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Verwaltungsanweisung § 15 AsylbLG Stand 01.09.2020

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Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

Freie

Hansestadt Bremen

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Verwaltungsanweisung zu § 5b AsylbLG

SJFIS – Stand 01.09.2020 - 1 -

Aktenplan Nr.

Verwaltungsanweisung

§ 15 AsylbLG

Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

Die bis zum 21. August 2019 bestehende Regelung der 15-monatigen Frist nach § 2 Abs. 1 gilt für Leistungsberechtigte weiter, die am 21. August 2019 bereits Anspruch auf Leistungen nach § 2 hatten.

Eine Zurückstufung der Leistungen nach § 2 auf Leistungen nach § 3 ist nicht durchführbar.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsanweisung tritt ab sofort in Kraft

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