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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg Freitag, 10. Dezember 2004 Nr. 48

INHALT:

• Kreistagssitzung

• Vollzug des Art. 46 Abs. 2 Bayer. Naturschutzgesetz (BayNatSchG); Aus- legungsverfahren zur Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung

„Kreuzlinger Forst“ in der Gemeinde Krailling

• Verordnungsentwurf; 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung des Landkreises Starnberg über das Landschaftsschutzgebiet „Kreuzlinger Forst“ vom …

• Vollzug des Art. 46 Abs. 2 Bayer. Naturschutzgesetz (BayNatSchG); Ausle- gungsverfahren zur Änderung der Landschaftsschutzverordnung „West- licher Teil des Landkreises Starnberg“ in der Gemeinde Seefeld

• Verordnungsentwurf; 9. Verordnung zur Änderung der Verordnung des Landkreises Starnberg über das Landschaftsschutzgebiet „Westlicher Teil des Landkreises Starnberg“ vom …

Kreistagssitzung Die nächste Sitzung des Kreistages Starnberg findet am

Montag, 13. Dezember 2004, um 9 Uhr im Großen Sitzungssaal des Landratsamtes Starnberg, 1. Obergeschoss, Zimmer-Nr. 200, Strandbadstraße 2, statt.

TAGESORDNUNG:

I. Öffentliche Sitzung

1. Bekanntgabe der in der letzten nichtöffentlichen Sitzung gefassten Be- schlüsse

2. Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe (Hartz IV);

2.Gründung einer Arbeitsgemeinschaft zwischen dem Landkreis Starnberg und der Bundesagentur für Arbeit;

2. Sachstandsbericht;

3. Öko-Audit im Landratsamt Starnberg;

Sachstandsbericht;

4. Kreishaushalt 2005;

Betriebskostenzuschüsse an die Träger weiterführender Schulen;

5. Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß Art. 60 Abs. 1 LKrO für das Haushaltsjahr 2004;

6. Bildung von Haushaltsresten im Vermögenshaushalt aus den Haushalts- jahren 2003 und 2004;

7. Kreishaushalt 2005;

2. Verabschiedung des Haushalts- und Finanzplanes 2005 des Landkreises Starnberg;

8. Verschiedenes

II. Nichtöffentliche Sitzung

Vollzug des Art. 46 Abs. 2 Bayer. Naturschutzgesetz (BayNatSchG);

Auslegungsverfahren zur Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Kreuzlinger Forst“

in der Gemeinde Krailling

Die Gemeinde Krailling beabsichtigt für die Verlegung des Sportplatzes und den Bau einer Mehrzweckhalle einen Bebauungsplan aufzustellen.

Die geplante Fläche liegt im räumlichen Geltungsbereich der Landschafts- schutzgebietsverordnung „Kreuzlinger Forst“. Die planungsrechtliche Fest- setzung einer solchen Fläche widerspricht jedoch dem Schutzzweck der Land- schaftsschutzgebietsverordnung und steht damit den Festsetzungen des Bebauungsplanes als rechtliches Hindernis entgegen. Die beanspruchte Flä-

che muss deshalb im Rahmen eines Änderungsverfahrens aus dem Land- schaftsschutzgebiet herausgenommen werden.

Das Landratsamt leitet hiermit das erforderliche naturschutzrechtliche Än- derungsverfahren nach Art. 10 i. V. m. Art. 46 BayNatSchG ein.

Die Entwürfe der Landschaftsschutzverordnung und der Schutzgebietskar- ten im Maßstab 1:50.000 und 1:5.000 liegen in der Zeit vom

20.12.2004 bis zum 19.01.2005

während der festgesetzten Dienststunden im Landratsamt Starnberg, Strand- badstraße 2, Zimmer 290, 82319 Starnberg, und im Rathaus der Gemeinde Krailling, 82152 Krailling, zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Während der Auslegungsfrist können innerhalb der Öffnungszeiten Bedenken und Anre- gungen vorgebracht werden.

Anhang

1 Verordnungsentwurf 1 Übersichtskarte M 1:50.000 1 Schutzgebietskarte M 1:5000

– Verordnungsentwurf –

1. Verordnung zur Änderung der Verordnung des Landkreises Starnberg über das Landschaftsschutzgebiet

„Kreuzlinger Forst“ vom …

Der Landkreis Starnberg erlässt aufgrund von Art. 10 Abs. 2 i.V. mit Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 des Bayer. Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - (BayRS 791-1-U), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998 (GVBl. S. 593) folgende

VERORDNUNG:

§ 1

Die Verordnung des Landkreises Starnberg über das Landschaftsschutzge- biet „Kreuzlinger Forst“ vom 08.08.1985 (Amtsblatt für den Landkreis Starn- berg Nr. 34 vom 20.08.1985) wird wie folgt geändert:

Die in § 2 dieser Verordnung näher abgegrenzte Fläche in der Gemeinde Krailling wird aus dem räumlichen Geltungsbereich der Landschaftsschutz- gebietsverordnung „Kreuzlinger Forst“ herausgenommen. Die Fläche, die aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen wird, umfasst die Teil- bereiche der Flurnummern 420 und 117/2, Gemarkung Krailling, Gemein- de Krailling.

§ 2

Die Lage und die Grenzen der herausgenommenen Fläche ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1:50.000 und 1:5.000 (Anlage), die Bestandteil die- ser Verordnung sind. Die herausgenommene Fläche ist in den Karten hell- grau schraffiert dargestellt. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Eintra- gung in der Karte im Maßstab 1:5.000. Maßgebend für die Abgrenzung ist die Innenkante der Grenzlinie.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Starnberg,

LANDRATSAMT STARNBERG Heinrich F r e y

Landrat Anlagen:

1 Übersichtskarte M 1:50.000 1 Schutzgebietskarte M 1: 5.000

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der Verbraucherzentrale Bayern e.V.

im Landratsamt Starnberg

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Donnerstag, 16. Dezember 2004

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• in der Partnerschaft

• bei schulischen Schwierigkeiten der Kinder

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Die Beratung ist kostenlos.

(2)

Vollzug des Art. 46 Abs. 2 Bayer. Naturschutzgesetz (BayNatSchG);

Auslegungsverfahren zur Änderung der Landschaftsschutzverordnung

„Westlicher Teil des Landkreises Starnberg“ in der Gemeinde Seefeld Die Gemeinde Seefeld beabsichtigt für die Erweiterung der Firma TQ Sys- tems im Bereich des Gutes Delling einen Bebauungsplan aufzustellen.

Die geplante Erweiterungsfläche liegt im räumlichen Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung „Westlicher Teil des Landkreises Starnberg“.

Die planungsrechtliche Festsetzung einer solchen Fläche widerspricht je- doch dem Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung und steht damit den Festsetzungen des Bebauungsplanes als rechtliches Hindernis entgegen.

Die beanspruchte Fläche muss deshalb im Rahmen eines Änderungsverfah- rens aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen werden.

Das Landratsamt leitet hiermit das erforderliche naturschutzrechtliche Än- derungsverfahren nach Art. 10 i. V. m. Art. 46 BayNatSchG ein.

Die Entwürfe der Landschaftsschutzgebietsverordnung und der Schutzge- bietskarten im Maßstab 1:100.000 und 1:5.000 liegen in der Zeit vom

20.12.2004 bis zum 19.01.2005

während der festgesetzten Dienststunden im Landratsamt Starnberg, Strand- badstraße 2, Zimmer 290, 82319 Starnberg, und im Rathaus der Gemeinde Seefeld, 82229 Seefeld, zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Während der Auslegungsfrist können innerhalb der Öffnungszeiten Bedenken und Anre- gungen vorgebracht werden.

Anhang

1 Verordnungsentwurf 1 Übersichtskarte M 1:100.000 1 Schutzgebietskarte M 1:5.000

– Verordnungsentwurf –

9. Verordnung zur Änderung der Verordnung des Landkreises Starnberg über das Landschaftsschutzgebiet

„Westlicher Teil des Landkreises Starnberg“ vom … Der Landkreis Starnberg erlässt aufgrund von Art. 10 Abs. 2 i.V. mit Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 des Bayer. Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - (BayRS 791-1-U), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998 (GVBl. S. 593), folgende

VERORDNUNG:

§ 1

Die Verordnung des Landkreises Starnberg über das Landschaftsschutzge- biet „Westlicher Teil des Landkreises Starnberg“ vom 20.4.1972 (Amtsblatt für den Landkreis Starnberg Nr. 17 vom 26. April 1972), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.11.2003 (Amtsblatt für den Landkreis Starnberg Nr. 44 vom 14. November 2003), wird wie folgt geändert:

Die in § 2 dieser Verordnung näher abgegrenzte Fläche in der Gemeinde See- feld, Gemarkung Meiling, wird aus dem räumlichen Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung „Westlicher Teil des Landkreises Starnberg“

herausgenommen. Die Fläche, die aus dem Landschaftsschutzgebiet he- rausgenommen wird, umfasst die Teilbereiche der Flurnummern 256, 256/1, 279, 341 und 341/1 Gemarkung Meiling, Gemeinde Seefeld.

§ 2

Die Lage und die Grenzen der herausgenommenen Fläche ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1:100.000 und 1:5.000 (Anlage), die Bestandteil die- ser Verordnung sind. Die herausgenommene Fläche ist in den Karten hell- grau dargestellt. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Eintragung in der Karte im Maßstab 1:5.000. Maßgebend für die Abgrenzung ist die Innen- kante der Grenzlinie.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Starnberg,

LANDRATSAMT STARNBERG Heinrich F r e y

Landrat Anlagen:

1 Übersichtskarte M 1:100.000 1 Schutzgebietskarte M 1: 5.000

2 Amtsblatt für den Landkreis Starnberg Nr. 48 vom Freitag, 10. Dezember 2004

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Angehörige

im Gesundheitsamt, 82319 Starnberg, Dampfschiffstraße 2a

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Beratung über Behandlungsmöglichkeiten, Vermittlung von ambulanten und stationären Hilfen,

Nachsorge, Wiedereingliederungshilfe, Familienberatungen, Gruppen- und Einzelgespräche.

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Informationsmaterial über Kurzzeitpfle- geeinrichtungen kann beim Landratsamt Starnberg/Sozialamt angefordert wer- den.

Tel.: (0 81 51) 148 - 475

Staatlich anerkannte

Beratungsstelle für

Schwangerschaftsfragen

im Gesundheitsamt, 82319 Starnberg, Dampfschiffstraße 2a

Wir bieten an:

Schwangerschaftskonfliktberatung gem. § 219 StGB Allgemeine Beratungen in Schwangerschaftsfragen,

Beratungen über finanzielle Hilfen, z. B. Landesstiftungen.

Bitte Terminvereinbarung

unter Telefon (0 81 51) 148-920 oder 148-900

Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg; verantwortlich: Landrat Heinrich Frey;

Redaktion: Stefan Diebl; Satzherstellung: Druckerei Josef Jägerhuber GmbH, Starnberg.

LANDRATSAMT STARNBERG Heinrich F r e y, Landrat

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