FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT
Gemeinsam herausgegeben vom Landkreis und der Stadt Eichstätt 85071 Eichstätt Druck: Hausdruck Landratsamt
Freitag, 14. Oktober Nr. 41 2011
Nachruf
Am 6. Oktober 2011 ist Herr Altbürgermeister
Johann Miehling
im Alter von 89 Jahren verstorben.
Herr Johann Miehling war von 1972 bis 1978 erster Bürgermeister der damals selbstständigen Gemeinde Hofstetten.
Der Verstorbene hat sich mit großem persönlichen Einsatz tatkräftig und verantwortungsbewusst für die Belange seines Heimatortes
Hofstetten und dessen Bürgerinnen und Bürger eingesetzt.
Der Landkreis Eichstätt dankt Herrn Johann Miehling für seinen engagierten persönlichen Einsatz im Dienste der kommunalen
Selbstverwaltung und wird ihm stets ein ehrendes Gedenken bewahren.
Eichstätt, 10. Oktober 2011 Anton Knapp
Landrat
I n h a l t :
191 2. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 30.05.2008 (Zweckverband Grup- penwasser-Versorgung Ingolstadt-Ost)
Bekanntmachungen anderer Behörden
Zweckverband Gruppenwasser-Versorgung Ingol- stadt-Ost
191 2. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebühren- satzung zur Wasserabgabesatzung vom 30.05.2008
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Zweckverband Gruppenwasserversorgung Ingol- stadt-Ost, Sitz Pförring, folgende zweite Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 30.05.2008
§ 1
§ 6 erhält folgende Fassung:
(1) Der Beitrag beträgt
(a) pro m² Grundstücksfläche 1,33 EUR
(b) pro m² Geschossfläche 7,70 EUR
(2) Bei einem Grundstück, für das der Aufwand für den Grund- stücksanschluss im Sinne von § 3 WAS in vollem Umfang getragen worden ist, beträgt der abgestufte Beitrag in den Fällen der Nacherhe- bung für zusätzliche Grundstücks- bzw. Geschossflächen
(a) pro m² Grundstücksfläche 1,07 EUR
(b) pro m² Geschossfläche 6,22 EUR
(3) In den Nacherhebungsfällen einer nachträglichen Bebauung beträgt der zusätzliche Beitrag:
(a) pro m² Grundstücksfläche 0,26 EUR
(b) pro m² Geschossfläche 1,48 EUR
§ 2
§ 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt 0,98 EUR pro Kubikmeter entnommenen Wassers
§ 3
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.
Pförring, den 06.10.2011
Zweckverband Gruppenwasser-Versorgung Ingolstadt-Ost gez. S a m m i l l e r , Verbandsvorsitzender