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Grenz-, Konzentrations- und Schwellenwerte

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Academic year: 2022

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Grenz-, Konzentrations- und Schwellenwerte

Stickstoffdioxid (NO

2

)

Bezugs- zeitraum

Konzentrations- wert µg/m³

Vorschrift/

Richtlinie Definition Der Kenngröße

Bemerkungen

Jahr 40 39. BImSchV*,

Umsetzung der EU-Richtlinie aus1999,

Neuregelung durch EU-RL 2008/50/EG

Mittelwert Gültig seit 01.01.2010

1 Std.. 200 39. BImSchV, Umsetzung der EU-Richtlinie aus1999,

Neuregelung durch EU-RL 2008/50/EG

Mittelwert Spitzenbelastung

Nicht öfter als 18mal im Jahr; gültig seit 2010

* Bundesimmissionsschutzverordnung

Feinstaub (PM 10)

Bezugs- zeitraum

Konzentrations- wert µg/m³

Vorschrift/

Richtlinie Definition Der Kenngröße

Bemerkungen

Jahr 40 39. BImSchV,

Umsetzung der EU-Richtlinie aus1999,

Neuregelung durch EU-RL 2008/50/EG

Mittelwert Gültig seit 2005

24- Stunden- Mittelwert

50

darf nicht öfter als 35 mal im Jahr über-

schritten werden

39. BImSchV, Umsetzung der EU-Richtlinie aus1999,

Neuregelung durch EU-RL 2008/50/EG

Mittelwert (24 h) Spitzenbelastung

Gültig seit 2005

Feinstaub (PM 2,5)

Jahr 25 39. BImSchV,

Umsetzung der EU-Richtlinie aus1999,

Neuregelung durch EU-RL 2008/50/EG

Mittelwert Gültig ab 2015

(2)

Benzol

Bezugs- zeitraum

Konzentrations- wert µg/m³

Vorschrift/

Richtlinie Definition Der Kenngröße

Bemerkungen

Jahr 5 39. BImSchV,

Umsetzung der EU-Richtlinie aus1999,

Neuregelung durch EU-RL 2008/50/EG

Mittelwert punktuell, bzw.

Straßenabschnitt

Gültig seit 01.01.2010

Jahr 2,5 Länderausschuss

Immissionsschutz (LAI) 1992

Mittelwert der 4 Eckpunkte eines 1- km²-Rasters

Vorschlag zur Reduzierung des Gesundheitsrisikos infolge potentiell krebserzeugender Stoffe in der Außenluft

Schwefeldioxid (SO

2

)

Bezugs- zeitraum

Konzentrations- wert µg/m³

Vorschrift/

Richtlinie Definition Der Kenngröße

Bemerkungen

24 h 125 39. BImSchV,

Umsetzung der EU-Richtlinie aus1999,

Neuregelung durch EU-RL 2008/50/EG

Tagesmittelwert

darf max. 3 mal pro Jahr überschritten werden

Gültig seit 2005

1 h 350 39. BImSchV,

Umsetzung der EU-Richtlinie aus1999,

Neuregelung durch EU-RL 2008/50/EG

1 Stundenmittelwert darf max. 24 mal pro Jahr überschritten werden

Spitzenbelastung

Gültig seit 2005

Kohlenmonoxid

Bezugs- zeitraum

Konzentrations -wert mg/m³

Vorschrift/

Richtlinie Definition Der Kenngröße

Bemerkungen

8 h 10 39. BImSchV,

Umsetzung der

EU-Richtlinie aus1999, Neuregelung durch EU- RL 2008/50/EG

Mittelwert (8h, fortlaufend)

Gültig seit 2005

(3)

Ruß

Bezugs- zeitraum

Konzentrations- wert µg/m³

Vorschrift/

Richtlinie

Definition

Der Kenngröße Bemerkungen

Jahr

1,5 Länderausschuss

Immissionsschutz (LAI) 1992)

Mittelwert der 4 Eckpunkte eines 1- km²-Rasters

Vorschlag zur Reduzierung des Gesundheitsrisikos infolge potentiell krebserzeugender Stoffe in der Außenluft

Ozon

Bezugs- zeitraum

Konzentrations -wert µg/m³

Vorschrift/

Richtlinie Definition Der Kenngröße

Bemerkungen

8 Stunden 120 EU-Zielwert in 2010 39. BImSchV, EU-RL 2008/50/EG

Mittelwert darf nicht öfter als 25 mal pro Jahr überschritten werden

Gesundheitsschutz

1 Stunde 180 EU-

Informationsschwelle, 39. BImSchV,

EU-RL 2008/50/EG

Stundenmittelwert.

Informationswert Unterrichtung der Bevölkerung

Spitzenbelastung;

Gesundheitsschutz

1 Stunde 240 EU-Alarmschwelle, 39. BImSchV, EU-RL 2008/50/EG

Stundenmittelwert, Spitzenbelastung Gesundheitsschutz

Erläuterung zur Grenzwerttabelle:

Die EG-Kommission hat mit ihren Richtlinien seit den 1980er Jahren sowohl Grenzwerte als auch Leitwerte für ihre Mitgliedsstaaten festgesetzt, die durch Verordnungen in

bundesdeutsches Recht übernommen wurden.

Die Europäische Union hat in den letzten Jahren mehrere Felder ihrer Umweltpolitik durch eine zweite Generation von Richtlinien neu geordnet. Für die Außenluft geschah dies mit einer Richtlinie über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (Rahmenrichtlinie) im Jahr 1996.

Am 19. Juli 1999 ist die Richtlinie 1999/30/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaft als erste Tochterrichtlinie in Kraft getreten, weitere Richtlinien folgten. Die bisher gültigen EU- Richtlinien wurden durch die Richtlinie 2008/50/EG abgelöst.

In dieser aktuell gültigen Richtlinie werden Grenzwerte für Schwefeldioxid,

Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Kohlenmonoxid und Benzol genannt, außerdem wurden zu jedem Grenzwert entsprechende Randbedingungen

(Mittelungszeitraum, Toleranzmarge, Geltungstermin) festgelegt. Ziel war es einen einheitlichen Ansatz mit gemeinsamem Beurteilungswesen für Europa einzuführen. Im deutschen Recht schlägt sich diese Festlegung in der derzeitig aktuellen 39. Verordnung des Bundesimmissionsschutzgesetzes nieder.

Herausgeber

Landeshauptstadt Wiesbaden, Umweltamt Gustav Stresemann-Ring 15, 65189 Wiesbaden umweltamt@wiesbaden.de

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