1 Betriebsbereich/Arbeitsplatz/Tätigkeit:
• Sicherung von Arbeitsstellen kürzerer Dauer an innerörtlichen Straßen und an Landstraßen
Teilnehmer:
laufd.
Nr.
/ G- faktor
Ermittelte Gefährdungen und deren Beschreibung
Gefährdungen bewerten
Maßnahmen Bearbeiter
Berater
Termin / / erledigt
wirk- sam ja/nein Risiko Handl.
bedarf ja/nein G M K
1/13.5 O fehlende
verkehrsrechtliche Anordnung
Ο Abstimmung mit der Verkehrsbehörde bzw. der Baubehörde über die
Vorgehensweise bei der Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
(§ 45 StVO)
Ο Abstimmung mit der Baubehörde über die Vorgehensweise bei der
Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen für die laufende
Straßenunterhaltung und bei Notfallmaßnahmen
(§ 45 Abs. 7 StVO)
2 2/13.4 O fehlende betriebliche
Regelungen über Absicherungsverfahren
Ο Regelungen über die anzuwendenden Sicherungsverfahren erstellen;
z.B. Betriebsanweisungen, Unterweisungsunterlagen, anwendbare Regelpläne
O Hinweise über die ordnungsgemäße Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen erstellen
(allgemeine Hinweise in der VwV-StVO und der RSA)
O Berücksichtigung besonderer Verkehrs- und Umgebungs- bedingungen; ( z.B. Arbeitsstellen bei Dunkelheit oder bei widrigen Witterungsverhältnissen;
Einsatz von Warnposten;
Arbeitsstellen in Kreuzungsbereichen
O Übersicht der betrieblichen Regelungen vorhanden (z.B. in einer Auflistung oder einem Fahrerhandbuch)
O Unterweisung der Beschäftigten
3 3/13.6 Ο fehlende Sicherheitskenn-
zeichnung von Fahrzeugen und Arbeitsmitteln
Ο Fahrzeuge und in Frage kommende Arbeitsmittel mit Sonderrechten ausstatten
(§ 35 Abs. 6 StVO)
Ο Fahrzeuge mit gut erkennbaren Rundumleuchten ausstatten (§ 52 Abs. 4 StVZO)
O vorhandene Rundumleuchten sind nicht durch Fahrzeugaufbauten verdeckt
Ο Fahrzeuge mit auffälligem Anstrich einsetzen
4 4/13.6 Ο durch unzureichende
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Ο Verkehrszeichen und -einrichtungen entsprechen dem Verkehrszeichen- katalog
(§§ 39 – 43 StVO)
Ο Verkehrszeichen und –einrichtungen in retroreflektierender Ausführung einsetzen
Ο beschädigte oder ungültige Verkehrs- zeichen und –einrichtungen der Benutzung entziehen
O Aussonderungskriterien von
Verkehrszeichen und –einrichtungen den Beschäftigten bekanntmachen
Ο Austelleinrichtungen sind standsicher und entsprechen dem „Stand der Technik“
(VwV-StVO zu den §§ 39 – 43 StVO in Verbindung mit den
TL „Aufstellvorrichtungen 97“)
5 5/11.1 Ο unzureichende
Warnkleidung
O keine Benutzung von Warnkleidung
O Warnkleidung gemäß EN ISO 20471 (vormals EN 471)
anschaffen und zur Verfügung stellen
O Klassifizierung des Herstellers beachten
O Gefährdungseinstufung (einfach/erhöht) vornehmen;
Beachtung der GUV-I 8591 „Warnkleidung“
O Ausführung der Warnkleidung
• mind. Klasse 2 bei einfacher Gefährdung
• Klasse 3 bei erhöhter Gefährdung
O Klasse 3 anstreben
Ο Betriebsanweisung/Regelungen über die Benutzung von Warnkleidung erstellen
Ο Unterweisung der Beschäftigten
O regelmäßiger Wechsel bei Alterung, Verschmutzung, Leuchtkraftverlusten O Benutzung kontrollieren
6 6/13.5 O Arbeitsstellen nicht
ordnungsgemäß abgesichert
O fehlende Aufsicht an den Arbeitsstellen
O Aufsicht Führende für die Arbeitsgruppen einsetzen
O Verantwortungsbereiche und Befugnisse der Aufsicht Führenden festlegen
O Pflichtenübertragung vornehmen O Unterweisung der Aufsicht Führenden
O Überprüfung der betrieblichen Regelungen durch regelmäßige Gespräche mit den Beschäftigten über Eignung der betrieblichen Regelungen und über besondere Vorkommnisse an den Arbeitsstellen O Kontrolle der Arbeitsstellen
7 7/13.6 O unzureichende Erste Hilfe
O fehlende
Kommunikations- möglichkeiten an den Arbeitsstellen
O mind. ein Ersthelfer in jeder Arbeitskolonne
O Ersthelfer in ausreichender Anzahl ausbilden
O Erste Hilfe Material an Arbeitsstellen bereithalten
O regelmäßige Beratung durch den Betriebsarzt
O Kommunikation mit dem Betriebshof und mit Rettungsdiensten
sicherstellen; z.B. durch Funk oder Mobiltelefon
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