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werden überplanmäßig genehmigt und bereitgestellt. Mittelüberschreitungen in Höhe von 122.065,51 € entstanden. Die benötigten Mittel Im Haushaltsjahr 2017 sind im Deckungsring 15421 – Unternehmerreinigung - Beschlussvorschlag: BESCHLUSSVORLAGE

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Academic year: 2022

Aktie "werden überplanmäßig genehmigt und bereitgestellt. Mittelüberschreitungen in Höhe von 122.065,51 € entstanden. Die benötigten Mittel Im Haushaltsjahr 2017 sind im Deckungsring 15421 – Unternehmerreinigung - Beschlussvorschlag: BESCHLUSSVORLAGE"

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BESCHLUSSVORLAGE

Datum 22.01.2018 TOP

Amt Haupt- und Personalamt AZ

BV-Nr.:

2018-019

Gremium Zuständigkeit Sitzungstermin öff./nichtöff

Verwaltungs- und

Werksausschuss AQUAtoll

Vorberatung 08.02.2018 nicht öffentlich

Gemeinderat Beschlussfassung 01.03.2018 öffentlich

Beteiligte Ämter:

14, 20

vorangegangene Beschlussvorlagen:

Finanzierung:

Mittel stehen

Kosten EUR Vermögenshaushalt: Jahr:

1.368.865,51 €

Verwaltungshaushalt 2017 mit EUR 1.246.800 €

HHST.

Deckungsring:15421 Unterabschnitt: 542100 zur Verfügung

Deckungsvorschlag:

Anlagen:

Betrifft:

Mittelüberschreitung im Deckungsring 15421 - Unternehmerreinigung

Beschlussvorschlag:

Im Haushaltsjahr 2017 sind im Deckungsring 15421 – Unternehmerreinigung - Mittelüberschreitungen in Höhe von 122.065,51 € entstanden. Die benötigten Mittel werden überplanmäßig genehmigt und bereitgestellt.

Ö 2 Ö 2

(2)

2

Sachdarstellung und Begründung:

Für die Unternehmerreinigung wurden für den Haushalt 2017 insgesamt 1.246.800,00 € an Mitteln eingestellt. Aufgrund der Vorplanungen bezüglich der Optimierung der Fremd- und Eigenreinigung haben wir für das Haushaltsjahr 2017 - 106.000 € weniger veranschlagt als im Vorjahr 2016.

Ursprünglich war die Umsetzung des Reinigungskonzepts mit einem Einsparvolumen von 200.000 € pro Jahr zum 01.05.2017 geplant. Die Umsetzung hat sich im Laufe des Verfahrens als sehr komplex entwickelt. Zudem hat sich der Abstimmungsprozess mit den Reinigungskräften, den Hausmeistern, den Schulrektoren und schlussendlich dem Personalrat als sehr zeitaufwendig herausgestellt. Die Einführung des Reinigungskonzepts wurde daher erst zum 01.09.2017 realisiert. Die Einsparungen für das Kalenderjahr 2017 konnten somit erst ab September 2017 erzielt werden.

Wir verfolgen seit Jahren das Ziel, die Eigenreinigung im Rahmen der Fluktuation stark zu reduzieren. Es werden seit einiger Zeit keine neuen Stellen in der Reinigung ausgeschrieben, bzw. keine neuen Reinigungskräfte mehr eingestellt. Ziel ist es, dass immer mehr Objekte der Stadt Neckarsulm von Fremdfirmen übernommen werden. Bei Ausscheiden einer Mitarbeiterin aus dem Beschäftigungsverhältnis geht die Unterhaltsreinigung an eine Reinigungsfirma über.

Im Jahr 2017 sind u.a. folgende Objekte/Teilbereiche aus der Eigenreinigung in die Fremdreinigung übergegangen:

- Grundschule Dahenfeld

- Teilbereiche in der Johannes-Häußler-Schule - Teilbereiche im Albert-Schweitzer-Gymnasium - Teilbereiche in der Wilhelm-Maier-Schule

Hier sind zusätzliche Reinigungskosten in der Unternehmerreinigung im Jahr 2017 in Höhe von 37.119,51 € entstanden.

Demgegenüber konnten wir durch den Übergang der Eigenreinigung in die Fremdreinigung im Gegenzug im Kalenderjahr 2017 – anteilig 55.000 € (inkl. AG- Kosten) an Personalkosten im Bereich der Eigenreinigungskräfte einsparen.

Einsparung an Personalkosten aufgrund Ausscheidens der Eigenreinigungskräfte aus dem Beschäftigungsverhältnis

Mehrkosten aufgrund laufendem Übergang der

Reviere der

Eigenreinigungskräfte in die Fremdreinigung

Gesamteinsparung

55.000 € 37.119,51 € 17.880,49 €

Zusätzlich wurden folgende Objekte durch Neuvergabe in die Unternehmerreinigung im Jahr 2017 mit aufgenommen:

- Mensa im Haus der Vereine - Kegelbahn Sulmturnhalle

Hier sind Mehrkosten im Jahr 2017 in Höhe von 8.000 € entstanden.

(3)

3

Zudem kommt es zu höheren Reinigungskosten im Vergleich zum Vorjahr aufgrund der Benutzung von Haftmittel im Handballsport und der damit erhöhten

Reinigungsintensität in den Sporthallen Ballei und Pichterich im Jahr 2017 in Höhe von 10.000 €.

Ansatz 2017 Mehrkosten aufgrund verzögerter Umsetzung des Reinigungskonzepts

Mehrkosten

- Übergang Eigen- in Fremdreinigung

- Neuvergabe Fremdreinigung - Haftmitteleinsatz

Rechnungsergebnis 2017

1.246.800 € 66.946 € 55.119,51 € 1.368.865,51 €

Wir bitten um Genehmigung der fehlenden Haushaltsmittel in Höhe von 122.065,51 €.

Gez. Gez. Gez.

Thomas Zwissler Frank Moll Andreas Eschbach

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1

BESCHLUSSVORLAGE

Datum 22.01.2018 TOP

Amt Haupt- und Personalamt

AZ 32-131

BV-Nr.:

2018-020

Gremium Zuständigkeit Sitzungstermin öff./nichtöff

Verwaltungs- und

Werksausschuss AQUAtoll

Vorberatung 08.02.2018 nicht öffentlich

Gemeinderat Beschlussfassung 01.03.2018 öffentlich

Beteiligte Ämter:

14, 20, 32

vorangegangene Beschlussvorlagen:

Finanzierung:

Mittel stehen

Kosten EUR Vermögenshaushalt: Jahr:

4.600

Verwaltungshaushalt 2018

mit EUR 1.700 HHST.

1310-401000 zur Verfügung

Deckungsvorschlag:

Anlagen:

Anlage 1: Entwurf der Feuerwehrentschädigungssatzung Anlage 2: Schreiben des Städtetages (Vorschlag zur Aufwandsentschädigung)

Anlage 3: Kostengegenüberstellung Alt/Neu

Betrifft:

Neue Feuerwehrentschädigungssatzung

Beschlussvorschlag:

Die beigefügte Feuerwehrentschädigungssatzung wird vom Gemeinderat beschlossen und die seitherige Entschädigungsregelung der Feuerwehr wird außer Kraft gesetzt.

Ö 3 Ö 3

(5)

2

Sachdarstellung und Begründung:

Nach § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehren die durch die Ausübung ihres Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehenden notwendigen Auslagen und den nachgewiesenen Verdienstausfall ersetzt. Die Entschädigung kann nach einheitlichen und getrennten und nach Art des Feuerwehrdienstes unterschiedlich hohen Durchschnittssätzen sowie Höchstbeträgen geregelt werden. Weiterhin kann den

ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, eine zusätzliche Entschädigung zur Abgeltung des über das übliche Maß hinaus geleisteten Feuerwehrdienstes gewährt werden. Von dieser Ermächtigung machen die Gemeinden in der Regel durch Erlass einer „Feuerwehr-

Entschädigungssatzung“ Gebrauch.

Die derzeitig gültige Entschädigungsregelung stammt aus dem Jahr 1996. Die einzige Anpassung die seither durchgeführt wurde, war die Umstellung von DM auf Euro, hier mussten die Beträge ohne Aufrundung umgerechnet und übernommen werden.

Die nun zum Beschluss vorliegende Entschädigungssatzung wurde nach den Empfehlungen des Landesfeuerwehrverbandes und des Städtetages erstellt. Dieses Empfehlungsschreiben wurde am 25.10.2017 den Städten und Gemeinden zugesandt.

Der Feuerwehrausschuss hat in seiner letzten Sitzung die Vorschläge des

Landesfeuerwehrverbandes und des Städtetages diskutiert und bleibt mit dem vorliegenden Beschluss deutlich unter deren Empfehlung. Der Feuerwehrausschuss der Feuerwehr Neckarsulm hat in seiner Sitzung am 06.11.2017, dem nun vorliegenden Satzungsentwurf einstimmig zugestimmt.

gez. gez.

Rauh Rixinger

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Entwurf: Stand 13.02.2018

1

Entwurf Feuerwehrentschädigungssatzung der Feuerwehr Neckarsulm

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November 2010 (GBl. S. 793) und § 16 des Feuerwehrgesetzes (FwG) für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333) hat der Gemeinderat am xx.xx.2018 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Entschädigung für Einsätze

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Neckarsulm erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall ersetzt. Die Auslagen und der Verdienstausfall werden als Aufwandsentschädigung durch einen

einheitlichen Durchschnittssatz abgegolten; dieser beträgt für jede volle Stunde 12,00 €.

(2) Die im öffentlichen Dienst Beschäftigten erhalten abweichend von Abs. 1 Satz 1 und 2 – wenn der Einsatz in die Arbeitszeit fällt – lediglich Auslagenersatz.

Die Auslagen werden als Aufwandsentschädigung durch eine Pauschale in Höhe eines Stundensatzes abgegolten.

(3) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.

(4) Für angetretene aber nicht abgerückte Einsatzkräfte gilt die Auflösung der Einsatzbereitschaft als Einsatzende. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.

(5) Bei Einsätzen, bei denen der Körper, sowie die Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr verschmutzt werden, wird ein Betrag von 12.-- € zusätzlich ausgezahlt.

(6) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen, werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt.(§16 Abs. 4 Feuerwehrgesetz)

§ 2

Entschädigung für Sicherheitswachdienst

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Neckarsulm erhalten für ihre Tätigkeit im Sicherheitswachdienst auf Antrag ihre Auslagen und ihren

Verdienstausfall ersetzt. Die Auslagen und der Verdienstausfall werden als Auf-

Ö 3 Ö 3

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Entwurf: Stand 13.02.2018

2

wandsentschädigung durch einen einheitlichen Durchschnittssatz abgegolten; dieser beträgt für jede volle Stunde 12,00 €.

(2) Für die Berechnung der Zeit wird die Dauer der Veranstaltung, zuzüglich der Zeit für Kontrollgänge vor und nach der Veranstaltung zugrunde gelegt. Beim

Sicherheitswachdienst mit Feuerwehrfahrzeugen wird die Zeit für die Hin- und Rückfahrt von und zur Feuerwache hinzugerechnet. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.

§ 3

Entschädigung für Sonn.- und Feiertagsbereitschaft

Für die Teilnahme von Sonn.- und Feiertagsbereitschaften im Sommerhalbjahr erhält der Angehörige der Gemeindefeuerwehr einen Pauschalbetrag von 15,00 € pro Wachdienst.

§ 4

Entschädigung Ausbildertätigkeiten

Soweit ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr Neckarsulm in deren Auftrag spezielle Aus- und Fortbildungen (Grundausbildung,

Sprechfunkerausbildung, Truppführerausbildung, Maschinistenausbildung) für Angehörige der Feuerwehr Neckarsulm oder für Externe durchführt, erhält er auf Nachweis eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 12,00 € für jede volle Stunde.

§ 5

Entschädigung für sonstige Tätigkeiten

Für nicht unter § 1 fallende Tätigkeiten wie z.B. Großveranstaltungen,

Unwetterwarnungen, Hochwasserwarnung, Terrorwarnung, Rufbereitschaft usw., sowie Arbeiten, die der Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft dienen und vom Kommandanten angeordnet sind, erhalten die Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung von 12.-- € je Stunde. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. Ebenso erhalten die ehrenamtlich tätigen Gerätewarte der Abteilungen Dahenfeld und Obereisesheim auf Nachweis eine

Aufwandsentschädigung in Höhe von 12.-- € für jede volle Stunde.

§ 6

Entschädigung für Aus- und Fortbildung

(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen sowie an Fachtagungen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen erhalten die

ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Neckarsulm auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall ersetzt. Die Auslagen und der Verdienstausfall werden als Aufwandsentschädigung durch einen einheitlichen Durchschnittssatz abgegolten; dieser beträgt für jede volle Stunde 8,00 €.

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom

Unterrichtsbeginn bis –ende zugrunde zu legen.

(8)

Entwurf: Stand 13.02.2018

3

(3) Abs. 1 gilt nicht für Aus-und Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des Absatzes 1, die von der Feuerwehr Neckarsulm selbst durchgeführt werden und an denen überwiegend Angehörige der Feuerwehr Neckarsulm teilnehmen.

(4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt. Wird vom

Lehrgangsteilnehmer kein Verdienstausfall nachgewiesen, wird er ab der ersten Stunde entsprechend §7 Abs. 1-3 entschädigt.

(5) Für Lehrgänge, Seminare und Schulungen außerhalb der

Landesfeuerwehrschule LFS zu denen Feuerwehranghörige entsendet werden, wird je Schulungstag mit mind. 8 Unterrichtseinheiten eine Verpflegungspauschale von 15€/Tag gewährt. Als Nachweis gilt die Lehrgangsbestätigung.

(6) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Stadtgebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Neckarsulm neben der

Entschädigung nach Abs. 1 Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz in seiner jeweiligen Fassung.

(7) Die im öffentlichen Dienst Beschäftigten erhalten abweichend von Abs. 1 – wenn die Aus- und Fortbildung in die Arbeitszeit fällt - lediglich Auslagenersatz. Die

Auslagen werden durch eine Pauschale analog § 1 Abs.2 abgegolten.

§ 7

Entschädigung für haushaltsführende Personen

(1) Ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr Neckarsulm, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen, erhalten für die aufgewendete Zeit eine

Entschädigung in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 bis 5, § 2 Abs. 1 und 2,

§ 3, § 6 Abs. 1 bis 6.

(2) Für Einsätze und Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird Verdienstausfall jeweils analog nach den §§

1, 2, 3 und 6 Abs. 1 bis 6 gewährt.

(3) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs von Unterrichtsbeginn bis –ende zugrunde zu legen.

§ 8

Zusätzliche Entschädigung

(1) Außer den vorgenannten Entschädigungen erhalten die nachfolgend genannten, in der Aus- und Fortbildung ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr

Neckarsulm, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, für den ihnen dadurch entstehenden Aufwand nachfolgend aufgeführte Pauschalvergütung als Aufwandsentschädigung für im jeweiligen Kalenderjahr:

Erster stellv. Kommandant/in 720,00 €

Zweiter stellv. Kommandant/in 720,00 €

(9)

Entwurf: Stand 13.02.2018

4

Abteilungskommandant/in DAH 504,00 € stellv. Abteilungskommandant DAH 252,00 € Abteilungskommandant/in OEH 504,00 € stellv. Abteilungskommandant OEH 252,00€

Jugendfeuerwehrwart/in 504,00 €

stellv. Jugendfeuerwehrwarte 252,00 €

(2) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Neckarsulm, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten gegebenenfalls außer den vor genannten Entschädigungen und der Entschädigung nach Absatz 1 die nachfolgend aufgeführte Aufwandsentschädigung im jeweiligen Kalenderjahr:

Kassenverwalter/in der Hauptkasse 288,00 € Schriftführer/in der Feuerwehr Neckarsulm 96,00 € Leiter der Altersabteilungen 96,00 €

Wird eine der in Absatz 1 und 2 genannten Tätigkeiten nicht während des ganzen Kalenderjahres ausgeübt, so wird für jeden angefangenen Monat der Tätigkeit ein Zwölftel der Pauschalvergütung gewährt.

(3)Zuwendung an die Kameradschaftskasse pro Feuerwehrangehörigen und Jahr.

Aktiv, Jugendfeuerwehr und Altersabteilung 35,00 €

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am ??.??.2018 in Kraft.

(10)

Ö 3Ö 3

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(13)
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(15)
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Stadt Neckarsulm Feuerwehr

Neue Entschädigungssatzung

Gegenüberstellung der Kosten Alt und Neu

09.01.2018

Art der Aufwandsentschädigung (§8)

NSU

Satzung Alt Bemerkungen

NSU Neu 2017

Städtetag und LFV kleinster Satz

Städtetag und LFV größter Satz

Kommandant/in 368,16 € pro Jahr 0,00 € 5.760,00 € 11.520,00 €

Erster stellv. Kommandant/in 255,60 € pro Jahr 720,00 € 1.440,00 € 5.760,00 €

Zweiter stellv. Kommandant/in 255,60 € pro Jahr 720,00 € 1.440,00 € 5.760,00 €

Abteilungskommandant/in DAH 172,50 € pro Jahr 504,00 € 180,00 € 720,00 €

stv. Abteilungskommandant/in DAH 0,00 € pro Jahr 252,00 € 144,00 € 576,00 €

Abteilungskommandant/in OEH 172,50 € pro Jahr 504,00 € 180,00 € 720,00 €

stv. Abteilungskommandant/in OEH 0,00 € pro Jahr 252,00 € 144,00 € 576,00 €

Jugendfeuerwehrwart 184,07 € pro Jahr 504,00 € 1.152,00 € 4.608,00 €

stellv. Jugendfeuerwehrwart 0,00 € pro Jahr 252,00 € 1.152,00 € 4.608,00 €

stellv. Jugendfeuerwehrwart 0,00 € pro Jahr 252,00 € 1.152,00 € 4.608,00 €

Kassenverwalter/in der Hauptkasse* 255,65 € pro Jahr 288,00 € 288,00 € 288,00 €

Schriftführer/in der Feuerwehr Neckarsulm* 76,69 € pro Jahr 96,00 € 96,00 € 96,00 €

Leiter Altersabteilung DAH* 0,00 € pro Jahr 96,00 € 96,00 € 96,00 €

Leiter Altersabteilung OEH* 0,00 € pro Jahr 96,00 € 96,00 € 96,00 €

Endsumme: 1.740,77 € pro Jahr 4.536,00 € 13.320,00 € 40.032,00 €

Entschädigung für Einsätze (§1) 8,69 € pro Stunde 12,00 €

Entschädigung für Sicherheitswachdienst für Vereine (§2) 5,11 € pro Stunde 12,00 € Entschädigung für Sicherheitswachdienst (§2) 8,69 € pro Stunde 12,00 € Sonn.- und Feiertagsbereitschaften im Sommerhalbjahr (§3) 10,23 € je Wachdienst 15,00 €

Ausbildervergütung (§4) 0,00 € pro Stunde 12,00 €

Entschädigung sonstige Tätigkeiten (§5) 8,69 € pro Stunde 12,00 €

Entschädigung Aus- und Fortbildung (§6) 0,00 € pro Stunde 8,00 €

Zuwendung an Kamka pro Jahr u. Feuerwehrangehöriger (§8)

30,68 € proJahr u. Fm 35,00 € Im Jahr 2016 werden 15 Sonn.- und Feiertagsdienste

mit je 8 Mann durchgeführt 1.227,60 €

15 Wachdienste

a 8 Mann

1.800,00 €

* keine Vorschläge vom LFV und Städtetag, wird nach örtlichen Verhältnissen berechnet Die seitherige Entschädigungsregelung ist am 01.01.1996 in Kraft getreten

Ö 3 Ö 3

(17)

1

BESCHLUSSVORLAGE

Datum 13.02.2018 TOP

Amt Haupt- und Personalamt

AZ 32-131

BV-Nr.:

2018-021/1

Gremium Zuständigkeit Sitzungstermin öff./nichtöff

Gemeinderat Beschlussfassung 01.03.2018 öffentlich

Beteiligte Ämter:

14, 20, 32, 52

vorangegangene Beschlussvorlagen:

Finanzierung:

Mittel stehen

Kosten EUR Vermögenshaushalt: Jahr:

5.000

Verwaltungshaushalt 2018

mit EUR 5.000 HHST.

1310-668000 zur Verfügung

Deckungsvorschlag:

Budget 1310

Anlagen:

Betrifft:

Förderung des Ehrenamts für Feuerwehrangehörige

Beschlussvorschlag:

Zur Förderung des Ehrenamts beschließt der Gemeinderat für alle Feuerwehrangehörigen den freien Eintritt in das Ernst-Freyer-Bad sowie Vergünstigungen für den Besuch im Sportbad Neckarsulm.

Ö 4 Ö 4

(18)

2

Sachdarstellung und Begründung:

Zur Förderung des Ehrenamts erhielten die Mitglieder der Einsatzabteilungen der Feuerwehr Neckarsulm, seit der Freibadsaison 2017, freien Eintritt ins Ernst-Freyer Bad. Gegen Vorlage eines Nachweises (personalisierter Gutschein) erhalten die Feuerwehrleute eine kostenlose Saisonkarte ausgestellt.

Bei Familien wird der Feuerwehrangehörige als 1. Person gewertet und erhält beim Kauf einer Familienkarte einen Rabatt in Höhe der Einzelkarte.

Für das Sportbad wird gegen Vorlage des personalisierten Gutscheins beim Kauf einer Jahreskarte ein Rabatt von 50 % gewährt, weitere Familienangehörige bezahlen den ermäßigten Satz.

Diese Regelung wurde im vergangenen Jahr versuchsweise für 1 Jahr eingeführt.

Insgesamt fielen Kosten in Höhe von rund 3.500 Euro an. Mit dieser Vorgehensweise folgt die Stadt einer Empfehlung des Landesfeuerwehrverbandes Baden-

Württemberg, dem Vorschlag des Feuerwehrausschusses, sowie der Handhabung in anderen Städten.

Diese Regelung soll nun nicht mehr nur für die Mitglieder der Einsatzabteilung gelten, sondern für alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Neckarsulm.

Zugleich soll damit auch die körperliche Fitness der freiwilligen Feuerwehrleute gestärkt werden.

Um für alle beteiligten Personen und auch das Kassenpersonal die Abwicklung möglichst einfach zu gestalten, soll die Vergünstigung nur auf Jahreskarten Anwendung finden.

gez. Rauh gez. Rixinger

Kommandant stv. Leiter des Ordnungsamts

(19)

1

BESCHLUSSVORLAGE

Datum 26.01.2018 TOP

Amt Stadtkämmerei

AZ

BV-Nr.:

2018-024

Gremium Zuständigkeit Sitzungstermin öff./nichtöff

Verwaltungs- und

Werksausschuss AQUAtoll

Vorberatung 08.02.2018 nicht öffentlich

Gemeinderat Beschlussfassung 01.03.2018 öffentlich

Beteiligte Ämter:

vorangegangene Beschlussvorlagen:

Finanzierung:

Mittel stehen

Kosten EUR Vermögenshaushalt: Jahr:

Verwaltungshaushalt 2018

mit EUR HHST.

zur Verfügung

Deckungsvorschlag:

Anlagen: 1

Betrifft:

Annahme von Zuwendungen an die Stadt Neckarsulm gem. § 78 Abs. 4 GemO

Beschlussvorschlag:

Die in der Anlage aufgeführten Zuwendungen werden angenommen.

Ö 5 Ö 5

(20)

2

Sachdarstellung und Begründung:

Gegen die Annahme der Zuwendungen bestehen keine rechtlichen oder anderweitigen Bedenken.

gez.

Ulmer

(21)

Anlage

Sitzungen: 01.03.2018 Gemeinderat

Folgende Spenden sind im Zeitraum vom 23.12.2017 bis 25.01.2018 bei der Stadt Neckarsulm eingegangen:

Zuwender Zuwendung Zuwendungszweck/Empfänger

Halter GmbH Hauptstr. 23 74172 Neckarsulm

Geldzuwendung: 500,00 € vom 27.12.2017

Kita Robert-Koch, Obereisesheim

Kultur-, Schul- und Sportamt; Kindertageseinrichtung Robert-Koch

Ö 5 Ö 5

(22)

1

BESCHLUSSVORLAGE

Datum 10.01.2018 TOP

Amt Bauverwaltungsamt

AZ 621.4-13.02/1

BV-Nr.:

2017-186

Gremium Zuständigkeit Sitzungstermin öff./nichtöff

Bau- und Werksausschuss Stadtwerke

Vorberatung 22.02.2018 nicht öffentlich

Gemeinderat Beschlussfassung 01.03.2018 öffentlich

Beteiligte Ämter:

61, 66, 81

vorangegangene Beschlussvorlagen:

2017-098 Einleitungs- und Offenlagebeschluss 2017-150 Durchführungs- und Erschließungsvertrag

Finanzierung:

Mittel stehen

Kosten EUR Vermögenshaushalt: Jahr:

Verwaltungshaushalt

mit EUR HHST.

zur Verfügung

Deckungsvorschlag:

Anlagen: 1 - Abwägungsübersicht vom 08.01.2018

Betrifft:

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Innenentwicklung "Gottesäcker"

1. Änderung - Plan Nr. 13.02./1 in Neckarsulm Satzungsbeschluss nach §§ 10, 12, 13a BauGB

Beschlussvorschlag:

1. Entsprechend den Ausführungen in der Abwägungsübersicht vom 08.01.2018 werden die im Zuge der Behördenbeteiligung vorgetragenen Stellungnahmen zur Kenntnis genommen.

2. Auf Grundlage der §§ 10 Abs. 1, 12, 13a des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (GBl. S.698) beschließt der Gemeinderat Neckarsulm in öffentlicher Sitzung am 01.03.2018 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Innenentwicklung „Gottesäcker“ 1. Änderung, Plan Nr. 13.02./1 in

Ö 6 Ö 6

(23)

2

Neckarsulm unter Einstellung und Abwägung aller unmittelbar und mittelbar betroffenen privaten und öffentlichen Belange als Satzung.

3. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 29.09.2017 (aktualisiert am 08.01.2018) mit zeichnerischen Festsetzungen und aufgedrucktem Textteil sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 29.09.2017 (aktualisiert am 08.01.2018), gefertigt jeweils durch die FIRU mbH Kaiserslautern.

4. Die Begründung zum Bebauungsplan, gefertigt durch die FIRU mbH

Kaiserslautern, wird in der Fassung vom 29.09.2017 (aktualisiert am

08.01.2018) festgestellt.

(24)

3

Sachdarstellung und Begründung:

1. Umschreibung des Plangebiets:

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst die Grundstücke Flst.Nr. 2587/1 (teilweise), 2587/2, 2590/4 (teilweise), 2592/1, 2592/2, 2592/4, 2601/1 (teilweise), 2652/1, 7268/1 (teilweise), 8204 (teilweise), 8205 (teilweise), 8207 (teilweise), 8209, 8213 (teilweise), 8214, 8217, 8218 und 8222.

Hinweis:

Im Planentwurf, dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Begründung war in der bisherigen Fassung vom 29.09.2017 irrtümlicherweise noch das Grundstück FlstNr. 8210 genannt. Diese Parzelle liegt jedoch nicht im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungs- planes, weshalb die Planunterlagen mit Datum vom 08.01.2018 entsprechend aktualisiert wurden. Inhaltlich ergaben sich keine Änderungen an den bisherigen Planständen.

2. Verfahren:

2.1. Bisherige Beschlüsse:

Der Gemeinderat der Stadt Neckarsulm hat in seiner Sitzung am 29.09.2016 sowohl die Einleitung der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Gottesäcker" (PlanNr. 13.02/1) wie auch des unmittelbar angrenzenden Bebauungsplanes „Stiftsbergstraße“ (hier: 2. Änderung) beschlossen. Städtebauliche Zielsetzung beider Verfahren ist dabei eine Nachverdichtung bestehender Bauflächen durch die Überarbeitung der bisher geltenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung.

Mit Konkretisierung der Planung auf den Grundstücken der Schwarz-Gruppe wurde das Verfahren für den Bereich „Gottesäcker“ mit Beschluss des Gemeinderates vom 26.10.2017 in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach §§ 12, 13a BauGB übergeleitet und der Planentwurf zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden freigegeben. Vorliegend kommt dabei das beschleunigte Aufstellungsverfahren zur Anwendung, da es sich aufgrund der untergeordneten Größe des Plangebiets sowie dem angestrebten Zweck der Nachver- dichtung um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB handelt.

Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist dabei der eigentliche Vorhaben- und Erschließungsplan der Schwarz-Gruppe als Vorhabenträger, der die beiden privaten Bauvorhaben (Neubau Parkhaus und Bürogebäude) umfasst sowie die hierfür zwingend erforderliche bauliche Anbindung der Robert-Mayer-Straße an die Südtangente L 1101.

2.2. Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB):

Die Öffentlichkeit wurde durch Auslegung der Planunterlagen im Zeitraum vom 10.11.2017 bis 15.12.2017 informiert. Der Zeitraum der Offenlage wurde am 02.11.2017 in der

„Heilbronner Stimme“ ortsüblich bekannt gemacht; der Inhalt der ortsüblichen Bekannt- machung einschließlich der auszulegenden Unterlagen konnte gemäß § 4a Abs. 4 BauGB zusätzlich auf der Homepage der Stadt Neckarsulm abgerufen werden.

Während der Offenlage gingen keine Anregungen oder Bedenken ein.

2.3. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs.2 BauGB):

Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 06.11.2017 über die Planung unterrichtet und zur Äußerung bis zum 15.12.2017 aufgefordert. Die eingegangenen Stellungnahmen sind der beigefügten Abwägungsübersicht vom 08.01.2018 zu entnehmen.

Grundsätzliche Bedenken gegen die Planung wurden nicht erhoben; insbesondere stimmt der Straßenbaulastträger dem geplanten zusätzlichen Anschluss an die Südtangente zu.

(25)

4 3. Durchführungsvertrag:

Dem vor Satzungsbeschluss mit dem Vorhabenträger (Schwarz Zentrale Dienste KG) abzuschließenden Durchführungsvertrag wie auch dem Erschließungsvertrag für die Straßenbaumaßnahme wurde vom Gemeinderat in der Sitzungsrunde 12/2017 zugestimmt.

Beide Verträge wurden mittlerweile unterzeichnet.

4. Satzungsbeschluss:

Nach § 1 Abs.7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Nachdem die im Bauleitplanverfahren zu prüfenden Belange berücksichtigt wurden und im Zuge der öffentlichen Beteiligungen auch keine weitergehenden Anregungen oder Bedenken vorgetragen wurden, kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan nunmehr als Satzung beschlossen werden.

Nach Ausfertigung und Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan dann in Kraft.

gez. Reiner Denninger gez. Jürgen Gimber

stellvertretender Amtsleiter Amtsleiter Bauverwaltungsamt Stadtentwicklung

(26)

Anlage 1 zu BV 2017-186

AZ 621.4-13.02/1 Seite 1/3

Abwägungsübersicht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Innenentwicklung „Gottesäcker“, 1. Änderung, PlanNr. 13.02/1 I. Eingegangene Stellungnahmen der Behördenbeteiligung (vom 06.11.2017 bis 15.12.2017)

Nr. TÖB Stellungnahme

vom

Inhalt Behandlungsvorschlag

1. Regierungspräsidium Stuttgart

a) Straßenwesen und Verkehr

07.12.2017 Die Planungen des neuen Knotenpunktes im Zuge der L 1101 sind in enger Abstimmung mit uns erstellt worden. Es bestehen keine grundsätz- lichen Einwendungen.

Über Durchführung und Kostentragung ist eine Vereinbarung zwischen der Stadt und

dem Land, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, Baurefe- rat 47.1 abzuschließen.

Das Plangebiet liegt auch im Bereich der A 6. Die BAB A 6 zwischen Wiesloch/Rauenberg und dem Autobahnkreuz Weinsberg wird sechs- streifig ausgebaut. Der Ausbau erfolgt als OPP-Betreibermodell (Öffent- lich private Partnerschaft). Der Auftragnehmer, die Projektgesellschaft ViA6West wird vom

01.01.2017 bis 31.12.2046 die Autobahn ausbauen, erhalten und den Betrieb über-nehmen. Setzen Sie sich deshalb bei Planungen in diesem Bereich der A 6, parallel zur Anhörung des Regierungspräsidiums Stutt- gart auch direkt mit dem Projektauftragnehmer ViA6West in Verbindung.

Schicken Sie bitte die Stellungnahme der ViA6West zu dem Bebauungs- plan ,,Gottesäcker 1. Änderung" dem Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 4 zur Kenntnis.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die benannte Vereinbarung wird im Nachgang zum Bebauungsplanver- fahren abgeschlossen.

Eine Abstimmung mit der Projektge- sellschaft ViA6West ist erfolgt. Eine Stellungnahmen im Rahmen der Be- teiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB wur- de nicht abgegeben.

b) Raumordnung 15.12.2017 Es handelt sich nach dem von Ihnen vorgelegten Formblatt um einen entwickelten Bebauungsplan.

Nach dem Erlass des Regierungspräsidiums vom 10.02.2017 erhalten Sie keine Gesamtstellungnahme des Regierungspräsidiums.

Die von lhnen benannten Fachabteilungen nehmen - bei Bedarf -jeweils direkt Stellung.

Aus raumordnerischer Sicht wird darauf hingewiesen, dass insbesondere

§ 1 Abs. 3 bis Abs. 5 sowie § 13 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen sind.

Diesen Regelungen ist in der Begründung angemessen Rechnung zu tragen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Im Zuge der Planaufstellung und auf Eben der Begründung wurde den § 1 Abs. 3 bis Abs. 5 sowie § 13 Abs. 2 BauGB Rechnung getragen.

Gem. § 26 Abs. 3 LpIG wird nach Inkrafttreten des Planes dem RP eine Mehrfertigung der Planunterlagen zur Verfügung gestellt.

Ö 6Ö 6

(27)

Anlage 1 zu BV 2017-186

AZ 621.4-13.02/1 Seite 2/3

Zur Aufnahme in das Raumordnungskataster wird gemäß § 26 Abs. 3 LpIG gebeten, dem Regierungspräsidium nach

Inkrafttreten des Planes eine Mehrfertigung der Planunterlagen - soweit möglich auch in digitalisierter Form – zugehen zu lassen.

2. Regionalverband Heilbronn-Franken

14.11.2017 Durch die Planung sind keine regionalplanerischen Zielfestlegungen be- troffen. Wir weisen darauf hin, dass nach derzeitigem Planungsstand des in Aufstellung befindlichen Regionalen Gewerbeflächenentwicklungskon- zepts der von der Planänderung betroffene B-Plan „Gottesäcker“ aller Voraussicht nach als regionaler Gewerbeschwerpunkt ausgewiesen wird.

Auch vor diesem Hintergrund begrüßen wir die Nachverdichtung beste- hender Bauflächen zum Zwecke des Flächensparens ausdrücklich.

Wir bitten um Mitteilung der Rechtsverbindlichkeit der Planung unter Be- nennung der Planbezeichnung und des Datums. Die Übersendung einer rechtskräftigen Ausfertigung ist nicht erforderlich. Hierfür bedanken wir uns vorab.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Mitteilung der Rechtsverbindlich- keit erfolgt im Nachgang zum Verfah- rensabschluss.

3. Netze BW 02.11.2017 Die Versorgung des überplanten Gebietes mit elektrischer Energie ist entsprechend dem Leistungsbedarf durch die Erweiterung des bestehen- den Mittel- und Niederspannungsnetzes sichergestellt.

Weitere Anmerkungen, Anregungen oder Bedenken haben wir zurzeit nicht.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

4. Landkreis Heilbronn 11.12.2017 Die Stadt Neckarsulm plant durch die 1. Änderung des Bebauungsplans ,,Gottesäcker” die Schaffung einer zusätzlichen Straßenanbindung an die L1101 sowie die Errichtung eines Büro— und Verwaltungsgebäudes und eines Parkhauses.

Die artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung ist in Ergänzung mit den zwischen dem Landratsamt Heilbronn und der Stadt Neckarsulm abgestimmten Maßnahmen ausreichend.

Wir begrüßen darüber hinaus, dass Eingriffe durch das Ökokonto kom- pensiert werden. Da eine Fläche, die als Ausgleich vorgesehen war, nun in Anspruch genommen werden soll, ist dies auch im beschleunigten Verfahren zwingend erforderlich. Wir bitten darum, uns zeitnah nach der Abbuchung einen aktuellen Ökokonto-Auszug zuzuschicken.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Ein entsprechender Auszug aus dem Ökokonto wird nach der Abbuchung an den Landkreis Heilbronn übermit- telt.

5. Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken

08.12.2017 Nach Prüfung dieser Unterlagen begrüßt es die IHK Heilbronn-Franken, wenn für bestehende oder ansiedlungswillige Unternehmen Entwick- lungsmöglichkeiten geschaffen und die planungsrechtlichen Festsetzun- gen aktualisiert werden.

Sonstige Bedenken und Anregungen zu o. g. Bebauungsplan liegen uns zurzeit nicht vor.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

(28)

Anlage 1 zu BV 2017-186

AZ 621.4-13.02/1 Seite 3/3

5. Deutsche Telekom Technik GmbH

14.12.2017 In dem Planbereich befinden sich bereits Telekommunikationslinien der Telekom, die aus dem beigefügten Plan ersichtlich sind.

Zur Versorgung der neuen Gebäude mit Telekommunikationsinfrastruktur ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich.

Das Verlegen der erforderlichen Leitungen beabsichtigen wir in Koordi- nierung mit Ihren Arbeiten auszuführen.

Bei eventuell auftretenden Unklarheiten, die im Zuge lhrer Baumaßnah- me auftreten (z.B. zur Erhebung bei unsicherer Lage unserer erdverleg- ten/geplanten Tk—Linien) bitten wir Sie, sich mit der zuständigen PTI 21, Rosenbergstraße 59, 74074 Heilbronn oder unter der Rufnummer0171 8652711 mit Herrn Peter HäfeIe in Verbindung zu setzen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Bei Bedarf erfolgt eine Abstimmung mit der zuständigen Stelle bzw. dem zuständigen Ansprechpartner bei der Deutschen Telekom. Dies wird aller- dings erst im Rahmen der Planumset- zung, dem Bebauungsplan nachge- ordnet erforderlich sein.

6. Neuenstadt am Ko- cher

23.11.2017 Die Stadt Neuenstadt a. K. bringt im Rahmen des Verfahrens weder An- regungen noch Bedenken vor.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

II. Eingegangene Stellungnahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit (vom 10.11.2017 bis 15.12.2017) Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Anregungen oder Bedenken hervorgebracht.

Bauverwaltungsamt / Amt für Stadtentwicklung, den 08.01.2018 gez. Gimber / Denninger

(29)

1

BESCHLUSSVORLAGE

Datum 11.01.2018 TOP

Amt Bauverwaltungsamt

AZ 621.4-20.01/8

BV-Nr.:

2017-189

Gremium Zuständigkeit Sitzungstermin öff./nichtöff

Bau- und Werksausschuss Stadtwerke

Vorberatung 22.02.2018 nicht öffentlich

Gemeinderat Beschlussfassung 01.03.2018 öffentlich

Beteiligte Ämter:

61

vorangegangene Beschlussvorlagen:

2017-088 Erneute Planoffenlage

Finanzierung:

Mittel stehen

Kosten EUR Vermögenshaushalt: Jahr:

Verwaltungshaushalt

mit EUR HHST.

zur Verfügung

Deckungsvorschlag:

Anlagen:

Betrifft:

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Rötel" 8. Änderung, Plan Nr. 20.01/8 in Neckarsulm

Satzungsbeschlüsse nach §§ 10, 13a BauGB und § 74 LBO

Beschlussvorschlag:

1. Auf Grundlage der §§ 10 Abs. 1 , 13a des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) und des § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. Nr.

7, S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.11.2017 (GBl. Nr. 23, S. 612) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (GBl. S. 698) beschließt der Gemeinde- rat Neckarsulm in öffentlicher Sitzung am 01.03.2018 den Bebauungsplan der Innenentwicklung „Rötel“ 8. Änderung, Plan Nr. 20.01/8 in Neckarsulm und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften unter Einstellung und Abwägung aller unmittelbar und mittelbar betroffenen privaten und öffentlichen Belange jeweils als Satzung.

Ö 7 Ö 7

(30)

2

1. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 22.06.2017 mit aufgedrucktem Textteil vom 15.09.2017, gefertigt durch das Amt für Stadtentwicklung, Abt.

Stadtplanung. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.

2. Die Begründung zum Bebauungsplan, gefertigt durch das Amt für Stadtent- wicklung Neckarsulm, Abt. Stadtplanung, wird in der Fassung vom 15.09.2017 festgestellt.

(31)

3

Sachdarstellung und Begründung:

1. Umschreibung des Plangebiets:

Das Plangebiet befindet sich im Süden der Kernstadt Neckarsulm im bestehenden Gewerbe- gebiet Rötel. Der Geltungsbereich wird westlich durch die Gemarkungsgrenze zu Heilbronn und östlich durch die Rötelstraße begrenzt und umfasst die Grundstücke Flst.Nr. 1576, 1580/2 sowie je eine Teilfläche der Flst.Nr. 1550 (Rötelstraße) und 1590.

2. Verfahren:

2.1. Bisherige Beschlüsse:

Der Gemeinderat der Stadt Neckarsulm hat in seiner Sitzung am 23.02.2017 die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens "Rötel", 8. Änderung - Plan Nr. 20.01/8 im beschleunigten Verfahren (Bebauungsplan der Innenentwicklung) beschlossen. Gleichzeitig wurde der bisherige Aufstellungsbeschluss vom 29.09.2016 zur Teilaufhebung des Bebauungsplans

„Rötel“, 7. Änderung aufgehoben.

2.2. Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs.2 BauGB) :

Die Öffentlichkeit wurde durch Auslegung der Planunterlagen im Zeitraum vom 03.08.2017 bis 08.09.2017 informiert. Der Zeitraum der Offenlage wurde am 27.07.2017 in der

„Heilbronner Stimme“ ortsüblich bekannt gemacht. Anregungen oder Bedenken wurden dabei nicht vorgetragen. Parallel zur Offenlage erfolgte die Behördenbeteiligung, bei der vom Regionalverband Heilbronn-Franken eine Ergänzung des Planentwurfes in Form eines Nutzungsausschlusses für Einzelhandel gefordert wurde.

2.3. Erneute Planoffenlage und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4a Abs.3 BauGB) :

Dem um den Ausschluss von Einzelhandel ergänzten Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung stimmte der Gemeinderat am 26.10.2017 zu. In der sich hieran anschließenden erneuten Planoffenlage und Behördenbeteiligung zu den genannten Ergänzungen gingen keine weiteren Anregungen oder Bedenken ein; insbesondere stuft nun auch der Regional- verband in seiner aktuellen Stellungnahme vom 14.11.2017 die Planung als mit den Zielen der Raumordnung verträglich ein. Vom Regierungspräsidium Stuttgart wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass insbesondere die in § 1 Abs. 3 bis Abs. 5 sowie § 1a Abs.2 BauGB genannten öffentlichen Belange u.a. der Raumordnung und des Umweltschutzes zu berücksichtigen sind, was im Verfahren so auch beachtet wurde.

3. Satzungsbeschlüsse:

Nach § 1 Abs.7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Nachdem die im Bauleitplanverfahren zu prüfenden Belange berücksichtigt wurden, können der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften nunmehr als Satzungen beschlossen werden.

Nach Ausfertigung und Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan mit den örtlichen Bauvorschriften dann in Kraft.

gez. Reiner Denninger gez. Jürgen Gimber

stellvertretender Amtsleiter Amtsleiter Bauverwaltungsamt Stadtentwicklung

(32)

4

(33)

1

BESCHLUSSVORLAGE

Datum 10.01.2018 TOP

Amt Bauverwaltungsamt

AZ 621.4-04.02/4

BV-Nr.:

2017-188

Gremium Zuständigkeit Sitzungstermin öff./nichtöff

Bau- und Werksausschuss Stadtwerke

Vorberatung 22.02.2018 nicht öffentlich

Gemeinderat Beschlussfassung 01.03.2018 öffentlich

Beteiligte Ämter:

61

vorangegangene Beschlussvorlagen:

2017-097 Planoffenlage

2017-154 Durchführungsvertrag

Finanzierung:

Mittel stehen

Kosten EUR Vermögenshaushalt: Jahr:

Verwaltungshaushalt

mit EUR HHST.

zur Verfügung

Deckungsvorschlag:

Anlagen: 1 - Abwägungsübersicht vom 10.01.2018

Betrifft:

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Innenentwicklung "Pichterich"

4. Änderung, Plan Nr. 04.02/4 in Neckarsulm Satzungsbeschluss nach §§ 10, 12, 13a BauGB

Beschlussvorschlag:

1. Entsprechend den Ausführungen in der Abwägungsübersicht vom 18.01.2018 werden die im Zuge der Planoffenlage und Behördenbeteiligung eingegang- enen Stellungnahmen zur Kenntnis genommen.

2. Auf Grundlage der §§ 10 Abs.1, 12, 13a des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 Abs.1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (GBl. S. 698) beschließt der Gemeinderat Neckarsulm in öffentlicher Sitzung am 01.03.2018 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Innenentwicklung „Pichterich“ 4.Änderung, Plan Nr. 04.02/4 in Neckarsulm

Ö 8 Ö 8

(34)

2

unter Einstellung und Abwägung aller unmittelbar und mittelbar betroffenen privaten und öffentlichen Belange als Satzung.

3. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 21.09.2017 mit aufgedrucktem Textteil, gefertigt durch das Amt für Stadtentwicklung, Abt. Stadtplanung, sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan der Ideal-Heim Wohnbau Kollmar GmbH vom 12.09.2017.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.

4. Die Begründung zum Bebauungsplan gefertigt durch das Amt für Stadtent- wicklung Neckarsulm, Abt. Stadtplanung, wird in der Fassung vom 21.09.2017 festgestellt.

(35)

3

Sachdarstellung und Begründung:

1. Umschreibung des Plangebiets:

Das Plangebiet befindet sich im nördlichen Bereich der Kernstadt von Neckarsulm.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Grundstücke Flst.Nr. 2895 (teilweise), 2896 (teilweise) und 2896/12, südlich anschließend an die Pichterichstraße.

2. Verfahren:

2.1. Bisherige Beschlüsse:

Der Gemeinderat der Stadt Neckarsulm hat mit dem Ziel der Nachverdichtung auf einer innerstädtischen Freifläche an der Pichterichstraße bereits am 27.10.2016 die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Pichterich“ (PlanNr. 04.02/4) beschlossen.

Auf Grundlage des späteren Auslobungsergebnisses folgte auf Antrag des Vorhabenträgers der erneute Beschluss vom 26.10.2017 zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans der Innenentwicklung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit 25 Wohn- ungen und gemeinsamer Tiefgarage. Im Hinblick auf die untergeordnete Größe des Plan- gebietes und den angestrebten Zweck der Nachverdichtung wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt.

2.2. Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB):

Die Öffentlichkeit wurde durch Auslegung der Planunterlagen im Zeitraum vom 10.11.2017 bis 15.12.2017 informiert. Der Zeitraum der Offenlage wurde am 02.11.2017 in der

„Heilbronner Stimme“ ortsüblich bekannt gemacht; der Inhalt der ortsüblichen Bekannt- machung einschließlich der auszulegenden Unterlagen konnte gemäß § 4a Abs. 4 BauGB zusätzlich auf der Homepage der Stadt Neckarsulm abgerufen werden.

Während der Offenlage wurden von dem westlichen Grundstücksnachbarn (Pichterichstr. 24) Fragen und Anregungen zur geplanten Tiefgaragenzufahrt, der Geländemodellierung sowie den Stellflächen für Müllbehälter vorgetragen; auf die beiliegende Abwägungsübersicht wird verwiesen.

2.3. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs.2 BauGB):

Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 02.11.2017 über die Planung unterrichtet und zur Äußerung bis zum 15.12.2017 aufgefordert. Die eingegangenen Stellungnahmen sind der beigefügten Abwägungsübersicht zu entnehmen.

Grundsätzliche Bedenken gegen die Planung wurden nicht erhoben.

3. Durchführungsvertrag:

Dem vor Satzungsbeschluss mit dem Vorhabenträger (Ideal-Heim Wohnbau Kollmar GmbH) abzuschließenden Durchführungsvertrag wurde vom Gemeinderat in der Sitzungsrunde 12/2017 zugestimmt. Der Vertrag wurde mittlerweile unterzeichnet.

4. Satzungsbeschluss:

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(36)

4

Nachdem die im Bauleitplanverfahren zu prüfenden Belange nach §§ 1 Abs. 6 , 1a BauGB berücksichtigt wurden und im Zuge der öffentlichen Beteiligungen auch keine weitergehen- den Bedenken vorgetragen wurden, kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan nunmehr als Satzung beschlossen werden.

Nach Ausfertigung und Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan dann in Kraft.

gez. Reiner Denninger gez. Jürgen Gimber

stellvertretender Amtsleiter Amtsleiter Bauverwaltungsamt Stadtentwicklung

(37)

Az.04.02/4.

Anlage 1 zu BV 2017-188

Seite 1

Abwägungsübersicht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Innenentwicklung „Pichterich“ 4. Änderung

I.) Eingegangene Stellungnahmen der Behördenbeteiligung (vom 02.11.2017 bis 15.12.2017)

Nr. TÖB Stellungnahme

vom

Inhalt Behandlungsvorschlag

1. Regionalverband

Heilbronn-Franken 21.11.2017 Die Planung wird als nicht regionalbedeutsam eingestuft.

Es werden daher keine Bedenken vorgetragen.

Kenntnisnahme

2. Regierungspräsidium Stuttgart 15.12.2017 Aus raumordnerischer Sicht wird darauf hingewiesen,

dass insbesondere § 1 Abs. 3 bis Abs. 5 sowie § 1a Abs.2 BauGB zu berücksichtigen sind. Diesen Regelungen ist in der Begründung angemessen Rechnung zu tragen.

Kenntnisnahme

Die genannten öffentlichen Belange insbes. der Raumordnung und des Umweltschutzes sind berücksichtigt 3. Landratsamt Heilbronn 14.12.2017 Die Aussagen zur Abwasser- und Niederschlagswasser-

beseitigung müssen ergänzt werden, um eine fachtech- nische Stellungnahme abgeben zu können. Es sind spätestens auf Ebene der Baugenehmigung Aussagen zu treffen, wo und wie das Abwasser- und Niederschlags- wasser abgeführt werden soll.

Kenntnisnahme

Wie zutreffend angemerkt, ist die Frage einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Abwasser nicht im Bauleitplan- sondern im nachfolgen- den Bauantragsverfahren zu klären.

Der mittlerweile vorliegende Bauantrag enthält hierzu eine detaillierte Entwässerungsplanung.

Zur Regenwasserrückhaltung der Hinweis, dass die Flachdächer mit einer extensiven Begrünung aus- geführt werden.

4. Deutsche Telekom GmbH 14.12.2017 Hinweis auf bestehende Leitungen

Kenntnisnahme

Ö 8 Ö 8

(38)

Az.04.02/4.

- 2 -

Anlage 1

Seite 2

II.) Eingegangene Stellungnahme der Beteiligung der Öffentlichkeit (Planoffenlage vom 10.11.2017 bis 15.12.2017)

Nr. Name, Anschrift Stellungnahme Vom

Inhalt Behandlungsvorschlag

1. Keicher, Josef Pichterichstraße 24 74172 Neckarsulm

17.11.2017 - Hinweis auf nachbarverträgliche Bauausführung (Staubverminderung bei Erdaushub, Sicherung Grenz- verlauf)

- Ausführung der Tiefgaragenzufahrt

- Nachbarverträgliche Ausweisung der Standorte für Restmüllbehälter

Kenntnisnahme

und Berücksichtigung bei der Bau- ausführung. Vorhabenträger/Bauherr und Nachbarn sind im Gespräch.

Bauverwaltungsamt, den 10.01.2018

gez. Gimber

(39)

1

BESCHLUSSVORLAGE

Datum 30.01.2018 TOP

Amt Amt für Stadtentwicklung

AZ 621.6.6.1

BV-Nr.:

2018-034

Gremium Zuständigkeit Sitzungstermin öff./nichtöff

Gemeinderat Beschlussfassung 01.03.2018 öffentlich

Beteiligte Ämter:

14, 20

vorangegangene Beschlussvorlagen:

2018-005 Stadtklima | Stickoxid- und Feinstaubbelastung

Finanzierung:

Mittel stehen

Kosten EUR Vermögenshaushalt: Jahr:

ca. 20.000€/ 1. Jahr

Verwaltungshaushalt X 2018

mit EUR 75.000€ HHST.

3600-655000 zur Verfügung

Deckungsvorschlag:

Anlagen: Anlage zu BV 2018-034 Handlungsoptionen | Auszug Präsentation im GR am 25.01.2018

Betrifft:

Stadtklima | Veranlassung eines freiwilligen kommunalen Luftqualitätsmonitorings

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung eines freiwilligen kommunalen Luftqualtiätsmonitorings.

Ö 9 Ö 9

(40)

2

Sachdarstellung und Begründung:

Neben den Erfordernissen zur allgemeinen Verbesserung der stadtklimatischen Situation hat in letzter Zeit die teils mangelhafte Luftqualität der Siedlungsräume an Bedeutung gewonnen. Nach den Feinstäuben stehen aktuell insbesondere die Stickoxide im Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit.

Bereits im Oktober 2016 wurde durch das Amt für Stadtentwicklung über den damaligen Stand der Feinstaub- und Stickoxidbelastung im Bauausschuss informiert. Die formale Ausgangslage hat sich seit dem nicht verändert.

Für die Stadt Neckarsulm besteht nach aktuellen Erkenntnissen nach wie vor kein unmittelbarer Handlungszwang. Die 2006 durch die Landesanstalt für Umwelt Baden- Württemberg (LUBW) landesweit durchgeführten Sondierungsuntersuchungen ergaben für Neckarsulm mit 4,2 µg/m³ und 50 µg/m³ NOx relativ gute Luftwerte. In der Prioritätenliste nahm Neckarsulm den Rang 67 von 100 ein, wobei Rang 1 die schlechtesten Luftwerte aufweist.

2015 wurde im Rahmen einer Neustrukturierung die Vergabe der Messpunkte überprüft.

Neckarsulm verschlechterte sich hierbei auf Rang 59. Bei 20 verfügbaren Spotmessstationen blieb auch ab 2016 Neckarsulm ohne eigene Spotmessstation. Aus diesem Grund gab es nach der Sondierungsmessung 2006 keine landeseigene Messstation im Stadtgebiet Neckarsulm.

Da die Luftschadstoffe NOx und Feinstaub einen sehr starken räumlichen und zeitlichen Gradienten aufweisen – Messwerte variieren sehr stark je nach Ort und Zeit(raum) – könnte es trotz akzeptabler Hintergrundwerte auch lokal zu Überschreitungen in Neckarsulm kommen. Siehe hierzu die Unterschiede zwischen Hintergrundmessung und Verkehrsraummessungen der Werte für Heilbronn. (30 zu 65 µg/m³ im Jahresmittel|

Grenzwert ist 40µg/m³/Jahr)

Um sich ein Bild der Situation in Neckarsulm machen zu können, hatte die Stadtverwaltung bereits September 2017 beschlossen, für den Haushalt 2018 Mittel in Höhe von 75.000€ für eigene Luftmessungen bereitzustellen. Erste Handlungsstrategien wurden entwickelt und erste Kostenkalkulationen aufgestellt bzw. Kostenvoranschläge eingeholt.

Im November 2017 erschienen in den Lokalmedien mehrere Artikel zum Thema Feinstaub und NOx. So führte der SWR mit Hilfe seiner Hörer weiträumige Messungen der NOx Konzentration durch. Die Heilbronner Stimme veröffentlichte im November einen entsprechenden Artikel mit Messungen zum Feinstaub. Daneben gibt es Webseiten, wie die Luftdaten.info, auf der immer mehr Privatleute mit selbstgebauten Sensoren Messergebnisse veröffentlichen.

Im Dezember 2017 stellte die Fraktion Bündnis 90 / die GRÜNEN einen Antrag auf Durchführung von Luftschadstoffmessungen, deren Veröffentlichung sowie das Ergreifen von geeigneten Maßnahmen bei Grenzwertannäherungen bzw. –überschreitungen. Dieser Antrag wurde im Hinblick auf die Behandlung des Themas in der Gemeinderatssitzung vom 25.01.2018 zunächst zurückgestellt.

In der Sitzung vom 25.01.2108 wurde der Gemeinderat entsprechend über die gegenwärtige Situation und den Arbeitsstand informiert. Hierbei wurden folgende Handlungsoptionen für die Durchführung von Luftschadstoffmessungen aufgezeigt:

(41)

3

1. Hohe Qualität aber wenige Messpunkte | DEKRA – Luftschadstoffmessung nach BImSchV

Die klassische Variante beinhaltet eine Beauftragung von Luftschadstoffmessungen von NOx und Feinstaub nach BImSchV für einen Zeitraum von 12 Monaten. Die Auswertung erfolgt schriftlich durch den Dienstleister als fundierte Ergebnisse nach gerichtlich anerkannten Methoden. Die Qualität ist vergleichbar mit den Messwerten der LUBW. Kein weiterer Aufwand bei der Datenerhebung, mit Ausnahme der Standortfindung, für die Stadt Neckarsulm. Veröffentlichung der Ergebnisse dürfte erst 2019 möglich sein.

Kostenpunkt: ~ 30.000€ für je 2 Messpunkte

2. Geringere Qualität, viele Messpunkte | Breeze Technologies aus Hamburg

Luftschadstoffe und Klimadaten werden durch Sensoren aufgezeichnet und können via Cloud über das Internet in Echtzeit durch die Stadt Neckarsulm abgerufen und gespeichert werden. Die technische Betreuung der Sensoren erfolgt durch den Dienstleister. Die Auswertung erfolgt durch die Stadt selbst mit entsprechendem zusätzlichem Aufwand. Die Messergebnisse können auch direkt den Bürgern zugänglich gemacht werden. Die Messwerte sind wahrscheinlich von geringerer Qualität als die der LUBW. Das System lässt aber deutlich mehr Messpunkte zu und würde damit eine bessere räumliche Auflösung ermöglichen. Durch die deutlich geringeren Kosten wäre auch eine dauerhafte Messung vorstellbar und Sensoren könnten je nach Fragestellung umgruppiert werden. Damit könnten auch in Zukunft andersartige stadtklimatische Fragestellungen bearbeitet werden.

Kostenpunkt: ~ 1600€ je Messpunkt im 1. Jahr, Folgejahre 600€ je Messpunkt.

Weitere Kostenpunkte für die W-LAN Infrastruktur könnten hinzukommen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit auch die private Erhebung von Luftmesswerten zu fördern und in die Ergebnisse in die oben genannten Strategien einzubinden. Deren Qualität kann aber weder garantiert noch abgeschätzt werden.

Der Gemeinderat hat sich nach dem Sachvortrag am 25.01.2018 und der anschließenden Diskussion mehrheitlich für die 2. mittlere Variante des Luftqualitätsmonitorings (in der BV 2018-005 Variante 2 „Geringere Qualität, viele Messpunkte“) ausgesprochen. Auf dieser Grundlage soll nun ein formaler Beschluss zur Durchführung von Luftschadstoffmessungen gefasst werden.

Auf Grundlage der bisher vorliegenden Vorabangebote ist bei 10 Messpunkten mit Kosten in Höhe von ca. 20.000 € im ersten Jahr und ca. 10.000 € ab dem zweiten Jahr zu rechnen. Die Messungen beginnen 2018 und dauern, um aussagekräftige Ergebnisse erzielen zu können, mindestens ein Jahr.

Die Verwaltung prüft nach der Beschlussfassung, ob noch andere Anbieter gleichartige Messungen durchführen können und veranlasst nach deren Angebotsprüfung ein einjähriges Monitoring mit Verlängerungsoption. Der Gemeinderat wird über die weiteren Schritte zu gegebener Zeit informiert.

gez.: gez.:

Christopher King Werner Zimmermann

Amt für Stadtentwicklung Amtsleiter

Amt für Stadtentwicklung

(42)

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Anlage zu BV 2018-034 Handlungsoptionen | Auszug Präsentation im GR am 25.01.2018 Ö 9Ö 9

(43)

1

BESCHLUSSVORLAGE

Datum 02.02.2018 TOP

Amt Amt für Stadtentwicklung AZ A611_621.4-01.03/3

BV-Nr.:

2018-036

Gremium Zuständigkeit Sitzungstermin öff./nichtöff

Bau- und Werksausschuss Stadtwerke

Vorberatung 22.02.2018 nicht öffentlich

Gemeinderat Beschlussfassung 01.03.2018 öffentlich

Beteiligte Ämter:

60

vorangegangene Beschlussvorlagen:

BV 2017-008 Aufstellung des Bebauungsplans der Innenentwicklung „Kernstadt- Schindlerstraße/Neckarstraße“, 3. Änderung, PlanNr. 01.03/3

Finanzierung:

Mittel stehen

Kosten EUR Vermögenshaushalt: Jahr:

Verwaltungshaushalt

mit EUR HHST.

zur Verfügung

Deckungsvorschlag:

Anlagen: Anlage 1: Städtebauliches Konzept, Stand 01.02.2018

Betrifft:

Bebauungsplan "Kernstadt-Schindlerstraße/Neckarstraße", 3. Änderung (01.03/3) - Zustimmung zum städtebaulichen Konzept

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Stadt Neckarsulm stimmt dem städtebaulichen Konzept (Stand 01.02.2018) zur Entwicklung des innerstädtischen Nachverdichtungspotenzials im Quartier Sonnengasse und der zur Umsetzung des Konzepts notwendigen Schaffung der baurechtlichen Grundlagen zu.

Ö 10 Ö 10

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