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Eckpunkte Mietendeckel Position des Deutschen Gewerkschaftsbundes position

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Academic year: 2022

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Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstandsverwaltung Abteilung Wirtschafts-, Finanz- und Steuerpolitik

Maximilian Fuhrmann Referatsleiter Wohnungs- und Verbraucherpolitik

maximilian.fuhrmann@dgb.de Telefon: +49 (0)30 240 60-237 Telefax: +49 (0)30 240 60-218 Henriette-Herz-Platz 2 10178 Berlin www.dgb.de

1. Wir begrüßen es, dass einzelne Landesregierungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt selbst aktiv werden, um die Mieten zu begrenzen und Mieter*innen eine Atempause zu verschaffen.

2. Ein Mietendeckel wird zur Begrenzung der Mieten beitragen, löst aber das Problem des Wohnungsmangels noch nicht. Deswegen müssen Länder und Kommunen zugleich den sozialen und gemeinwohlorientierten Wohnungsbau massiv vorantreiben, um das An- gebot an bezahlbarem Wohnraum zu erweitern. Wenn Landesregierungen einen Mie- tendeckel verabschieden, sollen sie verbindlich darstellen können, wie sie in Zusam- menarbeit mit den betroffenen Kommunen in der Zwischenzeit Planungsprozesse beschleunigen, Wohnungsbaupotenziale aktivieren und vorrangig öffentliche und ge- nossenschaftliche Wohnungsbaugesellschaften durch gezielte Neubauförderung und aktive Bodenpolitik unterstützen.

3. Es kursieren verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten eines Mietendeckels. Grund- sätzlich sollte dieser für Wohnungen im Bestand in Regionen mit angespanntem Woh- nungsmarkt gelten. Nach einer Geltungsdauer von zunächst fünf Jahren sollen das In- strument und seine näheren Regelungen evaluiert werden und über eine Verlängerung entschieden werden.

Darüber hinaus sind uns folgende Eckpunkte wichtig:

a. Wir plädieren für eine Kombination aus differenzierten Mietobergrenzen und einem Mieterhöhungsstopp: Für Mieten in angespannten Wohnungsmärkten, die über ei- ner zu definierenden Mietobergrenze, differenziert u.a. nach Ausstattung, Größe, Lage und regelmäßig fortzuschreibende Baualtersklassen liegen, muss ein Mieten- stopp ausgesprochen werden. In diesen Fällen darf die Miete, auch bei Wiederver- mietung, nicht weiter erhöht werden.

position

Position des Deutschen Gewerkschaftsbundes Eckpunkte Mietendeckel

20.08.2019

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Seite 2 von 2 der Position vom 20.08.2019

b. Mieten, die noch unterhalb der Mietobergrenzen liegen, sollten bis zum Erreichen der Mietobergrenze jährlich um zwei Prozent angehoben werden können. Bei Wie- dervermietung müssen die Mietobergrenzen eingehalten werden.

c. Mit diesen Regelungen muss eine Härtefallregelung einhergehen, die Vermietern auf Antrag eine Mieterhöhung bis zu der Höhe erlaubt, die zur kostendeckenden Be- standsbewirtschaftung nötig ist.

d. Es muss die Möglichkeit geben Mieten, die mindestens 20 Prozent oberhalb der de- finierten Höchstgrenzen liegen, auf Antrag zu senken (analog zum geltenden Wirt- schaftsstrafrecht).

4. Für Modernisierungen sind eigene Regelungen zu schaffen: Bei der Begrenzung von Modernisierungskosten ist darauf zu achten, dass sinnvolle energetische Modernisierun- gen sowie altersgerechter Umbau, bzw. Barrierefreiheit, weiterhin möglich bleiben. Zu- gleich muss verhindert werden, dass mit Modernisierungen der Mietendeckel ausgehe- belt wird und etwa bisherige Mieter*innen aus ihren Wohnungen verdrängt werden.

Förderprogramme zur Modernisierung von Bestandsgebäuden sollten dazu von den je- weiligen Ländern aufgestockt werden. Zudem plädieren wir bei energetischen Moderni- sierungen für eine Eigenbeteiligung der Vermieter, auch weil sie von Wertsteigerungen der Immobilie profitieren. Vorteile durch Inanspruchnahme von Fördermitteln oder Steu- erbegünstigungen müssen an die Mieter*innen weitergegeben werden.

5. Neubauwohnungen bleiben von einem Mietendeckel ausgenommen, auch damit sich die Investitionstätigkeit stärker als bisher auf den Wohnungsneubau konzentriert.

Schlussbemerkung: Die Bundespolitik tut nach wie vor viel zu wenig dafür, den Woh- nungsmarkt zu entspannen. Ungeachtet der Diskussionen auf Landesebene sehen wir deshalb weiterhin den Bundesgesetzgeber in der Pflicht, längst überfällige Reformen im BGB-Mietrecht sowie im Steuerrecht, bspw. zur Förderung nicht renditeorientierter Wohnungsunternehmen, vorzunehmen und die Länderfinanzhilfen zur sozialen Wohn- raumförderung deutlich aufzustocken.

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