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öffentliche Sitzung Az.: sch Bad Blankenburg, den Vorlage an den Stadtrat über den Haupt- und Finanzausschuss

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Stadtverwaltung Bad Blankenburg Vorlage-Nr. BB 2.E 201/VII/2021

Bauamt öffentliche Sitzung

Az.: 60-610-20-sch Bad Blankenburg, den 02.03.2021

Beraten im SA BauA PA HFA Rat

am 03.03. 24.03.

Ja-St.

Nein-St.

Enthalt.

Bemerk.

Vorlage an den Stadtrat

über den Haupt- und Finanzausschuss

Betr.: Bebauungsplan 1/92 „Hainberg“, 1. Änderung

hier: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Öffentlich- keitsbeteiligung und der Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange

Der Stadtrat der Stadt Bad Blankenburg hat in seiner Sitzung am 11.12.2019 den Beschluss gefasst, das am 27.06.2019 eingeleitete Änderungsverfahren erneut offen zu legen. In der Zeit vom 02.03.2020 bis 03.04.2020 wurde die Offenlage erstmals durchgeführt. Diese wurde aufgrund der Festlegungen zur Corona-Pandemie ab dem 16.03.2020 durch die Schließung des Rathauses für Besucherverkehr abgebrochen. Das erneute Beteiligungsver- fahren wurde im Zeitraum vom 28.09.2020 bis zum 30.10.2020 für die Teilbereichsänderung durchgeführt. Dabei hatten die Öffentlichkeit als auch die Behörden Gelegenheit, sich über die Planung zu informieren und entsprechende Stellungnahmen zum Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes abzugeben.

Nachfolgend ist der Rücklauf der Stellungnahmen im Zeitraum vom 02.03.2020 bis

15.03.2020 sowie deren Abwägung bzw. Berücksichtigung und Beachtung in der weiteren Planung dargestellt. (Teil 1)

1.

Nr.

Träger öffentlicher Belange, Behörden Eingang am Anregungen und Hinweise

1.1

TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co.

KG

Schwerborner Straße 30 99087 Erfurt

10.03.2020 Hinweise

1.2

Zweckverband Wasserversorgung und Ab- wasserbeseitigung Saalfeld-Rudolstadt Remschützer Straße 50

07318 Saalfeld

09.03.2020 Hinweise

1.3

Thüringer Landesverwaltungsamt Jorge-Semprún-Platz 4

99423 Weimar

01.04.2020 Hinweise

2.

Nr.

Öffentlichkeitsbeteiligung Eingang am Anregungen und Hinweise 2.1

2.2

Bürger aus der Stadt Bad Blankenburg vertreten durch

Schmidt, Anton & Partner GbR Botzstraße 1

07743 Jena

27.02.2020 und 28.02.2020

Zustimmung

(2)

2.

Nr.

Öffentlichkeitsbeteiligung Eingang am Anregungen und Hinweise 2.3 Bürger aus der Stadt Bad Blankenburg 02.04.2020 Hinweise

2.4. Bürgerin aus Mühlhausen 25.03.2020 Hinweise

Anschließend ist der Rücklauf der Stellungnahmen der erneuten Offenlage im Zeitraum vom 28.09 bis 30.10.2020 sowie deren Abwägung bzw. Berücksichtigung und Beachtung in der weiteren Planung dargestellt. (Teil 2)

3.

Nr.

Öffentlichkeitsbeteiligung Eingang am Anregungen und Hinweise 3.1 Bürger aus der Stadt Bad Blankenburg

Und Bürgerin aus Oederan

03.04.2020 Widerspruch

3.2 Bürger aus der Stadt Bad Blankenburg 24.10.2020 erneuter Widerspruch 3.3 Bürgerin aus Oederan 24.10.2020 erneuter Widerspruch 3.4 Beauftragter einer Erbengemeinschaft 20.10.2020 Anmerkungen

Hinweis:

Nachfolgend sind alle Stellungnahmen dieser Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die abgegeben wurden, aufgeführt. Diese werden zum größten Teil in der Originalfassung abge- druckt und teilweise zur besseren Lesbarkeit neu zugeschnitten. Teilweise werden die Sach- darstellungen der Stellungnahmen jedoch in Kurzform dargestellt. Die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung werden aufgrund der Datenschutzgrundverordnung anonymi- siert dargestellt. Die Originalstellungnahmen können bei der Stadtverwaltung Bad Blanken- burg eingesehen werden.

I. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

1.1 Stellungnahme der TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG, Erfurt vom 10.03.2020

Sachbericht:

(3)

Prüfung und Abwägung:

Kenntnisnahme. Die Hinweise werden grundsätzlich in der dem Bauleitplanverfahren nach- folgenden Erschließungskonzept berücksichtigt und bedürfen keiner Aufnahme in den zeich- nerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Abwägung: Eine Abwägung und Beschlussfassung wird nicht erforderlich.

1.2. Stellungnahme des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseiti- gung Saalfeld-Rudolstadt, Saalfeld vom 09.03.2020

Sachbericht:

(4)

Prüfung und Abwägung:

Kenntnisnahme der Hinweise bezüglich der Empfehlungen zum Einsatz von Abwasserhebe- anlagen für Gebäude unterhalb der Planstraße C1. Die hieraus resultierenden Folgen sind im Rahmen der Objektplanung und der Baugenehmigung abzuhandeln und bedürfen keiner weiteren Konkretisierung und Aufnahme gem. den Reglungsinhalten eines Bebauungsplanes nach § 9 BauGB.

Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: ...

Nein-Stimmen: ...

Stimmenthaltungen: ...

1.3. Stellungnahme des Thüringer Landesverwaltungsamtes, Weimar vom 01.04.2020 Sachbericht:

(5)

Prüfung und Abwägung:

Kenntnisnahme; es besteht aber keine Beschlusserfordernis, da bereits mit der Beschluss- fassung vom 11.12.2019 abgearbeitet.

Abwägung: Kein Beschluss erforderlich

Sachbericht:

(6)

Prüfung und Abwägung:

Der vorgebrachte Hinweis bezüglich des Flächennutzungsplanes für das Stadtgebiet („Teil- Flächennutzungsplan“), welcher aus dem Jahr 1994 stammt und laut Landesverwaltungsamt nicht mehr den aktuellen Anforderungen entspricht, wird erneut zur Kenntnis genommen. Al- lerdings stellt dieser Flächennutzungsplan die aktuelle und einzige Planungsgrundlage für das Plangebiet dar. Der Flächennutzungsplan von 1994 wurde zeitlich vor dem Bebauungs- plan 1997 erstellt und wirksam.

Die Hinweise den Bebauungsplan zur Genehmigung dem Landratsamt vorzulegen werden an dieser Stelle zurückgewiesen mit nachfolgender Begründung.

Bebauungspläne sind nur ganz ausnahmsweise genehmigungspflichtig. Die einzigen Fälle wonach Bebauungspläne genehmigungspflichtig werden, sind normiert durch

die gesetzli- chen Bestimmungen des § 10 Abs. 2 BauGB. Demnach sind Bebauungspläne nach;

- § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB (selbstständiger Bebauungsplan),

- § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB (parallel entwickelter, aber vorzeitig bekannt gemachter Bebauungsplan) und

- § 8 Abs. 4 BauGB (vorzeitiger Bebauungsplan)

die Bebauungsplanverfahren welche der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbe- hörde bedürfen. Dieses Genehmigungserfordernis wird dadurch ausgelöst, dass in den drei

(7)

genannten Fällen von §§ 8 Abs. 2 bis 4 BauGB die grundsätzliche Chronologie von Flächen- nutzungsplan und Bebauungsplan nicht eingehalten wird bzw. eingehalten werden kann.

Der nach BauGB vorgesehene stadtplanerische Regelfall, wonach die Stadt in einem ersten Schritt den Flächennutzungsplan erlässt, der der Genehmigung der höheren Verwaltungsbe- hörde nach § 6 Abs. 1 BauGB bedarf, wurde hier nachweislich eingehalten. Wenn die Stadt nun zeitlich nachfolgend einen Bebauungsplan erlässt, bedarf dies nicht mehr der erneuten Genehmigung.

Dies wäre eine bloße Förmlichkeit und vom Gesetzgeber nicht gefordert.

Insoweit gewährleistet jetzt allein die Bestimmung des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB (Bebauungs- pläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.) die grundsätzliche konzeptionelle Übereinstimmung von Flächennutzungsplan und nachfolgendem Bebauungsplan.

Abwägung: Kenntnisnahme. Der Anregung wird nicht gefolgt. Es bedarf keiner weiteren Ge- nehmigung.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: ...

Nein-Stimmen: ...

Stimmenthaltungen: ...

Sachbericht:

(8)

Prüfung und Abwägung:

1. Würdigung der Hinweise zur rechtlichen Situation der Änderungsbebauungspläne.

Die im Zusammenhang der Trassenänderung der Planstraße C und den festgestellten nicht den Baugrundstücken zugeordneten Flächen wird nachfolgendes vermerkt.

Die Trassenführung der Planstraße C ist nicht willkürlich, sondern steht im Zusammenhang mit den Anschlussbereichen des Ursprungplanes. Dies wird durch die Überlagerung der bei- den Pläne deutlich und sichtbar (siehe Begründung Seite 6, Abb. 2).

An der Trassenführung der Planstraße C wird festgehalten.

Zurückweisung der Feststellung, dass es keine Straße „Zum Karenberg“ gibt. Die Stadt geht davon aus, dass dem LVA bei der Erstellung der Stellungnahme versehentlich mit der Schreibweise „Am Karenberg“ ein Fehler unterlaufen ist. Es bedarf keiner Planänderung und keiner redaktioneller Änderung der Begründung.

Die nicht getroffene Zuordnung der überbaubaren Flächen zu Baugrundstücken ist stadtpla- nerischer Wille. Hiermit wird die größtmögliche Freiheit im Zuge des Umlegungsverfahrens

(9)

geschaffen. Die Flächen können dadurch, im Zuge der noch zu bestimmenden Parzellierung, bedarfsgerecht zugeordnet werden.

2. Die textlichen Festsetzungen werden redaktionell ergänzt und zusätzlich wird die Be- zugshöhe der Planstraße C festgesetzt. Es gilt als Bezugshöhe die heutige Geländehöhe von 250 m ü NHN im Trassenkorridor der Planstraße.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: ...

Nein-Stimmen: ...

Stimmenthaltungen: ...

2. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung

2.1. Stellungnahme eines Bürgers aus der Stadt Bad Blankenburg, vertreten durch Schmidt, Anton & Partner GbR, Jena vom 27.02.2020

Sachbericht:

Prüfung und Abwägung:

Kenntnisnahme. Eine Abwägung ist bezüglich der Zustimmung nicht erforderlich.

2.2. Stellungnahme von Bürgern aus der Stadt Bad Blankenburg, vertreten durch Schmidt, Anton & Partner GbR, Jena vom 28.02.2020

Sachbericht

:

Prüfung und Abwägung:

(10)

Kenntnisnahme. Eine Abwägung ist bezüglich der Zustimmung nicht erforderlich.

2.3. Stellungnahme von Bürgern aus der Stadt Bad Blankenburg vom 03.04.2020 Sachbericht

:

Prüfung und Abwägung:

Es kann, nach Würdigung der Stellungnahme, festgestellt werden, dass das Grundstück au- ßerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 1/92 „Hainberg“ 1. Änderung liegt und dadurch auch außerhalb dessen Gestaltungs- und Normungsbereiches. Der Bebauungsplan kann nur innerhalb seiner Geltungsbereichsgrenzen bauplanungs- und bauordnungsrechtli- che Festsetzungen treffen.

Die aufgezeigten Grenzverläufe des Grundstücks zur Straße „Am Hainberg“ befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches und von daher werden auch die angeführten Einfriedungs- oder Umbaumaßnahmen der Tore nicht eingeschränkt oder behindert. Es besteht kein Ände- rungsbedarf bei der vorliegenden Bebauungsplanung da eine Betroffenheit oder eine Beein- trächtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks durch den Bebauungsplan nicht ge- geben sind.

Nach eingehender Prüfung kann festgestellt werden, dass die Verlegung der Planstraße C1 nicht die Ursache dafür ist, dass das Grundstück auf zwei Seiten in voller Länge vom Stra- ßenverkehr frequentiert wird. Eine wesentliche Ausweitung der Emissionsbelastungen lässt sich bei der Bewertung der Ist-Situation und der Planung nicht ableiten. Eine Wertminderung kann von den Verfassern der Stellungnahme nicht über das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme geltend gemacht werden.

Ein Abwehranspruch ist nicht vorhanden, da die vorgetragene Wertminderung nicht vorliegt, da keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks durch den Bebauungsplan erzeugt wird.

(11)
(12)

Prüfung und Abwägung:

Kenntnisnahme der vorgebrachten Informationen auch die zum ISEK. Mit dem hier vorlie- genden 1. Änderungsverfahren wird der städtische Wille für diesen Bereich „Hainberg“ tätig zu werden aktiv angegangen. Die angeführten Punkte werden wie folgt verarbeitet.

1. Die Angaben zur Art der privaten Grundstücksentwässerung ist nicht im Zuge des Be- bauungsplanes verbindlich festzusetzten. Hierzu fehlt die gesetzliche Rechtsgrundlage im BauGB. Offen ist, ob die Aussage das Hebeanlagen einzubauen sind zutreffend ist.

2. Investitionsfragen und -planungen von Dritten sind nicht maßgebend für die Initiierung von städtebaulichen Planungen. Die städtebauliche Notwendigkeit im Plangebiet bau- leitplanerisch tätig zu werden sind nach § 1 (3) BauGB gegeben und entscheidend für die weitere Durchführung des Verfahrens.

3. Durch das 1. Änderungsverfahren wird die Verwirklichung des Vorhabens vorange- bracht. Dadurch wird der, beim Landratsamt, entstanden Wahrnehmung entgegenge- wirkt.

Zurückweisung der getroffenen Feststellung eine Erschließungspflicht zu erzeugen durch das 1. Änderungsverfahren und das eingeleitete Umlegungsverfahren.

Begründung:

Die gesetzliche Baulandumlegung ist ein durch die Bestimmungen des Baugesetzbuchs (§§45ff. BauGB) geregeltes und setzt zwingend einen rechtskräftigen Bebauungsplan vo- raus.

Die Erschließung ist auch rechtlich in den §§ 123 bis 126 BauGB geregelt und die Herstel- lung der Erschließungsanlagen setzen ebenfalls einen Bebauungsplan voraus. Die Erschlie- ßung ist Aufgabe der Stadt (§ 123 Abs. 1 BauGB). Es ist auch möglich, die Erschließung durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, insbesondere einem Erschließungsvertrag als typischen städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, auf einen Dritten zu übertragen.

Der Gesetzgeber hat den Kommunen ausdrücklich auferlegt, dass die Erschließungsanlagen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs herzustellen sind und, dass dies kostengünstig zu erfolgen hat. Dementsprechend ist die Kommune frei in der Be- stimmung der Größe der Erschließungseinheiten.

Die Stadt Bad Blankenburg erkennt von daher, dass die Fortführung des Verfahrens im Sinne der städtebaulichen Entwicklung und Herstellung der städtebaulichen Ordnung steht und bestätigt den vorliegenden Planentwurf.

Abwägung: Die Anregung ist gegenstandslos und wird als Hinweis zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: ...

Nein-Stimmen: ...

Stimmenthaltungen: ...

(13)

2.4. Stellungnahme einer Bürgerin aus Mühlhausen vom 25.03.2020

Sachbericht:

Prüfung und Abwägung:

Kenntnisnahme. Seitens der Verwaltung wurden der Antragstellerin die angefragten Daten zu den überbaubaren Flächenangaben weitergegen. An der Verlegung der Planstraße C wird aufgrund der gewollten und angestrebten städtebaulichen Ordnung festgehalten und von daher die Bebauungsplanänderung weiterhin verfolgt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: ...

Nein-Stimmen: ...

Stimmenthaltungen: ...

(14)

II. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung

3.1. Stellungnahme von Bürgern aus der Stadt Bad Blankenburg sowie von einer Bürgerin aus Oederan vom 01.04.2020

Sachbericht:

(15)

Prüfung und Abwägung:

1. Vertrauenstatbestand

Kenntnisnahme der schriftlichen Ausarbeitung, dass für die Unterzeichner der Vertrauenstat- bestand, dass der Bebauungsplan nicht umgesetzten werden soll, nun durch die beginnende Umsetzung verletzt worden ist.

Diese Feststellung der Antragsteller wird als unbegründet zurückgewiesen. Anhand des rechtskräftigen Bebauungsplanes können die Antragsteller keinen Anspruch ableiten auf Umsetzung des Bebauungsplanes. Weil es anerkanntermaßen weder einen allgemeinen An- spruch auf Umsetzung noch auf Nichtumsetzung der Festsetzungen eines Bebauungsplans gibt. Die Bebauungsplanung erfolgt grundsätzlich im Allgemeininteresse (vgl.VG Würzburg, Urteil vom 18.04.2013 - W 5 K 12.445).

Da Gemeinden und Städte keine Amtspflicht zum Erlass eines Bebauungsplans haben, haf- ten sie auch nicht für den verzögerten Erlass oder der verspäteten Umsetzung eines Bebau- ungsplans. Aus diesem Grund auch nicht für die zeitlichen Verzögerungen bei der Umset- zung der für die Bauleitplanung notwendigen Verfahren (Umlegung/Bodenordnung) sowie der Herstellung der Entschließung (Bau der öffentlichen Straßen-, Ver- und Entsorgungsan- lagen) (vgl. Brandenburgisches OLG, Urt. v. 10.02.2010, Az. 1 U 36/08).

Der vorgebrachte Vertrauenstatbestand kann, auch bei der langjährigen Verzögerung der Bebauungsplanverwirklichung, nicht entstanden sein. Die städtebaulichen Planungsabsich- ten sind „offenkundig“, da der hier gegenständige und rechtkräftige Bebauungsplan 1/ 92

„Hainberg“ als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung der Stadt Bad Blankenburg vorliegt.

Abwägung: Die Anregung ist gegenstandslos und wird als Hinweis zur Kenntnis genommen.

(16)

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: ...

Nein-Stimmen: ...

Stimmenthaltungen: ...

Prüfung und Abwägung:

2. Beschluss über geänderte Leitbilder der Stadt Bad Blankenburg im „Integrierten Stadt- entwicklungskonzept (ISEK)

Die hier vorliegende 1. Änderung des Bebauungsplanes 1/92 „Hainberg“ steht in Überein- stimmung mit dem ISEK. Die im ISEK beschlossene Überarbeitung des Bebauungsplanes wird konsequent vollzogen und der beschlossene Leitgedanke des ISEK verfolgt.

Die Verwaltung kann nach Überprüfung der Sachlage dem Stadtrat empfehlen die beschlos- sen 1. Änderung des Bebauungsplanes weiter zu verfolgen, da nur so der städtebauliche Leitgedanke keiner weiteren Zersiedlung der Landschaft „Am Hainberg“ begegnet werden kann.

Abwägung: Die Anregung ist gegenstandslos und wird als Hinweis zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: ...

Nein-Stimmen: ...

Stimmenthaltungen: ...

3.2. Stellungnahme von Bürgern der Stadt Bad Blankenburg vom 24.10.2020

Sachbericht:

Siehe Stellungnahme, Prüfung und Abwägung zu Pkt. 3.1

(17)
(18)

Prüfung und Abwägung:

Siehe Stellungnahme, Prüfung und Abwägung zu Pkt. 3.1

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: ...

Nein-Stimmen: ...

Stimmenthaltungen: ...

3.3 Stellungnahme von einer Bürgerin aus Oederan vom 24.10.2020 Sachbericht

:

(19)

Prüfung und Abwägung:

Siehe Stellungnahme, Prüfung und Abwägung zu Pkt. 3.1 Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: ...

Nein-Stimmen: ...

Stimmenthaltungen: ...

(20)

3.4. Stellungnahme von dem Beauftragten einer Erbengemeinschaft, Bad Blankenburg vom 30.10.2020

Sachbericht

:

(21)

Prüfung und Abwägung:

Kenntnisnahme des Interesses an den Aussagen zu Investoren, Kosten, Parzellenänderun- gen und Realisierung.

Aufgabe des Bebauungsplanes ist es, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Ent- wicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Ge- meinde in den Grundzügen nach Art und Maß der baulichen Nutzung festzusetzten. Die Be- schränkung auf die Grundzüge bedeutet eine allgemeine, generalisierende oder typisierende Darstellung und Darlegung auch von Kosten für die Realisierung.

Die in der Stellungnahme vorgebrachte Anregung ist nicht bebauungsplanrelevant, da sie keinen bodenrechtlich relevanten Festsetzungsbezug anspricht. Allerdings lässt sich sagen, dass die Kostenplanungen zum Ausbau des Hainbergs sehr gewissenhaft entsprechend den rechtlichen Vorgaben bei den öffentlichen Baulandumlegung- und Katasteramtskosten und entsprechend den geltenden Gebühren- und Beitragssatzungen der Ver- und Entsorgungs- trägern erfolgen wird. Die angefragten Zahlen sind derzeit nicht konkret und eindeutig ermit- telbar.

Die Fragen zur Finanzierung/Kostenübernahme durch die Stadt und der Zeitschiene der Ge- samtmaßnahme sind ebenso offen beantwortbar und können nicht im Zuge des Verfahrens der Bebauungsplanänderung konkretisiert werden.

Abwägung: Der Anregung wird nicht gefolgt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: ...

Nein-Stimmen: ...

Stimmenthaltungen: ...

Stadtratsbeschluss

Die Stadt Bad Blankenburg hat nach reiflicher Prüfung alle Stellungnahmen und Hin- weise sowie Anregungen sach- und fachgerecht gegeneinander abgewogen, rele- vante Einwendungen die einer Einarbeitung in den Entwurf des Bebauungsplanes bedürfen liegen nicht vor. Der Bebauungsplan kann wie beabsichtigt beschlossen werden.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: ...

Nein-Stimmen: ...

Stimmenthaltungen: ...

George

Bürgermeister

(Siegel)

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