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Mit Inkrafttreten der Finanzvereinbarung dürfen für die vertragschließenden Kirchen keine unmittel- baren finanziellen Auswirkungen einhergehen

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4. Tagung der X. Landessynode der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen

vom 25. bis 28. März 2004 DS 2 d/2

Begründung zur Finanzvereinbarung nach Artikel 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (EKM)

Die Finanzvereinbarung geht davon aus, das die Entscheidung zur Föderation unumkehrbar ist und ab 2009 nur noch ein gemeinsamer Föderationshaushalt existiert.

Die Finanzvereinbarung kann daher knapp gestaltet werden.

Mit Inkrafttreten der Finanzvereinbarung dürfen für die vertragschließenden Kirchen keine unmittel- baren finanziellen Auswirkungen einhergehen.

Zu § 1:

Basis für den Planansatz des ersten Föderationshaushaltes bilden die Ausgaben des Jahres 2003 der vertragschließenden Kirchen. Bei diesem Planansatz handelt es sich um einen Maximalansatz. Es erfolgt eine Regelung für die Zuführung zum Föderationshaushalt bei zusätzlichem Finanzbedarf. Berechnungsgrundlage bildet der gleitende Durchschnitt der Gemeindeglieder der letzten drei Jahre.

Die Arbeitsbereiche müssen vorher auf Vergleichbarkeit geprüft werden.

Zum Verhältnis der Gemeindeglieder:

Jahr ELKTh KPS

2000 514.580 553.498

2001 501.073 542.268

2002 485.462 533.113

Summe 1.501.115 1.628.879

Durchschnitt 500.372 542.960

Verhältnis 47,95 52,05

Die Strukturanpassungsrücklage wird im Föderationshaushalt als Zuführung an die Struktur- anpassungsrücklage ausgewiesen.

Zu § 2:

In § 2 wird die paritätisch besetzte Kirchenleitung als flexibles Entscheidungsgremium vorgeschlagen.

Der Föderationssynode ist dann der entsprechende Haushalt vorzulegen.

Zu § 3:

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§ 3 dient der Klarstellung besonderer Einzelfragen im Rahmen der Finanzvereinbarung. Beide Teil- kirchen haben in der Vergangenheit durch eine vorausschauende Finanzpolitik zweckgebundene Rücklagen gebildet. Dies sind insbesondere Mittel der Kirchengemeinden und Kirchenkreise, die von der jeweiligen Landeskirche treuhänderisch verwaltet werden. Gleiches gilt für die Erträge aus der Vermögensanlage, die im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung von Finanzmitteln an die Kir- chengemeinden und die Kirchenkreise ausgeschüttet werden.

Satz 3 unterstreicht zusätzlich, dass die Teilkirchen für ihre spezifischen Aufgaben und Verpflichtun- gen verantwortlich bleiben. Er enthält den Grundsatz: „Altvermögen dient der Erfüllung der Altver- pflichtungen.“ Damit wird klargestellt, dass die unterschiedlichen Verpflichtungen der Teilkirchen, wie z. B. die unterschiedliche Zahl von Kirchengebäuden in jeder Teilkirche, allein zu finanzieren ist. Das soll vorrangig aus dem vorhandenen zweckgebundenen Vermögen geschehen. Der Satz ist ebenso anwendbar auf weitere strukturelle Unterschiede der beiden Teilkirchen wie die unterschiedliche Gestaltung der Mittleren Ebene, die unterschiedliche Gemeindegliederstruktur, die verschiedene Aus- stattung mit Stellen im Verkündigungsdienst bzw. regional verschieden ausgeprägte Kirchlichkeiten.

Gleichzeitig verhindert Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 die bloße Festschreibung des Status quo und verpflichtet die Teilkirchen zu prüfen, wie die Erträge der Vermögensanlage zur Erfüllung der sich vertiefenden Aufgaben der Föderation (gemäß Art. 7 Abs. 2 der Vorläufigen Ordnung) zugeführt werden.

Für die konkrete Entscheidung bleiben die Organe der Teilkirchen zuständig.

Zu § 4:

Der § 4 regelt die Rechnungsprüfung. Die Rechnungsprüfung erfolgt im Wechsel, da es zwei Teilkir- chen und zwei Rechnungsprüfungsämter gibt. Die Einrichtung eines gemeinsamen Rechnungsprü- fungsamtes bereits während der Geltungsdauer der Finanzvereinbarung bleibt den Teilkirchensyn- oden nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 6 der Vorläufigen Ordnung unbenommen.

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