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Anhang zum Bebauungsplan Nr. 152 Hochschule

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Die Errichtung baulicher Anlagen und die Bepflanzung der mit Geh-, Fahr-, Radwege- und Leitungsrechten belasteten Flächen sind nicht zulässig.

4. Grünordnerische Festsetzungen § 9 (1) 25 BauGB i.V. mit § 81 HBO 4.1 Schutz und Erhalt von Bäumen

Die im Plan gekennzeichneten Bäume sind zu erhalten und vor Beeinträchtigungen jeglicher Art zu schützen. Bei der Durchführung von Baumaßnahmen im Nahbereich der Bäume sind die Vorgaben der DIN 18920 einzuhalten. Abgänge sind durch stand- ortgerechte Laubbäume zu ersetzen.

4.2 Anpflanzen von Bäumen

Der zeichnerischen Darstellung entsprechend sind hochstämmige Laubbäume zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Abweichungen von den gekenn- zeichneten Standorten sind zulässig. Der Mindeststammumfang der Bäume beträgt bei mittelkronigen Bäumen (Wuchshöhe 10 – 15 m) 12 cm und bei großkronigen Bäumen (Wuchshöhe > 15 m) 16 cm in 1 m Höhe.

4.3 Gestaltung der Grundstücksfreiflächen

Die nicht überbaubaren Flächen sind grünordnerisch anzulegen und zu unterhalten.

Der Nachweis ist in einem Freiflächenplan zu erbringen, der dem Bauantrag beizule- gen ist. Pro angefangene 200 m2 Grünfläche ist mindestens ein mittel- bis großkroniger Laubbaum (Pflanzgröße s.o.) zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

Vorhandene Bäume sind anrechenbar.

Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen § 9 (1) Nr. 24 BauGB i.V. mit § 1 (4) BauNVO

Anhang zum Bebauungsplan Nr. 152 Hochschule

Stand 4.1.2011

Textliche Festsetzungen

1. Art der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB i.V. mit §§ 1, 6, 8, 11 und 12 BauNVO 1.1 In dem Sondergebiet gem. § 11 BauNVO „SO Hochschule“ sind bauliche Anlagen, die

der Zweckbestimmung Hochschule dienen oder für die Ausübung der Nutzung erfor- derlich sind, zulässig.

1.2 In dem Sondergebiet gem. § 11 BauNVO „SO Hochschule, STP/PH“ sind ebenerdige Stellplätze und ein maximal viergeschossiges Parkhaus zulässig.

1.3 In dem Sondergebiet Studentisches Wohnen gem. § 11 BauNVO ist außer dem stu- dentischen Wohnen auch studentisches Arbeiten zulässig.

1.4 In den Gewerbegebieten GE gem. § 8 (2) Nr. 1 - 4 BauNVO sind Gewerbebetriebe al- ler Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Ver- waltungsgebäude, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke zulässig.

Ausnahmsweise zulässig sind gem. § 8 (3) Nr. 1 und 2 BauNVO: Wohnungen für Auf- sichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die den zulässigen Nutzungen zugeordnet und ihnen gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe- cke.

Nicht zulässig sind: Vergnügungsstätten gem. § 8 (3) 3 BauNVO und Einzelhandels- betriebe.

1.5 In den Mischgebieten MI sind gem. § 6 (2) Nr. 1 bis 5 BauNVO Wohngebäude, Ge- schäfts- und Bürogebäude, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Be- herbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, soweit sie das Wohnen nicht we- sentlich stören, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, ge- sundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.

Nicht zulässig sind: Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten und Ein- zelhandelsbetriebe gem. § 6 (2) 3, 6 bis 8 BauNVO.

2. Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 16-20 BauNVO

2.1 Die zulässige Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl, sowie die Zahl der Vollge- schosse oder maximale Gebäudehöhe ist in den einzelnen Baufeldern zeichnerisch festgesetzt.

2.2 Die Bezugshöhe für Gebäudehöhen wird von der Oberkante der natürlichen Höhe der Geländeoberfläche im Gebäudemittelpunkt gemessen. § 18 BauNVO

2.3 Eine Überschreitung der Höchstmaße durch untergeordnete Dachaufbauten ist um 2,00 m Höhe und auf bis zu 20% der Fläche der beanspruchten Dachebene aus- nahmsweise zulässig, wenn zwingende technische Notwendigkeiten dies rechtfertigen.

§ 18 BauNVO

2.4 In den Baugebieten sind Stellplätze auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflä- chen zulässig. § 12 i.V. § 23 (5) BauNVO

3. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht § 9 (1) Nr. 21 BauGB

24 13 30 13

13 13 22

10 25

13

1 24

10 24

13 18

20 10

14 13

67 7

10

1 18

9

21 5 10 23 2 23

7 16

21 7 10

2 26

10 5

9

8 22

22 7 22

9 27

5 64

5 27

10

12 67

22 3 6 9

4 22 66 32

3 69 13 38 25 10

38 3

291 39

43 8 43

5 6 27 39 32

4 38

12 38

9 43 67 32

46 166 10 8 38 38 56 32

46 145 11 38

43 4

46 165 64 32

3 43 32 60

164 46 63 32

46 163 65 32

22 46 46 162

46 10 46 23 11 46 47

7

21 46 46 20 6 47

46 252

46 12 2 47

46 13

5 46

61 32

4 47 43 7

47 3 32 44 7 3

46 17 16 46 5 47 2 5

46 18 52 32 4 7

46 14

46 19

1 61 46 15 1 6

2 23

32 2 48

32 1 63

32 47

48 4

4 49 38 32

5 48

6 48

62 32

48 169 170

48

7 48 8 48

49 272 49 271

49 270 2 49 50

32 326

29

9 48

1 49 50 101

150 48 49 210

15 48 1 5

4 1

49 269

49 188 1 54

3 48 2 48

48 98 1 48

14 48 99 48 11 74

115 50

104 48 50 109

50 111

107 48

24 446 3 49

23 445

23 444 31

2

77 50

116 50 108

50 53

1

78 50 50 82

54 50 50 76 7 50

1 24 50

1

65 50 50

6

112 50 32 50 107 50 36 32

67 50 55 50 98 50 81 80

38 50 33 50 106

50 14 50

50 103

113 50 50 34

39 50 102

50

35 50 82 80

104 50

50 59 6 52 80 80

81 50

114 50 37 50

58 50 5

52

94 50 12 97 80 84

50 93 53 80

25 80

105 50

88 50 83

80

(B 27) Richard-Müller-Straße

Richard-Müller-Straße

(L 3079)

Berliner Straße Leipziger

Straße

Daimler-Benz-Straße Daimler-Benz-Straße

(L 3079)

Leipziger Straße

Moltkestraße Marquardstraße

Moltkestraße Ludwig-Beck-Straße

Moritz-Juchheim-Straße Moltkestraße

Moltkestraße

SO 0,7 2,4

Hochschule

GH 21,00

D

D

D

D

D D

D D

D

D D

D

D

SO

IV 0,6 1,2 GH 14,00

Studentisches Wohnen

MI 0,6 1,2

IV

GE 0,8 2,4

GH 14,00

GE 0,8 1,6

GH 10,00

GE 0,8 2,4

GH 21,00

SO 0,7 2,4

Hochschule

GH 21,00

SO Hochschule

STP / PH 0,8 IV

SO 0,8 2,4

GH 21,00 Hochschule

GE 0,8 1,6

GH 10,00

SO

IV 0,6 1,2 GH 16,50

Studentisches Wohnen

SO 0,7 2,4

Hochschule

GH 21,00 GE

0,8 2,4 GH 14,00

P

H

GE 0,8 2,4

GH 14,00

BPL 120 Ä1

BPL V8

BPL 20

BPL V8

3 3

3

3

3

3

3

3

3

3

7,50 3

Campus Mitte

Campus Süd

Campus Nord BPL 120

BPL 120 Ä1

BPL 120

BPL V8

BPL 20

BPL 20

Im Sondergebiet "SO Hochschule" sind die zur Gewerbefläche hin orientierten Fassadenabschnitte nur mit Nutzungen zulässig, die auch während des Nachtzeitraumes einen Schutzanspruch analog der Tageszeit, gem. TA-Lärm von 1998, von 60dB(A) beanspruchen können.

Maßstab

Bearbeitet Gezeichnet

Zeichen Datum

Übersichtsplan

Stadtplanungsamt

Postfach 2052 36010 Fulda

Tel.: 06 61/102 1612 Fax: 06 61/102 2031

e-mail: stadtplanung@fulda.de

FULDA

UNSERE STADT

Bebauungsplan der Stadt Fulda Nr. 152 "Hochschule"

1:1000 Sc 05.05.2011

05.05.2011 MB

Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB)

zu erhaltende Bäume

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) und Abs. 6 BauGB)

Verkehrsflächen

(§ 9 Abs.1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Zweckbestimmung:

Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen

(§ 5 Abs.2 Nr. 4 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 12, 14, 21 BauGB)

Elektrizität

Sonstige Planzeichen

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen, z.B. von Baugebieten, oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans

(§ 9 Abs. 7 BauGB )

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs angrenzender Bebauungspläne Straßenverkehrsflächen

P Private Straße

H Erschließung Hochschule

Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten Elektrizität, Abwasser, Wasser, Gas und Telekommikationsmedien

Leitungsrecht zu Gunsten der ÜWAG (Überlandwerk Fulda AG) Geh- und Radwegerecht

anzupflanzende Bäume ohne Standortbindung

Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB)

Lärmpegelbereich V (LPB) Lärmpegelbereich IV (LPB)

Passive Schallschutzmassnahmen (Fenster, Fassade) gem. den Anforderungen nach DIN 4109, Nov. 1989, für Gebäude in den Lärmpegelbereichen IV und V, sh. Schalltechnische Untersuchung

D

Regelungen für die Stadterhaltung und den Denkmalschutz

(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6, § 172 Abs. 1 BauGB)

Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles), die dem Denkmalschutz unterliegen

(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)

Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen

(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB) D

Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise

Kartengrundlage Topographie

Die in der Kartengrundlage grau dargestellte Topographie ist nur Darstellung des Bestandes und keine Festsetzung. Die in den öffentlichen Verkehrsflächen dargestellten

Bordsteinführungen, Fahrbahnmarkierungen, Parkflächen und Überquerungshilfen sind nur Darstellungen des Bestandes und keine Festsetzung.

Bahnanlagen

Die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs nicht gefährden und ist daher mit der DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Frankfurt, Camberger Straße 10, 60327 Frankfurt a.M. abzustimmen. Bei Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren ist die Bahn zu beteiligen.

Bei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn (z.B.

Beleuchtung von Parkplätzen, Baustellenbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art, etc.) ist darauf zu achten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.

Gestaltungssatzung

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Gestaltungssatzung der Stadt Fulda in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Altlasten

Aufgrund der seit langer Zeit bestehenden industriell-gewerblichen Nutzung des Areals ist eine Belastung des Bodens im Plangebiet mit Altlasten bzw. umweltgefährdenden Stoffen nicht auszuschließen.

Werden im Bebauungsplangebiet Eingriffe in den Boden vorgenommen, so wird empfohlen, die Bauflächen hinsichtlich ihrer industriell-gewerblichen Vornutzung zu untersuchen und das Altflächeninformationssystem (ALTIS) des Landes Hessen einzusehen. Sollten bei Eingriffen in den Boden schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist umgehend die zuständige Fachbehörde zu beteiligen. Die Regelungen des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) sowie der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beachten.

Wärmepumpen

Die Installation von Wärmepumpen ist gem. § 17 und § 19 Hessisches Wassergesetzt (HWG) erlaubnispflichtig.

Heizölanlagen

Heizölanlagen sind gem. § 31 Hessisches Wassergesetz (HWG) in Verbindung mit § 29 Anlagenverordnung (VAwS) der Wasserbehörde der Stadt Fulda anzuzeigen.

Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen

Für den Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen gelten die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Abschnitt 4 RAS-LP 4.

Freiflächengestaltung

Mit dem Bauantrag ist der Genehmigungsbehörde ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan vorzulegen, in dem die Beachtung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen

nachzuweisen ist.

Denkmalschutz

Im Plangebiet befinden sich mehrere Einzelkulturdenkmäler sowie Gesamtanlagen, die in die hessische Denkmalschutzliste eingetragen sind. Diese sind zeichnerisch gekennzeichnet. Bei geplanten Maßnahmen an Einzeldenkmälern und Gesamtanlagen oder im direkten Umfeld ist vorab die Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde einzuholen.

Bodendenkmäler

Werden bei Erdarbeiten Bodendenkmäler (Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und andere Funde) entdeckt, sind diese nach § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Archäologie und Paläontologie und der Unteren Denkmalschutzbehörde z

u

melden.

vorh. Gebäude

vorh. Topographie, z.B. Fahrbahnbegrenzungen und Böschungen vorh. Flurstückgrenze mit Flurstücksnummer

16

2 17

2

Erklärung der Kartengrundlage am Beispiel

V:\Magistrat\Dez3\61\611\Stadt\Projekte\BPL 152 Hochschule\Bauleitplanung\Arbeitspläne\BPL 152 Hochschule 2011-05-05.vwx Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 152 "Hochschule" werden Teile der Bebauungspläne Nr. 20 "Leipziger Straße"

und Nr. 120 "Dauerkleingärten Neue Heimat" gegenstandslos.

Die Erfassung des Bebauungsplanes Nr. 8 "Gewerbegebiet Lehnerz" erfolgt aus plangrafischen Gründen und hat keine inhaltlichen Änderungen zur Folge.

Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

Baunutzungsverordnung BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I, S.133), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22.04.1993 (BGBl I S.466)

Planzeichenverordnung 1990 PlanzV vom 08.12.1990 (BGBl. I, S. 58)

Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2010 (BGBl. I, S. 2542) Gesetz über die Umweltprüfung UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)

Hessische Bauordnung HBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.06.2002 (GVBl. I, S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.November 2010 (GVBl. I S. 429)

Hessisches Naturschutzgesetz HENatG vom 04.12.2006, zuletzt geändert durch Art. 4 G zur Beschleunigung von Planungsverfahren und zur Änderung des HLPG vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 851)

Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler DenkmalSchutzG in der Fassung vom 05.09.1986 (GVBl. I 1986, S.1269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 72,80)

Die Errichtung baulicher Anlagen und die Bepflanzung der mit Geh-, Fahr-, Radwege- und Leitungsrechten belasteten Flächen sind nicht zulässig.

4. Grünordnerische Festsetzungen § 9 (1) 25 BauGB i.V. mit § 81 HBO 4.1 Schutz und Erhalt von Bäumen

Die im Plan gekennzeichneten Bäume sind zu erhalten und vor Beeinträchtigungen jeglicher Art zu schützen. Bei der Durchführung von Baumaßnahmen im Nahbereich der Bäume sind die Vorgaben der DIN 18920 einzuhalten. Abgänge sind durch stand- ortgerechte Laubbäume zu ersetzen.

4.2 Anpflanzen von Bäumen

Der zeichnerischen Darstellung entsprechend sind hochstämmige Laubbäume zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Abweichungen von den gekenn- zeichneten Standorten sind zulässig. Der Mindeststammumfang der Bäume beträgt bei mittelkronigen Bäumen (Wuchshöhe 10 – 15 m) 12 cm und bei großkronigen Bäumen (Wuchshöhe > 15 m) 16 cm in 1 m Höhe.

4.3 Gestaltung der Grundstücksfreiflächen

Die nicht überbaubaren Flächen sind grünordnerisch anzulegen und zu unterhalten.

Der Nachweis ist in einem Freiflächenplan zu erbringen, der dem Bauantrag beizule- gen ist. Pro angefangene 200 m2 Grünfläche ist mindestens ein mittel- bis großkroniger Laubbaum (Pflanzgröße s.o.) zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

Vorhandene Bäume sind anrechenbar.

Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen § 9 (1) Nr. 24 BauGB i.V. mit § 1 (4) BauNVO

AUFSTELLUNGSBESCHLUSS

durch die Stadtverordnetenversammlung am 28.06.2010

Fulda, den 27.06.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel)

BEKANNTMACHUNG

des Aufstellungsbeschlusses am 10.07.2010 in der Fuldaer Zeitung

Fulda, den 27.06.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel)

INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT

Der Termin für die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 10.07.2010 ortsüblich bekannt gemacht. Der Vorentwurf lag in der Zeit vom 19.07.2010 bis 19.08.2010 zur Einsichtnahme aus.

Fulda, den 27.06.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel)

INFORMATION DER BEHÖRDEN

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 13.07.2010 über die Planung unterrichtet und zur Äußerung

aufgefordert.

Fulda, den 27.06.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel) OFFENLEGUNG

Die Offenlegung des Entwurfes wurde am 12.03.2011 in der Fuldaer Zeitung bekannt gemacht. Der Entwurf lag in der Zeit vom 21.03.2011 bis 21.04.2011 zur Einsichtnahme aus.

Fulda, den 27.06.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel)

BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21.03.2011 über die Offenlegung unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Fulda, den 27.06.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel)

SATZUNGSBESCHLUSS

durch die Stadtverordnetenversammlung am 20.06.2011

Fulda, den 27.06.2011

Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel)

RECHTSKRAFT

Der Bebauungsplan wurde mit der ortsüblichen Bekanntmachung in der Fuldaer Zeitung am 25.06.2011 rechtskräftig.

Fulda, den 27.06.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel)

Verfahrensvermerke

M G

Gemischte Bauflächen

(§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO)

Gewerbliche Bauflächen

(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO)

Sonderbauflächen

(§ 1 Abs. 1 Nr.4 BauNVO)

Bauweise, Baulinien, Baugrenzen

(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)

Baugrenze

Flächen für Gemeinbedarf (

§ 9 Abs.1 Nr. 5)

Feuerwehr Art der baulichen Nutzung

(§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs.1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - §§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung - BauNVO)

Planzeichenerklärung

Verkehrsflächen

(§ 9 Abs.1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen, z.B. von Baugebieten, oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes

Gebäudehöhe als Höchstmaß Geschossflächenzahl

Grundflächenzahl

Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß

Hochschule

SO

Zweckbestimmung:

Hochschule

Hochschule

STP / PH Hochschule Stellplätze / Parkhaus

Studentisches

Wohnen Hochschule Studentisches Wohnen

Maß der baulichen Nutzung

(§ 5 (2) Nr. 1, § 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) 1,2

0,4 IV GH 13,50

z.B.

z.B.

z.B.

z.B.

Anhang zum Bebauungsplan Nr. 152 Hochschule

Stand 4.1.2011

Textliche Festsetzungen

1. Art der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB i.V. mit §§ 1, 6, 8, 11 und 12 BauNVO 1.1 In dem Sondergebiet gem. § 11 BauNVO „SO Hochschule“ sind bauliche Anlagen, die

der Zweckbestimmung Hochschule dienen oder für die Ausübung der Nutzung erfor- derlich sind, zulässig.

1.2 In dem Sondergebiet gem. § 11 BauNVO „SO Hochschule, STP/PH“ sind ebenerdige Stellplätze und ein maximal viergeschossiges Parkhaus zulässig.

1.3 In dem Sondergebiet Studentisches Wohnen gem. § 11 BauNVO ist außer dem stu- dentischen Wohnen auch studentisches Arbeiten zulässig.

1.4 In den Gewerbegebieten GE gem. § 8 (2) Nr. 1 - 4 BauNVO sind Gewerbebetriebe al- ler Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Ver- waltungsgebäude, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke zulässig.

Ausnahmsweise zulässig sind gem. § 8 (3) Nr. 1 und 2 BauNVO: Wohnungen für Auf- sichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die den zulässigen Nutzungen zugeordnet und ihnen gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe- cke.

Nicht zulässig sind: Vergnügungsstätten gem. § 8 (3) 3 BauNVO und Einzelhandels- betriebe.

1.5 In den Mischgebieten MI sind gem. § 6 (2) Nr. 1 bis 5 BauNVO Wohngebäude, Ge- schäfts- und Bürogebäude, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Be- herbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, soweit sie das Wohnen nicht we- sentlich stören, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, ge- sundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.

Nicht zulässig sind: Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten und Ein- zelhandelsbetriebe gem. § 6 (2) 3, 6 bis 8 BauNVO.

2. Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 16-20 BauNVO

2.1 Die zulässige Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl, sowie die Zahl der Vollge- schosse oder maximale Gebäudehöhe ist in den einzelnen Baufeldern zeichnerisch festgesetzt.

2.2 Die Bezugshöhe für Gebäudehöhen wird von der Oberkante der natürlichen Höhe der Geländeoberfläche im Gebäudemittelpunkt gemessen. § 18 BauNVO

2.3 Eine Überschreitung der Höchstmaße durch untergeordnete Dachaufbauten ist um 2,00 m Höhe und auf bis zu 20% der Fläche der beanspruchten Dachebene aus- nahmsweise zulässig, wenn zwingende technische Notwendigkeiten dies rechtfertigen.

§ 18 BauNVO

2.4 In den Baugebieten sind Stellplätze auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflä- chen zulässig. § 12 i.V. § 23 (5) BauNVO

3. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht § 9 (1) Nr. 21 BauGB

Textliche Festsetzungen

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Für das Erbringen der Prüfungsleistungen gilt die Prüfungsordnung für die Bachelor- studiengänge an der Hochschule Harz (FH).. § 8 Status

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