Anlage zur Satzung des Landkreises Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen
Wirkungskreis (Kostensatzung) vom 20. Dezember 2010
Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)
Tarifgruppe Tarif- Nr.
Gegenstand Gebühr Euro
0 Allgemeine Verwaltung 00 Allgemeine Amtshandlungen
Vorschriften der Tarifgruppen 01 – 8 des
Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor
000 Anordnungen für den Einzelfall 15 bis 1.000 €
001 Beglaubigungen:
Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen von eigenen Urkunden
Die Gebühr beträgt höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr.
Ausnahme: Bei gebührenfrei erteiltem Original
Ermäßigung: Werden mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergleichen von eigenen Urkunden gleichzeitig beglaubigt, kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung zu erhebende Gebühr nach Tarif- Nr. 001 bis auf die Hälfte ermäßigt werden.
0,75 € je angefangene Seite, mindestens 5 €
0,75 € je angefangene Seite, mindestens 5 €
002 Bescheinigungen:
Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden
Erteilung einer sonstigen Bescheinigung
kostenfrei
5 € bis 75 € 003 Einsicht in Akten und amtliche Bücher:
Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird.
Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne.
0,75 € je Akt oder Buch, mindestens 5 €
004 Fristverlängerungen:
1. Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen
Genehmigung,
Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde
2. Fristverlängerung in anderen Fällen
10 bis 25 v. H. der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €.
5 € bis 60 €
005 Zweitschriften:
Erteilung einer Zweitschrift
Ist für die Erstschrift eine Gebühr von 0,5 € bis 5 € vorgesehen, wird diese Gebühr erhoben.
Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,5 € je angefangene Seite, mindestens 5 €.
10 bis 50 v. H. der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr,
mindestens 5 €.
006 Niederschriften: 7,50 € bis 75 € für jede
angefangene Stunde 02 Hauptverwaltung
020 Landkreisordnung
1. Genehmigung zur Führung des Wappens und der Fahne des Landkreises (Art. 3 Abs. 3 LkrO)
2. Amtshandlungen bei der Durchführung von
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Art. 12 a LKrO)
10 € bis 2.500 €
kostenfrei (Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG)
03 Finanzverwaltung
031 Anmahnung rückständiger Beträge 5 bis 150 €
032 Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren
1. Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird.
2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35
VwZVG).
3. Pfändungsgebühr gem. Art. 26 Abs. 3 VwZVG je vollstreckbares Ausstandsverzeichnis bzw.
Vollstreckungstitel (einmalig)
- die Gebühr wird erhoben für die Pfändung von bewegl.
Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.
- Sie entsteht sobald der Vollstreckungsbedienstete Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat.
- Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Pfändung durch Zahlung an den Vollstreckungsbediensteten abgewendet wird.
- Die Gebühr wird auch erhoben, wenn auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollstreckungs- bedienstete an Ort und Stelle begeben hat.
- Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Pfändungs- versuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegen- stände nicht vorgefunden wurden.
4. Pfändungsgebühr gem. Art. 26 Abs. 5 VwZVG für Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
12,50 € bis 150 €
50 € bis 2.500 €
20 €
1 Pfändungsgebühr nach
§ 339 Abs. 4 Abgaben- ordnung (AO 1977)
5. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG)
5.0 bei Geldansprüchen
5.1 Sonstiges
6. Ankündigung der Zwangsvollstreckung
7. Wegnahmegebühr gem. Art. 26 Abs. 3 VwZVG - Die Gebühr wird erhoben für die Wegnahme von beweglichen Sachen, einschl. Urkunden.
- Sie entsteht sobald der Vollstreckungsbedienstete Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat.
- Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Pfändung durch Zahlung an den Vollstreckungsbediensteten abgewendet wird oder die Sache nicht aufgefunden wird.
8. Verwertungsgebühr gem. Art. 26 Abs. 3 VwZVG.
- Die Gebühr wird erhoben für die Versteigerung und andere Verwertung von gepfändeten Gegenständen oder Sicherungsgut.
- Sie entsteht sobald der Vollstreckungsbedienstete Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrages unternommen hat.
9. Als Auslagen werden erhoben a) Auslagen nach § 334 AO
b) Wegegeld für Vollziehungsbedienstete (pauschal für Hin- und Rückweg zusammen)
50 v. H. Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens 10 €
12,50 € bis 200 €
6 € 20 €
20 €
5 €
05 Schreibauslagen
Für auf besonderen Antrag erteilte Ausfertigungen und Kopien werden Schreibauslagen erhoben. Die
Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung
051 für die ersten 50 Seiten 0,50 € je Seite
052 für jede weitere Seite 0,15 €
Angefangene Seiten werden voll berechnet.
Erhöhung: Ist die Anfertigung einer Kopie besonders zeitaufwendig, kann die Gebühr nach den Tarif-Nrn. 051 und 052 bis auf das Fünffache erhöht werden.
Ermäßigung: Die Schreibauslagen nach den Tarif-Nrn.
051 und 052 können bis auf 0,10 € je angefangene Seite ermäßigt werden, wenn die Ausfertigungen und Kopien für den Dienstgebrauch einer Behörde oder Lehr-, Studien-
oder ähnliche Zwecke erteilt werden.
1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
11 Erlaubnisse, Ausnahmegenehmigungen (insbesondere im Vollzug des LStVG, des BayImSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen
Verordnungen)
110 Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung 15 € bis 1.250 € 111 Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Widerruf einer
Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung
15 € bis 600 €
6 Verkehr
63 Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
630 Erlaubnis für Sondernutzung an Kreisstraßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22 a BayStrWG)
10 € bis 150 € 631 Anordnung nach Art. 18 a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG 10 € bis 600 € 632 Ersatzvornahme nach Art. 18 a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG 50 € bis 2.500 € 7 Öffentliche Einrichtungen
70 Allgemeine Amtshandlungen
700 Befreiung vom Anschluss- und / oder Benutzungszwang 10 € bis 400 € 701 Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer
Satzung
10 € bis 1.250 € 702 Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer
Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif-Nr. 701
10 € bis 600 € 703 Anordnung zur Erfüllung einer satzungsgemäßen
Verpflichtung
10 € bis 600 €