• Keine Ergebnisse gefunden

1.1 Gefaehrdungsbeurteilung Sicherung von Arbeitsstellen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "1.1 Gefaehrdungsbeurteilung Sicherung von Arbeitsstellen"

Copied!
8
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1 Betriebsbereich/Arbeitsplatz/Tätigkeit:

• Sicherung von Arbeitsstellen kürzerer Dauer an innerörtlichen Straßen und an Landstraßen

Teilnehmer:

laufd.

Nr.

/ G- faktor

Ermittelte Gefährdungen und deren Beschreibung

Gefährdungen bewerten

Maßnahmen Bearbeiter

Berater

Termin / / erledigt

wirk- sam ja/nein Risiko Handl.

bedarf ja/nein G M K

1/13.5 O fehlende

verkehrsrechtliche Anordnung

Ο Abstimmung mit der Verkehrsbehörde bzw. der Baubehörde über die

Vorgehensweise bei der Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

(§ 45 StVO)

Ο Abstimmung mit der Baubehörde über die Vorgehensweise bei der

Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen für die laufende

Straßenunterhaltung und bei Notfallmaßnahmen

(§ 45 Abs. 7 StVO)

(2)

2 2/13.4 O fehlende betriebliche

Regelungen über Absicherungsverfahren

Ο Regelungen über die anzuwendenden Sicherungsverfahren erstellen;

z.B. Betriebsanweisungen, Unterweisungsunterlagen, anwendbare Regelpläne

O Hinweise über die ordnungsgemäße Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen erstellen

(allgemeine Hinweise in der VwV-StVO und der RSA)

O Berücksichtigung besonderer Verkehrs- und Umgebungs- bedingungen; ( z.B. Arbeitsstellen bei Dunkelheit oder bei widrigen Witterungsverhältnissen;

Einsatz von Warnposten;

Arbeitsstellen in Kreuzungsbereichen

O Übersicht der betrieblichen Regelungen vorhanden (z.B. in einer Auflistung oder einem Fahrerhandbuch)

O Unterweisung der Beschäftigten

(3)

3 3/13.6 Ο fehlende Sicherheitskenn-

zeichnung von Fahrzeugen und Arbeitsmitteln

Ο Fahrzeuge und in Frage kommende Arbeitsmittel mit Sonderrechten ausstatten

(§ 35 Abs. 6 StVO)

Ο Fahrzeuge mit gut erkennbaren Rundumleuchten ausstatten (§ 52 Abs. 4 StVZO)

O vorhandene Rundumleuchten sind nicht durch Fahrzeugaufbauten verdeckt

Ο Fahrzeuge mit auffälligem Anstrich einsetzen

(4)

4 4/13.6 Ο durch unzureichende

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Ο Verkehrszeichen und -einrichtungen entsprechen dem Verkehrszeichen- katalog

(§§ 39 – 43 StVO)

Ο Verkehrszeichen und –einrichtungen in retroreflektierender Ausführung einsetzen

Ο beschädigte oder ungültige Verkehrs- zeichen und –einrichtungen der Benutzung entziehen

O Aussonderungskriterien von

Verkehrszeichen und –einrichtungen den Beschäftigten bekanntmachen

Ο Austelleinrichtungen sind standsicher und entsprechen dem „Stand der Technik“

(VwV-StVO zu den §§ 39 – 43 StVO in Verbindung mit den

TL „Aufstellvorrichtungen 97“)

(5)

5 5/11.1 Ο unzureichende

Warnkleidung

O keine Benutzung von Warnkleidung

O Warnkleidung gemäß EN ISO 20471 (vormals EN 471)

anschaffen und zur Verfügung stellen

O Klassifizierung des Herstellers beachten

O Gefährdungseinstufung (einfach/erhöht) vornehmen;

Beachtung der GUV-I 8591 „Warnkleidung“

O Ausführung der Warnkleidung

• mind. Klasse 2 bei einfacher Gefährdung

• Klasse 3 bei erhöhter Gefährdung

O Klasse 3 anstreben

Ο Betriebsanweisung/Regelungen über die Benutzung von Warnkleidung erstellen

Ο Unterweisung der Beschäftigten

O regelmäßiger Wechsel bei Alterung, Verschmutzung, Leuchtkraftverlusten O Benutzung kontrollieren

(6)

6 6/13.5 O Arbeitsstellen nicht

ordnungsgemäß abgesichert

O fehlende Aufsicht an den Arbeitsstellen

O Aufsicht Führende für die Arbeitsgruppen einsetzen

O Verantwortungsbereiche und Befugnisse der Aufsicht Führenden festlegen

O Pflichtenübertragung vornehmen O Unterweisung der Aufsicht Führenden

O Überprüfung der betrieblichen Regelungen durch regelmäßige Gespräche mit den Beschäftigten über Eignung der betrieblichen Regelungen und über besondere Vorkommnisse an den Arbeitsstellen O Kontrolle der Arbeitsstellen

(7)

7 7/13.6 O unzureichende Erste Hilfe

O fehlende

Kommunikations- möglichkeiten an den Arbeitsstellen

O mind. ein Ersthelfer in jeder Arbeitskolonne

O Ersthelfer in ausreichender Anzahl ausbilden

O Erste Hilfe Material an Arbeitsstellen bereithalten

O regelmäßige Beratung durch den Betriebsarzt

O Kommunikation mit dem Betriebshof und mit Rettungsdiensten

sicherstellen; z.B. durch Funk oder Mobiltelefon

(8)

8

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(1) Motor- und Unterbodenwäsche an Fahrzeugen sowie die Reinigung von Gegenständen auf öffentlichen Straßen, bei denen Öl, Altöl, Benzin oder andere

Kapitel 8 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen 147. §116 Beendigung der Anwendung der besonderen

Strukturierter Überblick über am Markt befindliche internetgestützte Anwendungen zur Umsetzung von Regelungen zur Organisation des

- Wahlfach aus SSP IIIa: REN - Klimaschutz und Abgasreinigung KLAUSUR 60 Kiuntke.

(4) Der Fachbereich kann beschließen, dass der Prüfungsausschuss gemäß § 2 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Prüfungen in den Studiengängen an der Hochschule Trier

Anlage 1: Bachelorstudiengang Angewandte Informatik und Künstliche Intelligenz – Vertiefungsrichtung Anwendungen der Künstlichen Intelligenz – grundständiges Studienmodell Beginn

(4) Der Fachbereich kann beschließen, dass der Prüfungsausschuss gemäß § 2 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Prüfungen in den Studiengängen an der Hochschule Trier

(4) Der Fachbereich kann beschließen, dass der Prüfungsausschuss gemäß § 2 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Prüfungen in den Studiengängen an der Hochschule Trier