I 272/2009 BVE 20. Januar 2010 BVE C Interpellation
0067 Rösti, Kandersteg (SVP)
Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 31.08.2009
Denkmalschutz offenbar wichtiger als Raumnutzung für ambulante Patientenbehandlung
Die Mitteilung des Kantons Bern vom 11. August 2009 betreffend den Bauabschlag für den notwendigen Umbau des Hörsaals im Sahlihaus 1 des Inselspitals veranlasst mich zu folgenden Fragen:
1. Wie kommt es, dass die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) den Bauabschlag der Stadt Bern für den Umbau des Hörsaals im Sahlihaus 1 des Inselspitals bestätigt, wo die Raumbedürfnisse des Inselspitals für die ambulante Patientenbehandlung doch erwiesen sind?
2. Weshalb gewichtet die BVE die Interessen des Denkmalschutzes höher als die Interessen für Raumbedürfnisse für die ambulante Patientenbehandlung?
3. Liegt dieser Entscheid im Ermessen der vollziehenden Behörde oder sind gesetzliche Anpassungen notwendig, damit der Denkmalschutz nicht je länger je mehr wichtige und unentbehrliche Investitionen verhindert oder massiv verteuert?
Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 03.09.2009
Antwort des Regierungsrates
Das Inselspital wollte einen Hörsaal im Sahlihaus 1 umbauen, der unter Denkmalschutz steht. Der Hörsaal ist im Bauinventar der Stadt Bern als erhaltenswert eingestuft und befindet sich in einer Baugruppe. Mit dem Umbauvorhaben wäre die Raumstruktur zerstört worden. Die Stadt Bern erteilte dem Umbauvorhaben den Bauabschlag. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) hat diesen Entscheid der Stadt Bern bestätigt.
Zu Frage 1:
Die BVE hat den Bauabschlag der Stadt Bern betätigt, weil nicht ausreichend erwiesen war, dass das Inselspital zurzeit dringend auf die denkmalgeschützten Räume angewiesen ist.
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Zu Frage 2:
Erhaltenswerte Baudenkmäler sind in ihrem äusseren Bestand und mit ihren Raumstrukturen zu bewahren. Ein Abbruch ist zulässig, wenn der Erhalt unverhältnismässig wäre. Im Falle eines Neubaus ist das Baudenkmal durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen. Die BVE kam zum Schluss, es sei dem Inselspital zumutbar, den Hörsaal jedenfalls vorläufig zu erhalten. Die Dringlichkeit der Platzbedürfnisse kann nur aufgrund einer Gesamtplanung abgeschätzt werden. Diese ist mit dem Projekt "Masterplan Inselareal" im Gang. Das Ergebnis soll die bestmöglichen baulichen Entwicklungen des Inselareals aufzeigen. Sollte der Masterplan ergeben, dass der Hörsaal im Sahlihaus 1 beziehungsweise das Gebäude besser genutzt werden muss, wird ein Baugesuch neu zu beurteilen sein.
Zu Frage 3:
Der Entscheid beruht auf der Einschätzung der Verhältnismässigkeit beziehungsweise der sorgfältigen Abwägung einander gegenüber stehender Interessen. Er beinhaltet damit ein gewisses Ermessen der vollziehenden Behörde. Die heutige Regelung des Denkmalschutzes im Baugesetz und im Denkmalpflegegesetz verhindert wichtige und unentbehrliche Investitionen nicht.
An den Grossen Rat