Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Freie
Hansestadt Bremen
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Verwaltungsanweisung zu § 5b AsylbLG
SJFIS – Stand 01.09.2020 - 1 -
Aktenplan Nr.
Verwaltungsanweisung
§ 15 AsylbLG
Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
Die bis zum 21. August 2019 bestehende Regelung der 15-monatigen Frist nach § 2 Abs. 1 gilt für Leistungsberechtigte weiter, die am 21. August 2019 bereits Anspruch auf Leistungen nach § 2 hatten.
Eine Zurückstufung der Leistungen nach § 2 auf Leistungen nach § 3 ist nicht durchführbar.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsanweisung tritt ab sofort in Kraft