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Ehrenamtliche Tätigkeit und bürgerschaftliches Engagement

Der Einsatz für Andere im Rahmen eines ehrenamtlichen Engagements verdient volle Aner- kennung und umfangreichen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit die Kriterien der Ehrenamtlichkeit erfüllt und die tätig werdende Person zu einer versicherten Personengruppe im Sinne des Gesetzes (Sieb- tes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII) oder im Sinne der Satzung der Unfallkasse Nord- rhein-Westfalen gehört.

Der Unfallversicherungsschutz ist unter vier Aspekten möglich:

• Versicherung per Gesetz

• freiwillige Versicherung

• Versicherung per Satzung

• Landesversicherung

Versicherung per Gesetz

Für die ehrenamtlich Tätigen, die der Versicherung per Gesetz unterliegen, besteht der Ver- sicherungsschutz automatisch, wenn die vom Gesetz genannten Kriterien in der Person und hinsichtlich der Tätigkeit erfüllt sind. Es bedarf also keiner Anmeldung bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

1. Was ist eine ehrenamtliche Tätigkeit?

Ehrenamtlich ist eine Tätigkeit, die freiwillig, also nicht im Rahmen eines Arbeits- bzw.

Dienstvertrages ausgeübt wird.

Ehrenamtliche Tätigkeit setzt Unentgeltlichkeit voraus, es darf also keine echte Gegenleis- tung für die erbrachte Tätigkeit („Arbeitslohn“) gewährt werden. Sogenannte Aufwandsent- schädigungen, wie z.B. Kostenerstattung für Fahrten oder Materialien, sind unschädlich und keine Vergütung im beschriebenen Sinne.

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2. Beispiele

Im Bereich der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gilt das insbesondere für folgende Perso- nengruppen und Tätigkeiten:

Versichert ist die ehrenamtliche Tätigkeit für Gebietskörperschaften, für Einrichtungen des Schul- und Bildungswesens oder sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen auf kommuna- ler oder Landesebene (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII). Hiervon werden also Personen erfasst, die für nordrhein-westfälische Gemeinden, das Land NRW oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse Nord- rhein-Westfalen oder deren Einrichtungen ehrenamtlich tätig werden.

Beispiele hierfür sind:

• ehrenamtliche Mandatsträger (Stadt-, Gemeinde-, Kreis- und Bezirksräte, Beigeordnete),

• ehrenamtliche Naturschutz- oder Denkmalschutzbeauftragte,

Elternbeiräte an Kindertagesstätten, Klassenpflegschaftsvorsitzende und - vertreter an Schulen und Hochschulräte an Hochschulen.

• Gesetzlich versichert sind ebenso Personen, die für privatrechtliche Organisatio- nen (z.B. Vereine) tätig werden, welche im Auftrag oder mit Zustimmung einer Gebietskörperschaft öffentliche Aufgaben ausführen.

Beispiele hierfür sind Mitglieder oder sonstige Mitwirkende

• in einem Heimatverein, der an der Vorbereitung einer Brauchtumsveranstaltung be- teiligt wird oder

• in einem Kulturverein, der die Neuarchivierung innerhalb der Stadtbücherei vor- nimmt oder

• in einer Naturschutzorganisation bei kommunalen Tierschutzaktionen, wie der „Krö- tensammlung“.

• Ehrenamtlich Tätige im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes, in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen (z.B. Freiwillige Feuerwehr, DLRG, Arbeiter-Samariter- Bund, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser-Hilfsdienst) oder im Rahmen des Gerichtswe- sens (z.B. Laienrichter) genießen ebenfalls den Versicherungsschutz der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

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3. Sonderfall: Freiwilligendienst aller Generationen

Zum 1. Januar 2009 hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ein neues Programm „Freiwilligendienste aller Generationen“ gestartet. Dieses ist inhaltlich und organisatorisch vergleichbar mit dem "Freiwilligen Sozialen Jahr" beziehungs- weise "Freiwilligen Ökologischen Jahr".

Die freiwillig Dienstleistenden sollen nach Auffassung des Gesetzgebers während der Teil- nahme zugleich gesetzlich unfallversichert sein. Um sicher zu gehen, dass auch alle Teil- nehmer Unfallversicherungsschutz genießen, wurde der neue § 2 Abs. 1a SGB VII aufge- nommen, der die genaueren Voraussetzungen regelt, die gleichzeitig vorliegen

müssen:

• Die Teilnehmer müssen die Schulpflicht erfüllt haben.

• Es muss sich um Freiwillige im Dienst eines geeigneten Trägers handeln.

Solche Träger sind

• inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder

• unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.

Derartige Träger müssen eine Haftpflichtversicherung gewährleisten. Ferner müssen sie eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen sowie deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden im Jahr sicherstellen.

Schriftliche Vereinbarung

Umfang: Mindestens 8 Wochenstunden für die Dauer von mindestens 6 Monaten

Unentgeltlichkeit des Dienstes (Aufwandspauschale ist aber möglich).

Mangels ausdrücklicher Regelung in den §§ 121 ff. SGB VII richtet sich die Zuständigkeit des UV-Trägers für Personen im Sinne von § 2 Abs. 1a SGB VII nach der Zuständigkeit für das Unternehmen (§ 133 Abs. 1 SGB VII).

Weiterführende Informationen hält das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hier http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/Freiwilliges-

Engagement/freiwilligendienste-fuer-jedes-alter.html) bereit.

4. Unentgeltlich, aber nicht ehrenamtlich:

Versichert sind aber auch Bürger, die sich zwar nicht ehrenamtlich in diesem Sinne engagie- ren, jedoch wie ein Beschäftigter einer Kommune bzw. des Landes Nordrhein-Westfalen tätig werden.

Dies kann auch für Personen in Betracht kommen, die Arbeiten für eine Kommune, das Land oder eine andere kommunale oder Landeseinrichtung verrichten, ohne hierbei in einem Be-

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So können beispielsweise Bürger versichert sein, die freiwillig und ohne Arbeits- oder Werk- vertrag

• die Bauhofmitarbeiter bei der Renovierung des alten Dorfgemeinschaftshauses unter- stützen,

• nach Absprache mit der Schulleitung die Klassenräume ihrer Kinder streichen oder

• im Auftrag der Leitung eines städtischen Kindergartens die Kindergartengruppe bei ei- nem Ausflug transportieren.

• als Eltern oder Dritte neben oder anstelle von Lehrpersonen diese bei ihren Aufgaben unterstützen, beispielsweise bei der Aufsichtsführung beim Schwimmunterricht oder bei Ausflügen helfen.

Diese versicherten Personen werden also unentgeltlich, aber nicht ehrenamtlich tätig.

Freiwillige Versicherung

Der Versicherungsschutz kraft freiwilliger Versicherung erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf schriftlichen Antrag bei der Unfallkasse.

Für gewählte oder (seit dem 5.11.2008) beauftragte Ehrenamtsträger in privatrechtlichen Organisationen (z.B. Vereinen) die als Mitglied der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ge- führt werden, besteht die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung abzuschließen, soweit sie nicht schon aufgrund von anderen Vorschriften versichert sind. Dies betrifft beispielswei- se Vereinsvorsitzende, Kassenwarte, Schriftführer in gemeinnützigen Stiftungen, Musik- schulen oder Touristeninformationszentren.

Fragen zur Anmeldung beantwortet der Bereich „Kataster“, der unter der Telefonnummer 0251 21 02-185 zu erreichen ist.

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Versicherung per Satzung

Tätigkeiten, die nicht bereits kraft Gesetzes versichert sind oder die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung erfüllen, können aber auf Grund von § 5 der Satzung der Unfall- kasse Nordrhein-Westfalen versichert sein. Dieser Versicherungsschutz erfasst Personen, die eine unentgeltliche Tätigkeit ausüben, die dem Gemeinwohl dient und für eine Organisa- tion erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke fördern. Dies wird auch als Ver- sicherungsschutz für „ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte“ bezeichnet.

Im Gegensatz zum „klassischen“ Ehrenamt erlaubt das bürgerschaftliche Engagement eine begrenzte Vergütung. Bürgerschaftlich Engagierte sind nicht kraft Gesetzes, sondern kraft § 5 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen unfallversichert.

Entscheidend ist, dass nicht nur die Organisation an sich gemeinnützig ist, sondern dass auch die konkrete Tätigkeit gemeinnützig ist bzw. mildtätigen Zwecken dient.

Grundsätzlich kommen in Betracht:

• Mitglieder von Karnevalsvereinen,

• Personen in Stiftung zur Vermittlung von Kunst und Kultur an Kinder und Jugendli- che,

• Engagierte in Bürgerinitiativen zur Erhaltung eines historischen Gebäudes oder

• Engagierte in einer Initiative zur Unterstützung der Kinder von Einwandererfamilien zur Erweiterung der deutschen Sprachkenntnisse (Sprach-Scouts).

Hierfür kann Versicherungsschutz nur im Einzelfall zugesichert werden.

Ebenso wie die kraft Gesetzes versicherten Personen genießen die aufgrund der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen Versicherten den Versicherungsschutz automatisch, wenn die in der Satzung genannten Kriterien in der Person und hinsichtlich der Tätigkeit ge- geben sind.

Die Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen finden Sie im Internet.

Landesversicherung Nordrhein-Westfalen "Engagiert im Ehrenamt"

Das Land Nordrhein-Westfalen hat für die ehrenamtlich Tätigen eine Unfall- und Haftpflicht- versicherung abgeschlossen. Dieser private Versicherungsschutz greift ein, wenn die Vor- aussetzungen für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht er- füllt sind oder die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung geringer ausfallen als die, die der abgeschlossene Versicherungsvertrag vorsieht. Dies ist vor allem bei Sachschäden der Fall. Nähere Informationen zu dieser Landesversicherung und die jeweiligen Schadens- anzeigen sind auf der der folgenden Internetseite verfügbar:

www.engagiert-in-nrw.de

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