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Verwaltungsanweisung § 6b AsylbLG Stand 19.04.17

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Academic year: 2022

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Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport

Freie Hansestadt Bremen

Die Verwaltungsanweisung zu § 6b AsylbLG (Einsetzen der Leistungen) vom 19.04.2017 wurde mit den Referatsleiter/innen des Fachdienstes Soziales im Rahmen der Fachkonferenz Soziales am 25.04.2017 abgestimmt.

Die Verwaltungsanweisung tritt ab sofort in Kraft.

Diese elektronische Fassung ist auch ohne Unterschrift gültig.

______________________ ___________________________

Bremen, Nerz Bremen, Dr. Kodré

(2)

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport

Freie

Hansestadt Bremen

____________________________________________________________________________________________________

Verwaltungsanweisung zu § 6b AsylbLG

SJFIS – Stand 19.04.2017 - 2 -

Aktenplan Nr.

Verwaltungsanweisung

zu § 6b AsylbLG

Einsetzen der Leistungen

Der sogenannte „Kenntnisgrundsatz“ nach § 18 SGB XII findet im AsylbLG Anwendung.

Ein Asylbewerberleistungsrechtsverhältnis setzt demnach wie im Soziallhilferecht die Kenntnis des zuständigen Leistungsträgers vom Bedarfsfall voraus. Grundleistungen werden nach den § 3, 4 und 6 erbracht, sobald dem Leistungsträger nach dem AsylbLG bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen.

Auf die Verwaltungsanweisung zu § 18 SGB XII wird verwiesen.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsanweisung tritt ab sofort in Kraft.

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