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„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt

(SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.“

Unterrichtsversäumnis an allgemein bildenden Schulen

RdErl. des MK vom 24. 4. 2002 - 34.3-83107

Bezug:

a) Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 26. 2. 1999 (GVBI.

LSA S. 76)

b) RdFrl. des MK vom 11. 3. 1997 (SVBI. LSA S. 168) c) RdErl. des MK vom 17. 1. 2001 (SVBI. LSA S. 45)

1. Ist eine Schülerin oder ein Schüler einer allgemein bildenden Schule durch Krankheit oder andere zwingende Gründe verhindert am Unterricht teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich, spätestens am zweiten Fehltag, zu benachrichtigen.

2. Bei Rückkehr zum Unterricht haben die Erziehungsberechtigten, oder volljährige Schülerinnen und Schüler selbst, schriftlich den Grund des Fernbleibens mitzuteilen (Entschuldigungsschreiben).

3. Bei begründeten Zweifeln an einem Fernbleiben vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. Sofern dafür Kosten entstehen, sind diese von den Eltern zu tragen.

4. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine amtsärztliche Bescheinigung angefordert werden.

5. Die Bezugsverordnung zu a und die Bezugs-RdErl. zu b und c bleiben unberührt.

6. Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

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