Arbeit und Beschäftigung
(Maßnahmen zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Mensche
Maßnahme Beschreibung Erfolg Zuständigkeit Zeitrahmen
Abschluss einer Integrationsvereinbarung
(IGV) - erstmals 2001, novelliert 2007 Gesetzliche Vorgabe - § 83 SGB IX
Das Land und die Stadtgemeinde Bremen verfolgt das in der IGV verankerte Ziel - nämlich über die selbstverständliche Erfüllung der gemäß § 71 SGB IX gesetzlich vorgegebenen Beschäftigungsquote von 5 v.H.
eine Beschäftigungsquote von mindestens 6 v.H. zu erreichen - konsequent.
Hinweis :
Durch IGV besteht laut Ziffer 1.4.7 die Pflicht des Arbeitgebers, jährlich einen Bericht über die Beschäftigungssituation und Beschäftigtenstruktur schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im bremischen öffentlichen Dienst zu erstellen. Dieser Bericht soll Aussagen enthalten über:
- die Beschäftigungsquote im Sinne von § 71 SGB IX, - Anzahl der schwerbehinderten und gleichgestellten
behinderten Beschäftigten nach Funktions- und Laufbahngruppen unter gleichzeitiger Differenzierung nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung einschl. einer geschlechtsspezifischen Darstellung,
- Anzahl der schwerbehinderten Auszubildenden einschl. deren Zu- und Abgänge,
- tatsächliche Abgänge und Neueinstellungen von schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen,
- Ab- und Zugänge im Beschäftigungssystem
(Wegfall/Anerkennung der
Schwerbehinderteneigenschaft),
- Förderungsmaßnahmen für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen (z.B. technische Arbeitshilfen),
- Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen sowie - Maßnahmen, die zur Förderung der Einstellung und
Beschäftigung schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen ergriffen wurden und die, die für die Zukunft beabsichtigt sind
Positive Entwicklung der Beschäftigungsquote / Ländervergleich
(Siehe Anlage 1, 2 und 3)
SF laufend
Interne Maßnahmen - Pool der
schwerbehinderten Beschäftigten (SB-Pool) Seit Beginn der siebziger Jahre sind durch mehrere Senatsbeschlüsse für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Haushaltsmittel/Stellen für die unbefristete Einstellung von besonders schwer betroffenen schwerbehinderten Menschen zur Verfügung gestellt worden. Dieser Pool umfasst 72 Vollzeitstellen. Im Jahr 2011 wurden über diesen Pool 66 schwerbehinderte Menschen - davon 20 schwerbehinderte Frauen - finanziert und beschäftigt.
SF laufend
Zusammenarbeit mit dem
Integrationsfachdienst Bremen (IFD Bremen)
Bei der Vermittlung arbeitssuchender schwerbehinderter Menschen arbeitet die SF eng mit dem IFD Bremen zusammen. Immer wieder werden durch den IFD gezielt
schwerbehinderte Arbeitssuchende in
Stellenbesetzungsverfahren eingebracht. Hierbei handelt es sich sowohl um Stellenbesetzungen über den allgemeinen Arbeitsmarkt, als insbesondere auch um verwaltungsinterne Stellenbesetzungen. Die SF unterstützt den IFD, in dem sie sich bei den ausschreibenden Dienststellen für eine vorrangige Berücksichtigung der zu Vermittelnden einsetzt. Darüber hinaus wird die Dienststelle über Eingliederungshilfen und Fördermöglichkeiten informiert bzw. bei der Beantragung dieser Mittel unterstützt.
SF laufend
Gesonderte Dienstleistungen für
schwerbehinderte Menschen im Internet (www.stellen.bremen.de)
Stellenausschreibungen speziell für schwerbehinderte Menschen
Diese Stellenausschreibungen richten sich ausschließlich an schwerbehinderte Menschen bzw. diesen gleichgestellte Menschen. Es sind die verwaltungsinternen Stellenausschreibungen des Beiblatts zum Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen, die sich nicht an den allgemeinen Arbeitsmarkt richten, sondern ausschließlich an bereits im bremischen öffentlichen Dienst Beschäftigte.
Schwerbehinderte Bewerber und Bewerberinnen dürfen sich allerdings auf diese Stellen bewerben. Diese
SF laufend
Stellenausschreibungen können im Internet abonniert werden.
Initiativbewerbungen von schwerbehinderten Menschen
Schwerbehinderte Menschen oder diesen gleichgestellte Menschen können über das unter bremen.online zur Verfügung gestellte „Bewerbungsformular“ eine Initiativbewerbung an die Freie Hansestadt Bremen richten. Die aufgegebenen persönlichen Daten werden für 6 Monate gespeichert. Es erfolgt per E-Mail eine Information, wenn die Daten gelöscht werden.
Eine anonymisierte Kurzbeschreibung der Person wird per E-Mail zur Information an Personalstellen der bremischen Dienststellen weitergeleitet. Weitere Informationen bzw.
ein Lebenslauf der Bewerberin/des Bewerbers sind dann bei der Senatorin für Finanzen - Referat 33 - Stellen- und Personalbörse erhältlich.
Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen
Die SF bietet im Rahmen des ressortübergreifenden Fortbildungsprogramms (2011/2012) folgende Veranstaltungen an:
- Schwerbehinderung - Fürsorgepflicht oder Rechtsanspruch ?
- „…Schwierigkeiten am Arbeitsplatz oder oft krank ?“ -
Prävention und Betriebliches
Eingliederungsmanagement für hörgeschädigte Menschen
- Schwerbehinderung - ein Berufsnachteil ?
- „…und wie schreibt man das ?“ - Deutsche Schriftsprache in der modernen Arbeitswelt
- „Meine Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz“ - Grundkurs für hörgeschädigte Menschen
- Meine Kollegin/mein Kollege ist hörgeschädigt - Arbeitskollegenseminar
- Deutsche Gebärdensprache I
Darüber hinaus sind das Schwerbehindertenrecht, die Umsetzung der Integrationsvereinbarung und die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben eigenständige Bausteine der Einführungsfortbildung für die Nachwuchskräfte des höheren Dienstes.
SF laufend
Werkstattaufträge Gemäß § 140 SGB IX können Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, 50 v.H. des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.
Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nicht behinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auch wenn keine Ausgleichsabgabepflicht für das Land und die Stadt- gemeinde Bremen entsteht, ist dennoch im Rahmen des Anzeigeverfahrens bei der Agentur für Arbeit Bremen zu ermitteln, in welcher Höhe Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen erteilt wurden.
Auch wenn solche Aufträge, aufgrund der bereits erfüllten gesetzlichen Pflichtquote für schwerbehinderte Menschen durch die Freie Hansestadt Bremen, letztendlich zu keiner Senkung der Ausgleichsabgabe führen kann, ist dieses Ergebnis dennoch ein wichtiges Signal für die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen und muss auch künftig weiter verfolgt werden. Die Möglichkeit, Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen umfassend auszuschöpfen und weiter zu erhöhen, bewirkt letztendlich eine mittelbare Förderung bzw. Integration behinderter Menschen, insbesondere solcher, die auf dem ersten Arbeitsmarkt nur schwer oder gar nicht vermittelt werden können.
Es ist festzustellen, dass das Volumen der erteilten Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen jährlich ansteigt (Siehe Anlage 4 und 5)
laufend
Gesamtintegrationsteam (GIT) Zur Sicherstellung und ressortübergreifenden Umsetzung der IGV wurde bei der SF ein GIT eingerichtet, dem jeweils die GSV, der Gesamtbeauftragte des Arbeitgebers (SF), ein Mitglied des GPR und eine Vertreterin der ZGF angehören. Das Gesamtintegrationsteam trifft sich halbjährlich und hat u.a. die Aufgabe - ableitend aus der Berichterstattung - notwendige übergreifende Maßnahmen zu erarbeiten und vorzuschlagen. Vertreter/Vertreterinnen des Integrationsamtes, der Agentur für Arbeit Bremen, dem Jobcenter sowie auch des Integrationsfachdienstes Bremen (IFD Bremen) werden regelmäßig zu diesen Treffen hinzugezogen.
SF Das GIT tagt
2 x jährlich.
Im Jahr 2011 hat sich das Gesamtintegrationsteam z.B.
mit folgenden Themen befasst:
- Berichtspflichten im Rahmen der
Integrationsvereinbarung - Ermittlung der Beschäftigungsquote §§ 71-76 und § 140 SGB IX/Anzeigeverfahren an die Agentur für Arbeit gem. § 80 SGB IX
- Schwerbehinderten-Bericht gemäß der
Integrationsvereinbarung (IGV - Ziffer 1.4.7) im Sinne von § 83 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Gleichstellungen gemäß § 2 (3) SGB IX - Zusicherung
der Gleichstellung - Umgang mit Anträgen für das Abonnement der „Stellenausschreibungen für schwerbehinderte Menschen“
- Förderungen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen/regionales Arbeitsmarktprogramm zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen im Land Bremen/EU-Mittel der bremer arbeit GmbH
- Bremer Vereinbarungen (Vereinbarungen zur Fortführung des Pakts für Ausbildung/Vereinbarungen zur Begleitung des demografischen Wandels)
- Betriebliches Gesundheitsmanagement
- „Barrierefreies eGovernment“ - Dienstleistungen für schwerbehinderte Menschen im Internet (Stellenausschreibungen/Initiativbewerbungen) - Beschlüsse des Senats vom 8. März und vom 20.
April 2010 - Ergebnisse der Föderalismuskommission II und deren personalwirtschaftliche Auswirkungen - Barrierefreiheit der verwaltungsinternen ADV-
Verfahren (Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterportal (MiP), Einführung basis.bremen (“Büroarbeitsplatz Standard Infrastruktur Service“ - Verwaltungs-PC Beauftragte der Arbeitgeber Der Gesamtbeauftragte der Arbeitgeber bei der SF führt
das Verzeichnis der in den Dienststellen gemäß Ziffer 1.2.5 der IGV benannten Beauftragten der Arbeitgeber.
Sie hat einen Informationsdienst in Analogie zum Rundschreibendienst der GSV eingerichtet und informiert u.a. über Rechtsänderungen sowie Einstellungs- und Förderungsmöglichkeiten von schwerbehinderten Menschen. Neben der reinen Informationsvermittlung soll
SF
diese Maßnahme auch die Identifikation mit der Rolle des Beauftragten des Arbeitgebers stärken.
Leistungsgeminderte Jugendliche - Möglichkeit der Zusatzqualifikation ("Personenbezogene Dienstleistungen in Senioreneinrichtungen")
Leistungsgeminderte junge Menschen im Bereich der Hauswirtschaft, die in der Ausbildungsgesellschaft Bremen (ABiG) ausgebildet werden, können gemäß § 68 Abs. 4 SGB IX - Geltungsbereich - für die Zeit der Ausbildung im Rahmen des Anzeigeverfahrens auf die Beschäftigungsquote angerechnet werden. Es handelt sich bei diesem Personenkreis um schwer vermittelbare Jugendliche mit Beeinträchtigungen.
Diese junge Menschen wurden bisher auf der Grundlage einer Regelung der zuständigen Stelle nach § 66
Berufsbildungsgesetz (BBiG) zur
Hauswirtschaftshelferin/zum Hauswirtschaftshelfer ausgebildet. Mit einer neuen Ausbildungsregelung vom 1.
Juni 2012, die sich an die neuen Empfehlungen des Hauptausschusses beim Bundesinstitut für Berufsbildung orientiert, wird ab dem 1. August 2012 für die genannte Personengruppe die Ausbildung zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft /zum Fachpraktiker Hauswirtschaft durchgeführt.
Außerdem hat die bei der SF angesiedelte zuständige Stelle zusätzlich zu der o.g. Ausbildungsregelung eine weitere Regelung nach § 9 BBiG über die Zusatzqualifikation "Personenbezogene Dienstleistungen in Senioreneinrichtungen" geschaffen. Auch diese Regelung tritt am 1. August 2012 in Kraft und bietet sowohl ausbildungsbegleitend den Fachpraktikerinnen und Fachpraktikern Hauswirtschaft als auch den bereits ausgebildeten Hauswirtschaftshelferinnen und Hauswirt- schaftshelfern die Möglichkeit, sich speziell auf eine Tätigkeit im Bereich der Betreuung und Begleitung von alten Menschen z.B. in den Seniorenwohnheimen vorzubereiten. Da auf diesem Sektor gegenwärtig ein großer Bedarf an Fachkräften besteht und auch für die Zukunft steigende Bedarfe erwartet werden, hofft man, dass für entsprechend qualifizierte junge Menschen gute Beschäftigungsperspektiven entstehen.
Anlage 1 - Schwerbehindertenbeschäftigungsquote für die Jahre 2001-2011
Anlage 2 - Entwicklung der Beschäftigungsquote des Landes und der Stadtgemeinde Bremen von 2001-2011
Anlage 3 - Erfüllung der Beschäftigungsquote gemäß § 71 Absatz 3 Nr. 2 SGB IX durch die "Obersten Landesbehörden" im Jahr 2010 im Jahresdurchschnitt
Anlage 4 - Werkstattaufträge - Darstellung des Gesamtvolumens 2011 im Vergleich zu den Vorjahren
Anlage 5 - Leistungen der Werkstätten für behinderte Menschen