Umzugskostengesetzes) (1) Die Umzugskostenbeihilfe nach § 1 Abs. 2 beträgt

1. 2.050 Euro, wenn die neue Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke min- destens zwanzig Kilometer von der bisherigen Wohnung entfernt ist,

2. 1.540 Euro, wenn die neue Wohnung weniger weit von der bisherigen Wohnung ent- fernt ist.

(2) Die Umzugskostenbeihilfe nach Absatz 1 erhöht sich um 1.030 Euro für den Ehegatten und um je 260 Euro für jedes andere Familienmitglied nach § 5 des Pfarrer-Umzugskos- tengesetzes2.

§ 53

(Zu § 7 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes)

Für die Räumung der Dienstwohnung kann in der Regel eine Frist bis zu drei Monaten als angemessen angesehen werden.

§ 64

(Zu § 8 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes)

(1)1Die Umzugskostenbeihilfe nach § 8 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes2 beträgt 1.030 Euro, bei einer Entfernung zwischen bisheriger Wohnung und neuer Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke von weniger als zwanzig Kilometern 770 Euro.

2Die Umzugskostenbeihilfe erhöht sich um 410 Euro für den Ehegatten und um 110 Euro für jedes andere Familienmitglied nach § 5 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes2.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Umzugskostenbeihilfe bis zur Höhe der Umzugs- kostenvergütung nach § 1 Abs. 1 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes2 insbesondere dann gezahlt, wenn der Pfarrer im Probedienst

a) einen Dienst nach § 4 Absatz 3 AG PfDG.EKD5 wahrnimmt,

b) auf Anordnung des Landeskirchenamtes eine Pfarrstelle ganz oder teilweise versorgt.

1§ 4 Abs. 1. u. Abs. 2 geändert durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001.

2Nr. 740

3§ 5 geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes (PfUK- GAVO) vom 16. September 2004

4§ 6 Abs. 1 geändert durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001; § 6 Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017.

5Nr. 502.

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§ 7

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten1 (1) Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1986 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zu dem Kirchengesetz über die Umzugskosten der Pfarrer vom 17. Februar 1971 (KABl. 1971 S. 55), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 18. Oktober 1984 (KABl. 1984 S. 94), außer Kraft.

1 Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Ausführungsbestimmungen in ihrer ursprünglichen Fassung.

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