• Keine Ergebnisse gefunden

Verordnung über das Verfahren zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens der nach dem Alkopopsteuergesetz erhobenenAlkopopsteuer (Alkopopsteuerverordnung - AlkopopStV)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Verordnung über das Verfahren zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens der nach dem Alkopopsteuergesetz erhobenenAlkopopsteuer (Alkopopsteuerverordnung - AlkopopStV)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Verordnung über das Verfahren zur Berechnung des Netto-

Mehraufkommens der nach dem Alkopopsteuergesetz erhobenen Alkopopsteuer (Alkopopsteuerverordnung - AlkopopStV)

AlkopopStV

Ausfertigungsdatum: 01.11.2004 Vollzitat:

"Alkopopsteuerverordnung vom 1. November 2004 (BGBl. I S. 2711), die durch Artikel 16 Absatz 8 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 16 Abs. 8 G v. 10.3.2017 I 420 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 10.11.2004 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 4 Satz 3 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Berechnung des Netto-Mehraufkommens der Alkopopsteuer

(1) Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer ist jeweils nach Ablauf eines Haushaltsjahres zu ermitteln. Es ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben (§ 4 Satz 2 des Alkopopsteuergesetzes).

(2) Das Aufkommen der Alkopopsteuer ist die kassenmäßige Einnahme im abgelaufenen Haushaltsjahr ohne die steuerlichen Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 der Abgabenordnung.

(3) Für die Berechnung der Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben, ist von einer jährlichen Verbrauchsmenge von Alkopops vor Einführung der Alkopopsteuer von 45 000 Hektoliter reinen Alkohols auszugehen (bisherige Verbrauchsmenge). Die

Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer werden aus der Differenz zwischen der Alkoholsteuer für die bisherige Verbrauchsmenge und der Alkoholsteuer für die im abgelaufenen Haushaltsjahr versteuerte Alkoholmenge von Alkopops ermittelt. Dabei ist der im abgelaufenen Haushaltsjahr geltende Alkoholsteuersatz nach § 2 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes zugrunde zu legen.

§ 2 Verrechnung der Differenz zwischen Soll- und Ist-Netto-Mehraufkommen sowie zwischen Soll- und Ist-Ausgaben für Suchtpräventionsmaßnahmen

(1) Bei der Aufstellung des Haushaltsplans wird der Sollansatz für das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer entsprechend dem Berechnungsverfahren nach § 1 auf der Grundlage der voraussichtlichen Verbrauchsmenge von Alkopops und unter Berücksichtigung von Absatz 2 veranschlagt.

(2) Die Differenz zwischen dem Sollansatz eines Haushaltsjahres und dem für dieses Haushaltsjahr nach § 1 ermittelten Ist-Netto-Mehraufkommen sowie die Differenz zwischen dem Sollansatz eines Haushaltsjahres und den tatsächlichen Ausgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für Maßnahmen der

Suchtprävention (§ 4 Satz 1 des Alkopopsteuergesetzes) werden jeweils mit dem Sollansatz für das übernächste Haushaltsjahr verrechnet.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

auf flachem Boden, Gesichtslinie nach ß“ nahe am Boden, nach den übrigen Ob- jecten etwas höher.. Marke P“9

Gesichtslinie nach P“ sehr niedrig, nach P15 zieml.. Gesichtslinie nach beiden

gends erfahren konnten, und den wir daher Anonymus bezeichnet haben. Noch mehr Gipfel zu messen haben wir unterlassen, hauptsächlich deshalb weil es zwischen dem Elbrus und

Hauth 11 Kess.. Man sieht hieraus dass die Chronometer Hauth 11 und Kess. 1291 ihren relativen Gang während der Reise sehr gut gehalten, Kess. 1290 aber, dessen Gang überhaupt dem

‘:«( Angenommener Refr.Coefl'.. DatumZeit Zustand derBilder log])sin1" undC Erhebung überß" inZellen..

Da mit dem Vorhergehenden der Haupttheil unserer Arbeit, das eigentliche Nivellement abgeschlossen ist, und durch die detaillirte Mittheilung desselben sowohl rücksichtlich

Haben dieselben im einzelnen auch freilich nicht die Genauigkeit, wie bei den neueren Gradmessungen, weil die kleinen Grundlinien, wegen der uns nothwendigen raschen Förderung

Sept., ergeben sich mit Hinzuziehung der Chronometervergleichungen folgende Correctionen der Chronomeler, für Hauth Nr.. 11 gegen Sternzeit, für die beiden andern Chronometer