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Archiv "DDR: Krankenhausfinanzierung nach dem westdeutschen Muster" (16.08.1990)

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DDR Vorläufiger rechtlicher Rahmen fiir die Selbstverwaltung

Übergangszeit für Polikliniken, Förderung der Niederlassung

Erst wurde er von der Bundes- ärztekammer (BÄK) und der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung (KBV) abgelehnt, dann wurde Kom- promißbereitschaft signalisiert, und jetzt heißt es bei der KBV: „Die er- hobenen Bedenken sind weitestge- hend ausgeräumt worden." Die Re- de ist von der „Verordnung über die vertraglichen Beziehungen der Kran- kenversicherung zu den Leistungser- bringern", kürzer Kassen-Vertrags- verordnung genannt.

Die Kritik von BÄK und KBV hatte sich zunächst dagegen gerich- tet, daß mit der ursprünglichen Fas- sung dieser Kassen-Vertragsverord- nung bestehende Versorgungsstruk- turen in der DDR festgeschrieben würden:

• Alle in der DDR bestehen- den Gesundheitseinrichtungen soll- ten für eine nicht begrenzte Über- gangszeit zur ambulanten Versor- gung beitragen können;

• die staatliche Übernahme der Investitionskosten zur Sanierung ei- gener Einrichtungen sollte sicherge- stellt werden;

• niedergelassene und nieder- lassungswillige Ärzte in der DDR sollten vergleichbare Zuschüsse nicht erhalten;

• die Zulassung zur Kassenpra- xis sollte davon abhängig gemacht werden, daß neben der Versorgung durch Polikliniken und Ambulatori- en Bedarf für die Versorgung durch niedergelassene Ärzte bestehe;

• Kassenärztlichen Vereini- gungen sollte kein alleiniger Sicher- stellungsauftrag zugeteilt werden.

Deutliche Proteste haben nun zu einem modifizierten Verordnungs- entwurf geführt, dem die Kassen- ärztliche Bundesvereinigung in sei- ner Fassung vom 31. Juli „im Grund- satz" zustimmt. Daraus geht unter anderem hervor:

• Die ambulante ärztliche Ver- sorgung der Versicherten wird durch niedergelassene Ärzte und Zahnärz- te sowie für eine Übergangszeit „von zunächst fünf Jahren" durch beste-

hende kommunale, staatliche und frei gemeinnützige Einrichtungen si- chergestellt.

■ Dabei ist die Niederlassung von Ärzten in freier Praxis zu för- dern „mit dem Ziel, daß der freibe- ruflich tätige Arzt zum eigentlichen Träger der ambulanten ärztlichen Versorgung wird."

■ Die Zulassung zur Tätigkeit als Kassenarzt richtet sich nach der Eignung.

■ In jedem Land wird eine Kas- senärztliche Vereinigung errichtet, die die bedarfsgerechte Versorgung sichert. Mitglieder werden zugelas- sene Kassenärzte, Leiter der oben genannten bestehenden Einrichtun- gen als deren Vertreter sowie dort angestellte Fachärzte.

Der Entwurf eines „Gesetzes über die Krankenhausfinanzierung in der DDR" (Stand: 20. Juli 1990) hat die wesentlichen Gestaltungsele- mente des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Kranken- hausfinanzierungsgesetzes (KHG) auf die Verhältnisse der DDR über- tragen. Ziel des Gesetzes ist es, den investiven Nachholbedarf" der 540 DDR-Krankenhäuser, vor allem auch im Bereich der medizinisch- technischen Ausstattung, zügig abzu- bauen.

Der „investive Nachholbedarf"

soll außerhalb der Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gemäß Artikel 21 Abs. 5 des Staats- vertrages vornehmlich aus Mitteln.

des Staatshaushaltes finanziert wer- den. Die in § 13 enthaltene Über- gangsvorschrift sieht vor, daß eine

„vorläufige Förderliste" bei der Fi- nanzierung zum Zuge kommen soll.

Danach sollen sämtliche Kranken- häuser, die am 30. Juni in der DDR

Diese letzte Regelung hat die KBV kritisiert. Hintergrund: Derzeit stehen zirka 40 000 angestellten Ärz- ten rund 500 niedergelassene gegen- über. Folge: „Freiberuflich tätige Ärzte würden . . . in den Organisa- tionen der Kassenärztlichen Vereini- gung zwangsläufig eine Minderheit bilden", so die KBV. Angestellte Fachärzte sollten deshalb — mit Aus- nahme leitender Ärzte — außeror- dentliche Mitglieder werden.

Die Verordnung über das Ver- tragswesen befindet sich immer noch im Entwurfsstadium. Das ebenfalls umstrittene Kassenerrichtungsgesetz wurde jedoch zumindest vom Mini- sterrat der DDR verabschiedet.

Durchgesetzt hat sich demnach eine Gliederung in regionale, betriebliche und berufsbezogene Krankenkassen.

Die Strukturen des westdeutschen Systems dienen als Vorbild. Die All- gemeinen Ortskrankenkassen über- nehmen eine gewisse „Basisfunkti- on" für die Versorgung. th

in Betrieb waren, auf Antrag öffent- lich gefördert werden, soweit sie für eine ausreichende stationäre Versor- gung der Bevölkerung erforderlich sind. Diese Regelung soll solange gelten, bis nach Maßgabe des Geset- zes ein Landeskrankenhausplan oder ein Investitionsprogramm erstellt worden ist.

Wie das KHG in der Bundesre- publik postuliert der DDR-KHG- Entwurf die Pluralität der Kranken- hausträger. Insbesondere müssen die gleichwertige und gleichrangige wirt- schaftliche Sicherung und Förderung öffentlich-rechtlicher, freigemein- nütziger (kirchlicher) und privater Krankenhausträger gewährleistet sein.

Die gesamten Krankenhausko- sten sollen durch eine duale Finan- zierung bestritten werden. Dabei sol- len die Kostenträger (in erster Linie die Krankenkassen) durch eine aus- reichende Bemessung der Entgelte (Pflegesätze u. a.) die Benutzerko-

Krankenhausfinanzierung

nach dem westdeutschen Muster

A-2448 (20) Dt. Ärztebl. 87, Heft 33, 16. August 1990

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sten für die stationären und teilsta- tionären Leistungen übernehmen.

Die öffentliche Finanzierungsförde- rung (Investitionskosten) wird noch durch die zu bildenden Länder in der DDR übernommen.

Das DDR-KHG geht von dem Prinzip vorauskalkulierter Selbstko- sten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses aus ("prospektives Budget"). Dem- nach müssen auch die Krankenhäu- ser in der DDR alsbald mit im voraus vereinbarten Vergütungen auskom- men. Darin liegen die Risiken, aber auch die Chancen, wie sie mit relativ freiem Wirtschaften verbunden sind.

Die bloße Erstattung vergangen- heitsbezogener Selbstkosten entfällt.

Überschüsse sollen im Krankenhaus verbleiben; vom Krankenhaus zu vertretende Verluste sind zu tragen.

Unvorhersehbare Ereignisse, die aus dem Rahmen fallen, sind durch Neu- verhandlungen abzufangen.

Wie in der Bundesrepublik sol- len auch in der DDR die Länder die Rechtsaufsicht und den Letztent- scheid über die Genehmigung der Pflegesätze (§ 11 Abs. 2 des Ent- wurfs) ausüben.

Die Länder stellen die Kranken- hauspläne und Investitionspro- gramme "einvernehmlich" mit den Landesverbänden der Krankenkas- sen und der (noch zu bildenden) Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Kranken- hausträger auf.

Die Länder bewilligen auf An- trag Fördermittel für die Errichtung (Neubau, Sanierung, Erweiterungs- bau, Umbau) einschließlich der Erst- ausstattung der Kliniken mit notwen- digen Anlagegütern. Ferner werden übernommen: Anlauf- und Umstel- lungskosten, Kosten für Erwerb, Er- schließung, Miete und Pacht von Grundstücken, für Lasten und aus Darlehen, die vor Aufnahme des Krankenhauses in den Bedarfsplan aufgenommen worden sind; Kosten als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, Kosten ?;ur Erleichte- rung des Abbaus von Oberkapazitä- ten und der Umstellung von Kliniken und Klinikabteilungen auf andere soziale Aufgaben. Die Förderung kann ganz oder teilweise durch Fest- betrag erfolgen.

Kammergesetz: Ubergangslösung ••

für die Berufsvertretung

Das "Gesetz über die Berufsver- tretu.!lgen und die Berufsausübung der Arzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker", das die Volkskammer am 13. Juli verabschiedet hat, ist ein Unikum. Der DDR-Gesetzgeber geht nämlich davon aus, daß auch auf dem Gebiet der heutigen DDR solche Kammergesetze Sache der künftigen Bundesländer sind - genau wie in der Bundesrepublik Deutsch- land. Da es solche Länder auf dem Gebiet der DDR noch nicht gibt, wird mit dem Kammergesetz den künftigen Ländern der DDR aufge- tragen, solche Kammern jeweils für die genannten Berufsgruppen zu bil- den. Sobald auch in der DDR Län- der gebildet sind - nach der bisheri- gen Terminplanung also ab dem 14.

Oktober dieses Jahres- soll das von der Volkskammer jetzt verabschie- dete Kammergesetz durch landesge- setzliche Regelungen ersetzt und so- mit außer Kraft treten.

Immerhin haben die in den letz- ten Wochen und Monaten in der DDR als Vereine entstandenen Ärz- tekammern nunmehr eine gesetzli- che Grundlage, um tätig werden zu können, denn - so § 13 des Kammer- gesetzes der DDR-"die nach demo- kratischen Regeln entstandenen pri- vatrechtlich konstituierten vorläufi- gen Kammern nehmen nach Bestäti- gung des zuständigen Ministeriums die Aufgaben von Kammern nach diesem Gesetz wahr". Die neu zu bil- denden Kammern müssen bis zum

~ In der pauschalen Förderung werden bei kleinen Baumaßnahmen für Einzelvorhaben bis zu 100 000 DM gewährt.

~ Analog zur bundesdeutschen Regelung sind die Fördermittel je nach Versorgungsstufe gestaffelt. Sie beginnen mit 8000 DM (für Häuser der Grundversorgung) gehen über 10 000 DM (Regelversorgung), bis zu 15 000 DM (Schwerpunktversor- gung/Bezirkskrankenhäuser); sie

30. Juni 1991 Wahlen gemäß dem Kammergesetz durchführen.

Inhaltlich stimmt das DDR- Kammergesetz weitgehend mit den Kammergesetzen und Heilberufsge- setzen der Länder der Bundesrepu- blik Deutschland überein. Es be- gründet Pflichtmitgliedschaft der Mitglieder der jeweiligen Berufs- gruppen in den Kammern; es über- trägt den Kammern die Berufsauf- sicht über die Kammerangehörigen, verpflichtet die Kammern zur Mit- wirkung an Fragen des Gesundheits- wesens; es überträgt den Kammern die Gestaltung und Förderung der Fort- und Weiterbildung; es ver- pflichtet die Kammern, einen Not- fall- und Bereitschaftsdienst einzu- richten. Den Kammern wird schließ- lich gestattet, Fürsorge- und Versor- gungseinrichtungen zu schaffen.

Trotz des vorläufigen Charak- ters des Gesetzes darf man erwarten, daß die späteren Länderkammerge- setze inhaltlich ähnlich aussehen werden. Die Kammern in den künfti- gen Ländern der heutigen DDR wer- den dann gewiß auch Mitg!ieder der Arbeitsgemeinschaft der Arztekam- mern: das von der Volkskammer ver- abschiedete Kammergesetz sieht das jedenfalls bereits vor: Die Kammern sind berechtigt, mit Kammern des gleichen Berufs in den anderen Län- dern einschließlich der jeweiligen Kammern in der Bundesrepublik Ar- beitsgemeinschaften nach bürgerli- chem Recht zu bilden. NJ

sind gleichfalls auf den Betrag von 15 000 DM bei Häusern der Zentral- versorgung (Fachkrankenhäuser) be- grenzt.

Die in der Bundesrepublik gel- tende Pflegesatzverordnung (in der Fassung vom 21. November 1989) soll analog auch in der DDR gelten.

Vorgesehen ist ein Pflegesatzverfah- ren auf Grund einer Vertragsverein- barung zwischen Kostenträgern und

Krankenhäusern. HC

Dt. Ärztebl. 87, Heft 33, 16. August 1990 (21) A-2449

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