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Welche Schritte gedenkt der Regierungsrat zu unternehmen, die stossende Ungleichheit bei der Besteuerung von Konkubinats- und Ehepaaren zu beseitigen? 2

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I 041/2006 FIN 7. Juni 2006 47C Interpellation

1228 Markwalder, Burgdorf (FDP)

Weitere Unterschriften: 32 Eingereicht am: 23.01.2006

Übergang zur zivilstandsunabhängigen Besteuerung im Kanton Bern?

Wortlaut:

Der Regierungsrat wird eingeladen folgende Fragen zu beantworten:

1. Welche Schritte gedenkt der Regierungsrat zu unternehmen, die stossende Ungleichheit bei der Besteuerung von Konkubinats- und Ehepaaren zu beseitigen?

2. Teilt der Regierungsrat die Haltung, dass die Einführung einer zivilstandsunabhängigen Individualbesteuerung die sachlich gerechtfertigste Lösung wäre?

3. Inwiefern schöpft der Kanton Bern mit seiner aktuellen Steuergesetzgebung seinen rechtlichen Handlungsspielraum punkto zivilstandsunabhängiger Besteuerung aus?

Begründung:

Die verschiedenen Formen von Lebensgemeinschaften in unserer Gesellschaft werden steuerrechtlich sehr unterschiedlich bewertet. Unser aktuelles Steuersystem privilegiert Konkubinatspaare mit zwei eigenen Einkommen gegenüber verheirateten Paaren mit je einem eigenen Einkommen. Das Bundesgericht hat diesen Misstand schon 1984 bemängelt (BGE 110 IA 7). Doch sowohl der Bund als auch die Kantone – unter ihnen auch der Kanton Bern – haben der gesellschaftlichen Entwicklung mit der zunehmenden Erwerbstätigkeit von Frauen und der daraus resultierenden Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Lebensformen bisher kaum Rechnung getragen.

Die aktuelle Steuergesetzgebung geht immer noch von einem Familienmodell mit einem Ernährer aus. Hingegen liegt gemäss der neusten Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) des Bundesamts für Statistik die Erwerbsquote von Frauen im Alter zwischen 20-54 Jahren mit dem jüngsten Kind unter 7 Jahren bei 65,2 Prozent und von Müttern mit dem jüngsten Kind zwischen 7 und 14 Jahren sogar bei 79,7 Prozent.

Das vom Regierungsrat aktiv bekämpfte und von der Stimmbevölkerung abgelehnte Steuerpaket hätte ein Teilsplitting-Modell für die Familienbesteuerung vorgesehen. Dieses hätte zwar die bestehenden Ungerechtigkeiten zwischen Konkubinats- und Ehepaaren gelindert jedoch nicht der Vielfalt der heutigen Lebensgemeinschaften Rechnung getragen.

Die zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung ist die sachlich gerechtfertigste Lösung hinsichtlich der Gleichstellung von Frau und Mann. Was im Eherecht mit dem neuen ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung und in der AHV mit der vom

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Zivilstand unabhängigen Rente eingeführt worden ist, würde mit dem System der Individualbesteuerung konsequent fortgesetzt.

Noch stehen der Einführung der Individualbesteuerung im Kanton Bern bundesrechtliche Regelungen entgegen. Doch in verschiedenen Kantonen sind Standesinitiativen eingereicht worden, und der Bundesrat prüft derzeit verschiedene Modelle für eine Reform der Familienbesteuerung. Gleichzeitig hat der Kanton einen eigenen Handlungsspielraum für Verbesserungen in seiner Steuergesetzgebung. Eine klare Haltung seitens des bernischen Regierungsrats zugunsten einer liberalen und zeitgemässen Besteuerung wäre ein wichtiges Signal für die laufende Steuerreform.

Antwort des Regierungsrates Frage 1

Welche Schritte gedenkt der Regierungsrat zu unternehmen, die stossende Ungleichheit bei der Besteuerung von Konkubinats- und Ehepaaren zu beseitigen?

Der Interpellant macht geltend, dass es im Kanton Bern eine ungerechte Besteuerung im Vergleich zwischen Ehepaaren und Konkubinatspaaren gebe, die es zu beseitigen gelte.

Der Regierungsrat teilt diese Auffassung aus folgenden Überlegungen nicht:

Bereits die dringliche Motion FDP (Bolli Jost, Bern; M 033/2006) vom 31. Januar 2006

„Einführung eines Splittingverfahrens bei der Besteuerung der Ehepaare“ hatte die Erarbeitung eines Splittingmodells durch den Regierungsrat gefordert. Wie schon bei der Beantwortung dieses Vorstosses dargelegt, hat der Kanton die vom Bundesgericht im Fall Hegetschweiler (BGE 110 Ia 7) aufgestellten Regeln zu den Belastungsrelationen zwischen den verschiedenen Haushalt- und Familienformen bereits im Zuge der Steuergesetzrevision 1991 umgesetzt. Eine ausserparlamentarische Arbeitsgruppe hatte damals unter Mitwirkung externer Experten abgeklärt, mit welchem Besteuerungsmodell die vom Bundesgericht aufgestellten Vorgaben umgesetzt werden können. Darauf wurde ein neuer Doppeltarif mit darauf abgestimmten Abzügen entwickelt. Dabei wurden die Abzüge konsequent personenbezogen ausgestaltet, was bedeutet, dass Verheiratete die Abzüge individuell pro Ehegatte geltend machen können. Die aus diesem Modell resultierenden horizontalen Belastungsrelationen erfüllen nach wie vor die Vorgaben des Bundesgerichtes und genügen den Anforderungen einer verfassungskonformen Besteuerung aller Haushaltformen. Es besteht demnach kein Handlungsbedarf zur Beseitigung von Ungleichheiten bei der Besteuerung von Konkubinats- und Ehepaaren.

Anders verhält sich die Situation allerdings bei der direkten Bundessteuer. Nachdem das Steuerpaket 2001 des Bundes vom Volk am 16. Mai 2004 abgelehnt wurde, sind die Hauptanliegen einer gerechten Ehe- und Familienbesteuerung nach wie vor ungelöst. Der Bundesrat hat deshalb am 17. Mai 2006 die Botschaft sowie den entsprechenden Entwurf über die Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung verabschiedet und den Eidgenössischen Räten zugeleitet. Die Inkraftsetzung ist auf den 1. Januar 2008 geplant.

In einem zweiten Schritt wird der Bundesrat dann eine umfassende Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung prüfen. Angesichts der Komplexität der Materie dürfte die Erarbeitung der Vorlage allerdings noch längere Zeit in Anspruch nehmen.

Frage 2

Teilt der Regierungsrat die Haltung, dass die Einführung einer zivilstandsunabhängigen Individualbesteuerung die sachlich gerechtfertigste Lösung wäre?

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Der Regierungsrat vertritt wie der Interpellant die Auffassung, dass sich die Formen der Lebensgemeinschaften in den letzten Jahrzehnten verändert haben und dass das Steuerrecht mit gesellschaftlichen Veränderungen Schritt halten muss. Der Regierungsrat ist jedoch gleichzeitig der Meinung, dass die geltende Ordnung der Familienbesteuerung auch unter den heutigen Verhältnissen eine sachgerechte Besteuerung ermöglicht.

Obwohl die Zahl der allein lebenden Personen im Zunehmen begriffen ist, ist die Ehe immer noch die häufigste Lebensform für Familienhaushalte, sei dies mit oder ohne Kinder1. Die gemeinschaftliche Besteuerung der Ehegatten steht damit nach wie vor im Einklang mit der gesellschaftlichen Realität. Im Übrigen kommt es für die Sicherstellung einer verfassungskonformen Besteuerung nicht so sehr auf die Wahl des Modells an, sondern vielmehr darauf, ob dieses durch Tarif und Abzüge so ausgestaltet ist, dass eine verfassungskonforme Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gewährleistet ist. Auch die Individualbesteuerung garantiert nämlich keineswegs automatisch richtige Belastungsrelationen zwischen den verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen.

Beispielsweise wird die Einverdienerehe bei individueller Besteuerung im Vergleich zur Zweiverdienerehe spürbar benachteiligt, weil das Einverdiener-Ehepaar von der progressionsbrechenden Aufteilung des Einkommens nicht profitiert und der nicht erwerbstätige Ehegatte mangels Einkommen seine Sozialabzüge nicht ausschöpfen kann.

Mit Blick auf die sich verändernden Lebensformen, welche insbesondere auch durch eine Zunahme der Zahl der erwerbstätigen Ehefrauen geprägt sein dürfte, will der Regierungsrat jedoch nicht ausschliessen, dass unter einer längerfristigen Perspektive die Individualbesteuerung als Alternative zur gemeinschaftlichen Besteuerung der Ehepaare und Gleichgestellten in Betracht gezogen werden könnte. Das heutige Berner Modell ist jedoch gut eingespielt und gewährleistet eine verfassungskonforme sowie gerechte Besteuerung. Ausserdem würde ein Systemwechsel, wie aufgezeigt, zu nicht unbeträchtlichen Problemen führen und wäre schliesslich auch mit administrativem Mehraufwand verbunden.

Frage 3

Inwiefern schöpft der Kanton Bern mit seiner aktuellen Steuergesetzgebung seinen rechtlichen Handlungsspielraum punkto zivilstandsunabhängiger Besteuerung aus?

Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) in seiner heute gültigen Fassung schreibt in Art. 3 Abs. 3 die Gemeinschaftsbesteuerung der Ehepaare ausdrücklich vor. Der Kanton Bern hat daher in der momentan hängigen Steuergesetzrevision a priori keinen Handlungsspielraum, Bestimmungen in Richtung einer zivilstandsunabhängiger Besteuerung aufzunehmen.

An den Grossen Rat

1 Vgl. Studie der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom September 2004, publiziert unter http://www.estv.admin.ch/data/d/pdf/individual/individualbesteuerung_bericht_d.pdf

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