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VwV Aufbauhilfefonds Sachsen 2002

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Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Abwicklung des Sondervermögens

„Aufbauhilfefonds Sachsen 2002”

(VwV Aufbauhilfefonds Sachsen 2002)

Vom 30. März 2007

Gemäß § 7 des Artikel 14 Haushaltsbegleitgesetzes 2007/2008 des Freistaates Sachsen vom

15. Dezember 2006 zum Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfefonds Sachsen 2002” zur Beseitigung der vom Augusthochwasser 2002 verursachten Schäden erlässt das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (SMF) im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) folgende Verwaltungsvorschrift:

I.

Zweck und Verwendung

Für die zweckentsprechende Verwendung ist § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Fonds

„Aufbauhilfe” – Aufbauhilfefondsgesetz (AufhFG) vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651, 3652), das durch Gesetz vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, zu beachten. Die Mittel sind bis zum Ende des Jahres 2013 zu verausgaben (§ 8 Abs. 6 AufhFG). Die Programme sind zeitnah zum Abschluss zu bringen.

II.

Zuständigkeiten Allgemein

Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens geht vom Bund auf den Freistaat Sachsen über. Verwalter des Sondervermögens „Aufbauhilfefonds Sachsen 2002” ist das SMF.

Dem SMUL/Verwaltungsstelle Aufbauhilfefonds (VAHF) obliegt gemäß Kabinettsbeschluss P 04/ 0136 vom 5. Juli 2005 die weitere koordinierende Fondsverantwortung bei der haushaltsmäßigen Restabwicklung des Sondervermögens, insbesondere im Hinblick auf die Kontingentfestsetzung der Programme und

programmübergreifender Umschichtungen.

Bisher bestehende Programmzuständigkeiten der Ressorts auf Bundes- und Landesebene bleiben im Hinblick auf die Verantwortung zu den Berichterstattungen, Verwendungsnachweisen, fachlichen Obliegenheiten etc. wie bisher erhalten.

Planung

SMUL/VAHF erstellt in Abstimmung mit dem SMF die Planung des Sondervermögens.

Vollzug

Überwachung und Steuerung

SMF überträgt SMUL/VAHF die Überwachung und Steuerung des Vollzuges der einzelnen Programme.

Mittelbewirtschaftung

Die Veranlassung und Durchführung der tatsächlichen Zahlungsvorgänge erfolgt durch das zur Durchführung der Programme jeweils zuständige Ressort. Die jeweilige Programmverantwortung geht aus der Anlage 1 hervor. SMF überträgt die Bewirtschaftungsbefugnis an SMUL/VAHF zur Weitergabe an die zuständigen Ressorts.

Mittelzuteilung

Die Höhe der Zuteilung der Haushaltsmittel bemisst sich nach der Mittelbedarfsprognose (Anlage 2), die halbjährlich ab 1. Januar 2007 durch SMF von SMUL/VAHF abgefordert wird.

Weitere Regelungen

Programmübergreifende Umschichtungen

Programmübergreifende Umschichtungen werden in Abstimmungen mit den Ressorts durch das SMUL/VAHF beim SMF angezeigt. SMF prüft diese auf Einhaltung der Festlegungen des Kabinetts beziehungsweise der Vorkonferenz zu den Kontingentfestsetzungen. Die

Zuweisungen/Rücknahmen der Programmansätze des Sondervermögens werden durch das SMF bei der Zuteilung der Haushaltsmittel an SMUL/VAHF berücksichtigt.

Zinsen

Für die Berechnung der Zinsen aus der Geldanlage des Sondervermögens ist das SMF zuständig.

VwV Aufbauhilfefonds Sachsen 2002

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.01.2007 Seite 1 von 2

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c)

5.

Die Zuführung an das Sondervermögen erfolgt quartalsweise.

Die Zinseinnahmen aus Rückführungen werden durch SMUL/VAHF monatlich dem

Sondervermögen zugeführt. Für die Berechnung der Zuführung zum Sondervermögen wird auf die Haushaltsdaten der jeweiligen Buchungsstelle im Landeshaushalt abgestellt.

Nachweise

SMUL/VAHF berichtet über die Inanspruchnahme der Mittel des errichteten Sondervermögens

„Aufbauhilfefonds Sachsen 2002” jährlich zum Stand 31. Dezember im Rahmen der Vorkonferenz.

Durch das SMF wird mittels des im Landesweb/SMF eingestellten „Online Auskunftssystem des Haushaltsvollzugs - Haushaltsportal” monatlich eine Übersicht über die Ist-Einnahmen und Ist- Ausgaben zum Sondervermögen (Kapitel 8015) erstellt. Das SMUL/VAHF gleicht die Angaben mit den entsprechenden Buchungen im Landeshaushalt ab.

Die jährliche Berichterstattung über die Verwendung des Sondervermögens gegenüber dem Bund erfolgt durch SMUL/VAHF.

Endabrechnung

Gemäß § 8 Abs. 6 AufhFG sind zum 1. Januar 2014 eventuell noch vorhandene Restmittel entsprechend den Anteilen an den Einzahlungen in den Aufbauhilfefonds nach § 4 AufhFG bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2014 Bund und Ländern zu erstatten und gegenüber dem BMF zu berichten. Die Berichterstattung erfolgt durch das SMF in Abstimmung mit SMUL/VAHF. Für die Erstellung der zahlungsbegründenden Unterlagen ist SMUL/VAHF verantwortlich.

III.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 30. März 2007

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Dr. Wolfgang Voß

Staatssekretär

Anlagen

Anlage 1 Anlage 2

Zuletzt enthalten in

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen

vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)

VwV Aufbauhilfefonds Sachsen 2002

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.01.2007 Seite 2 von 2

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