• Keine Ergebnisse gefunden

Ordnungder Fortbildung der Pfarrer und Prediger in derEvangelischen Kirche von Westfalen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Ordnungder Fortbildung der Pfarrer und Prediger in derEvangelischen Kirche von Westfalen"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ordnung

der Fortbildung der Pfarrer und Prediger in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 23. Juni 1976 (KABl. 1976 S. 78)

geändert durch § 3 der Verordnung zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht vom 26. November 1997 (KABl. 1997 S. 214)

Die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat am 23. Juni 1976 die nachste- hende Ordnung der Fortbildung der Pfarrer und Prediger in der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossen:

1. 1Der Auftrag, das Evangelium in einer sich ständig verändernden Welt überzeugend auszurichten, macht die Fortbildung zur Pflicht aller Pfarrer und Prediger. 2Fortbildung soll dazu dienen, die Pfarrer und Prediger ihres Auftrags zu vergewissern, zur theolo- gischen Verarbeitung kirchlicher Praxis anzuleiten und Hilfen für die Führung des Amtes zu geben.

2. 1Die Fortbildung der Pfarrer und Prediger der Evangelischen Kirche von Westfalen wird vornehmlich vom Pastoralkolleg durchgeführt. 2Das Pastoralkolleg nimmt diesen Dienst wahr in Zusammenarbeit mit den anderen Ämtern und Diensten der Evangeli- schen Kirche von Westfalen.

3. 1Pfarrer und Prediger sollen wenigstens einmal in drei Jahren an Fortbildungsveran- staltungen der Landeskirche teilnehmen. 2Sie erhalten zur Fortbildung unter Belassung der Besoldung Sonderurlaub nach § 52 des Pfarrdienstgesetzes1, sofern nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen. 3Ein Fortbildungsurlaub, der über 14 Tage hi- nausgeht, wird in der Regel nur in einem Abstand von fünf Jahren gewährt. 4Die Lei- tungsorgane sind vorher zu hören. 5Der Superintendent sorgt für eine möglichst gleich- mäßige Berücksichtigung aller Pfarrer und Prediger im Kirchenkreis bei der Beurlau- bung zur Fortbildung.

4. Während der ersten fünf Dienstjahre nach der Zweiten Theologischen Prüfung ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für 14 Tage im Jahr verpflichtend.

5. 1Pfarrer und Prediger haben gemeinsam mit dem Leitungsorgan für die Vertretung während des Fortbildungsurlaubs zu sorgen. 2Sie können die Vermittlung des Super- intendenten in Anspruch nehmen.

1Nr. 500.

Ordnung der Fortbildung der Pfarrer und Prediger

PfFortbO 541 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 18.08.1976 - 31.12.2012 EKvW 1

(2)

6. 1Die Landeskirche trägt in der Regel die Kosten für die Teilnahme an ihren Fortbil- dungsveranstaltungen. 2Es können Beiträge der Teilnehmer erhoben werden. 3Die Kosten für die An- und Abreise der Teilnehmer können von den Kirchengemeinden oder Kirchenkreisen übernommen werden. 4Vertretungskosten werden von den An- stellungsträgern getragen.

7. Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen kann das Landeskirchenamt Richt- linien erlassen.

541 Archiv PfFortbO

Ordnung der Fortbildung der Pfarrer und Prediger

2 Archiv, Geltungszeitraum 18.08.1976 - 31.12.2012 EKvW

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Das Institut für Kirche und Gesellschaft ist als Einrichtung der Weiterbildung Mitglied im Evangelischen Erwachsenenbildungswerk Westfalen und Lippe und bietet in dieser Eigenschaft

Wenn auch ein Verspätungszuschlag auf volle Euro abzurunden ist und höchstens 25.000 Euro betragen darf, kann eine Pflichtverletzung gerade auch für eine

Auf die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt wird künftig verzichtet, da Informationen zu den aktuellen Sam- melversicherungsverträgen der von der Ecclesia

(2) 1 Wird auf der Synode geltend gemacht, daß die Beratung einer Vorlage eine besondere Berücksichtigung eines der in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden

(2) 1 Wird auf der Synode geltend gemacht, daß die Beratung einer Vorlage eine besondere Berücksichtigung eines der in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden

(3) 1 Die Abmeldebescheinigung muss erteilt werden, wenn die Amtshandlung nach der Kirchenordnung zulässig ist, Gründe der kirchlichen Zucht und die Ordnung der Kirchen- gemeinde

(3) 1 Die Abmeldebescheinigung muss erteilt werden, wenn die Amtshandlung nach der Kirchenordnung zulässig ist, Gründe der kirchlichen Zucht und die Ordnung der Kirchen- gemeinde

(3) 1 Die Abmeldebescheinigung muss erteilt werden, wenn die Amtshandlung nach der Kirchenordnung zulässig ist, Gründe der kirchlichen Zucht und die Ordnung der Kirchen- gemeinde