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1 In der Bezeichnung der Satzung des Landkreises Zwickau für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kreismusikschule des Landkreises Zwickau vom 4

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Änderungssatzung des Landkreises Zwickau zur „Satzung des Landkreises Zwickau für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kreismusikschule des Landkreises Zwickau“

Vom 23. Juni 2011

Aufgrund von § 3 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110), erlässt der Landkreis Zwickau mit Beschluss des Kreistages vom 22. Juni 2011 folgende Änderungssatzung:

§ 1

In der Bezeichnung der Satzung des Landkreises Zwickau für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kreismusikschule des Landkreises Zwickau vom 4. Juni 2009 (Amtsblatt des Landkreises Zwickau, Jahrgang 2, Nr. 6 vom 24. Juni 2009, S. 4) werden nach dem Wort „Zwickau“ die Worte „Clara Wieck“ angefügt.

§ 2

Der § 1 der Satzung erhält folgenden Wortlaut:

Für die Benutzung der Kreismusikschule gemäß der jeweils geltenden Satzung für die Kreismusikschule des Landkreises Zwickau „Clara Wieck“ erhebt der Landkreis Zwickau Gebühren nach dieser Satzung.

Zwickau, 23. Juni 2011 Dr. C. Scheurer

Landrat

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