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Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung Fachaufsicht führende Ebene der Länder - gemäß Verteiler „Erlasse“ -
Betreff: Corona-Pandemie hier: Bauvertragliche Fragen Aktenzeichen: 70406/21#1
Berlin, 23. März 2020 Seite 1 von 4
I. Fortführung der Baumaßnahmen
Gesundheitsschutz hat auch im Baubereich Priorität. Auf den Baustellen des Bundes sind die Gefahren der Ansteckung mit dem Coronavirus und seiner Verbreitung durch baustellenspezifische Regelung soweit wie möglich zu minimieren. Eine besondere Bedeutung kommt in dieser Situation dem Sicherheits- und Gesundheitskoordinator nach § 3 BaustellenV zu. Es ist sicherzustellen, dass dieser entsprechend tätig wird.
Darüber hinaus verweise ich auf die Empfehlungen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft.
Unter diesen Maßgaben sollen die Baustellen des Bundes möglichst weiter betrieben werden. Baumaßnahmen sollen erst eingestellt werden, wenn behördliche Maßnah- men dazu zwingen (z. B. Betretensverbote) oder aufgrund behördlicher Maßnahmen ein sinnvoller Weiterbetrieb nicht möglich ist (z. B. weil überwiegende Teile der Be- schäftigten des Auftragnehmers unter Quarantäne gestellt worden sind). Dies ist eine Frage des Einzelfalls.
II. Handhabung von Bauablaufstörungen
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Die sich ausbreitende Corona-Pandemie kann Auswirkungen auf die Bauabläufe ha- ben. Zum vertragsrechtlichen Umgang mit Bauablaufstörungen gebe ich folgende Hin- weise:
Die Corona-Pandemie ist grundsätzlich geeignet, den Tatbestand der höheren Gewalt im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c VOB/B auszulösen. Höhere Gewalt ist ein unvor- hersehbares, von außen einwirkendes Ereignis, das auch durch äußerste, nach der Sachlage zu erwartende Sorgfalt wirtschaftlich vertretbar nicht abgewendet werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit hinzunehmen ist.
Das Vorliegen dieser strengen Voraussetzungen kann auch in der jetzigen Ausnah- mesituation nicht pauschal angenommen werden, sondern muss im Einzelfall geprüft werden. Grundsätzlich muss derjenige, der sich darauf beruft, die die höhere Gewalt begründenden Umstände darlegen und ggf. beweisen. Beruft sich der Unternehmer also auf höhere Gewalt, müsste er darlegen, warum er seine Leistung nicht erbringen kann. Das kann z.B. der Fall sein, weil
- ein Großteil der Beschäftigten behördenseitig unter Quarantäne gestellt ist und er auf dem Arbeitsmarkt oder durch Nachunternehmer keinen Ersatz finden kann,
- seine Beschäftigten aufgrund von Reisebeschränkungen die Baustelle nicht errei- chen können und kein Ersatz möglich ist,
- er kein Baumaterial beschaffen kann.
Kostensteigerungen sind dabei nicht grundsätzlich unzumutbar.
Die Darlegungen des Auftragnehmers müssen das Vorliegen höherer Gewalt als über- wiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, ohne dass sämtliche Zweifel ausgeräumt sein müssen. Auf Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Bescheinigungen und Nachweisen ist mit Blick auf die Überlastung von Behörden und die stark reduzierte Geschäftstätigkeit der Privatwirtschaft Rücksicht zu nehmen. Dies bedeutet, die vom Auftragnehmer geforderten Darlegungen im Einzelfall mit Augenmaß, Pragmatismus und mit Blick auf die Gesamtsituation zu handhaben.
Der bloße Hinweis auf die Corona-Pandemie und eine rein vorsorgliche Arbeitseinstel- lung erfüllt den Tatbestand der höheren Gewalt aber nicht. Ebenso bitte ich um beson- deres Augenmerk, falls der Auftragnehmer schon bei der bisherigen Leistungserbrin- gung Schwierigkeiten hatte und sich nun auf die Corona-Pandemie beruft.
Höhere Gewalt kann auch auf Seiten des Auftraggebers eintreten, beispielsweise, weil die Projektleitung unter Quarantäne gestellt wird. Dabei wäre dann – entsprechend der an die Auftragnehmer gestellten Anforderungen und nach denselben Maßstäben – zu dokumentieren, dass und warum die Projektleitung nicht aus dem Homeoffice erfolgen kann, oder dass und warum keine Vertretung organisiert werden kann.
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Falls das Vorliegen höherer Gewalt im Einzelfall angenommen werden kann, verlän- gern sich Ausführungsfristen automatisch um die Dauer der Behinderung zzgl. eines angemessenen Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten (§ 6 Abs. 4 VOB/B).
Beruft sich der Auftragnehmer nach den o.g. Maßstäben zu recht auf höhere Gewalt, entstehen gegen ihn keine Schadens- oder Entschädigungsansprüche.
Bei höherer Gewalt gerät auch der Auftraggeber nicht in Annahmeverzug; die Voraus- setzungen des § 642 BGB liegen nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 20.4.2017 – VII ZR 194/13; die dortigen Ausführungen zu außergewöhnlich ungünstigen Witterungsver- hältnisses sind nach hiesiger Ansicht – erst recht – auf eine Pandemie übertragbar).
Das gilt insbesondere auch für Fallkonstellationen, in denen ein Vorgewerk aufgrund höherer Gewalt nicht rechtzeitig erbracht werden kann und nun das nachfolgende Ge- werk deswegen Ansprüche wegen Behinderung gegen den Auftraggeber erhebt.
III. Zahlungen
Die unverzügliche Prüfung und Begleichung von Rechnungen hat in der jetzigen Situ- ation einen besonders hohen Stellenwert. Die Dienststellen sind gehalten, dies durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
Ich weise ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, gegen Bürgschaftsleistung des Auftrag- nehmers Vorauszahlungen zu leisten (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B). Ob dies zur Fortfüh- rung der Baumaßnahme sinnvoll ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Falls Vorauszah- lungen geleistet werden, sind Zinsen dafür nicht zu fordern (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/B).
Im Kassenwesen können papierhafte Belege soweit erforderlich ausnahmsweise auch dann angeordnet werden, wenn die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nicht wie üblich handschriftlich auf der Rechnung, sondern lediglich in ge- sonderter Mail, die dem Beleg ausgedruckt beizufügen ist, erfolgt. Die Bescheinigung muss klar den Bescheinigenden erkennen lassen und zweifelsfrei der Rechnung zu- zuordnen sein.
IV. Inkrafttreten
Der Erlass gilt mit sofortiger Wirkung. Die Fachaufsicht führenden Ebenen sind ange- halten, diesen Erlass unverzüglich an die baudurchführenden Ebenen weiterzugeben.
Aufgrund der sich dynamisch entwickelnden Situation weise ich darauf hin, dass wei- tere ergänzende, ggf. auch das Vorstehende ändernde Regelungen ergehen können.
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Zu vergaberechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist ein gesonderter Erlass vorgesehen.
Im Auftrag Gez. Hammann