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Westdeutscher Tischtennis-Verband. Kreis Minden-Lübbecke

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Westdeutscher Tischtennis-Verband Kreis Minden-Lübbecke

Satzungen und Ordnungen

Stand: 13. Mai 2020

Inhaltsverzeichnis A Satzung

B Spielordnung

C Verwaltungsordnung des Sportausschusses D Jugendordnung

E Finanzordnung F Ehrenordnung

Wird im Text der Satzung und Ordnungen bei Funktionsbezeichnungen die männliche Sprachform verwendet, so sind unabhängig davon alle Ämter grundsätzlich mit Frauen und Männern besetzbar!

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A Satzung

§ 1 Mitglieder

Dem Kreis Minden-Lübbecke gehören Mitglieder des Westdeutschen Tischtennis- Verbandes e.V. an, die in dem politischen Kreis Minden-Lübbecke ihren Sitz haben.

Der Vorstand des WTTV e.V. kann das Kreisgebiet ändern.

§ 2 Organe des Kreises sind die Kreisversammlung

der Kreisvorstand

die von der Kreisversammlung gewählten Ausschüsse

§ 3 Kreistag/Kreisversammlung

Die Kreisversammlung ist oberstes Organ des Kreises. Sie findet einmal im Jahr statt.

Außerordentliche Kreisversammlungen müssen auf Beschluss des Kreisvorstandes, auf Verlangen des Bezirkes- oder des Verbandsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreises einberufen werden Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, beruft die Kreisversammlung mindestens 3 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einberufung erfolgt in Textform (per E-Mail oder Post).

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sollen dem Vorsitzenden 10 Tage vor der Kreisversammlung vorliegen. Verspätete Anträge können als

Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, wenn sie vor Sitzungsbeginn vorliegen und 2/3 der anwesenden Stimmen die Dringlichkeit bejahen. Satzungsänderungen können aufgrund des Dringlichkeitsantrages nicht beschlossen werden.

Auf der Kreisversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur durch einen Angehörigen des abstimmenden Vereins ausgeübt werden, der das 18.

Lebensjahr vollendet hat. Ein Verein verliert auf der Kreisversammlung sein

Stimmrecht, wenn er seine noch ausstehenden Zahlungen nicht bis zum Beginn der Kreisversammlung beim Kassenwart beglichen hat.

Je eine Stimme steht jedem amtierenden Mitglied des Kreisvorstandes zu.

Die Kreisversammlung wählt und entlastet die Mitglieder des Kreisvorstandes und der Ausschüsse. Die Kreisversammlung wählt außerdem zwei Kassenprüfer, zwei Ersatzkassenprüfer und die Delegierten zum Bezirks- und Verbandstag. Sie beschließt Änderungen der Kreissatzung vorbehaltlich der Genehmigung des Verbandsvorstandes.

Die Wahl des Jugendausschusses regelt die Jugendordnung. Sie bedarf der Bestätigung der Kreisversammlung.

Die Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes und der Ausschüsse beträgt zwei Jahre. Jeder Amtsträger, dem die Kreisversammlung das Vertrauen entzieht, muss sein Amt niederlegen.

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§ 4 Kreisvorstand

Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei Personen. Innerhalb des Kreisvorstandes sind folgende Ämter zu besetzen.

- Vorsitzender

- Stellvertreter des Vorsitzenden - Kassenwart

- Pressewart/Öffentlichkeitsarbeit/Marketing - Sportwart

- Jugendwart - Seniorenwart - Schriftführer

- Breitensportbeauftragter

Ehrenvorsitzende haben im Vorstand Sitz und Stimme

Der Vorsitzende kann nicht gleichzeitig Kassenwart sein. Die Kassenprüfer, auch Stellvertretende, dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Innerhalb des Vorstandes hat jedes Mitglied auch bei Wahrnehmung mehrerer Ämter nur ein Stimmrecht.

Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Kreisversammlung und erledigt die

laufenden Geschäfte. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, vertritt den Kreis.

Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, beruft den Vorstand ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und

mindestens drei anwesend sind.

Die nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder des Jugend- und des

Sportausschusses sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse sind ebenfalls zu den Vorstandssitzungen einzuladen und können mit beratender Stimme daran

teilnehmen.

Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende des Kreises, im Verhinderungsfall sein Vertreter, durch einstweilige Anordnungen Befugnisse, die sonst der

Kreisversammlung vorbehalten sind, ausüben. Diese einstweiligen Anordnungen sind spätestens innerhalb eines Monats der Kreisversammlung zur Genehmigung vorzulegen, andernfalls verlieren sie ihre Gültigkeit.

§ 5 Schiedsrichter-Obmann

Der Kreisschiedsrichter werden vom Schiedsrichter-Obmann angeleitet.

Dieser sollte mindestens Verbandsschiedsrichter sein, der von der Kreisversammlung zu wählen ist.

Die Aufgaben des Schiedsrichter-Obmanns regelt die Schiedsrichterordnung des WTTV e.V. .

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§ 6 Beschlussfassung

Beschlüsse werden, soweit es die Satzung nichts anders vorsieht, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

Auf Antrag eines Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen.

Erreicht bei den Wahlen kein Bewerber die absolute Stimmenmehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen

erforderlich. Gewählt ist, wer dann die meisten Stimmen erhält.

Hat am ersten Wahlgang nur ein Bewerber teilgenommen, der die Mehrheit nicht er- reicht hat, schließt sich ein zweiter Wahlgang an, zu dem dieser Bewerber und auch weitere Bewerber zugelassen sind. Ist ein anderer Bewerber nicht vorhanden, so ist dieser Wahlgang im Rahmen einer neuen Wahlversammlung zu verhandeln.

Über jedes einzelne Amt ist gesondert abzustimmen. Die Beisitzer und

Ersatzbeisitzer der Ausschüsse werden in einem Wahlgang mit einfacher Mehrheit gewählt.

Für die Wahl des 1.Vorsitzenden ist ein Versammlungsleiter zu wählen. Er leitet die Kreisversammlung bis ein neuer 1.Vorsitzender gewählt ist.

Über jede Kreisversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem die zur Abstimmung gestellten Anträge und die dazu gefassten Beschlüsse festzuhalten sind.

Liegen schriftliche Anträge vor, sind diese dem Protokoll beizufügen, auch wenn sie abgelehnt wurden.

Die Protokollführung auf dem Kreisjugendtag und auf dem Kreistag wird vom Schriftführer des Kreisvorstandes übernommen. Das Protokoll wird vom

Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet. Eine Abschrift des Protokolls ist dem Bezirk und Verband zu übersenden.

§ 7 Weisungen des WTTV e.V.

Die Organe des Kreises sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung des WTTV e.V. und deren Anlagen sowie die der Wettspielordnung des DTTB

einzuhalten und die satzungsgemäßen Weisungen und Anordnungen des Verbandes durchzuführen.

Derartige Weisungen gehen den Beschlüssen der Kreisversammlung vor.

Der Kreis hat dem Verband die verlangten Auskünfte zu erteilen.

§ 8 Finanzen

Zu den Mitgliedsbeiträgen des Verbandes wird durch Beschluss der

Kreisversammlung eine feststehende Umlage und Mannschaftsgebühr für alle Mannschaften erhoben.

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§ 9 Schlussbestimmungen

Das Geschäftsjahr des Kreises beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Als Anlagen dieser Satzung sind für die Mitglieder und Verbandsangehörigen im Kreis verbindlich.

- die Verwaltungsordnung des Sportausschusses - die Jugendordnung

- die Spielordnung - die Finanzordnung - die Ehrenordnung

Diese Anlagen werden von der Kreisversammlung mit Mehrheit beschlossen und geändert.

Diese Satzung tritt am 13.05.2020 in Kraft. Gleichzeitig sind alle früheren Satzungen und Ordnungen des Kreises aufgehoben.

B. Spielordnung

§ 1 Allgemeines

Die Spielordnung ist eine Anlage zur Satzung des Kreises. Sie wird ergänzend zur Wettspielordnung des DTTB und den entsprechenden Zusatzanordnungen des WTTV e.V. für den Spielbetrieb auf Kreisebene erlassen.

§ 2 Mannschaftsmeisterschaften

Es werden Mannschaftsmeisterschaften der Damen, Herren und Jungen und Mädchen in folgenden Leistungsklassen ausgespielt.

- Kreisliga - 1. Kreisklasse - 2. Kreisklasse - 3. Kreisklasse

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Sofern mehrere Staffeln eingerichtet werden müssen, teilt der Sportausschuss die Mannschaften vordergründig nach regionalen Gesichtspunkten auf diese Staffeln auf.

§ 3 Spieltage und Anschlagzeit

Die Wochentage werden gem. G 4.1 der WO zusätzlich zur Austragung von Meisterschaftsspielen als verbindliche Termine zugelassen. Die anzugebenden Anschlagzeiten können nur in den nachstehend aufgeführten Rahmen früheste bzw.

späteste Anschlagzeit festgesetzt werden.

Damen/Herren Montag bis Freitag 19.00 - 20.00 h Samstag 14.00 - 18.30 h Sonntag 10.00 h Jugend Montag bis Freitag 17.00 - 18.30 h Samstag 14.00 - 15.00 h Sonntag 11.00 h

Alle Vereine sind verpflichtet, für jede Mannschaft einen Festspieltag und einen Ersatzspieltag zu benennen. Der Ersatzspieltag wird bei der Erstellung der

Spielpläne herangezogen, wenn auf Grund eines Feiertages oder Spielverbotes der Festspieltag nicht zur Verfügung steht.

Vereine, die während der laufenden Saison ihre Angaben für festgelegte Daten (Spiellokal, Festspieltag, Anschlagzeit) verändern wollen, sind verpflichtet dieses umgehend schriftlich mitzuteilen:

- dem Sportwart / Vorsitzenden des Sportausschusses - dem zuständigen Staffelleiter

- den entsprechenden Vereinen

Änderungen des Festspieltages und der Anschlagzeit sind nur einmalig zur Rückserie möglich und müssen dann den betroffenen Vereinen und dem

zuständigen Staffelleiter frühzeitig gemeldet werden und bedürfen dann noch der Zustimmung des Staffelleiters!

In besonderen Fällen innerhalb der Saison ist eine eventuelle Änderung des Festspieltags nur nach vorheriger und frühzeitiger Absprache und Zustimmung mit dem Sportwart und dem zuständigen Staffelleiter möglich!

§ 4 Spielberichte

Der im Terminplan als Gastgeber ausgewiesene Verein ist verpflichtet, den Spielbericht innerhalb von 24 Stunden nach Spielbeginn in das Onlinesystem

„Click-TT“ zu übertragen, spätestens am Sonntag um 15:30 Uhr für die Spiele der abgelaufenen Woche. Die genannte Frist gilt in gleicher Weise für Spiele, die vorgezogen oder nachgeholt wurden.

Alle Eintragungen auf dem Spielbericht (einschließlich der Vermerke über einheitliche Trikots, Spielfeldabgrenzungen und Zählgeräte) müssen sich wahrheitsgemäß und vollständig in „Click-TT“ wiederfinden.

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Sind Spieler mit gleichen Nachnamen in einer Mannschaft gemeldet, so ist stets die Spielberechtigungsnummer auf dem Spielbericht einzutragen.

Werden Spieler nur im Doppel eingesetzt, ist ein entsprechender Vermerk auf dem Spielbericht anzubringen.

Alle Eintragungen auf dem Spielbericht, einschließlich der Vermerke über einheitliche Trikots, Spielabgrenzungen und Zählgeräte, müssen sich wahrheitsgemäß und

vollständig in Click-TT wiederfinden. Für ein nicht ordnungsgemäßes Ausfüllen des Spielberichtes wird eine Ordnungsstrafe verhängt (Gastgeber). Der Gastverein ist dafür verantwortlich, dass die von ihm angegebene Daten (Aufstellung usw.) korrekt vom Gastgeber im Spielbericht eingetragen werden. Liegt das Verschulden beim Gastverein, so ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.

Das Original des Spielberichtes ist seitens des Gastgebers bis zum 31.Juli der darauf folgenden Saison aufzubewahren und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen angefordert werden.

§ 5 Kreispokalspiele

In jeder Spielklasse (Kreisliga, 1.Kreisklasse, 2.Kreisklasse, 3.Kreisklasse, Jungen 18 und 15, Mädchen 18 und 15 und Starterklasse) wird nach der WTTV- Pokalspielordnung der Pokalsieger ermittelt.

Die letzten 4 Mannschaften treffen in einem Final-Four-Turnier aufeinander.

Hierbei werden folgende Endrunden gespielt:

Kreisliga Damen und Herren, 1.-3.Kreisklasse, Jungen 18 und 15 / Mädchen 18 und 15 / Starterklasse

Der Pokalsieger der Kreisliga nimmt an den Spielen auf Bezirksebene teil.

§ 6 Kreiseinzelmeisterschaften

Die Ausrichtung und die Turnierausschreibung obliegen dem Sportausschuss. Der ausrichtende Verein ist in Zusammenarbeit mit dem Sportausschuss für die

ordnungsgemäße Durchführung dieser Veranstaltung verantwortlich.

Teilnahmeberechtigt sind die von den Vereinen zu einem festgesetzten Termin gemeldeten Aktiven.

Die Auslosung der Konkurrenzen – Damen A+B, Herren A+B+C+D+E,

Senioren/innen, Jungen 18,15, 13, 11 und Mädchen 18, 15, 13, 11 – wird nach dem Meldeschluss vor Ort von der Turnierleitung per MKTT durchgeführt. Die Auslosung wird danach öffentlich an der Turnierleitung in der Halle ausgehängt.

Unentschuldigtes Fehlen von Aktiven bei diesen Spielen wird mit Ordnungsstrafe geahndet.

An dem Wochenende der Kreiseinzelmeisterschaften gilt ein Spielverbot im TT-Kreis Minden-Lübbecke!

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§ 7 Kreisranglistenspiele

Kreisranglistenspiele werden nur noch im Jugendbereich in den Klassen Jungen 18, 15, 13, 11 und Mädchen 18, 15, 13, 11 ausgespielt.

Über den Austragungsmodus und evt. Freistellungen entscheidet der Jugendvorstand.

Unentschuldigtes Fehlen bei diesen Spielen wird mit einer Ordnungsstrafe geahndet.

§ 8 Auf- und Abstiegsregelung

Die Auf- und Abstiegsregelung wird in jedem Jahr vor Saisonbeginn vom Sportausschuss festgelegt und den Vereinen rechtzeitig mitgeteilt.

§ 9 Kreisrundschreiben

Der Kreis versendet während jeder Spielsaison ein fortlaufendes nummeriertes, wenn möglich monatliches Rundschreiben, in dem alle notwendigen Informationen zum Spielbetrieb rechtzeitig veröffentlicht werden.

Jeder Verein ist verpflichtet, für die Versendung mindestens eine E-Mail-Adresse anzugeben.

§ 10 Ordnungsstrafen

Der Ordnungsstrafenkatalog des WTTV e.V. laut WO A20.1 ist für den Kreis Minden- Lübbecke mit folgender Ausnahme bindend:

Außer für:

- unentschuldigtes Fehlen bei Kreismeisterschaften und Kreisranglisten - vorsätzliche Falscheintragungen auf dem Original Spielbericht

- vorsätzliche Falscherfassung des Spielberichts in Click-TT gilt im Jugendbereich der halbe Ordnungsstrafensatz.

§ 11 Schlussbestimmungen

Ergänzungen und Änderungen dieser Spielordnung müssen in geeigneter Form den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.

Diese Spielordnung tritt am 13.05.2020 in Kraft.

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C. Verwaltungsordnung des Sportausschusses

§ 1 Allgemeines

Die Verwaltungsordnung des Sportausschusses ist eine Anlage zur Satzung des Kreises und dient als Richtlinie für die Durchführung der Aufgaben des

Sportausschusses.

§ 2 Mitglieder und Wahl des Sportausschusses Dem Sportausschuss gehören an:

- Sportwart - Seniorenwart - Jugendwart

- Stellvertretender Jugendwart - Schiedsrichter-Obmann - Staffelleiter

- Internetbeauftragter

Der Sportwart zusammen mit dem Sportausschuss wird auf der Kreisversammlung für zwei Jahre gewählt.

Der Sportwart ist insbesondere zuständig für:

- die Vergabe, Abwicklung und Überwachung aller sportlichen Veranstaltungen der Damen und Herren, Seniorinnen und Senioren des Kreises.

- Kreiseinzelmeisterschaften - Pokalspiele

- Staffeleinteilung der Damen und Herren

- Nominierung für die Bezirkseinzelmeisterschaften und Bezirksranglistenspiele - Die Verwendung und Abrechnung der ihm für den Seniorenbereich zur

Verfügung gestellten finanziellen Mittel - Erstellung des Rahmenterminplans

§ 3 Sportwart

Der Sportwart ist Vorsitzender des Kreissportausschusses. Ihm obliegt insbesondere die Vertretung des Kreises beim Bezirk und WTTV in allen sportlichen

Angelegenheiten.

Der Sportwart kann seine Aufgaben an andere Mitglieder des Sportausschusses delegieren.

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§ 4 Seniorenwart

Der Seniorenwart ist zuständig für die Förderung und Überwachung des Seniorensports im Kreis.

§ 5 Jugendwart

Der Jugendwart ist zuständig für die Förderung und Überwachung des Jugendsports im Kreis.

§ 6 Schlussbestimmungen

Die im Rahmen der Satzung und deren Anlagen gefassten Beschlüsse des Sportausschusses sind verbindlich.

Ergänzungen oder Änderungen dieser Verwaltungsordnung müssen in geeigneter Form den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.

Diese Verwaltungsordnung des Sportausschusses tritt am 13.05.2020 in Kraft

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D. Jugendordnung

§ 1 Allgemeines

Die Jugendordnung ist eine Anlage zur Satzung des Kreises. Sie dient als Richtlinie für die Durchführung der Aufgaben im Jugendbereich.

§ 2 Jugendtag

Der Kreisjugendtag ist oberstes Organ der Sportjugend des Kreises. Jeder Verbandsangehörige, der noch nicht 27 Jahre alt ist, ist berechtigt, als Zuhöhrer teilzunehmen.

Der ordentliche Kreisjugendtag findet jedes Jahr statt. Ein außerordentlicher

Kreisjugendtag wird auf Beschluss des Kreisjugendvorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vereine mit Jugendarbeit im Kreis

einberufen.

Die Einberufung erfolgt in schriftlicher Form durch den Vorsitzenden des Kreisjugendvorstandes, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Kreisjugendvorstandes, mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.

Einzuladen und stimmberechtigt sind der Kreisjugendvorstand, der

Kreisjugendausschuss und jeweils ein Delegierter der Vereine mit Jugendarbeit.

Vereine ohne Vereinsjugend sind nicht stimmberechtigt.

Niemand darf mehr als 2 Stimmrechte ausüben. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.

Zusätzlich sind die Mitglieder des Kreisvorstandes und die Kassenprüfer des Kreises einzuladen und besitzen ausschließlich beratende Funktion.

Anträge müssen dem Vorsitzenden des Kreisjugendvorstandes in schriftlicher Form mindestens 10 Tage vor dem Kreisjugendtag vorliegen.

Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Über jeden Jugendtag ist ein Protokoll zu führen, in dem die zur Abstimmung gestellten Anträge und die dazu gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Liegen schriftliche Anträge vor, sind diese dem Protokoll beizufügen, auch wenn sie abgelehnt wurden. Alle Anträge bedürfen der Zustimmung des Kreistages.

Die Protokollführung wird durch den Schriftführer des Kreisvorstandes vorgenommen.

Der Vorsitzende des Kreisjugendvorstandes und der Protokollführer unterzeichnen das Protokoll.

Auf dem Jugendtag sind der Vorsitzende des Kreisjugendvorstandes, ein

stellvertretender Vorsitzender, ein Sachbearbeiter für die Bambinomeisterschaften, ein Sachbearbeiter für die Mini-Meisterschaften sowie der Kreisjugendausschuss alle 2 Jahre von der Versammlung zu wählen. Alle gewählten Personen bedürfen der Bestätigung durch den Kreistag.

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§ 3 Vorsitzender des Kreisjugendvorstandes

Der Vorsitzende des Kreisjugendvorstandes ist auch Vorsitzender des Jugendausschusses. Er ist insbesondere zuständig für:

- Die Vertretung des Kreises gegenüber der Verbands-/Bezirksjugendführung - Die Durchführung der Kreismannschaftsmeisterschaften im Jugendbereich

und die Meldung Kreismannschaftsmeister an die zuständigen Stellen

- Die Durchführung der Kreispokalspiele im Jugendbereich und die Meldung der Kreispokalsieger an die zuständigen Stellen

- Die Verwendung und Abrechnung der ihm für den Jugendbereich zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel

- Die Vergabe, Abwicklung und Überwachung aller sportlichen Veranstaltungen der Jugend des Kreises

- Die Erteilung von Kreisfreigaben

- Die Anfertigung der Jugendrundschreiben des Kreises

- Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit für den Jugendbereich

- Die Entscheidung über die Teilnehmer/innen an (Sichtungs-)Lehrgängen Der Vorsitzende des Kreisjugendvorstandes kann seine Aufgaben an den

Stellvertretenden Vorsitzenden und den Jugendausschuss delegieren.

§ 4 Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus Vorsitzenden des Kreisjugendvorstandes, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sachbearbeiter für die Minimeisterschaften und dem Sachbearbeiter für die Horst Drews-Bambinomeisterschaften.

§ 5 Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht mindestens aus fünf Mitgliedern, die alle 2 Jahre von den stimmberechtigten Vereinsvertretern des Jugendtages gewählt werden. Es können weitere Mitglieder in den Jugendausschuss gewählt werden.

Dem Jugendausschuss gehören an:

- Vorsitzender des Kreisjugendvorstandes

- Stellvertretender Vorsitzender des Kreisjugendvorstandes - Sachbearbeiter Minimeisterschaften

- Sachbearbeiter Horst Drews-Bambinomeisterschaften - mindestens 5 gewählte Beisitzer

Der Jugendausschuss wird durch Vorsitzenden des Kreisjugendvorstandes einberufen. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende des Kreisjugendvorstandes und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

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§ 6 Kreiseinzelmeisterschaften

Die Ausrichtung der Kreiseinzelmeisterschaften für den weiblichen und männlichen Nachwuchsbereich wird vom Jugendausschuss durchgeführt. Der Jugendausschuss erhält dabei die Unterstützung vom Sportwart und dem Sportausschuss. Der

ausrichtende Verein ist dem Kreis für die ordnungsgemäße Abwicklung verantwortlich.

Teilnahmeberechtigt sind die von den Vereinen zu einem festgesetzten Termin gemeldeten spielberechtigten Nachwuchsspieler/innen. Unentschuldigtes Fehlen wird mit einer Ordnungsstrafe geahndet. Es werden die Konkurrenzen für

Jungen 18, 15, 13, 11 und Mädchen 18, 15, 13, 11 ausgetragen

§ 7 Kreisranglistenspiele

In der laufenden Spielsaison finden die Kreisranglistenspiele mit den Stichtagen für die neue Saison statt, an denen die von den Vereinen zu einem festgelegten Termin gemeldeten spielberechtigten Nachwuchsspieler/innen teilnahmeberechtigt sind.

Über den Austragungsmodus und evtl. Freistellungen von Spieler/innen von einzelnen Ranglisten bzw. der ganzen Rangliste entscheidet der Jugendvorstand.

Unentschuldigtes Fehlen von Aktiven bei diesen Spielen wird mit einer Ordnungsstrafe geahndet.

Die Ergebnisse dieser Ranglistenspiele bilden das Hauptkriterium für die

Nominierungen zu den Ranglistenspielen des Bezirkes der Jungen 18, 15, 13, 11 und Mädchen 18, 15, 13, 11, sowie für die Setzlisten aller Altersklassen bei den Kreiseinzelmeisterschaften.

§ 8 Horst-Drews-Bambinomeisterschaften

Zu Ehren des verstorbenen früheren Jugendwarts Horst Drews werden in jedem Jahr die Bambinomeisterschaften im Kreis Minden-Lübbecke zur Nachwuchswerbung und -gewinnung ausgetragen. Die Organisation und die Durchführung der

Bambinomeisterschaften übernimmt der vom Jugendtag gewählte Sachbearbeiter.

Der Kreisjugendausschuss legt den Austragungsmodus und die Startberechtigung für die der Bambinomeisterschaften fest und unterstützt den Sachbearbeiter am Veranstaltungstag.

§ 9 Kreis-Minimeisterschaften

Für die von den Vereinen zu einem festgesetzten Termin gemeldeten Nachwuchsspieler/innen wird vom Jugendausschuss der Kreisentscheid

durchgeführt. Die Organisation dieser Veranstaltung übernimmt der vom Jugendtag gewählte Sachbearbeiter. Die Minimeister/innen werden in drei Altersklassen

ermittelt. Die Sieger/innen der Wettbewerbe bis 8 Jahre und bis 10 Jahre nehmen an

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den Spielen des Bezirksentscheides teil. Der ausrichtende Verein ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Spiele verantwortlich.

§ 10 Schlussbestimmungen

Die im Rahmen der Satzung und deren Anlagen gefassten Beschlüsse des

Jugendausschusses bedürfen der Bestätigung des Kreistages. Ergänzungen oder Änderungen dieser Jugendordnung müssen den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.

Diese Jugendordnung tritt am 13.05.2020 in Kraft.

E. Finanzordnung

1. Die Finanz- und Kassenangelegenheiten des Kreises verwaltet der Kassenwart in Abstimmung mit dem Vorstand.

2. Der Kassenwart stellt jährlich einen Haushaltsplan in Absprache mit dem Vorstand auf und legt diesen der Kreisversammlung zur Genehmigung vor.

Er hat dem Vorstand und der Kreisversammlung Rechenschaft abzulegen über Einnahmen und Ausgaben für jedes abgelaufene Geschäftsjahr.

Die gewählten Kassenprüfer erstellen einen Abschlußbericht.

3. Alle Kreisorgane und Amtsträger sind bei sämtlichen Ausgaben an den

beschlossenen Haushaltsplan gebunden und zu äußerster Sparsamkeit verpflichtet.

4. Zur Wahrnehmung der Amtsgeschäfte der Kreisorgane sind alle Vereine verpflichtet, die Kosten durch eine von der Kreisversammlung beschlossene Kreisumlage zu tragen.

Um die Kosten gleichermaßen zu verteilen, wird darüber hinaus für alle Seniorenmannschaften eine Mannschaftsgebühr erhoben.

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5. Aufwandsentschädigungen werden in Anlehnung der Satzung des WTTV gezahlt.

Die Erstattung von Auslagen erfolgt nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege.

Der Vorstand kann durch förmlichen Beschluss Ausnahmen zu lassen.

6. Bei Turnieren und Einzelmeisterschaften erhebt der Verband eine Abgabe von 1,- Euro pro Seniorenspieler. Der Kreis erhält von dieser Abgabe ein Drittel des Betrages.

7. Der Kreisvorsitzende hat dem Kassenwart des Verbandes auf dessen Verlangen über Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft abzulegen.

Ergänzungen und Änderungen dieser Finanzordnung müssen in geeigneter Form den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.

Diese Finanzordnung tritt am 13.05.2020 in Kraft.

Richtlinien für die Kostenerstattung

der Mitglieder des Vorstandes und des Sportausschusses - gültig ab 01.01.2016 -

§ 1 Antragsformular

Es ist ausnahmslos das vom Kassenwart zur Verfügung gestellte Formular „Antrag auf Kostenerstattung“ zu benutzen.

§ 2 Abrechnungszeitraum

Die Abrechnung erfolgt ein- bis zweimal pro Jahr jeweils für ein Kalenderjahr.

Hierbei sind folgende Termine einzuhalten:

a) Für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.: 15. Juli des jeweiligen Kalenderjahres

b) Für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.: 15. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres c) Für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.: 15. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres Bis zu diesem genannten Termin hat der Antrag auf Kostenerstattung schriftlich beim Kassenwart vorzuliegen. Die Überweisung erfolgt nach Prüfung der Unterlagen innerhalb von 14 Tagen.

§ 3 Kostensätze

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Kilometergelderstattung: Pro gefahrenen Kilometer zwischen Wohnort und dem Zielort (und zurück) werden 0,30 € unter Angabe des Datums und des Anlasses erstattet.

Kostenpauschale: Zur Minimierung von Verwaltungstätigkeiten können

Aufwendungen, soweit sie auch tatsächlich anfallen, für Telefon, Fax und Internet pauschal abgerechnet werden. Hierbei gibt es folgende Einteilung:

Bis 50,- € pro Kalenderjahr: Vorsitzender, Sportwart, Administrator Bis 25,- € pro Kalenderjahr: Alle übrigen Mitglieder des Vorstandes und

des Sportausschusses

Alternativ erfolgt die Abrechnung für Telefon, Fax und Internet gegen Einreichung von Einzelbelegen. Aufwendungen für Porto und Büromaterial können gegen Einreichung von Belegen zusätzlich erstattet werden.

Auslagenersatz: Für offizielle Veranstaltungen des Kreises, Bezirkes und Verbandes können 10,- € je Tag abgerechnet werden.

In Ausnahmefällen können weitere angefallene Kosten durch den Vorsitzenden gegen Nachweis genehmigt werden.

Diese Richtlinien wurden vom Vorstand beschlossen.

Änderungen dieser Richtlinien bedürfen eines erneuten Vorstandsbeschlusses.

F. Ehrenordnung

§ 1 Allgemeines

Die Ehrenordnung ist eine Anlage zur Satzung des Kreises und verfolgt den Zweck, ergänzend zur Ehrenordnung des WTTV e.V., verdiente Verbandangehörige, die sich um die Belange des Tischtennissports im Kreis verdient gemacht haben, zu ehren.

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§ 2 Ehrungen

Durch die Verleihung der Kreisehrenurkunde werden Verbandsangehörige geehrt, die dreimal hintereinander den Titel des Kreiseinzelmeisters errungen haben, mindestens 10 Jahre als Amtsträger im Kreisvorstand tätig gewesen sind Über sonstige Ehrungen entscheidet der Vorstand.

§ 3 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz

Sehr verdiente Verbandsangehörige, die Außergewöhnliches als Mitarbeiter des Kreises geleistet haben, können durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft geehrt werden.

Diese Ehrung wird durch den Vorstand förmlich beschlossen.

Wenn ein Kreisvorsitzender nach langjähriger, verdienstvoller Tätigkeit sein Amt nicht mehr ausübt, kann er unter Verleihung eines Ehrenbriefes durch Beschluss der Kreisversammlung zum Ehrenvorsitzenden mit Sitz und Stimme ernannt werden.

§ 4 Ehrungen gem. Ehrenordnung des WTTV e.V.

Der Vorstand kann die Bearbeitung der Anträge auf Ehrungen an den WTTV e.V. an ein Vorstandsmitglied delegieren.

§ 5 Schlussbestimmungen

Alle Ehrungen sind in der ihrer Bedeutung angemessenen Form vorzunehmen.

Ein Anrecht auf Ehrung besteht nicht.

Ergänzungen oder Änderungen dieser Ehrenordnung müssen in geeigneter Form den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.

Diese Ehrenordnung tritt am 13.05.2020 in Kraft.

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