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Umgang mit den wesentlichen Einwendungen zum Entwurf der Bremischen Bauvorlagenverordnung (Anhörungsfassung vom 18.09.2018)

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Bremen, 14. Februar 2019

Umgang mit den wesentlichen Einwendungen zum Entwurf der Bremischen Bauvorlagenver- ordnung (Anhörungsfassung vom 18.09.2018)

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anmerkungen und Einwendungen zum Entwurf der Neufassung der Bremischen Bauvorlagenverordnung (BremBauVorlV, Stand 18.09.2018) im Rahmen des Anhörungsverfahrens.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vorgelegte Verordnungsentwurf auf ein „geteiltes Echo“

gestoßen ist. Während die überwiegenden senatorischen Behörden, die Naturschutzverbände, Ver- bände „grüner“ Berufe und mehrere Ortsbeiräte den Regelungsinhalt im Wesentlichen begrüßen, wer- den insbesondere von der Bau- und Wohnungswirtschaft, der Handelskammer, der Architekten- und Ingenieurkammer, der DEHOGA sowie dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen bereits die Not- wendigkeit des vorgelegten Verordnungsentwurfs in Frage gestellt oder erhebliche Bedenken über den geplanten Umfang erhoben. Darüber hinaus sind von vielen Stellen konkrete Nachbesserungs- vorschläge sowie Verständnisfragen vorgetragen worden, vereinzelt sind auch weitergehende Anfor- derungen an die einzureichenden Bauvorlagen gestellt worden.

Da vielfach im Kern gleichlautende Kritik oder Verständnisfragen vorgetragen wurden, möchte ich Sie mit diesem gebündelten Antwortschreiben über die Auswertung der Anhörung informieren und die wichtigsten Fragen zum Umgang mit den betreffenden Bauvorlagen beantworten:

1. Grundsätzliche Kritik am Verordnungsentwurf

Einwände: Durch die neuen zusätzlichen Anforderungen an die Bauvorlagen weiche der vorgeleg- te Verordnungsentwurf deutlich von der Muster-Bauvorlagenverordnung der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) ab.

Neue Bauvorlagen und erweiterte Nachweispflichten würden zu zusätzlichem Bürokratieaufwand füh- ren, die Vorlaufzeiten verlängern und zusätzliche Kosten für die Bauherren ergeben.

Antwort SUBV: Die derzeitige Musterfassung der Bauvorlagenverordnung der ARGEBAU stammt vom Februar 2007. Die aktuell noch gültige Bremische Bauvorlagenverordnung vom 11. Mai

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2010 (Brem.GBl. S. 327) setzt das Muster der ARGEBAU um, enthält aber bereits an einigen Stellen fachlich gerechtfertigte Ergänzungen.

Aus Sicht des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr wäre aufgrund zahlreicher zwischenzeitlicher Rechtsänderungen eine Anpassung des Musters wünschenswert. Die zuständige Fachkommission Bauaufsicht hat diese Problematik auf ihrer 317. Sitzung Ende November 2018 diskutiert und erklärt, dass die Evaluation und Fortschreibung der Musterbauordnung (MBO) Priorität habe und wegen der eingeschränkten personellen Kapazitäten eine gleichzeitige Anpassung von untergesetzlichen Mus- tervorschriften nicht zu bewältigen sei. Die Regelungen der Muster-Bauvorlagenverordnung aus dem Jahr 2007 würden derzeit keine zentralen Probleme aufwerfen, ein möglicher Anpassungsbedarf wer- de aber beobachtet.

Da somit von Seiten der ARGEBAU kurz- bis mittelfristig nicht mit einer Fortschreibung der Musterfas- sung zu rechnen ist, hat die oberste Bauaufsichtsbehörde bereits seit längerem in Abstimmung mit den unteren Bauaufsichtsbehörden und den am bauaufsichtlichen Verfahren beteiligten Fachbehör- den unter Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter Rechtsänderungen (z.B. Seveso-III-Thematik oder Änderungen im Arbeitsstättenrecht) und den Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis den erfor- derlichen Anpassungsbedarf ermittelt, der nunmehr mit dem vorgelegten Entwurf umgesetzt werden soll.

Wesentliches Ziel der aktuellen Novelle der Bremischen Bauvorlagenverordnung ist, die Qualität der eingereichten Bauvorlagen zu erhöhen, um damit zeitaufwendige Nachforderungen im bauaufsichtli- chen Verfahren zu reduzieren und es den unteren Bauaufsichtsbehörden dadurch zu ermöglichen, im Sinne der Bauherren möglichst schnell mit der materiellen Prüfung des Vorhabens im Rahmen des jeweiligen bauaufsichtlichen Prüfprogramms beginnen zu können.

Die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Einwendungen sind mit den betroffenen Fachabteilun- gen erörtert worden und haben zu den nachfolgend dargestellten wesentlichen Anpassungen des Verordnungsentwurfs geführt.

1.1 ergänzende Prüfung der Betroffenheit nach Bremischen Waldgesetz (§ 6 Nummer 9 und § 7 Absatz 4 Nummer 10)

Dem Wunsch der Waldbehörde folgend, werden die nach § 6 Nummer 9 und § 7 Absatz 4 Nummer 10 erforderlichen Angaben um eine mögliche Betroffenheit nach dem Bremischen Waldgesetz ergänzt.

Wie in der Begründung näher ausgeführt, ist für die nach § 2 BremWaldG als „Wald“ einzustufenden Grundstücksteile eine Baumbestandsbescheinigung nach § 3 Ziffer 10, § 6 Nummer 8 oder § 7 Absatz 4 Nummer 9 allerdings entbehrlich. Es ist den Waldbesitzern zu empfehlen, dass sie sich bei geplan- ten Baumaßnahmen frühzeitig mit der unteren Waldbehörde in Verbindung setzen.

1.2 Streichung der konkretisierenden Angaben zur Löschwasserversorgung (§ 11 Absatz 1 Nummer 7 lit. a) bis d))

Die eigentlich als „Checkliste“ zur erleichternden Klarstellung unter lit. a) bis d) gedachten Angaben zur Löschwasserversorgung haben offensichtlich zu Irritationen hinsichtlich der kommunalen Verant- wortlichkeiten im Hinblick auf die Sicherstellung des Grundschutzes der Löschwasserversorgung und vorhabenbezogenen privaten Verantwortlichkeiten hinsichtlich der konkreten objektbezogenen Löschwasserversorgung geführt.

Auch unter Berücksichtigung der vielfach unter Ziffer 1. kritisierten zusätzlichen Bürokratie ist deshalb nach Abstimmung mit der Berufsfeuerwehr entscheiden worden, auf die zusätzlichen nach lit. a) bis d) geforderten Angaben im Verordnungsentwurf zu verzichten und stattdessen unverändert weiterhin entsprechend der M-BauvorlV und der BremBauVorlV-10 dort lediglich abstrakt „Angaben zur Lösch- wasserversorgung“ zu fordern.

Auf die besonderen Anforderungen im Hinblick auf eine ausreichende vorhabenbezogene Löschwas- serversorgung je nach Lage des Vorhabens wird stattdessen in der Begründung hingewiesen.

Alle weiteren geplanten Regelungen werden jedoch aus fachlicher Sicht weiter für erforderlich gehal- ten. Nähere Ausführungen sind den Ziffern 2 bis 10 zu entnehmen.

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2. Digitalisierung des bauaufsichtlichen Verfahrens (§ 1 Absatz 2)

Einwand: Die Möglichkeit, Bauvorlagen möglichst vollständig digital einreichen zu können, solle vorangetrieben werden. Es wird um Auskunft zum Sachstand zur Digitalisierung des bauaufsichtlichen Verfahrens gebeten.

Antwort SUBV: Das Thema Digitalisierung und deren konkrete rechtliche Ausgestaltung im bau- aufsichtlichen Verfahren ist nicht Gegenstand dieser Novelle der Bauvorlagenverordnung und wird darüber hinaus auch nicht federführend von der obersten Bauaufsichtsbehörde vorangetrieben. In der BremBauVorlV soll lediglich eine vorbereitende Öffnungsklausel geschaffen werden. Von daher wird zum jetzigen Zeitpunkt von einer weitergehenden Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen zu diesem Thema abgesehen.

3. Anlage Baunebenrecht (§ 3 Satz 1 Nummer 9)

Einwände: Es sei unklar geblieben, was mit den Angaben zu den für das Vorhaben „nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungsentscheidungen“ im konkreten Einzelfall gemeint ist und wie jeweilige Verfahrensstände zu dokumentieren sind. Ggf. bedarf es der vorherigen Abstimmung mit Fachämtern (z.B. Umweltrecht, Wasserrecht, etc.), wofür meist Fachleute schon im Vorfeld hinzugezogen werden müssen.

Sei die geplante Regelung so zu verstehen, dass die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser ver- pflichtet werden soll, bereits vor dem bauordnungsrechtlichen Beteiligungsverfahren weitere genehmi- gungsrelevante Zulassungsbescheide beizubringen?

Antwort SUBV: Nach § 52 Absatz 1 BremLBO sind bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsän- derung und der Beseitigung von Anlagen die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wir- kungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vor- schriften eingehalten werden. Diese umfassen nicht nur das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, sondern die vielfältigen Vorschriften des Baunebenrechts, welches sich je nach fachgesetzlicher Aus- gestaltung

a) Baunebenrecht mit eigener Zulassungsentscheidung (eigenständiges Fachverfahren bei der Fachbehörde),

b) aufgedrängtes Baunebenrecht (die ggf. mit Auflagen versehene Baugenehmigung schließt die fachrechtliche Genehmigung ein) oder

c) sonstiges Baunebenrecht (die fachgesetzlichen Anforderungen werden im Rahmen der Behör- denbeteiligung im umfänglichen Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BremLBO geprüft und können über Auflagen in der Baugenehmigung transportiert werden)

gliedert.

Im Rahmen der Schlusspunktfunktion nach § 72 Absatz 1 BremLBO darf die Baugenehmigung bei Verfahren nach §§ 63 oder 64 BremLBO erst erteilt werden, wenn die nach a) erforderlichen fach- rechtlichen Genehmigungen bereits erteilt wurden oder die Fachbehörde der Bauaufsichtsbehörde ei- ne positive Genehmigungsprognose übermittelt hat.

Mit dem Formular „Anlage Baunebenrecht“ soll insbesondere die Entwurfsverfasserin oder der Ent- wurfsverfasser verpflichtet werden, die für das Vorhaben betroffenen baunebenrechtlichen Vorschrif- ten bereits bei Stellung des Bauantrages identifiziert und möglichst in den Bauvorlagen auch berück- sichtigt zu haben. Es obliegt ihrer oder seiner Eigenverantwortung, im Sinne einer zügigen Verfahren- sabwicklung die Bauaufsichtsbehörde auf die betroffenen baunebenrechtlichen Vorschriften hinzuwei- sen, damit im Baugenehmigungsverfahren die nach § 69 BremLBO erforderliche Behördenbeteiligung so frühzeitig wie möglich erfolgen kann.

Die „Anlage Baunebenrecht“ hat dabei ohne Anspruch auf Vollständigkeit lediglich die Funktion einer Checkliste über die wichtigsten baunebenrechtlichen Vorschriften, wobei die genehmigungsrelevante Zulassungsbescheiden im Rahmen der Schlusspunktfunktion nach § 72 Absatz 1 BremLBO noch nicht bei Stellung des Bauantrages, sondern erst bis zur Erteilung der Baugenehmigung vorliegen sol- len.

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Im Anzeigeverfahren zur Beseitigung von Anlagen nach § 61 Absatz 3 BremLBO oder Vorhaben der Genehmigungsfreistellung nach § 62 BremLBO entfällt die Behördenbeteiligung, da keine bauaufsicht- liche Prüfung stattfindet, sondern die Bauherrin oder der Bauherr ist stattdessen vollständig eigenver- antwortlich im Sinne des § 52 BremLBO tätig.

Das bereits mit der BremLBO-2010 eingeführte Formular „Anlage Baunebenrecht“ wird nunmehr zu einer für alle Vorhaben zwingend einzureichenden Bauvorlage. Nach § 6 Nummer 9 BremBauVorlV- 10 wurde es bisher nur für die Beseitigung von Anlagen zwingend gefordert, die bestehende Rege- lungslücke für alle anderen Vorhaben wird damit nachvollziehbarerweise geschlossen.

4. Baumbestandsbescheinigung (§ 3 Satz 1 Nummer 10, § 6 Satz 1 Nummer 8, § 7 Absatz 3 Nummer 9)

Einwände: Diverse Einwender sprechen sich gegen die pauschale Forderung einer Baumbe- standsbescheinigung mit Zeichnungen und qualifizierten Angaben als Bauvorlage aus, da diese die Vorlaufzeit vor Einreichung des eigentlichen Bauantrages deutlich erhöhen und zusätzliche Kosten verursachen würde.

Es sei auch nicht ersichtlich dass die Gebietsziehung “auf dem Baugrundstück sowie auf den Nach- bargrundstücken in einem Grenzabstand von bis zu 5 Metern“ grundsätzlich als notwendig und ange- messen gelten könnte. Zudem sei ein Betretungsrecht auf nachbarlichen Grundstücken nicht durch- setzbar.

Es müsse gewährleistet werden, dass die geforderte „Baumbestandsbescheinigung“ innerhalb einer festgelegten Frist von der unteren Naturschutzbehörde erstellt wird.

Insbesondere Bauvorhaben nach §§ 60-63 BremLBO seien daher aufgrund der Unverhältnismäßigkeit mindestens von dieser Bauvorlage zu befreien.

Antwort SUBV: Der geschützte Baumbestand auf dem Baugrundstück und auf den Nachbar- grundstücken war auch bisher schon entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 5 BremBauVorlV-10 im qua- lifizierten Lageplan als Bestandteil der Bauvorlagen darzustellen. Mit der diesbezüglichen Ausweitung auch auf die Beseitigung von Anlagen wird eine bestehende Regelungslücke geschlossen.

Mit der geplanten Baumbestandsbescheinigung soll lediglich eine von der Naturschutzbehörde bestä- tigte Vorabdokumentation des Ist-Zustandes vor Baubeginn stattfinden. Eine Prüfung der genehmi- gungsfähigen Bebaubarkeit des Baugrundstückes erfolgt bei Vorhaben nach §§ 63 oder 64 BremLBO erst im Rahmen des anschließenden Baugenehmigungsverfahrens. Eine Beschränkung nur auf Ver- fahren nach § 64 BremLBO wäre nicht zweckmäßig, da insbesondere bei Vorhaben des Wohnungs- baus mit Verfahren nach §§ 62 oder 63 BremLBO häufig geschützter Baumbestand betroffen ist.

Die Baumbestandsaufnahme kann durch den Entwurfsverfasser nach § 54 BremLBO erfolgen. Sofern erforderlich, ist nach § 54 Absatz 2 BremLBO ein geeigneter Fachplaner heranzuziehen.

Sollte zur Berücksichtigung der „Umgriffsregelung“ nach der Baumschutzverordnung der Zugang zum Nachbargrundstück verwehrt werden, ist die Naturschutzbehörde darauf hinzuweisen, da der Bauherr diesbezüglich kein Betretungsrecht für fremde Grundstücke einfordern kann.

Sofern nach Ablauf von vier Wochen nach Einreichung der Baumbestandsaufnahme bei der Natur- schutzbehörde die Baumbestandsbescheinigung noch nicht erteilt sein sollte, können Bauanträge bei angestrebten Verfahren nach §§ 63 oder 64 BremLBO mit Hinweis auf die Nachreichung der noch fehlenden Bauvorlage bereits bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.

Bei Anzeigeverfahren zur Beseitigung von Anlagen nach § 61 Absatz 3 und Vorhaben der Genehmi- gungsfreistellung nach BremLBO § 62 ist die Baumbestandbescheinigung mangels nachfolgender bauaufsichtlicher Prüfung allerdings eine zwingend bereits mit dem Bauantrag einzureichende Bau- vorlage. Die nachfolgenden Ausführungen zu Ziffer 5 gelten sinngemäß.

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5. geprüfte bautechnische Nachweise in der Genehmigungsfreistellung (§ 3 Satz 2)

Einwände: Die Vorlage bereits bauaufsichtlich geprüfter Nachweise schon zum Zeitpunkt der An- tragstellung bedeute einen erheblichen Mehraufwand, erhöhe den zeitlichen Vorlauf bis zur Antrag- stellung und das Kostenrisiko für den Fall der Ablehnung des Antrages. Darüber hinaus verlängere es den Baugenehmigungsprozess.

Antwort SUBV: Die Regelung in § 3 Satz 2 ist nicht neu, sondern dient lediglich der Klarstellung des bereits praktizierten Verwaltungshandelns. Die Anforderung, geprüfte bautechnische Nachweise bereits mit Stellung des Bauantrages einreichen zu müssen, bezieht sich nur auf Vorhaben der Ge- nehmigungsfreistellung nach § 62 BremLBO. Da bei dieser Verfahrensart bauaufsichtlich nur die Voll- ständigkeit der erforderlichen Bauvorlagen geprüft wird, aber kein präventives materielles bauaufsicht- liches Prüfverfahren stattfindet, das mit einer Baugenehmigung abgeschlossen wird, besteht für die Bauaufsicht keine Möglichkeit, dem Bauherren Auflagen oder Bedingungen z.B. nach § 72 Absatz 5 BremLBO zur Nachreichung fehlender geprüfter bautechnischer Nachweise spätestens bis zum Bau- beginn rechtlich bindend mitzuteilen. Da bei Vorhaben der Genehmigungsfreistellung die „ganzheitli- che“ Rechtmäßigkeit des Vorhabens bereits bei Antragstellung vorausgesetzt wird, können auch keine

„Nachbesserungen“ gefordert werden.

Da die am Bau Beteiligten im Sinne des § 52 BremLBO somit allein für die Einhaltung der öffentlich- rechtlichen Vorschriften verantwortlich sind, kann das Vorhaben nur nach vorheriger positiver Prüfung des Brandschutz- und / oder des Standsicherheitsnachweises verwirklicht werden, da der Bauherr die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Bauantrag ansonsten nicht rechtssicher erklären kann. Dies entspricht auch einer bereits seit vielen Jahren von den Bauaufsichtsbehörden im Regelfall gelebten Verwaltungspraxis. Da in der Vergangenheit insbesondere bei Vorhaben nach § 62

BremLBO oftmals der Baubeginn nicht angezeigt und auch noch fehlende bautechnische Nachweise nicht nachgereicht wurden, wurde zur Sicherstellung der Einreichung vollständiger Bauvorlagen des- halb bereits in der BremLBO-18 der bisher in § 62 Absatz 5 BremLBO-10 vorhandene Verweis auf § 72 Absatz 5 Nummer 2 gestrichen, wonach geprüfte bautechnische Nachweise spätestens bis zum Baubeginn vorliegen müssen.

Von der Nachreichung kann der Bauherr unverändert bei Baugenehmigungsverfahren nach §§ 63 o- der 64 BremLBO Gebrauch machen, da die Nachreichung des geprüften Standsicherheitsnachweises spätestens bis zum Baubeginn als aufschiebende Bedingung in der Baugenehmigung verankert wer- den kann. Dies ist bei formlosen Baufreigaben nach § 62 BremLBO jedoch nicht möglich, weshalb sämtliche erforderliche Bauvorlagen bereits mit dem Bauantrag eingereicht werden müssen.

6. Betriebsbeschreibung (§ 9 Absatz 4)

Einwände: Die Anzahl der nach § 9 Absatz 4 eingeforderten Angaben sei unverhältnismäßig hoch Insbesondere die nach § 9 Absatz 4 lit. d) (geändert in Nr. 4) geforderten Angaben zu Reinigung, War- tung und Instandhaltung seien zum Zeitpunkt der Stellung des Bauantrages noch nicht bekannt Es ist fraglich, ob bei jedem Betreiberwechsel oder einer Änderung des Warensortiments (auch i.V.m.

§ 9 Absatz 6) eine neue Betriebsbeschreibung einzureichen sei?

Antwort SUBV:

Bei gewerblich genutzten Anlagen sind im Rahmen einer einzureichenden Betriebsbeschreibung be- reits nach § 9 Absatz 4 Nummern 1 bis 4 BremBauVorl-10 auch bisher schon diverse Angaben einge- fordert worden. Diese sollen nun lediglich neu strukturiert werden, um

 durch entsprechende Ja / Nein- Abfragen im neu gestalteten „Formular Betriebsbeschreibung“

die verfahrensrechtliche Einstufung und die Klärung der fachbehördlichen Zuständigkeit so früh- zeitig wie möglich festlegen zu können (z.B. Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BremLBO oder anderes Fachverfahren nach § 60 BremLBO, z.B. nach BImSchG),

 der Bauaufsichtsbehörde die erforderliche Immissionsprognose zur Entscheidung über die pla- nungsrechtliche Zulässigkeit erleichtern,

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 dem neuen präventiven Prüfverzicht des Arbeitsstättenrechts nach § 64 BremLBO-18 Rechnung zu tragen, weshalb eine ergänzende Übermittlung auch an die für den Arbeits- und Immissions- schutz zuständige Stelle gesetzlich verankert werden soll.

 Die Angaben zu lit. d. d) (geändert in Nr. 4) beziehen sich ausschließlich auf bauliche Anlagen, - teile oder Aggregate bzw. fest installierte Einrichtungen, die mit der baulichen Anlage verbunden sind. Nur diese Anlagen und die baulichen Schutzmaßnahmen, um Absturzgefährdungen bei Wartungs- Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten an diesen Anlagen zu vermeiden, sind aufzuführen. Der Verordnungsentwurf wurde zur Klarstellung entsprechend angepasst.

Eine Betriebsbeschreibung ist unabhängig von einem Betreiberwechsel immer dann einzureichen, wenn die Bandbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird, um im Rahmen einer Nutzungsände- rung im bauaufsichtlichen Verfahren die Genehmigungsfähigkeit neu zu beurteilen.

7. ergänzende Angaben zu Verkaufsstätten (§ 9 Absatz 6)

Einwand: In aller Regel sei zum Zeitpunkt des Bauantrages das Sortiment des Erstmieters nicht im Detail bekannt und könne deshalb nicht angegeben werden.

Antwort SUBV:

Die in § 9 Absatz 6 des Verordnungsentwurfes zusätzlich eingeforderten Angaben sind insbesondere bei Verkaufsstätten mit einer Grundfläche von mehr als 800 m² erforderlich, da das Warenangebot (Sortiment) eines größeren Einzelhandelbetriebs neben der Verkaufsfläche ein wichtiger Parameter für die Beurteilung seiner städtebaulichen Auswirkungen und damit auch für die Entscheidung der planungsrechtlichen Zulässigkeit ist. Zumindest die beabsichtigte Sortimentsaufteilung ist also mit Ein- reichung des Bauantrages anzugeben.

Bei größeren Einzelhandelsbetrieben wird das zulässige Warensortiment in der Baugenehmigung festgelegt. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn durch differenzierte Festsetzungen im Bebau- ungsplan – sei es über Ausschlüsse nach § 1 Absatz 5 und 9 BauNVO, im Rahmen von Sonderge- bietsausweisungen nach § 11 BauNVO oder Festsetzungen in vorhabenbezogenen Bebauungsplänen nach § 12 BauGB – nur Einzelhandel mit bestimmten Sortimenten für zulässig erklärt worden sind.

Vom konkreten Warenangebot hängt auch ab, ob sich der Einzelhandelsbetrieb auf zentrale Versor- gungsbereiche oder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung auswirken kann und folglich zentren- oder nahversorgungsrelevant ist.

Zur Umsetzung des Kommunalen Zentren- und Nahversorgungskonzeptes und der damit verbunde- nen vorhabenbezogenen Kompatibilitätsprüfung ebenso wie zur Erfüllung des Raumplanerischen Ver- trags zum Regionalen Zentren- und Einzelhandelskonzept sind diese Angaben erforderlich.

Obwohl diese Angaben einzelfallbezogen auch auf Grundlage von § 1 Absatz 4 angefordert werden können, soll die geplante Ergänzung des Verordnungsentwurfes beibehalten werden, um zeitintensive Nachforderungen im bauaufsichtlichen Verfahren möglichst vermeiden zu können.

Da bei kleineren Verkaufsstätten mit einer Grundfläche von weniger als 800 m² nur Angaben nach § 9 Absatz 4 erforderlich sind, wird dort lit. a) um den Begriff des „Warenangebotes“ erweitert.

8. Freiflächengestaltungsplan (§ 9 Absatz 7)

Einwand: Diese neue zusätzliche Bauvorlage führe zu Mehrkosten und enge den Gestaltungs- spielraum für spätere Eigentümer ein, da eine zusätzliche Gestaltungsverpflichtung auferlegt werden solle.

Antwort SUBV:

Die Forderung eines Freiflächengestaltungsplanes ist bereits jetzt einzelfallbezogen auf Grundlage des § 1 Absatz 4 BauVorlV möglich. Da eine solche Bauvorlage zur Sicherstellung der allgemeinen Anforderungen des § 8 Absatz 1 und 2 BremLBO sowie der naturschutzrechtlichen Belange in der Vergangenheit bei größeren Bauvorhaben bereits von den unteren Bauaufsichtsbehörden eingefordert wurde, sollen die konkretisierenden Anforderungen nun verbindlich festgeschrieben werden. Aus dem Aufzählungskatalog nach lit. a) bis f) sind jedoch nur die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen dar- zustellen.

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Der Verordnungsentwurf verzichtet aus Kostengründen zugunsten des Bauherren jedoch auf die ver- pflichtende Erstellung durch fachlich qualifizierten Planer (z.B. Garten- und Landschaftsarchitekt), sondern überlässt diese Aufgabe zunächst dem Entwurfsverfasser auf Grundlage des § 54 Absatz 1 und 2 BremLBO.

Die nach Nr. 6 verpflichtende Beteiligung der für die Spielraumförderung zuständigen Stelle ab dem Schwellenwert von 50 Wohneinheiten dient als ein Baustein zur Umsetzung des Spielraumförderkon- zeptes.

Unter Berücksichtigung der vorgetragenen grundsätzlichen Kritik am Verordnungsentwurf wird die Vorschrift um direkt ablesbares Verzichtsermessen ergänzt, wonach die untere Bauaufsichtsbehörde entsprechend dem nachträglich eingefügten Satz 4 auf die Erstellung eines Freiflächengestaltungs- planes verzichten kann, wenn dessen Anforderungen bereits durch Instrumente der Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch, ggf. in Verbindung z.B. mit einem Grünordnungsplan nach Bundesnatur- schutzgesetz, in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Die Möglichkeit des Verzichts be- steht abstrakt bereits in § 1 Absatz 5 soll hier jedoch konkretisierend mit bestimmten Tatbeständen verbunden werden.

Durch die Verzichtsmöglichkeit soll ein „doppelter Planungsaufwand“ vermieden werden. Im Einzelfall wird es somit zugunsten des Bauherren möglich, im „nachgelagerten“ bauaufsichtlichen Verfahren auf den Freiflächengestaltungsplan zu verzichten, wenn die naturschutzrechtlichen Belange bereits bei der „vorausgegangenen“ Bauleitplanung auf Grundlage eines qualifizierten Bebauungsplanes nach § 30 Absatz 1 BauGB, eines ergänzenden städtebaulichen Vertrages (§ 11 BauGB) oder eines Vorha- ben- und Erschließungsplanes nach § 12 BauGB hinreichend konkret dargestellt und verbindlich ge- regelt worden sind.

9. Notwendigkeit des Baustelleneinrichtungs- und Ablaufplanes (§ 6 Satz 2 und § 9 Ab- satz 8)

Einwände: Es sei nicht ersichtlich, dass die Anforderung eines Baustelleneinrichtungs- und – ablaufplan als Bauvorlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 BremBauVorlV angesehen werden können.

Besonders kritisch sei hervorzuheben, dass die Verkehrsbehörde den Baustelleneinrichtungsplan nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern auch entsprechende Modifikationen einfordern könne.

Sollten zwischen der Erteilung der Baugenehmigung und dem geplanten Baubeginn weniger als 6 Wochen liegen, sollte das Einreichen dieser Bauvorlage auch in kürzerer Frist möglich sein.

Es sei auch unklar, wer die Kosten zusätzlicher Auflagen durch die Verkehrsbehörde zu tragen habe.

Antwort SUBV: Die Verpflichtung, dass Baustellen so einzurichten sind, dass vermeidbare Be- lästigungen für andere Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Verkehrsraum nicht entstehen, ergibt sich bereits aus § 11 BremLBO, weshalb auf Grundlage dieser abstrakten Verpflichtung auch die konkreti- sierende Einreichung einer solchen, die gesetzliche Anforderung konkretisierenden Bauvorlage zuläs- sig ist.

Diese neue Bauvorlage soll zwar mit der Neufassung der Bauvorlagenverordnung unter den genann- ten Voraussetzungen verpflichtend eingefordert werden, es erfolgt aber keine Prüfung durch die Bau- aufsichtsbehörde, da die Einreichung sinnvollerweise erst nach Erteilung der Baugenehmigung bei der fachlich zuständigen Verkehrsbehörde erfolgen kann. Von dort aus wird eine solche Unterlage bereits jetzt regelmäßig eingefordert, um über den Antrag auf Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Absatz 1 des Landesstraßengesetzes (LStrG) für die temporäre Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche zur Einrichtung und Betrieb der Baustelle unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 4 LStrG entschei- den zu können. Der Verordnungsentwurf wurde diesbezüglich zur Klarstellung ergänzt.

Aufgabe der Verkehrsbehörde ist es, die öffentlichen Straßen und Wege für die Nutzung aller Ver- kehrsteilnehmer sicher und zugänglich bzw. nutzbar zu halten. Dabei geht es bei Eingriffen Dritter durch die Einrichtungen von Baustellen im Sinne des § 11 BremLBO im Rahmen einer Abwägungs- entscheidung um die Berücksichtigung aller vorhandenen Belange. Eine Modifizierung des Baustel- leneinrichtungs- und Ablaufplanes auch in Verbindung mit Auflagen in der Sondernutzungserlaubnis ist daher gerechtfertigt, wenn der den öffentlichen Verkehr betreffende Bereich durch die Baumaß-

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sicherzustellen ist, soll die Einreichung einer solchen Bauvorlage bei der Verkehrsbehörde über die Bauvorlagenverordnung abgesichert werden.

Um die Eingriffe in den öffentlichen Verkehrsraum zu prüfen und die Verkehrsführung ggf. auch unter Anpassung von Lichtsignalanlagen angemessen beurteilen und planen zu können, bedarf es eines gewissen Vorlaufes. Eine Verkürzung der sechs-Wochen-Frist ist daher nicht möglich. Kostenträger für Sicherungsmaßnahmen etc. ist entsprechend § 18 Absatz 5 LStrG der Erlaubnisnehmer, also der Bauherr als Verantwortlicher nach § 53 BremLBO.

10. Aufbewahrungspflicht (§ 15)

Einwand: Es wird gefragt, wer bei Weiterveräußerung einzelner Objektteile, insbesondere bei Mehrfamilien- oder Reihenhäusern das Original der Baugenehmigung aufzubewahren habe.

Antwort SUBV: Die Einführung einer verpflichtenden Aufbewahrung der Bauvorlagen durch die Bauherren ist grundsätzlich akzeptiert worden. Sämtliche Bauvorlagen sind im Original grundsätzlich durch die Bauherrin oder den Bauherren aufzubewahren, die oder der zum Zeitpunkt der Fertigstel- lung Eigentümerin oder Eigentümer des Objektes ist. Bei anschließender Weiterveräußerung der Ob- jekte und Aufteilung auf mehrere Teileigentümer, insbesondere bei Wohnungsbauvorhaben, sind den jeweiligen Rechtsnachfolgern entsprechend § 15 Satz 2 die nach § 15 Satz 1 erforderlichen Bauvorla- gen in Kopie zu übergeben oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

Den genauen Wortlaut des überarbeiteten Verordnungsentwurfes und der angepassten Begründung (Änderungen nach Anhörung, Stand 01.02.2019) entnehmen Sie bitte den beigefügten Anlagen 1 und 2. Unter Berücksichtigung der dargestellten Änderungen wird ein Beschluss durch die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft am 2. Mai 2019 angestrebt, so dass ein Inkrafttreten der Neufassung der Bremischen Bauvorlagenverordnung zum 1. Juni 2019 möglich wäre.

Sofern insbesondere hinsichtlich der nachfolgend genannten Bauvorlagen weitere fachliche Fragen zum Verordnungsentwurf oder im konkreten Umgang im Rahmen der bauaufsichtlichen Verfahren be- stehen, wenden Sie sich bitte an die fachlich zuständigen Kolleginnen und Kollegen:

hinsichtlich der Baumbestandsbescheinigung (§ 3 Nr. 10, § 6 Nr. 8 und § 7 Abs. 3 Nr. 9) an SUBV, Referat 30 Herrn Karsten Wolf Tel. 0421 / 361- 9581

Mail: karsten.wolf@umwelt.bremen.de

hinsichtlich des Freiflächengestaltungsplanes (§ 9 Absatz 7) an

SUBV, Referat 31 Herrn Dirk Hürter Tel. 0421 / 361 – 159 81 Mail Dirk.Huerter@umwelt.bremen.de

hinsichtlich des Baustelleneinrichtungs- und Ablaufplanes (§ 6 Satz 2 und § 9 Absatz 8) SUBV, Referat 51 Frau Grit Gerber Tel. 0421 / 361 – 144 86

Mail grit.gerber@bau.bremen.de Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag Melzer Anlagen:

Anlage 1 Entwurf der Neufassung der BremBauVorlV, Änderungen nach Anhörung, Stand 01.02.2019

Anlage 2 Begründung zum Entwurf der BremBauVorlV, Stand 01.02.2019

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