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Webinar | 11. März 2022 | 13:00 Uhr Webinar | 11. März 2022 | 13:00 Uhr
Russland. Ukraine. Europa.
Konsequenzen für Ihr Unternehmen Russland. Ukraine. Europa.
Konsequenzen für Ihr Unternehmen
Schiedsverfahren
1. Auswirkungen von Sanktionen auf Schiedsverfahren
Wo hat das Schiedsgericht seinen Sitz?
• Russland (z.B. MKAS)
Im Zweifel 2 russische Schiedsrichter (Vorsitzende/r aus MKAS-Liste)
Sanktionen? Nicht anwendbar als unmittelbar geltendes Recht und ggf. auch nicht als anwendbares Recht (wenn russisches Recht)
Erfüllungsverbote (z.B. Art. 11 VO 269/2014) als force majeure?
Schiedsspruch ohne Berücksichtigung von Sanktionen / mit Berücksichtigung von Gegensanktionen möglich
• Europäische Union
Sanktionen unmittelbar anwendbares Recht
Schiedsverfahren wohl zulässig (aber nicht eindeutig geregelt)
2. Konkurrierende Verfahren vor russischen Gerichten und anti-arbitration injunctions (Art. 248 APC)
• Von Sanktionen betroffene russische Unternehmen können
trotz einer EU-Schiedsklausel vor russischen Gerichten Klage erheben,
Anti-arbitration injunctions gegen nicht-russische Schiedsverfahren/ Gerichtsverfahren beantragen
• Grund: angebliche Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung durch Sanktionen. Konkrete Beeinträchtigung muss aber nicht nachgewiesen werden
• Rechtswirkung dürfte auf Russland beschränkt bleiben
• Aber: Gefahren für russische Tochtergesellschaften und Vermögenswerte
3. Auswirkungen von Sanktionen auf Schiedsverfahren
Weder nach VO 269/2014 noch 833/2014 ausdrücklich verboten. Probleme bei Einleitung und Durchführung von Schiedsverfahren
• Einleitung
Erhöhter Compliance-Aufwand von Schiedsinstitutionen
Beide Parteien müssen Vorschüsse einzahlen. Zahlung anstelle der sanktionierten Partei
= indirektes „zur Verfügung stellen“ von Geldern?
• Durchführung
Banken oft zögerlich, Gelder sanktionierter Parteien anzunehmen
Kann die sanktionierte Partei Anwälte und Gutachter bezahlen?
• Nach Artikel 5 EU-VO 269/2014 können nur Schiedssprüche, die vor Erlass der Sanktionen ergangen sind, in eingefrorene
Vermögenswerte vollstreckt werden
• Damit scheiden insbesondere alle Schiedssprüche aus, die in
Streitigkeiten aufgrund oder in Folge der Sanktionen /Gegensanktionen ergehen
• Schiedsverfahren werden schlechter gestellt als Gerichtsverfahren
4. Schlechterstellung von Schiedsverfahren bei der
Vollstreckung in eingefrorene Vermögenswerte
Investitionsschutz
1. Risiken für deutsche Investoren in der Ukraine
• Kriegsschäden (AAPL v. Sri Lanka – Szenario)
Im Zuge einer Gegenoffensive der Ukraine gegen russische Truppen wird eine Fabrik eines deutschen Investors zerstört. Es gab keine vorherige Warnung.
Bestehen Schadensersatzansprüche, und gegen wen?
• Annexion und Enteignung (Krim)
Russland annektiert Teile des ukrainischen Staats. In diesen Teilen befindet sich ein Unternehmen, an dem ein deutscher Investor Anteile hält. Dieses wird enteignet.
Von wem kann der deutsche Investor Entschädigung verlangen?
2. Mögliche Anspruchsgrundlagen für Klagen
• Humanitäres Völkerrecht (Genfer Konventionen)
Grundsätzlich anwendbar
Schadensersatzansprüche?
Nicht einklagbar
• EMRK
Eigentumsschutz in Art. 1 (1) 1. ZP
Rechtswegerschöpfung (wo? Zumutbar?)
Vollstreckung in Russland schwierig (Vorbehalt der nationalen Verfassung)
Russland will auch Europarat verlassen:
• Investitionsschutzverträge
Völkerrechtlicher Schutzstandard
Durchsetzbar über Schiedsverfahren
»Russland wird sich nicht an der Umwandlung der
ältesten Organisation Europas durch die Nato und die ihr gehorsam folgende EU in eine weitere Plattform für
westliche Vorherrschaft und Narzissmus beteiligen. Sie sollen Spaß an der Kommunikation untereinander haben, ohne Russland« (Russ. Außenministerium 10.3.22)
- Schützt Investitionen auf dem Gebiet der Ukraine - Schützt gegen Enteignung, unfaire Behandlung,
Diskriminierung etc. durch die Ukraine
- Verpflichtung zu „vollem Schutz und Sicherheit“:
nur eine „best efforts“-Verpflichtung, Schäden zu vermeiden und zu verhindern.
- „Erweiterte Kriegsklausel“
3. Deutsch-Ukrainischer Investitionsschutzvertrag
• Mit zunehmender Schwere des Eingriffs kann die Enteignungsschwelle erreicht werden
Indirekte Enteignung unwahrscheinlich
Indirekte Enteignung möglich, wenn Massnahmen andauern
Indirekte Enteignung wahrscheinlich
____________________________________
• Direkte Enteignung Als Reaktion auf die Sanktionen hat Russland
Gegensanktionenin Kraft gesetzt. Diese werden ständig fortentwickelt und beziehen sich u.a. auf
• Einschränkungen des freien Kapitalverkehrs:
z.B. Verbot der Dividendenzahlung an ausländische Investoren (erstmal für 6 Monate)
• Restriktive Maßnahmen gegen ausl. Investoren aus
„unfreundlichen Staaten“
Suspendierung der Veräußerung von Aktien
Genehmigungspflicht für Immobilien- und Aktienverkäufe
Zwangslizenz ohne Vergütung
Requirierung von Flugzeugen
• Kristallkugel: was sind denkbare weitere Maßnahmen?
Übernahme unter staatliche Kontrolle
4. Risiken für deutsche Investoren in Russland
S C H W E R E
5. Leider mehr als nur Gedankenspiele
• Schützt Investitionen auf dem Gebiet Russlands (Nachfolge UdSSR)
Ggf. annektierte Gebiete? Annexionen
völkerrechtlich unwirksam. Schiedsgerichte haben trotzdem ihre Zuständigkeit bejaht
• Schiedsklausel umfasst Streitigkeiten über
„Höhe der Enteigungsentschädigung“ (Art. 4) Erfasst auch Streit, ob eine direkte oder
indirekte Enteignung besteht
und Einschränkungen des freien Kapitaltransfers (Art. 5)
6. Deutsch-russischer Investitionsschutzvertrag
7. Freier Kapitaltransfer und Enteignungsentschädigung
8. Rechtsmittel
• Einleitung eines Schiedsverfahrens gegen den russischen Staat gemäß Art. 10 Abs. 2:
„Wird eine Meinungsverschiedenheit über Umfang und Verfahren der Entschädigung nach Artikel 4 dieses Vertrags oder den freien Transfer nach Artikel 5 dieses Vertrages innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Geltendmachung durch eine der Streitparteien nicht beigelegt, so ist jede der Streitparteien berechtigt, ein internationales
Schiedsgericht anzurufen“
• Ad-hoc Verfahren, Benennung Vorsitzender durch SCC, Vollstreckung nach New York Convention von 1958.
• Vollstreckungsaussicht? Schwierig, aber möglich. Eingefrorenes Vermögen?
Dr. Richard Happ
Dr. Richard Happ studierte Rechtswissenschaften in Kiel und Surrey/Großbritannien. Nach der Promotion Referendariat ist er seit dem Jahr 2001 als Rechtsanwalt im Hamburger Luther-Büro im Bereich
Prozessführung und Streitbeilegung tätig. Er ist Co-Head des bundesweiten Complex Disputes-Teams und u.a. im Vorstand der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS).
Inhaltliche Schwerpunkte
Dr. Happ berät und vertritt Unternehmen und Staaten bei komplexen Schiedsgerichtsverfahren. Wesentliche Schwerpunkte sind Verfahren unter Investitionsschutzverträgen sowie Schiedsverfahren im Energiesektor. Er hat vor dem International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) u.a. deutsche Investoren gegen die Ukraine, Vattenfall in zwei Verfahren gegen Deutschland, E.ON gegen Spanien und RWE gegen die Niederlande vertreten und ist Herausgeber eines Kommentars zu den ICSID-Schiedsregeln.
In seinem Fachgebiet wird Dr. Happ seit Jahren von Anwaltshandbüchern wie JUVE, Chambers, GAR100, Legal500, Expert Guides und WhosWhoLegal empfohlen und ausgezeichnet. WhosWhoLegalsagt über ihn folgendes:
Richard Happ is a "very bright and very powerful party counsel", earning acclaim as “one of Germany's top investor-state arbitration counsel" thanks to his "excellent ability to provide complicated and complex information in a comprehensible manner".
Rechtsanwalt, Partner Hamburg
T +49 40 18067 12766 richard.happ@
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