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Der Rechtliche Status der Privatschulen Das Volksschulgesetz vom 19

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I 032/2002 ERZ 3. Juli 2002 48C

Interpellation

2562 Brönnimann, Belp (EDU)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 29.01.2002

Unterstützung von Privatschulen

Die Privatschulen an den Volksschulstufen im Kanton Bern haben einen schweren Stand.

Die Schulen finanzieren sich zu 100 Prozent selbst. Sie haben keine Chancen auf Steuerbefreiung für Spenden- und Gönnerbeiträge, noch werden sie für ihre Leistungen, die den Kanton entlasten, mit kantonalen Beiträgen an die Schulen (oder ggf. auch an die Eltern) entgolten.

In verschiedenen Kantonen – wie zuletzt im Kanton Basel-Land – werden die Leistungen der Privatschulen mit Beiträgen honoriert.

1. Wie steht es mit dem aktuellen rechtlichen Status der Privatschulen der Volksschulstufen im Vergleich zu den staatlichen Schulen?

2. Ist der Regierungsrat nicht der Meinung, dass die Privatschulen bessergestellt werden sollten durch kantonale Unterstützung und finanziellen Beiträgen?

Antwort des Regierungsrats

1. Der Rechtliche Status der Privatschulen

Das Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG) legt in Artikel 63 bis 70 die Rahmenbedingungen für das Führen einer Privatschule fest. Das zuständige Amt der Erziehungsdirektion bewilligt das Führen einer Privatschule, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einen unbescholtenen Ruf geniesst, das Lehrpersonal sich über die nötige Befähigung ausweist, genügende Schuleinrichtungen vorhanden sind und wenn die für die öffentlichen Primar- oder Realklassen vorgesehenen Unterrichtsziele und -inhalte im Rahmen der Schulstufen gewährleistet werden. Die Unterrichtssprache muss eine der Amtssprachen sein.

Für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Schulpflicht gilt die Verpflichtung zum Schulbesuch wie an der öffentlichen Schule und ist von der Schulleitung der Privatschule wie an der öffentlichen Schule zu überwachen.

Die Privatschulen sind in der Führung der Schule frei und unabhängig, wenn sie die erwähnten Rahmenbedingungen erfüllen. Sie erhalten jedoch keine Unterstützung durch den Kanton, es sei denn, an der Schule werde gemäss Artikel 67 VSG eine öffentliche Aufgabe im Auftrag des Kantons erfüllt.

Die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe kann zudem zu einer Steuerbefreiung des Schulträgers führen. Verschiedene Privatschulen sind denn auch wegen der Verfolgung

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eines öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreit, wie auch diverse Fördervereine oder Stipendienstiftungen für Privatschulen auf Grund ihrer Gemeinnützigkeit von einer Steuerbefreiung profitieren können.

Eltern von Kindern, die eine Privatschule besuchen, können in der Steuererklärung im Formular 2 unter „Abzug bei auswärtiger Ausbildung oder für zusätzliche Ausbildungskosten“ einen Abzug von Fr. 4‘400.-- geltend machen und kommen so in den Genuss einer gewissen Steuererleichterung, wenn sie ihr Kind nicht in die öffentliche Schule schicken.

Diese Regelung darf im Vergleich mit Kantonen, welche wie der Kanton Bern in der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (NWEDK) zusammengeschlossen sind, als grosszügig bezeichnet werden. Einzig der auch in der Interpellation erwähnte Kanton Basel-Land übernimmt in begründeten und von Fachinstanzen geprüften Einzelfällen die Finanzierung des Besuchs einer Privatschule.

Dies ist dann der Fall, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler wegen ihrem bzw. seinem besonderen Unterstützungsbedarf an einer öffentlichen Schule nicht mehr adäquat gefördert werden kann. Im Kanton Aargau wird derzeit eine ähnliche Unterstützungsform diskutiert.

2. Besserstellung der Privatschulen

Der Regierungsrat ist bereit, die Situation der Privatschulen zu überprüfen. Bis Sommer 2003 werden auf Grund klarer Kriterien Entscheidgrundlagen vorgelegt.

An den Grossen Rat

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