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Fragen und Antworten zur Rückspeisevergütung für Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Energie BFE Marktregulierung

Bundesamt für Energie BFE Beat Goldstein

Mühlestrasse 4, 3063 Ittigen

Postadresse: Bundesamt für Energie, 3003 Bern Tel. +41 58 462 56 11, Fax +41 58 463 25 00 beat.goldstein@bfe.admin.ch

www.bfe.admin.ch März 2018

Fragen und Antworten zur Rückspeisevergütung für Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

(Abnahme- und Vergütungspflicht nach Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG)

Welche Stromerzeugungsanlagen haben Anrecht auf diese Rückspeisevergütung?

Die Bestimmungen zur Rückspeisevergütung gelten für alle Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien ins öffentliche Netz einspeisen, sofern die Anlagenleistung höchstens 3 MW beträgt oder die Anlage nicht mehr als 5000 MWh pro Jahr einspeist. Die Regelung gilt auch für Anlagen, die eine Einmalvergütung erhalten haben, nicht jedoch für Anlagen, welche im Einspeisevergütungssystem („KEV“) sind.

Wer bezahlt die Rückspeisevergütung?

Der lokale Netzbetreiber ist verpflichtet, die Elektrizität abzunehmen und zu vergüten.

Wie bemisst sich die Höhe der Rückspeisevergütung?

Produzent und Netzbetreiber sind grundsätzlich frei, sich auf eine Vergütung zu einigen. Gibt es keine anderweitige Einigung, muss der Netzbetreiber mindestens seine durchschnittlichen Strombeschaf- fungskosten vergüten. Diese setzen sich zusammen aus den Kosten für den Strombezug bei Dritten sowie den Gestehungskosten der eigenen Kraftwerke. Die verschiedenen Bestandteile der Beschaf- fung werden gemäss ihrem jeweiligen Anteil am gesamten Beschaffungsportfolio gewichtet.

Was hat sich mit dem neuen Energiegesetz bzw. der neuen Energieverordnung geändert?

Bisher waren für die Vergütungshöhe nur die Kosten des Strombezugs bei Dritten massgebend, ab 1.1.2018 werden auch die Gestehungskosten der eigenen Kraftwerke mitberücksichtigt werden.

Wie kann ein Stromerzeuger überprüfen, ob die Vergütung die Minimalvorgaben erfüllt?

Da die durchschnittlichen Beschaffungskosten der Netzbetreiber nicht öffentlich sind, gibt es für Pro- duzenten keine direkte Möglichkeit, selber zu überprüfen, ob die Vergütung die Minimalvorgaben er- füllt. Im Streitfall kann die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom jedoch die durchschnitt- lichen Beschaffungskosten eines Netzbetreibers ermitteln.

Einen indirekten Hinweis auf die durchschnittlichen Beschaffungskosten geben die regulierten Ener- gietarife, da diese ebenfalls auf den Beschaffungskosten basieren. Die Berechnungsmethodik ist jedoch eine andere (Berücksichtigung von ökologischem Mehrwert, Vermarktungskosten, Deckungs- differenzen, Grundversorgungsabzug), weshalb es keine direkte Übereinstimmung zwischen der Höhe der Rückspeisevergütung und den Energietarifen geben muss. Die Energietarife je Netzgebiet sind auf www.strompreis.elcom.admin.ch publiziert.

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Wie wird der ökologische Mehrwert (Herkunftsnachweis) vergütet?

Die Rückspeisevergütung bezieht sich nur auf den „Graustrom“ ohne ökologischen Mehrwert. Der Herkunftsnachweis kann vom Produzenten separat vermarktet werden, sei es an den lokalen Netz- betreiber oder an einen Dritten. Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, den Herkunftsnachweis abzu- nehmen, kann dies aber tun, um ihn beispielsweise in ein lokales Grünstromprodukt zu integrieren.

Gibt es eine geografische Übersicht der Rückspeisevergütungen?

Auf dem vom Verband unabhängiger Energieerzeuger (VESE) betriebenen Portal www.pv-tarif.ch sind die Vergütungen je Netzgebiet zusammengetragen, sofern verfügbar.

Warum sind die Rückspeisevergütungen von Netzgebiet zu Netzgebiet so unterschiedlich?

Ähnlich wie die Tarife für den Strombezug können sich auch die Rückspeisevergütungen von Netzgebiet zu Netzgebiet stark unterscheiden. Dies hängt mit den unterschiedlichen

Beschaffungskosten der Netzbetreiber (am freien Markt, über einen Vorlieferanten, aus eigenen Kraftwerken) zusammen, wie auch in unterschiedlichen Strategien zur Förderung der lokalen erneuerbaren Stromproduktion.

Wo sind die rechtlichen Grundlagen dieser Rückspeisevergütung festgehalten?

Die Grundlagen zur Rückspeisevergütung stehen in Artikel 15 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) sowie in den Artikeln 10 bis 13 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01).

An wen kann ich mich bei Fragen zur Rückspeisevergütung wenden?

Produzenten sollten sich bei Fragen zur Rückspeisevergütung in erster Linie an ihren lokalen Netzbetreiber wenden. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, können sich die Parteien an die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom wenden, die für Streitfälle zuständig ist

(www.elcom.admin.ch, info@elcom.admin.ch). Allgemeine Fragen zur Entwicklung der Gesetzgebung rund um die Rückspeisevergütung kann das Bundesamt für Energie BFE beantworten (Beat

Goldstein, beat.goldstein@bfe.admin.ch).

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