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Handlungshilfe zu Gefährdungen durch solare Exposition und Schutzmaßnahmen für Beschäftigte und ehrenamtliche Rettungsschwimmer in Freibädern und Schwimmbädern mit Außenbereichen

1. Beschreibung der Arbeitsumgebung im Freibad der Beckenüberwachung

In Freibädern und den Außenbecken anderer Schwimmbadformen muss aus Gründen der Verkehrssicherung der Badbetrieb überwacht werden [MERKBLATT94.05]. Die Überwa- chung wird von ausgebildeten Fachangestellten für Bäderbetriebe durchgeführt, insbesonde- re zu den Stoßzeiten an heißen, sonnenreichen Tagen unterstützt von ehrenamtlichen Hel- fern, wie Rettungsschwimmer der Deutschen-Lebensrettungs-Gesellschaft (DLRG).

Während der Überwachungstätigkeiten richten die Beschäftigten der Bäderbetriebe und die Hilfskräfte bei der Wasseraufsicht im Sinne des Merkblattes 94.05 ihre Aufmerksamkeit auf die „Beaufsichtigung der Becken und ihrer Einrichtungen und insbesondere auf die Vermei- dung von Gefahrensituationen und die Rettung vor dem Ertrinken“ [MERKBLATT94.05].

In der Freibadsaison in der Zeit zwischen Mitte April und Mitte September nimmt die Was- seraufsicht mit Pausen, die durch die Schwimmbadleitung geregelt werden, den Hauptteil der Tätigkeiten ein. An den sonnenreichen Tagen sind die Beschäftigten und die Ehrenamtli- chen mehrere Stunden zur Mittagszeit zwischen 10:30 Uhr und 15:30 Uhr der intensiven Sonneneinstrahlung, der gefährlichen ultravioletten Strahlung der Sonne, UV-A- und UV-B- Strahlung, und gleichzeitig von vorne unten der Reflexionsstrahlung der Wasseroberfläche ausgesetzt. Dies führt zu einer Gefährdung der Haut und Augen [DGUVGENESIS].

Die Beckenaufsicht ist zusätzlich der sonnenbedingten Wärme in den Sommermonaten Juli und August ausgesetzt, welche zusammen mit der Blendung durch die Sonneneinstrahlung die für die Wasseraufsicht notwendige Aufmerksamkeit und Sicht beeinträchtig. Gefahrensi- tuationen im Wasser werden schlechter erkannt.

Was ist gefährliche Sonnenstrahlung?

Die Sonnenstrahlung ist die natürliche optische Strahlung. Sie besteht aus unterschiedlichen Frequenzen mit verschiedenen Eigenschaften.

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Der sichtbare Bereich ist das Tageslicht, Infrarot-Bereich (IR-Bereich) ist die Wärmestrah- lung und die eigentliche die Haut und die Augen gefährdende Strahlung ist die UV-A- und die UV-B-Strahlung im Ultravioletten Bereich (UV-Strahlung). Die sonnenbrandwirksame UV- Strahlung wird mit dem UV-Index gemessen.

UV-Index als Maß für die sonnenbrandwirksame Sonnenstrahlung

Als internationales Maß für die biologische Wirksamkeit der Sonnenstrahlung ist der UV- Index festgelegt worden. Der UV-Index des Tages gibt den jeweiligen Tagesspitzenwert zwi- schen 11 Uhr und 15 Uhr der sonnenbrandwirksamen UV-Strahlung an. Der UVI wird seit 1993 gemeinsam durch das Bundesamt für Strahlenschutz und das Umweltbundesamt ge- messen. Der tägliche Wert kann beim Deutschen Wetterdienst unter www.dwd.de, beim Bundesamt für Strahlenschutz unter www.bfs.de oder dem Umweltbundesamt unter www.

umweltbundesamt.de erfragt oder abgerufen werden.

Der UVI variiert mit der Bewölkung, dem Sonnenstand (also mit geographischer Breite, Ta- ges- und Jahreszeit), der Dicke der Ozonschicht sowie mit der Höhe des Ortes.

Abb. 3 UV-Index und Skala

2. Gefährdungen der Beschäftigten und ehrenamtlichen Rettungsschwimmern durch solare Exposition (Sonnenstrahlung)

Die Fachangestellten für Bäderbetriebe und die ehrenamtlichen Rettungsschwimmer sind während der Wasseraufsicht „einer starken Sonnenstrahlung ausgesetzt“ [DGUV107-001]. In Studien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) [BAUAF2036-2015]

und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dem Dachverband der Unfall- versicherungsträger [DGUVGENESIS2017], ist festgestellt worden, dass u.a. bei Bäderfach- angestellten, die während der Freibadsaison ständig und kontinuierlich die Wasseraufsicht an den Außenbecken durchführen, „die UV-Jahresexposition oft drei- bis fünfmal höher ist als die von Beschäftigten, die in Innenräumen arbeiten“ [KREBSHILFE05].

Generell gilt:

„Je höher der UVI an einem Tag ist, desto schneller kann bei ungeschützter Haut ein Son- nenbrand auftreten. Die Zeit bis zum Eintreten eines Sonnenbrands hängt vom Hauttyp und vom Grad der Vorbräunung ab. Bei Menschen mit sehr empfindlicher Haut und rötlichen Haaren setzt ein Sonnenbrand sehr früh ein, bei brünetten Typen dagegen deutlich später.“

[BFSUVI0717].

Je höher der UVI ist, desto größer sind die Gefährdungen der ungeschützten Haut und Au- gen. Die ständige, ungeschützte Einwirkung der Sonnenstrahlen kann zu Schäden der Haut und der Augen führen.

Wieviel UV-Bestrahlung die ungeschützte Haut verträgt, ist von Mensch zu Mensch je nach Hauttyp (Typ 1 bis 4) individuell verschieden.

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Hauttyp I Hauttyp II Hauttyp III Hauttyp IV Hauttyp V Hauttyp VI

Merk- male

sehr helle Haut, ext-

rem licht- empfindli- che Haut, rote Haare

helle empfindliche Haut, blonde

bis braune Haare

helle bis hellbraune Haut, dun- kelblond bis

brünette Haare

hellbraune bis olivfar- bene Haut,

dunkel- braune

Haare

dunkel- braune Haut, dun-

kel- braunes

Haar

dunkel- braune bis

schwarze Haut, schwarze

Haare

Bräu-

nung nie mäßig

mäßig, aber schneller als

Typ II

bräunt schnell UV-

Index grö-

ßer als 8

nach 15 min Sonnen- brand

nach 20 min Sonnen- brand

nach 30 min Sonnen- brand

nach 40 min Sonnen- brand

nach 60 min Sonnen- brand

nach 80 min Sonnen- brand

Abb. 2 Hauttypen und Schutzbedürftigkeit [BFSHAUTTYPEN0717]

Wirkung auf die Haut:

Die Belastung durch die UV-B-Strahlung der Sonne kann bei anhaltender und kontinuierli- cher beruflicher Einwirkung auf die ungeschützte Haut zunächst zu akuten Sonnenbränden führen.

Mit fortschreitender ungeschützter Einwirkung kann sie zu Hautveränderungen, sogenannten

„Keratinosen“ führen. Darüberhinaus kann sich auch durch dauerhafte, ungeschützte Son- neneinstrahlung der „Weiße Hautkrebs“ entwickeln [KREBSHILFE05].

„Weißer Hautkrebs“:

Unter „Weißem Hautkrebs“ werden Basalzellkarzinomen und Plattenepithelkarzinome zu- sammengefasst.

„Das Basalzellkarzinom kann ganz unterschiedliche Formen annehmen. Anfangs sieht er aus wie ein kleiner, porzellanartiger Pickel, auf dessen Oberfläche winzige Blutgefäße zu sehen sind. Später sinkt die Oberfläche dieser Hauterhabenheiten in der Mitte ein. Es ent- steht eine Mulde mit wallartigem Rand. Der Grund dieser Mulde ist mit Krusten belegt und kann immer wieder einmal bluten. Der Randwall ist mit kleinen Gefäßen durchzogen. Das Basalzellkarzinom ist der häufigste unter den Hautkrebsen.“ „Jährlich erkranken über 156.000 Menschen in Deutschland daran.“ „Die höchsten Erkrankungszahlen liegen im sechsten Lebensjahrzehnt, also zwischen 50 und 60 Jahren. Typisch für diese Krebsart ist, dass sie über Jahre und Jahrzehnte langsam wächst“ [KREBSHILFE05].

„Das Plattenepithelkarzinom der Haut ist ein bösartiger (maligner) Tumor, der lokal wächst und selten in Tochtergeschwülste streut.“ Voraussetzung ist „oft eine lichtempfindliche Haut mit einer geringen Hautpigmentierung und somit eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber UV Strahlung. Das Plattenepithelkarzinom der Haut beginnt meist mit einer Krebsvorstufe, der sogenannten solaren oder aktinischen Keratose. In Mitteleuropa ist das Plattenepithelkarzi- nom mit einer Inzidenz von ca. 25 - 30 Neuerkrankungen pro 100.000 Einwohnern und Jahr der zweithäufigste maligne Hauttumor. Bei immungeschädigten Menschen ist das Auftreten stark erhöht und die Krankheitsverläufe sind ungünstiger. Das Durchschnittsalter liegt derzeit bei 70 Jahren“ [HAUTTUMORZENTRUMBOCHUM0717]

„Weißer Hautkrebs“ ist ein nach heutigen Erkenntnissen eine nicht-streuende Krebsart (keine Metastasen). Die „erste kleine Veränderungen ist bereits eine Krebsgeschwulst, die entfernt werden sollte“. Ansonsten „kann sie zu einem wirklich großen Tumor heranwachsen, der sich

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sowohl in der Fläche ausdehnt als auch tief in das Gewebe eindringt“ und so den gesamten Organismus belastet und zerstören kann [KREBSHILFE05].

„70 bis 80 Prozent von diesem Hautkrebs treten im Kopf-Hals-Bereich auf, das heißt dort, wo die Haut UV-Strahlung ausgesetzt war, und hier häufig auf den sogenannten Sonnenterras- sen des Körpers“. Die Sonnenterrassen sind „im Gesicht, hier vor allem an der Nase und der Unterlippe, am Nacken, an den Schultern und Händen, seltener an den Beinen und am Oberkörper. (…) Die Wahrscheinlichkeit, von dieser Krebsart geheilt zu werden, liegt derzeit bei bis zu 95 Prozent“ [KREBSHILFE05]. Die Identifizierung des Krebses erfolgt durch einen Facharzt für Dermatologie (Hautarzt).

Wirkung auf die Augen:

Die dauerhafte UV-Strahlung kann bei ungeschützten Augen auf Dauer zu einer Bindehaut-, Hornhautentzündung oder zur Bildung eines „Grauen Stars“ führen.

Die Hornhautentzündung am Auge (Keratitis) ist eine meistens „schmerzhafte Erkrankung der Hornhaut des Auges“, die aber hauptsächlich andere Ursachen, wie bakterielle Erreger, hat. Sie wird mit Medikamenten behandelt.

„Als Grauen Star oder Katarakt bezeichnet man die Eintrübung der ursprünglich klaren Au- genlinse. Das Sehen ist verschleiert und besonders in der Dämmerung steigt die Blendungs- empfindlichkeit.“ Die Sehfähigkjeit bei Überwachungstätigkeiten ist dann stark eingeschränkt.

Am weitaus häufigsten ist der Graue Star als „jenseits des 60. Lebensjahres auftretende Al- tersstar“ [UNIAUGENKLINIKBOCHUM0717]. Der „Graue Star“ kann operativ behoben werden.

Wirkung auf den Kreislauf

Die Sonneneinstrahlung, insbesondere in den Mittagsstunden von 11 Uhr bis 15 Uhr, er- wärmt den Körper, so dass die Beschäftigten und ehrenamtlichen Rettungskräfte durch Schwitzen ihren Körper kühlen und gleichzeitig wichtige Mineralien ausschwitzen. Der Kör- per hat einen größeren Flüssigekitsbedarf. Wird dieser nicht ausgeglichen, kann es zu Kopf- schmerzen, Schwindelgefühlen und weiteren Kreislaufbeschwerden kommen.

Gefährdungen durch einseitige Belastung des Bewegungsapparates

In vielen Außenbereichen stehen die Beschäftigten und Ehrenamtler an einer bestimmten Stelle, an der die Übersicht über die Wasserfläche am besten ist. Das lange andauernde Stehen führt zur Ermüdung des Bewegungsapparates und kann zu Beschwerden im Rücken und den Beinen führen.

3. Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz

 Gefährdungsbeurteilung

Für die Überwachungstätigkeiten am Beckenrand ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstel- len. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz (§ 3

„Grundpflichten des Arbeitgebers“, § 4 „Allgemeine Grundsätze“, § 5 „Beurteilung der Ar- beitsbedingungen“, § 6 „Dokumentation“ und § 12 „Unterweisung der Beschäftigten“) [ARBSCHG2015], der Arbeitsstättenverordnung (§ 3 Gefährdungsbeurteilung und Anhang 5.1) [ARBSTÄTTV2016] und der DGUV Regel „Betrieb von Bädern“ (Kap. 15.1.2) [DGUV107-001] Sonnenschutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

Die Schutzmaßnahmen gegen die Gefährdung der Haut und Augen, aber auch des Kreislau- fes und des Bewegungsapparates durch die Sonne (solare Exposition) hat der Arbeitgeber entsprechen der im Arbeitsschutz üblichen Rangfolge Technische, Organisatorische und Persönliche Maßnahmen anzuwenden. Der angewendete Sonnenschutz addiert sich, so dass technische und persönliche Maßnahmen zusammen angewendet den besseren Schutz ergeben.

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Technische Maßnahmen

 Natürliche Schattenspender

„Ideal für natürlichen Schatten sind Bäume und Sträucher mit großen dichten Kronen. Sie spenden auch bei niedrigstehender Morgensonne schon Schatten und haben in der Mittags- hitze zusätzlich einen kühlenden Effekt. Ein Baumbestand mit dichtem Geäst und Blättern, hochwachsende Büsche“ oder Stauden (z.B. Bambus) sind eine natürliche Beschattung für den Standort der Beckenaufsicht [SCHATTEN02-2017]

 Technische Abschattungsmaßnahmen

Als technische Abschattungsmaßnahmen direkt am Becken eignen sich mit entsprechend vorhandener Stellfläche im Boden verankerte Sonnenschirme aber auch festaufgestellte und verankerte oder sicher verzurrte Sonnenzelte aus dichtem wenig lichtdurchlässigem Material (s.u.). Die Verankerung oder die Bodenhülse des Sonnenschirmes muss bodenbündig und barrierefrei im Boden verankert sein. Am sichersten wird die Bodenhülse in einem Funda- ment im Boden gesichert. Schirmständer sind wegen der Verletzungsgefahr (Umfallen und Stolpergefahr) ungeeignet.

Bei Freiarmsonnenschirmen befindet sich der Stock außerhalb der Schirmfläche, sodass der Schirm dem jeweiligen Sonnenstand angepasst werden kann [SCHATTEN02-2017].

Weitere technische Maßnahmen baulicher Art können beispielsweise Schwimmkanzeln mit Fenstern und unterstützender Videoüberwachung, festinstallierte Türme mit zu öffnenden Fenstern und festinstallierte, standfeste oder mobile, feststellbare Hochsitze mit Beschat- tungsbaldachin oder Sonnensegel sein.

Bei der Stoffauswahl ist auf lichtdichte Stoffe mit einer hohen Schutzqualität zu achten [BAUAF2036-2015]. Bewährt haben sich die neueren Sonnenschutzausrüstungen auf Segel- tuchstoffen aus wetterfestem Polyester (PES), Baumwolle (BW) oder Baumwoll- Mischgewebe mit Polyester.

 Schutzmaßnahmen zur Entlastung des Bewegungsapparates und des Kreislaufes

Sitzgelegenheiten mit der Aufschrift „Wasserwacht“ werden unter den Abschattungen aufge- stellt.

Organisatorische Maßnahmen

Bei einem UV-Index höher als 3 ist Hautschutz mit dem Lichtschutzfaktor 20 empfohlen, bei einem UV-Index von 5 und höher sind weitergehende Hautschutzmaßnahmen erforderlich, um eine berufliche Schädigung der Haut und der Augen zu minimieren.

 Schutzmaßnahmen zur Entlastung des Bewegungsapparates und des Kreislaufes

Anstatt punktuellem Stehen auf einer Stelle kann die Aufsicht durch ein Rotationskonzept variiert werden. Es wird beispielsweise im Wechsel eine Stunde am Außenbecken, z. B. im Nichtschwimmerbereich, dann im Schwimmerbereich eine Stunde und dann im Schatten bereich gearbeitet. Organisatorisch hat sich in Kombibädern ein Konzept mit Wechselschich- ten im Innen- und Außenbereich bewährt.

 Sonnenpausen

Die Beschäftigten und Ehrenamtler müssen regelmäßig bei hohem UVI Pausen einlegen [ARBZG2016]. In den Pausen müssen sie sich aus der Wärme und Sonne heraus in den Schatten und in die Kühle begeben.

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 Weitere Schutzmaßnahmen zur Entlastung des Kreislaufes

Der Arbeitgeber stellt den Beschäftigten und Ehrenamtlern ausreichend mineralhaltige mög- lichst ungesüste Getränke zur Verfügung.

 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten

Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte erstellt eine Betriebsanweisung mit Hinweisen über die Gefährdungen durch die UV-Strahlung der Sonne und hängt sie an geeigneter Stelle, bei- spielsweise Schwimmmeisterraum aus [ARBSCHG2015, DGUV-107-001].

Die Beschäftigten und die Ehrenamtlichen müssen regelmäßig mindestens einmal pro Sai- son durch den Arbeitgeber oder Vorgesetzten über die Gefährdungen und die Schutzmaß- nahmen durch solare Strahlung unterwiesen werden [ARBSCHG2015, DGUV-107-001].

Die Unterweisung geschieht anhand der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung zu solarer Strahlung. Die Inhalte und die unterwiesenen Beschäftigten und Ehrenamtlichen werden dokumentiert [ARBSCHG2015].

Inhalte der Unterweisung sind zum Beispiel:

1. Morgendliche örtliche Abfrage des UV-Index als morgendlicher Check-up der Be- schäftigten und der Ehrenamtlichen über www.dwd.de, www.wetter.com oder www.bfs.de abfragen und den Sonnenschutz anpassen.

2. Die Beschäftigten und Ehrenamtlichen dürfen besonders in der intensiven Sonnen- strahlung zwischen 11 Uhr und 15 Uhr (Sommerzeit in Deutschland) nicht mit freiem Oberkörper arbeiten, [BAUAEMPFEHLUNGSOMMER2017],

3. die Nutzung von Abschattungen während der Wasseraufsicht,

4. das Tragen der persönlichen Kleidung als UV-Schutz, wie auch das Tragen der pola- risierenden Sonnenschutzbrillen

5. die Verwendung von Sonnenschutzmitteln (Lichtschutzfaktor 20 und je nach Hauttyp höher, Beratung durch Betriebsarzt),

6. das regelmäßige Trinken von mineralhaltigen Getränken,

7. morgendliche Sichtprüfung an den Bodenhülsen oder Standfüssen der Sonnenschir- me auf Standfestigkeit und

8. bei Hagel, auffrischendem oder böigem Wind und aufziehendem Gewitter muss der Schirm herausgenommen werden und ein sicherer Schutz aufgesucht werden.

 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Betriebsarzt führt regelmäßig in Absprache mit dem Arbeitgeber oder Badbetreiber eine als Angebotsvorsorge nach ArbMedVV bezeichnete Vorsorge entsprechend der Gefähr- dungsbeurteilung durch [ARBMEDVV2016].

 Beschäftigungsbeschränkung für Schwangere

Die Wasseraufsicht im Freibad oder in Außenbereichen von Schwimmbecken dürfen von Schwangeren nur eingeschränkt durchgeführt werden, und nur dann wenn der begleitende Arzt keine Bedenken hat.

Allerdings ist zu bedenken, dass die Überwachungstätigkeiten durch die Belastung mit Son- nenstrahlung auf Grund der erhöhten Empfindlichkeit des Organismus der Schwangeren erschwert sind. Die Haut und die Augen werden durch die ultraviolette Strahlung belastet.

Der Kreislauf wird durch die Wärme belastet. Die Beschäftigte benötigt vermehrt Pausen, die sie im Schatten einlegen muss.

Bei Schwangeren ist die Rettungsfähigkeit beeinträchtigt, da sie nicht Tieftauchen, Heben und Tragen dürfen, weshalb ein Beschäftigter oder ehrenamtlicher Rettungsschwimmer im- mer in unmittelbarer Nähe sein muss, damit er oder sie für die Schwangere die Rettung übernehmen kann (in Anlehnung an [MUSCHG2017]).

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Persönliche Schutzmaßnahmen

 Sonnenbrillen

Zum Schutz der Augen muss der Arbeitgeber Sonnenbrillen mit polarisierenden Gläsern oder Brillenaufsätze mit gleichen Eigenschaften, zur Verfügung stellen [DGUV-107-001].

„Polarisationsfilter erhöhen den Kontrast durch Verminderung von Spiegelungen“

[HUENIG2008]. Die Spiegelungen des Wassers werden durch Polarisationsfilter nahezu ausgeblendet. Mit Sonnenbrillen mit Polarisationsfilter ist ein blendungsfreier Blick über das Wasser bis hin zum Beckenboden möglich. So können Gefahrensituationen besser als ohne Augenschutz erkannt werden.

Die Brillen müssen das CE-Kennzeichen und die Filterkategorie 2 oder 3 (DIN EN ISO 12312 Teil 1) haben. Nach der Norm DIN EN ISO 12312 Teil 1 werden Sonnenbrillen in mehrere Filterkategorien eingeteilt [DINENISO12312-1-2015]. Für Brillenträger muss der Arbeitgeber geeignete Überbrillen zur Verfügung stellen. Bewährt haben sich hier Sportbrillen mit Polari- sationsfilter.

 Kleidung

Um die sogenannten Sonnenterrassen des menschlichen Körpers, wie Schultern, Nacken, Ohren, Nasenrücken und Wangenknochen (weniger die Beine) vor intensiver Sonnenein- strahlung zu schützen, muss der Arbeitgeber neben Sonnenschutzcreme bequeme Kleidung zur Verfügung stellen.

Der Sonnenschutz wird an den Textilmaterialien gemäß der europäischen Norm DIN EN 13758 Teil 1 [DINEN 13758-1-] für fabrikneues Material ausgewiesen als UV-Schutzfaktor UPF (ultraviolet protection factor). Als UV-Schutzfaktor UPF des Textilmaterials wird der niedrigste ermittelte UPF-Wert, der sich aus verschiedenen Prüfungen im neuen, trockenen, gespannten oder auch nassen und gewaschenen Zustand ergibt, ausgegeben [BAUAF2036- 2015]. Üblicherweise verwenden die Textilhersteller auch ihren Standard UV-Standard 801 als Klassifizierung, „basiert auf dem Solarspektrum des Australischen/Neuseeländischen Standards“, die die Durchlässigkeit benutzter Kleidung (gedehnt, gescheuert und gewa- schen) wieder gibt [TEXTILSTANDARDUPF801].

Testergebnisse guter Textilschutz

Wie die Tests an Beschäftigten und im Labor während der Studie der Bundesanstalt für Ar- beitsschutz gezeigt haben, hat sich Kleidung sowohl aus Polyester (PES), Baumwolle (BW), Baumwollmischgewebe mit Polyester und Viskose (VIS) als Hautschutz bewährt.

Im Handel sind mittlerweile einige Textilien mit Sonnenschutzausrüstung erhältlich, die ver- stärkend schützt. Aber auch Textilien ohne Sonnenschutzausrüstung sind als Sonnenschutz geeignet, wenn sie ein Flächengewicht von ca. 200g/m2 aufweisen.

Baumwollfasern sind im feuchten Zustand, verursacht durch Transpiration, durch das Quel- len der Fasern stärker schützend als Polyesterfasern oder Mischgewebe.

Empfehlung aus den Resultaten von Studien der BAuA und DGUV Empfohlen wird die Verwendung folgender Kleidung:

 T-Shirt oder Polo-Shirt mit Kragen und kurzen Ärmeln besser langärmelig [BAUAF2036-2015],

 möglichst dreiviertel lange, bequeme Hosen,

 bei lichten oder hellen Haaren empfiehlt sich eine Kopfbedeckung möglichst mit Krempe (Fischerhut) [BAUAF2036-2015].

Einfluss der Textilfarbe

„Der UV-Schutzfaktor ist auch von der Textilfarbe abhängig. Bei einem Mischgewebe aus 65

% Polyester und 35 % Baumwolle mit einer Flächendichte von 215 g/m² findet man in der Reihe der Farben folgende Sonnenschutzfaktoren (UPF) kontinuierlich ansteigend von hell- blau (Farbcode 8790) mit UPF: 233 über mittelgelb, dunkelrot, dunkelbraun, zu braunrot

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UPF: 900, wobei die dunklen Farben aber auch Leuchtfarben, wie leuchtgelb und leucht- orange, wenig UV-Strahlung durchlassen und somit gut schützen.

 Sonnenschutzmittel

Zum Schutz der Haut muss der Arbeitgeber in Absprache mit dem Betriebsarzt Sonnen- schutzcreme mindestens mit dem Lichtschutzfaktor (LFS) 20 in ausreichender Menge zur Verfügung stellen.

„Sonnenschutzmittel enthalten Substanzen, die die Wirkung der UV-Strahlung abschwächen.

Man unterscheidet dabei zwischen chemischen (organischen) und physikalischen (minerali- schen) Lichtschutzfiltern.

Chemische Filter sind organische Verbindungen, die in der Lage sind, UV-Strahlung aufzu- nehmen und in andere Energieformen (z. B. Wärme) umzuwandeln. Je nach Zusammenset- zung werden sowohl UV-B- als auch UV-A-Strahlen absorbiert. Wenn die Filtersubstanzen nach einigen Stunden "verbraucht" sind, verlieren die Sonnenschutzmittel ihre Wirksamkeit, d. h., es muss regelmäßig nachgecremt werden. Bei empfindlichen Menschen können die Abbauprodukte, die durch die Reaktion der Strahlung mit den Filtersubstanzen entstehen, allergische Reaktionen auslösen. In diesem Fall sind Sonnenschutzmittel mit rein physikali- schen Filtern zu bevorzugen.

Physikalischer Lichtschutz beruht auf dem Prinzip der Reflexion. Den Sonnenschutzmitteln sind Partikel der Pigmente Titandioxid oder Zinkoxid beigefügt, die dafür sorgen, dass die Strahlen reflektiert oder gestreut werden und gar nicht erst in tiefere Hautschichten eindrin- gen.“ Diese Pigmente sind ebenfalls in Hautprodukten für Babys zugelassen. (Stellungnah- me Nr. 037/2010 des Bundesamtes für Risikobewertung BfR vom 18. Juni 2010) [DHASONNENSCHUTZ0717].

Zur Vermeidung von Sonnenallergien wird die Verwendung von dermatologischer getesteter Creme oder Creme für empfindliche Haut empfohlen.

Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen durch den Vorgesetzten Im Sinne der Gefährdungsbeurteilung und der Verkehrssicherungspflicht muss der Arbeitge- ber oder Vorgesetzte sich regelmäßig überzeugen, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen wirksam sind.

Stand: 11/2017

Ansprechpartner in der Unfallkasse NRW:

Aufsichtspersonen Reinhard Bödeker und Uta Köhler Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Hauptabteilung Prävention Abteilung Kultur – Bereich Bäder r.boedeker@unfallkasse-nrw.de u.koehler@unfallkasse-nrw.de

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Literatur

[ARBMEDVV2016]: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 18.12.2008 zul. geänd. d. Art. 3 Abs. 1 d. V. v.15.11.2016 (BGBl. I S. 2549)

[ARBSCHG2015]: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) v. 07.08.1996 (BGBl. I S. 124), zul. geänd. 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)

[ARBSTÄTTV2016]: Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung-ArbStättV) v.

12.08.2004 (BGBl. I S. 2179), zul. geänd. 30.11.2016 (BGBl. I S. 2681)

[ARBZG2016]: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 06.06.1994," zul. geänd. d. Art. 12a d. Ges. v.

11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

[BAUAAUSWAHL2016]: „Schutz vor solarer UV-Strahlung – Eine Auswahl von Präventions- maßnahmen“, G. Ott et al., Herausg. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Friedrich-Henkel-Weg 1-25, D-44149 Dortmund, BAuA Dortmund, Dresden, Berlin 2016, www.baua.de

[BAUAEMPFEHLUNGSOMMER2017] „Empfehlungen für heiße Sommertage in Arbeitsstät- ten“, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), www.baua.de, Dortmund, 2017

[BAUAF2036-2015]: „Schutzkomponeneten bei solarer Exposition“ Forschung Projekt F 2036, P. Nuschke et al., Herausg. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Friedrich-Henkel-Weg 1-25, D-44149 Dortmund, BAuA Dortmund, Dresden, Berlin 2015, www.baua.de

[BETRSICHV2017]: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwen- dung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) 03.02.2015, zul. geänd.

d. Art. 147 d. Ges. v. 29.03.2017 (BGBl. I S. 626)

[BFSHAUTTYPEN0717] „Die verschiedenen Hauttypen“, Herausg. Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, vertr. d. Bundesamtes für Strahlenschutz, Willy-Brandt-Straße 5, D-38226 Salzgitter, www.bfr.de, Download v. 07.2017

[BFSUVI0717]: „UV-Index“, Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), Willy-Brandt-Straße 5, D- 38226 Salzgitter,www.bfr.de, Download v. 07.2017

[DINENISO12312-1-2015]: DIN EN ISO 12312-1, Augen und Gesichtsschutz – Sonnenbril- len und ähnlicher Augenschutz, Teil 1, Beuth-Verlag, 2015

[DINEN13758-2-2007]: „Textilien – Schutzeigenschaften gegen ultraviolette Sonnenstrahlung - Teil 2 Klassifizierung und Kennzeichnung von Bekleidung“ Beuth Verlag

[DGUVGENESIS2017] GENESIS, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Mittelstrasswe 51, 10117 Berlin, Berlin, 2017, www.dguv.de, download v. 28.07.2017

[DGUV107-001]: „Betrieb von Bädern“, Kap. 15.1.2, 06.2011, Herausg. Deutsche Gesetzli- che Unfallversicherung e.V. (DGUV), Mittelstrasse 51, 10117 Berlin, Berlin 06.2011

[DHASONNENSCHUTZ0717] „Sonnenschutz: Wichtigste Maßnahme gegen Hautkrebs“, Deutsche Haut- und Allergiehilfe e.V., Heilsbachstr. 3, 53123 Bonn, www.dha-allergien.de, download 07.2017

[HAUTTUMORZENTRUMBOCHUM0717]: „Was ist das Plattenepithelkarzinom?“, St. Josef- und St. Elisabeth-Hospital gGmbH, Universitätsklinikum der Ruhr-Universität Bochum, Gud- runstraße 56, 44791 Bochum www.hauttumorzentrum-bochum.de, download v. 07.2017 [KREBSHILFE05]: „Haut Antworten Hilfen Perspektiven, 05 Krebs Die blauen Ratgeber“, Herausg. Stiftung Deutsche Krebshilfe, Buschstraße 32, 53113 Bonn, www.krebshilfe.de [MERKBLATT94.05]: „Die "Wasseraufsicht (Beckenaufsicht)" beinhaltet die Beaufsichtigung der Becken und ihrer Einrichtungen und insbesondere die Vermeidung von Gefahrensituati- onen, die Rettung vor dem Ertrinken und weitere Hilfeleistungen.“, Auszug aus dem Merk-

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blattes 94.05 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebs”, www.baederportal.com

[MUSCHG2017]: Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG), v. 20.06.2002, BGBl. I S. 2318, zul. geänd. d. Art.l 8 d. G. v. 23.05 2017 (BGBl. I S. 1228)

[SCHATTEN02-2017]: „Schatten für zarte Kinderhaut“, H. Baumann, in: Sicher Zuhause un- terwegs, 02.2017, Aktion DAS SICHERE HAUS, Herausg. Deutsches Kuratorium für Sicher- heit in Heim und Freizeit e.V. (DSH), Holsteinischer Kamp 62, 22081 Hamburg

[TEXTILSTANDARDUPF801]: „Sicher die Sonne genießen“, Hohenstein Institute, Schloss- steige 1, 74357 Bünnenigheim, www.uvstandard801.de, download v. 27.07.2017

[UNIAUGENKLINIKBOCHUM0717] “Was ist der Graue Star?“, Universitäts-Augenklinik Knapp- schaftskrankenhaus Bochum, In der Schornau 23-25, 44892 Bochum www.uni-augenklinik- bochum.de

Referenzen

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