Die Errichtung baulicher Anlagen und die Bepflanzung der mit Geh-, Fahr-, Radwege- und Leitungsrechten belasteten Flächen sind nicht zulässig.
4. Grünordnerische Festsetzungen § 9 (1) 25 BauGB i.V. mit § 81 HBO 4.1 Schutz und Erhalt von Bäumen
Die im Plan gekennzeichneten Bäume sind zu erhalten und vor Beeinträchtigungen jeglicher Art zu schützen. Bei der Durchführung von Baumaßnahmen im Nahbereich der Bäume sind die Vorgaben der DIN 18920 einzuhalten. Abgänge sind durch stand- ortgerechte Laubbäume zu ersetzen.
4.2 Anpflanzen von Bäumen
Der zeichnerischen Darstellung entsprechend sind hochstämmige Laubbäume zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Abweichungen von den gekenn- zeichneten Standorten sind zulässig. Der Mindeststammumfang der Bäume beträgt bei mittelkronigen Bäumen (Wuchshöhe 10 – 15 m) 12 cm und bei großkronigen Bäumen (Wuchshöhe > 15 m) 16 cm in 1 m Höhe.
4.3 Gestaltung der Grundstücksfreiflächen
Die nicht überbaubaren Flächen sind grünordnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Der Nachweis ist in einem Freiflächenplan zu erbringen, der dem Bauantrag beizule- gen ist. Pro angefangene 200 m2 Grünfläche ist mindestens ein mittel- bis großkroniger Laubbaum (Pflanzgröße s.o.) zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Vorhandene Bäume sind anrechenbar.
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen § 9 (1) Nr. 24 BauGB i.V. mit § 1 (4) BauNVO
Anhang zum Bebauungsplan Nr. 152 Hochschule
Stand 4.1.2011
Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB i.V. mit §§ 1, 6, 8, 11 und 12 BauNVO 1.1 In dem Sondergebiet gem. § 11 BauNVO „SO Hochschule“ sind bauliche Anlagen, die
der Zweckbestimmung Hochschule dienen oder für die Ausübung der Nutzung erfor- derlich sind, zulässig.
1.2 In dem Sondergebiet gem. § 11 BauNVO „SO Hochschule, STP/PH“ sind ebenerdige Stellplätze und ein maximal viergeschossiges Parkhaus zulässig.
1.3 In dem Sondergebiet Studentisches Wohnen gem. § 11 BauNVO ist außer dem stu- dentischen Wohnen auch studentisches Arbeiten zulässig.
1.4 In den Gewerbegebieten GE gem. § 8 (2) Nr. 1 - 4 BauNVO sind Gewerbebetriebe al- ler Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Ver- waltungsgebäude, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke zulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind gem. § 8 (3) Nr. 1 und 2 BauNVO: Wohnungen für Auf- sichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die den zulässigen Nutzungen zugeordnet und ihnen gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe- cke.
Nicht zulässig sind: Vergnügungsstätten gem. § 8 (3) 3 BauNVO und Einzelhandels- betriebe.
1.5 In den Mischgebieten MI sind gem. § 6 (2) Nr. 1 bis 5 BauNVO Wohngebäude, Ge- schäfts- und Bürogebäude, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Be- herbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, soweit sie das Wohnen nicht we- sentlich stören, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, ge- sundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.
Nicht zulässig sind: Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten und Ein- zelhandelsbetriebe gem. § 6 (2) 3, 6 bis 8 BauNVO.
2. Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 16-20 BauNVO
2.1 Die zulässige Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl, sowie die Zahl der Vollge- schosse oder maximale Gebäudehöhe ist in den einzelnen Baufeldern zeichnerisch festgesetzt.
2.2 Die Bezugshöhe für Gebäudehöhen wird von der Oberkante der natürlichen Höhe der Geländeoberfläche im Gebäudemittelpunkt gemessen. § 18 BauNVO
2.3 Eine Überschreitung der Höchstmaße durch untergeordnete Dachaufbauten ist um 2,00 m Höhe und auf bis zu 20% der Fläche der beanspruchten Dachebene aus- nahmsweise zulässig, wenn zwingende technische Notwendigkeiten dies rechtfertigen.
§ 18 BauNVO
2.4 In den Baugebieten sind Stellplätze auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflä- chen zulässig. § 12 i.V. § 23 (5) BauNVO
3. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht § 9 (1) Nr. 21 BauGB
24 13 30 13
13 13 22
10 25
13
1 24
10 24
13 18
20 10
14 13
67 7
10
1 18
9
21 5 10 23 2 23
7 16
21 7 10
2 26
10 5
9
8 22
22 7 22
9 27
5 64
5 27
10
12 67
22 3 6 9
4 22 66 32
3 69 13 38 25 10
38 3
291 39
43 8 43
5 6 27 39 32
4 38
12 38
9 43 67 32
46 166 10 8 38 38 56 32
46 145 11 38
43 4
46 165 64 32
3 43 32 60
164 46 63 32
46 163 65 32
22 46 46 162
46 10 46 23 11 46 47
7
21 46 46 20 6 47
46 252
46 12 2 47
46 13
5 46
61 32
4 47 43 7
47 3 32 44 7 3
46 17 16 46 5 47 2 5
46 18 52 32 4 7
46 14
46 19
1 61 46 15 1 6
2 23
32 2 48
32 1 63
32 47
48 4
4 49 38 32
5 48
6 48
62 32
48 169 170
48
7 48 8 48
49 272 49 271
49 270 2 49 50
32 326
29
9 48
1 49 50 101
150 48 49 210
15 48 1 5
4 1
49 269
49 188 1 54
3 48 2 48
48 98 1 48
14 48 99 48 11 74
115 50
104 48 50 109
50 111
107 48
24 446 3 49
23 445
23 444 31
2
77 50
116 50 108
50 53
1
78 50 50 82
54 50 50 76 7 50
1 24 50
1
65 50 50
6
112 50 32 50 107 50 36 32
67 50 55 50 98 50 81 80
38 50 33 50 106
50 14 50
50 103
113 50 50 34
39 50 102
50
35 50 82 80
104 50
50 59 6 52 80 80
81 50
114 50 37 50
58 50 5
52
94 50 12 97 80 84
50 93 53 80
25 80
105 50
88 50 83
80
(B 27) Richard-Müller-Straße
Richard-Müller-Straße
(L 3079)
Berliner Straße Leipziger
Straße
Daimler-Benz-Straße Daimler-Benz-Straße
(L 3079)
Leipziger Straße
Moltkestraße Marquardstraße
Moltkestraße Ludwig-Beck-Straße
Moritz-Juchheim-Straße Moltkestraße
Moltkestraße
SO 0,7 2,4
Hochschule
GH 21,00
D
D
D
D
D D
D D
D
D D
D
D
SO
IV 0,6 1,2 GH 14,00
Studentisches Wohnen
MI 0,6 1,2
IV
GE 0,8 2,4
GH 14,00
GE 0,8 1,6
GH 10,00
GE 0,8 2,4
GH 21,00
SO 0,7 2,4
Hochschule
GH 21,00
SO Hochschule
STP / PH 0,8 IV
SO 0,8 2,4
GH 21,00 Hochschule
GE 0,8 1,6
GH 10,00
SO
IV 0,6 1,2 GH 16,50
Studentisches Wohnen
SO 0,7 2,4
Hochschule
GH 21,00 GE
0,8 2,4 GH 14,00
P
H
GE 0,8 2,4
GH 14,00
BPL 120 Ä1
BPL V8
BPL 20
BPL V8
3 3
3
33
3
3
3
3
3
7,50 3
Campus Mitte
Campus Süd
Campus Nord BPL 120
BPL 120 Ä1
BPL 120
BPL V8
BPL 20
BPL 20
Im Sondergebiet "SO Hochschule" sind die zur Gewerbefläche hin orientierten Fassadenabschnitte nur mit Nutzungen zulässig, die auch während des Nachtzeitraumes einen Schutzanspruch analog der Tageszeit, gem. TA-Lärm von 1998, von 60dB(A) beanspruchen können.
Maßstab
Bearbeitet Gezeichnet
Zeichen Datum
Übersichtsplan
Stadtplanungsamt
Postfach 2052 36010 Fulda
Tel.: 06 61/102 1612 Fax: 06 61/102 2031
e-mail: stadtplanung@fulda.de
FULDA
UNSERE STADT
Bebauungsplan der Stadt Fulda Nr. 152 "Hochschule"
1:1000 Sc 05.05.2011
05.05.2011 MB
Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB)
zu erhaltende Bäume
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) und Abs. 6 BauGB)
Verkehrsflächen
(§ 9 Abs.1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Zweckbestimmung:
Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen
(§ 5 Abs.2 Nr. 4 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 12, 14, 21 BauGB)
Elektrizität
Sonstige Planzeichen
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen, z.B. von Baugebieten, oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
(§ 9 Abs. 7 BauGB )
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs angrenzender Bebauungspläne Straßenverkehrsflächen
P Private Straße
H Erschließung Hochschule
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten Elektrizität, Abwasser, Wasser, Gas und Telekommikationsmedien
Leitungsrecht zu Gunsten der ÜWAG (Überlandwerk Fulda AG) Geh- und Radwegerecht
anzupflanzende Bäume ohne Standortbindung
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB)
Lärmpegelbereich V (LPB) Lärmpegelbereich IV (LPB)
Passive Schallschutzmassnahmen (Fenster, Fassade) gem. den Anforderungen nach DIN 4109, Nov. 1989, für Gebäude in den Lärmpegelbereichen IV und V, sh. Schalltechnische Untersuchung
D
Regelungen für die Stadterhaltung und den Denkmalschutz
(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6, § 172 Abs. 1 BauGB)
Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles), die dem Denkmalschutz unterliegen
(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)
Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen
(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB) D
Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
Kartengrundlage Topographie
Die in der Kartengrundlage grau dargestellte Topographie ist nur Darstellung des Bestandes und keine Festsetzung. Die in den öffentlichen Verkehrsflächen dargestellten
Bordsteinführungen, Fahrbahnmarkierungen, Parkflächen und Überquerungshilfen sind nur Darstellungen des Bestandes und keine Festsetzung.
Bahnanlagen
Die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs nicht gefährden und ist daher mit der DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Frankfurt, Camberger Straße 10, 60327 Frankfurt a.M. abzustimmen. Bei Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren ist die Bahn zu beteiligen.
Bei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn (z.B.
Beleuchtung von Parkplätzen, Baustellenbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art, etc.) ist darauf zu achten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
Gestaltungssatzung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Gestaltungssatzung der Stadt Fulda in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Altlasten
Aufgrund der seit langer Zeit bestehenden industriell-gewerblichen Nutzung des Areals ist eine Belastung des Bodens im Plangebiet mit Altlasten bzw. umweltgefährdenden Stoffen nicht auszuschließen.
Werden im Bebauungsplangebiet Eingriffe in den Boden vorgenommen, so wird empfohlen, die Bauflächen hinsichtlich ihrer industriell-gewerblichen Vornutzung zu untersuchen und das Altflächeninformationssystem (ALTIS) des Landes Hessen einzusehen. Sollten bei Eingriffen in den Boden schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist umgehend die zuständige Fachbehörde zu beteiligen. Die Regelungen des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) sowie der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beachten.
Wärmepumpen
Die Installation von Wärmepumpen ist gem. § 17 und § 19 Hessisches Wassergesetzt (HWG) erlaubnispflichtig.
Heizölanlagen
Heizölanlagen sind gem. § 31 Hessisches Wassergesetz (HWG) in Verbindung mit § 29 Anlagenverordnung (VAwS) der Wasserbehörde der Stadt Fulda anzuzeigen.
Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen
Für den Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen gelten die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Abschnitt 4 RAS-LP 4.
Freiflächengestaltung
Mit dem Bauantrag ist der Genehmigungsbehörde ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan vorzulegen, in dem die Beachtung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen
nachzuweisen ist.
Denkmalschutz
Im Plangebiet befinden sich mehrere Einzelkulturdenkmäler sowie Gesamtanlagen, die in die hessische Denkmalschutzliste eingetragen sind. Diese sind zeichnerisch gekennzeichnet. Bei geplanten Maßnahmen an Einzeldenkmälern und Gesamtanlagen oder im direkten Umfeld ist vorab die Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde einzuholen.
Bodendenkmäler
Werden bei Erdarbeiten Bodendenkmäler (Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und andere Funde) entdeckt, sind diese nach § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Archäologie und Paläontologie und der Unteren Denkmalschutzbehörde z
umelden.
vorh. Gebäude
vorh. Topographie, z.B. Fahrbahnbegrenzungen und Böschungen vorh. Flurstückgrenze mit Flurstücksnummer
16
2 17
2
Erklärung der Kartengrundlage am Beispiel
V:\Magistrat\Dez3\61\611\Stadt\Projekte\BPL 152 Hochschule\Bauleitplanung\Arbeitspläne\BPL 152 Hochschule 2011-05-05.vwx Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 152 "Hochschule" werden Teile der Bebauungspläne Nr. 20 "Leipziger Straße"
und Nr. 120 "Dauerkleingärten Neue Heimat" gegenstandslos.
Die Erfassung des Bebauungsplanes Nr. 8 "Gewerbegebiet Lehnerz" erfolgt aus plangrafischen Gründen und hat keine inhaltlichen Änderungen zur Folge.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
Baunutzungsverordnung BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I, S.133), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22.04.1993 (BGBl I S.466)
Planzeichenverordnung 1990 PlanzV vom 08.12.1990 (BGBl. I, S. 58)
Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2010 (BGBl. I, S. 2542) Gesetz über die Umweltprüfung UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)
Hessische Bauordnung HBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.06.2002 (GVBl. I, S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.November 2010 (GVBl. I S. 429)
Hessisches Naturschutzgesetz HENatG vom 04.12.2006, zuletzt geändert durch Art. 4 G zur Beschleunigung von Planungsverfahren und zur Änderung des HLPG vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 851)
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler DenkmalSchutzG in der Fassung vom 05.09.1986 (GVBl. I 1986, S.1269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 72,80)
Die Errichtung baulicher Anlagen und die Bepflanzung der mit Geh-, Fahr-, Radwege- und Leitungsrechten belasteten Flächen sind nicht zulässig.
4. Grünordnerische Festsetzungen § 9 (1) 25 BauGB i.V. mit § 81 HBO 4.1 Schutz und Erhalt von Bäumen
Die im Plan gekennzeichneten Bäume sind zu erhalten und vor Beeinträchtigungen jeglicher Art zu schützen. Bei der Durchführung von Baumaßnahmen im Nahbereich der Bäume sind die Vorgaben der DIN 18920 einzuhalten. Abgänge sind durch stand- ortgerechte Laubbäume zu ersetzen.
4.2 Anpflanzen von Bäumen
Der zeichnerischen Darstellung entsprechend sind hochstämmige Laubbäume zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Abweichungen von den gekenn- zeichneten Standorten sind zulässig. Der Mindeststammumfang der Bäume beträgt bei mittelkronigen Bäumen (Wuchshöhe 10 – 15 m) 12 cm und bei großkronigen Bäumen (Wuchshöhe > 15 m) 16 cm in 1 m Höhe.
4.3 Gestaltung der Grundstücksfreiflächen
Die nicht überbaubaren Flächen sind grünordnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Der Nachweis ist in einem Freiflächenplan zu erbringen, der dem Bauantrag beizule- gen ist. Pro angefangene 200 m2 Grünfläche ist mindestens ein mittel- bis großkroniger Laubbaum (Pflanzgröße s.o.) zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Vorhandene Bäume sind anrechenbar.
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen § 9 (1) Nr. 24 BauGB i.V. mit § 1 (4) BauNVO
AUFSTELLUNGSBESCHLUSS
durch die Stadtverordnetenversammlung am 28.06.2010
Fulda, den 27.06.2011
Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel)
BEKANNTMACHUNG
des Aufstellungsbeschlusses am 10.07.2010 in der Fuldaer Zeitung
Fulda, den 27.06.2011
Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel)
INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT
Der Termin für die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 10.07.2010 ortsüblich bekannt gemacht. Der Vorentwurf lag in der Zeit vom 19.07.2010 bis 19.08.2010 zur Einsichtnahme aus.
Fulda, den 27.06.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel)
INFORMATION DER BEHÖRDEN
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 13.07.2010 über die Planung unterrichtet und zur Äußerung
aufgefordert.
Fulda, den 27.06.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel) OFFENLEGUNG
Die Offenlegung des Entwurfes wurde am 12.03.2011 in der Fuldaer Zeitung bekannt gemacht. Der Entwurf lag in der Zeit vom 21.03.2011 bis 21.04.2011 zur Einsichtnahme aus.
Fulda, den 27.06.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel)
BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21.03.2011 über die Offenlegung unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Fulda, den 27.06.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel)
SATZUNGSBESCHLUSS
durch die Stadtverordnetenversammlung am 20.06.2011
Fulda, den 27.06.2011
Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel)
RECHTSKRAFT
Der Bebauungsplan wurde mit der ortsüblichen Bekanntmachung in der Fuldaer Zeitung am 25.06.2011 rechtskräftig.
Fulda, den 27.06.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Gerhard Möller - Oberbürgermeister (Siegel)
Verfahrensvermerke
M G
Gemischte Bauflächen
(§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO)
Gewerbliche Bauflächen
(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO)
Sonderbauflächen
(§ 1 Abs. 1 Nr.4 BauNVO)
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)
Baugrenze
Flächen für Gemeinbedarf (
§ 9 Abs.1 Nr. 5)Feuerwehr Art der baulichen Nutzung
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs.1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - §§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Planzeichenerklärung
Verkehrsflächen
(§ 9 Abs.1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen, z.B. von Baugebieten, oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes
Gebäudehöhe als Höchstmaß Geschossflächenzahl
Grundflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
Hochschule
SO
Zweckbestimmung:
Hochschule
Hochschule
STP / PH Hochschule Stellplätze / Parkhaus
Studentisches
Wohnen Hochschule Studentisches Wohnen
Maß der baulichen Nutzung
(§ 5 (2) Nr. 1, § 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) 1,2
0,4 IV GH 13,50
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
Anhang zum Bebauungsplan Nr. 152 Hochschule
Stand 4.1.2011
Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB i.V. mit §§ 1, 6, 8, 11 und 12 BauNVO 1.1 In dem Sondergebiet gem. § 11 BauNVO „SO Hochschule“ sind bauliche Anlagen, die
der Zweckbestimmung Hochschule dienen oder für die Ausübung der Nutzung erfor- derlich sind, zulässig.
1.2 In dem Sondergebiet gem. § 11 BauNVO „SO Hochschule, STP/PH“ sind ebenerdige Stellplätze und ein maximal viergeschossiges Parkhaus zulässig.
1.3 In dem Sondergebiet Studentisches Wohnen gem. § 11 BauNVO ist außer dem stu- dentischen Wohnen auch studentisches Arbeiten zulässig.
1.4 In den Gewerbegebieten GE gem. § 8 (2) Nr. 1 - 4 BauNVO sind Gewerbebetriebe al- ler Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Ver- waltungsgebäude, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke zulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind gem. § 8 (3) Nr. 1 und 2 BauNVO: Wohnungen für Auf- sichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die den zulässigen Nutzungen zugeordnet und ihnen gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe- cke.
Nicht zulässig sind: Vergnügungsstätten gem. § 8 (3) 3 BauNVO und Einzelhandels- betriebe.
1.5 In den Mischgebieten MI sind gem. § 6 (2) Nr. 1 bis 5 BauNVO Wohngebäude, Ge- schäfts- und Bürogebäude, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Be- herbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, soweit sie das Wohnen nicht we- sentlich stören, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, ge- sundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.
Nicht zulässig sind: Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten und Ein- zelhandelsbetriebe gem. § 6 (2) 3, 6 bis 8 BauNVO.
2. Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 16-20 BauNVO
2.1 Die zulässige Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl, sowie die Zahl der Vollge- schosse oder maximale Gebäudehöhe ist in den einzelnen Baufeldern zeichnerisch festgesetzt.
2.2 Die Bezugshöhe für Gebäudehöhen wird von der Oberkante der natürlichen Höhe der Geländeoberfläche im Gebäudemittelpunkt gemessen. § 18 BauNVO
2.3 Eine Überschreitung der Höchstmaße durch untergeordnete Dachaufbauten ist um 2,00 m Höhe und auf bis zu 20% der Fläche der beanspruchten Dachebene aus- nahmsweise zulässig, wenn zwingende technische Notwendigkeiten dies rechtfertigen.
§ 18 BauNVO
2.4 In den Baugebieten sind Stellplätze auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflä- chen zulässig. § 12 i.V. § 23 (5) BauNVO
3. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht § 9 (1) Nr. 21 BauGB