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Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung

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Academic year: 2022

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Lebensmittel- und

Gebrauchsgegenständeverordnung

(LGV)

Änderung vom 16. April 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 1bis und 1ter

1bis In Abweichung von Absatz 1 dürfen Angaben auf Lebensmitteln von den Tatsa- chen abweichen, wenn:

a. die von den Tatsachen abweichende Angabe belegbar auf Versorgungseng- pässe infolge der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist;

b. die abweichende Angabe für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien oder an- dere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant ist; und c. das Lebensmittel mit einem für die Konsumentinnen und Konsumenten leicht

erkennbaren roten, runden Kleber versehen ist, worauf der Hinweis steht

«Korrekte Deklaration unter: …», gefolgt von einer Internetadresse, unter welcher leicht auffindbar darüber informiert wird, welche Angabe auf dem Lebensmittel von den Tatsachen abweicht und warum.

1ter Lebensmittel mit von den Tatsachen abweichenden Angaben, auf denen ein Kleber aus technischen Gründen nicht haften bleibt, müssen so angeboten werden, dass die korrekten Angaben und der Grund für die von den Tatsachen abweichenden Angaben auf einem Plakat am Verkaufsregal gut sichtbar sind.

AS …

1 SR 817.02

Provisorische Fassung. Der offizielle Text wird in der amt- lichen Sammlung publiziert.

(2)

Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände AS …

2

Art. 95a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Nach Artikel 12 Absätze 1bis und 1ter gekennzeichnete Lebensmittel dürfen nach Ab- lauf der Geltungsdauer dieser Bestimmungen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

1 Diese Verordnung tritt am 17. April 2020 in Kraft.

2 Artikel 12 Absätze 1bis und 1ter gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten;

danach sind diese Änderungen hinfällig.

16. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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