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MITTEILUNGSBLATT KUNDMACHUNG

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MITTEILUNGSBLATT

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ DER

3. SONDERNUMMER

___________________________________________________________________

Studienjahr 2016/17 Ausgegeben am 24. 10. 2016 3.b Stück

___________________________________________________________________

KUNDMACHUNG

für die Wahl der Behindertenvertrauensperson gem § 22a BEinstG an der Karl-Franzens-Universität Graz

am

Mittwoch, den 16. November 2016, und am

Donnerstag, den 17. November 2016,

1. Gem § 22a BEinstG findet gleichzeitig mit der Wahl des Betriebsrates für das Allgemeine Universitätspersonal die Wahl der Behindertenvertrauensperson statt. Es sind 1 Behindertenvertrauensperson und 3 Stellvertreter/innen zu wählen.

2. Die Liste der Wahlberechtigten liegt nebst einem Abdruck der Betriebsrats-Wahlordnung 1974 in der Zentralen Registratur und Postadministration, Universitätsplatz 3/I, zur Einsicht für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/innen auf.

3. Einwendungen gegen die Wähler/innenliste können von jeder/jedem einzelnen im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer/in bis zum 31.10.2016 bei der/dem unterzeichneten Vorsitzenden des Wahlvorstandes eingebracht werden; verspätet eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.

4. Wahlvorschläge, welche die Wahlwerber/innen genau bezeichnen müssen, sind ab Wahlkundmachung schriftlich bis zum 02.11.2016 bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzureichen. Verspätet eingebrachte Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Ein Wahlvorschlag ist nur dann gültig, wenn er von mindestens 2 Arbeitnehmer/innen unterfertigt ist; hierbei werden auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften die allfälligen Unterschriften von Wahlwerber/innen nur bis zu einer Höhe von 1 angerechnet. Eine/r der Unterzeichner/innen des Wahlvorschlages ist als Vertreter/in desselben

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anzuführen. Der Wahlvorschlag ist mit einer unterscheidenden Bezeichnung (Fraktions-, Listenname) zu versehen. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 1 Behindertenvertrauensperson und 3 Stellvertreter/innen enthalten.

5. Die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge und die Namen der kandidierenden Wahlwerber/innen werden vom 11.11.2016 bis zum bis zum Wahltag in der Zentralen Registratur und Postadministration, Universitätsplatz 3/I zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen.

6. Die Stimmabgabe findet

am 16.11.2016: 10:00 - 16:00 Uhr im Sitzungszimmer der Geisteswissenschaftlichen Fakultät, Universitätsplatz 3, Parterre,

8:00 - 9:30 Uhr, im Unterrichtsraum (SU 33.0.008), Merangasse 70, EG (Wall) am 17.11.2016: 08:30 - 10:30 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr im Sitzungszimmer der

Geisteswissenschaftlichen Fakultät, Universitätsplatz 3, Parterre 11:00 – 12:30 Uhr, im Raum 0079-02-0028, Weinzöttlstraße 16 statt.

7. Es sind nur jene Stimmen gültig, die für einen zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschlag abgegeben werden. Der Wahlvorschlag ist im Stimmzettel anzukreuzen, zu unterstreichen oder auf sonstige Weise, wie z.B. durch Durchstreichen aller übrigen Wahlvorschläge oder durch Angabe einer/eines Wahlwerberin/Wahlwerbers oder mehrerer Wahlwerber/innen, eindeutig zu bezeichnen. Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin/der Wähler in der Wahlzelle den ausgefüllten Stimmzettel in den ihr/ihm von der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes (Wahlkommission) übergebenen Umschlag legt und den Umschlag sodann geschlossen der/dem Vorsitzenden übergibt, die/der ihn ungeöffnet in die Urne legt.

8. Für die Stimmabgabe wird ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt.

9. Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können zur Wahrung ihres Wahlrechtes spätestens bis 08.11.2016 bei der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen. Dasselbe gilt, wenn Wahlberechtigte aus anderen wichtigen ihre Person betreffenden Gründen an der Dienstleistung und damit an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind. Wird diese ausgestellt, können sie den Stimmzettel in den vom Wahlvorstand ausgehändigten oder übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der keine Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person der Wählerin/des Wählers schließen lassen, geben und diesen Umschlag geschlossen gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in einen Briefumschlag legen und diesen sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand übermitteln. Wird die Wahlkarte als Briefumschlag hergestellt, haben sie den Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die als Briefumschlag hergestellte Wahlkarte zu legen und diese sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand zu übermitteln. Die Einsendung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Wahlkuvert spätestens am 17.11.2016 bis 16:00 Uhr beim Wahlvorstand einlangt. Ohne Wahlkarte oder verspätet eingelangte Stimmzettel sind ungültig. Auch nach Ausstellung einer Wahlkarte bleibt die/der Wahlberechtigte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt, doch ist sie/er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zugelassen, wenn sie/er die ihr/ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand übergibt.

10. Mitglieder des Wahlvorstandes sind:

Mag. Michaela Stark Mag. Christian Marzluf, MSc

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Mag. Dr. Paula Aschauer Ersatzmitglieder:

Sabrina Jarcic-Lorbek Alice Lindner

Anita Rosenbichler-Schneider

Die Vorsitzende des Wahlvorstandes:

Stark eh.

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1 Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung.

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