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Steuerabzug für Kinderdrittbetreuung steigert Beschäftigung | Die Volkswirtschaft - Plattform für Wirtschaftspolitik

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STEUERN

36 Die Volkswirtschaft  6 / 2016

Steuerabzug für Kinderdrittbetreuung steigert Beschäftigung

Höhere Steuerabzüge für die Kinderdrittbetreuung lohnen sich aus volkswirtschaftlicher Sicht.

Denn: Viele Mütter von kleinen Kindern gehen aus finanziellen Überlegungen nur einem kleinen Erwerbspensum nach.   Mario Morger

W

ie kann das inländische Fachkräfte­

potenzial besser genutzt werden?

Mit der Annahme der Masseneinwande­

rungsinitiative am 9. Februar 2014 ist diese Frage in den Vordergrund gerückt. Bei einem Vergleich der OECD­Statistiken wird schnell klar, wo der Grossteil des noch inaktiven Po­

tenzials in der Schweiz liegt: bei der weibli­

chen Erwerbsbevölkerung.

Zwar fällt die Beschäftigungsquote der Frauen im internationalen Vergleich hoch

Abstract  Das Beschäftigungsvolumen der Frauen in der Schweiz fällt im internationalen Ver- gleich aufgrund verbreiteter Teilzeiterwerbstätigkeit tief aus. Studien zeigen: Eine Erwerbs- aufnahme oder -ausweitung lohnt sich in vielen Fällen aufgrund der Steuern, Sozialabgaben und der Kinderbetreuungskosten finanziell nicht oder kaum. Eine Aufhebung der Obergren- ze beim Steuerabzug für Kinderdrittbetreuungskosten würde die Steuermehrbelastung, die bei einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit anfällt, bei Müttern mit kleinen Kindern zum Teil deutlich senken. Damit verbunden wäre kurz- und mittelfristig mit einer Zunahme um schät- zungsweise 4800 Vollzeitbeschäftigte zu rechnen. Dank der Beschäftigungsimpulse finanziert sich die Reform selber. Diesen volkswirtschaftlichen Vorteilen, welche eine Ausweitung des Steuerabzugs mit sich brächte, sind allfällige gesellschafts- und verteilungspolitische sowie föderalistische Einwände gegenüberzustellen.

aus. Dennoch sind die geleisteten Arbeits­

stunden aufgrund des hohen Anteils an Teilzeiterwerbstätigen im OECD­Vergleich gering: Lediglich in den Niederlanden ar­

beiten Frauen im Vergleich zu den Män­

nern noch weniger als in der Schweiz.1 Als Gründe für die hohe Teilzeitquote sieht die OECD ein unzureichend ausgebautes und – falls nicht subventioniertes – zu teures

1 Vgl. OECD (2013), S. 34.

Kinderbetreuungssystem, geschlechter­

spezifische Lohnunterschiede, ungleiche Karrieremöglichkeiten und hohe Steuer­

belastungen für Zweitverdiener.

Kinderdrittbetreuungskosten stellen im ökonomischen Sinne Kosten dar, die in Kauf genommen werden müssen, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können.

Da sie nur teilweise steuerlich abziehbar sind (siehe Kasten), können sie die Kos­

ten einer Erwerbsaufnahme oder einer Er­

werbsausweitung zusätzlich erhöhen und damit negative Erwerbsanreize für Eltern von kleinen Kindern verursachen.

Grösstes Potenzial bei Eltern von Kleinkindern

Um Einsicht in die Verteilung der Kinder­

betreuungskosten sowie deren steuerli­

che Abzugsfähigkeit zu erlangen, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung Daten der Kantone Aargau und Bern ausgewer­

tet.2

Erwartungsgemäss schwanken die Ab­

züge je nach Alter des Kindes stark (sie­

he Abbildung 1). Ins Gewicht fallen die Be­

treuungskosten vor allem für Eltern mit Kleinkindern: Die Kinderdrittbetreuungs­

kosten übersteigen bei den 1­ bis 2­Jäh­

rigen in mehr als zehn Prozent der Fälle den beim Bund maximal gewährten Be­

trag von 10 100 Franken und fallen damit

2 Vgl. Morger (2015a).

Steuerabzüge für die Kinder- betreuung

Der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten ist bei der direkten Bundessteuer auf 10 100 Franken je Kind unter 14 Jahren beschränkt. Die Kantone kennen vom Bund abweichende Abzugshöhen.

So beträgt der Maximalabzug für die Steuer- periode 2015 in den Kantonen Nidwalden und Wallis 3000 Franken, in Bern 3100 Franken, in Zürich 10 100 Franken und im Kanton Neuenburg 19 200 Franken. Lediglich im Kanton Uri können die effektiven Kosten in Abzug gebracht werden.

Abb. 1: Inanspruchnahme des Bundessteuerabzugs (nach Alter des Kindes)

MORGER (2015A) / DIE VOLKSWIRTSCHAFT

Der maximale Abzug für Drittbetreuungskosten bei der Bundessteuer beträgt 10 100 Franken. Die Steuer- erklärungen wurden nach Höhe dieser Abzüge geordnet. Die obere Grenze (bzw. die untere Grenze) zeigt den Wert an, welcher in zehn Prozent der Fälle überschritten (unterschritten) wird. Nur Kinder, für die ein Abzug geltend gemacht wurde und deren Eltern 2012 im Kanton Bern steuerpflichtig waren, sind aufgeführt.

12 500 Abzüge in Franken

Alter des Kindes 10 000

7 500 5 000 2 500

0

<1 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

  Oberste 10 Prozent        Durchschnitt        Unterste 10 Prozent

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STEUERN

Die Volkswirtschaft  6 / 2016 37

Teurer Aufenthalt: Für viele Familien zahlt sich ein Kita-Platz ab einem bestimmten Beschäftigungsgrad finanziell nicht mehr aus.

KEYSTONE

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STEUERN

38 Die Volkswirtschaft  6 / 2016

steuerlich teilweise ins Leere. Die grosse Abzugsspannweite innerhalb der glei­

chen Alterskategorie deutet aber auf un­

terschiedliche Betreuungs­ und Erwerbs­

situationen hin. Ab dem Kindergartenalter scheint die Begrenzung des Betreuungs­

abzugs nur noch in den wenigsten Fällen ein Hindernis darzustellen.

Ausserdem zeigt sich, dass insbeson­

dere Familien mit egalitären Familienkon­

stellationen (also solche, in welchen bei­

de Ehepartner ähnlich viel verdienen) von der heutigen steuerlichen Situation nega­

tiv betroffen sind. Dasselbe gilt für Eltern mit hohen Erwerbseinkünften: Hier dürfte dies auch damit zusammenhängen, dass die Betreuungstarife stark progressiv aus­

gestaltet sind und ab einer bestimmten Einkommenshöhe der Eltern die Subventi­

onen ganz entfallen. So reicht der derzei­

tige Bundessteuerabzug bei einem nicht subventionierten Platz in einer Kinder­

tagesstätte (Kita) für knapp zwei Betreu­

ungstage pro Woche aus. Da der Abzug in den meisten Kantonen tiefer ausfällt als auf Bundesebene, dürften auf Kantons­

und Gemeindeebene mehr Eltern von den derzeitigen Abzugsobergrenzen betroffen sein.

Wenn sich Erwerbstätigkeit finanziell nicht lohnt

Eine Aufhebung der Abzugslimiten käme somit vor allem Eltern von unter fünfjähri­

gen Kindern zugute. Genau hier dürfte auch das grösste Potenzial liegen, da Mütter mit Kleinkindern überdurchschnittlich oft nicht oder nur mit geringen Pensen (weniger als 50 Prozent) erwerbstätig sind. Gleichzeitig ist die Belastung durch Steuern, Abgaben und Betreuungskosten gerade für Famili­

en mit kleinen Kindern hoch – oftmals ist diese so bedeutend, dass sich eine Erwerb­

saufnahme oder ­ausweitung des Zweit­

verdieners finanziell kaum lohnt oder sogar zu Lohneinbussen führt. Dies macht eine Vielzahl von Studien deutlich, welche für verschiedene Familienkonstellationen und diverse Wohnorte durchgeführt wurden.3

Exemplarisch wird dies für eine Fami­

lie mit zwei kleinen Kindern und Wohn­

sitz in der Stadt Zürich aufgezeigt. Es wird für beide Partner ein Brutto­Potenzialein­

kommen von je 100 000 Franken unter­

stellt.4 Untersucht wird, inwiefern sich eine Aufnahme oder Ausweitung der Be­

3 Vgl. z. B. Bütler (2007); Bonoli et al. (2010); INFRAS (2012).

4 Vgl. für dieses Beispiel und weitere Fallkonstellationen ESTV (2015).

Abbildungen 2 und 3: Angaben in Prozent des zusätzlichen Erwerbseinkommens des Zweitverdieners.

Annahmen: Familie mit zwei Kindern, Wohnort Zürich, Steuerperiode 2013, Bruttoerwerbseinkünfte des Erst- und Zweitverdieners bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent: je 100 000 Franken. Im Reforms- zenario wird die Obergrenze der Drittbetreuungsabzüge auf 24 000 Franken angehoben (Bundes- und Kantonssteuer).

Abb. 2: Heute: Mehr arbeiten – was bleibt netto?

ESTV (2015) / DIE VOLKSWIRTSCHAFT

150 Zusätzliche Einkünfte/Ausgaben des Zweitverdieners (in %)

100

von 0% auf 20% von 20% auf 40%

  Krippenkosten        Steuern        Sozialversicherungen        Berufliche Vorsorge        Verfügbar

von 40% auf 60% von 60% auf 80% von 80% auf 100%

50

0

–50

Abb. 3: Reformszenario: Mehr arbeiten – was bleibt netto?

ESTV (2015) / DIE VOLKSWIRTSCHAFT

125 Zusätzliche Einkünfte/Ausgaben des Zweitverdieners (in %) 100

  Krippenkosten        Steuern        Sozialversicherungen        Berufliche Vorsorge        Verfügbar

von 0% auf 20% von 20% auf 40% von 40% auf 60% von 60% auf 80% von 80% auf 100%

75 50 25 0

schäftigung seitens der Ehefrau lohnt, wenn der Ehemann bereits einen Beschäf­

tigungsgrad von 100 Prozent aufweist und jede zusätzliche Ausweitung des Erwerbs­

volumens der Ehefrau eine Kita­Betreu­

ung der Kinder in gleichem Umfang erfor­

dert.

Das Beispiel zeigt, dass sich für die Ehe­

frau eine Erwerbstätigkeit finanziell nur beschränkt lohnt (siehe Abbildung 2): Be­

reits bei einer Erwerbsausweitung von 40 Prozent auf 60 Prozent verbleibt nur knapp ein Drittel (31%) des Bruttolohnzu­

wachses in der Familie. Fast die Hälfte des Lohnzuwachses wird in diesem Fall für die Kinderbetreuung wieder ausgegeben, und 15 Prozent werden der Familie via Steuern und Sozialabgaben entzogen.

Ab einem Beschäftigungsgrad von 60 Prozent sinkt bei einer Ausweitung des

Pensums sogar der Nettolohn. Der Haupt­

grund dafür sind die progressiven Kita­

Tarife in der Stadt Zürich. So muss bei ei­

ner Erwerbsausweitung von 80 auf 100 Prozent fast das komplette Zusatzeinkom­

men für die Kinderbetreuung ausgegeben werden. Aber auch aufgrund der zusätzli­

chen Steuerbelastung lohnt sich eine Er­

werbsausweitung finanziell nicht mehr.

Reform bringt Mütter auf den Arbeitsmarkt

Bei einer Reform des Abzugs für Kin­

derdrittbetreuungskosten ergeben sich grundsätzlich zwei Handlungsoptionen:

Entweder wird die Obergrenze angehoben – oder Kinderdrittbetreuungskosten wer­

den generell als berufsnotwendige Auf­

wendungen (sogenannte Gewinnungs­

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Die Volkswirtschaft  6 / 2016 39

Literatur

Bonoli Giuliano, Aurélien Abrassart und Regula Schlanser (2010). La politique tarifaire des réseaux d’accueil de jour des enfants dans le Canton de Vaud. Lausan­

ne: IDHEAP.

Bütler, Monika (2007). Arbeiten lohnt sich nicht – ein zweites Kind noch weniger.

Zum Einfluss einkommensabhängiger Ta­

rife in der Kinderbetreuung. Perspektiven der Wirtschaftspolitik, 8(1), S. 1–9.

ESTV (2015). Unterschiedliche Behandlung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren bei der direkten Bundessteuer und steu­

erliche Behandlung der Kinderdrittbetreu­

ungskosten. Bern: ESTV.

Infras (2012). Familienfreundliche Steuer­

und Kinderbetreuungstarifsysteme.

Vergleich der Kantone Basel­Stadt und Zürich. Zürich: Infras.

Keane, Michael P. (2011). Labor Supply and Taxes: A Survey. Journal of Economic Literature, 49(4), S. 961–1075.

Morger, Mario (2015a). Kinderdrittbetreu­

ungskosten und steuerliche Abzugsfähig­

keit – Erkenntnisse aus den Steuerdaten der Kantone Aargau und Bern. Bern: ESTV.

Morger, Mario (2015b). Welche Be­

schäftigungseffekte lösen steuerliche Entlastungen für Ehepaare und Eltern aus?

Bern: ESTV.

OECD (2013). OECD Economic Surveys:

Switzerland 2013. Paris: OECD Publishing.

Mario Morger

Ökonom, Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Bern

kosten) anerkannt und berechtigen unbeschränkt zum Abzug. Würden diese im Steuerrecht als Gewinnungskosten anerkannt, müssten sie sowohl bei Bund als auch bei Kantonen und Gemeinden effektiv zum Abzug zugelassen werden.

Bei einer Erhöhung der Abzugsobergren­

ze bei der direkten Bundessteuer wäre es hingegen den Kantonen überlassen, ob sie im kantonalen Einkommenssteuerrecht ebenfalls eine Anpassung vornehmen möchten.

Bereits bei einer Erhöhung der Ober­

grenze auf 24 000 Franken (Bundes­ und Kantonssteuer) würde im vorliegenden Beispiel der Anreiz erhöht, den Beschäf­

tigungsgrad zu erhöhen. So verblieben dem Zweitverdiener bei einer Auswei­

tung des Beschäftigungsgrads von 60 Prozent auf 80 Prozent immerhin noch 28 Prozent des Zusatzlohnes (siehe Ab- bildung 3). Im Status quo wird hinge­

gen mehr als der komplette Zusatzlohn (–106%) entzogen.

Interessanterweise nimmt infolge ei­

ner Erhöhung des Kinderdrittbetreuungs­

abzugs auf 24 000 Franken bei Bund und Kantonen aber nicht nur die Steuerbelas­

tung ab, sondern auch die Drittbetreu­

ungskosten sinken. Denn diese hängen in vielen Kantonen vom nun tieferen steu­

erbaren Einkommen ab. Dieses Ergebnis führt vor Augen, welche Konsequenzen die fehlende Abstimmung des Steuersys­

tems mit anderen (äusserst progressiven) Transfersystemen haben kann.

Könnten Kinderdrittbetreuungskosten unbeschränkt zum Abzug gebracht wer­

den, dann wäre kurz­ bis mittelfristig in der Schweiz mit einer Zunahme um schät­

zungsweise 4800 Vollzeitstellen zu rech­

nen.5 Langfristig dürften die Beschäfti­

gungswirkungen – gemäss Erkenntnissen der internationalen Forschung6 – deut­

lich positiver ausfallen. Der Grund liegt darin, dass wichtige Entscheidungen wie Kinderwunsch und Heirat oder Aus­ und Weiterbildungsmassnahmen nach einer Veränderung der institutionellen Rahmen­

bedingungen angepasst werden. Dies wie­

derum beeinflusst die langfristige Erwerbs­

entscheidung.

Gesamtabwägung erforderlich

In der politischen Diskussion werden verschiedene Argumente gegen eine Be­

rücksichtigung der Kinderdrittbetreu­

ungskosten im Steuersystem genannt.

Wie die im November 2013 an der Urne abgelehnte Volksinitiative über einen Ei­

genbetreuungsabzug7 gezeigt hat, wird die Diskussion insbesondere auf gesell­

schaftspolitischer Ebene geführt. So be­

stehen unterschiedliche Ansichten da­

rüber, wie die Betreuung innerhalb der Familie gegenüber der Fremdbetreuung steuerlich zu behandeln ist.

Auch aus föderalistischen Überlegun­

gen könnte eine uniforme Ausweitung des Abzugs abgelehnt werden, da die

5 Vgl. Morger (2015b).

6 Vgl. Keane (2011).

7 Eidgenössische Volksinitiative «Familieninitiative:

Steuerabzüge auch für Eltern, die ihre Kinder selber betreuen».

Kantone diese Kosten verschieden be­

handeln und eine unterschiedliche Poli­

tik hinsichtlich der Vereinbarkeit von Fa­

milie und Beruf verfolgen. Schliesslich erfolgt die Debatte auch entlang vertei­

lungspolitischer Überlegungen. Argu­

mentiert wird, dass von einem Kinder­

drittbetreuungsabzug hauptsächlich die oberen Einkommensgruppen profitieren würden und die uneingeschränkte Aner­

kennung der Betreuungskosten als Ge­

winnungskosten die Gefahr berge, dass auch Luxusbetreuungen zum Abzug be­

rechtigen.

Diese Aspekte sind – soweit sie ge­

teilt werden – den positiven Effekten auf Volkswirtschaft und Gleichstellung ge­

genüberzustellen. Schliesslich sind in ei­

ner Gesamtabwägung auch die finan­

ziellen Auswirkungen auf den Fiskus zu berücksichtigen: Berechnungen hier­

zu legen nahe, dass sich ein in der Höhe unlimitiert gewährter Kinderdrittbetreu­

ungsabzug infolge der positiven Beschäf­

tigungseffekte kurz­ bis mittelfristig sel­

ber finanziert.

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