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AHVAlters- und HinterlassenenversicherungIVInvalidenversicherungELErgänzungsleistungen zur AHV und IVEOErwerbsersatzordnung für Dienstleistendein Armee, Zivildienst und Zivilschutz

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Aktie "AHVAlters- und HinterlassenenversicherungIVInvalidenversicherungELErgänzungsleistungen zur AHV und IVEOErwerbsersatzordnung für Dienstleistendein Armee, Zivildienst und Zivilschutz"

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(1)

Bundesamt für Sozialversicherung Office fédéral des assurances sociales Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas

AHI-Praxis 4 /2000

Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

AHV

Alters- und Hinterlassenenversicherung

IV

Invalidenversicherung

EL

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

EO

Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz

FZ

Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen

BV

Berufliche AHI-Vorsorge

(2)

u2 AHI-Praxis 6/1995

INHAL T

Herausgeber

Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20, 3003 Bern Telefon 031 322 90 11 Telefax 031 322 78 41 www.bsv.admin.ch Vertrieb

BBL/EDMZ, 3003 Bern www.admin.ch/edmz

Redaktion

Informationsdienst BSV René Meier, Telefon 031 322 91 43 Abonnementspreis Fr. 27.– + 2,3% MWSt (6 Ausgaben jährlich)

Einzelheft Fr. 5.–

AHI-Praxis 4/2000 – Juli/August 2000

Praxis

AHV: Unkostenvergütungen für Arbeitnehmer von

Unternehmen für temporäre Arbeit 169

Mitteilungen Kurzchronik

Mutationen bei den Durchführungen 171

Recht

AHV. Anspruchsvoraussetzungen für Altersrente

Urteil des EVG vom 23. März 1999 i. Sa. K. T. 172 AHV. Betreuungsgutschriften

Urteil des EVG vom 17. Dezember 1998 i. Sa. T. T. 178 AHV/ IV. Verzicht auf Leistungen

Urteil des EVG vom 22. März 2000 i. Sa. A. S. 181 AHV/ IV. Rechtspflege

Urteil des EVG vom 22. Oktober 1998 i. Sa. S. F. 181 IV. Invalidität gemäss Art. 4 IVG

Urteil des EVG vom 2. November 1998 i. Sa. C. V. 185 IV. Berufliche Massnahmen

Urteil des EVG vom 10. Juli 1998 i. Sa. H. 187

IV. Abgrenzung erstmalige berufliche Ausbildung/Umschulung

Urteil des EVG vom 23. Februar 1999 i. Sa. G. 189 IV. Berufliche Massnahmen; Vertrauensschutz

Urteil des EVG vom 19. August 1998 i. Sa. B. W. 193 IV. Umschulung

Urteil des EVG vom 25. März 1999 i. Sa. D. 195

IV. Arbeitsvermittlung

Urteil des EVG vom 21. Juni 1999 i. Sa. J-F. Z. 198

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IV. Sonderschulung

Urteil des EVG vom 12. Februar 1998 i. Sa. M. G. 199 IV. Massnahmen für die Sonderschulung

Urteil des EVG vom 23. Februar 1999 i. Sa. A. H. G. 201 IV. Taggelder

Urteil des EVG vom 26. August 1997 i. Sa. P. S. 204 Urteil des EVG vom 11. Mai 1998 i. Sa. R. C. 206 Urteil des EVG vom 28. Januar 1998 i. Sa. A. A. 209

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Neue Erlasse und amtliche Publikationen

Bezugsquelle*

Bestellnummer Sprachen, Preis Drucksachenkatalog des BSV, Ausgabe Mai 2000 BBL/EDMZ

318.110, df

Spitex-Statistik 1998 BSV**

00.039, d/f Merkblatt «Hilfsmittel der AHV», 3.02, d/f/i***

Stand am 1. Januar 2000

Merkblatt «Hinterlassenenrenten der AHV», 3.03, d/f/i***

Stand am 1. Januar 2000

Merkblatt «Hilfsmittel der IV», 4.03, d/f/i***

Stand am 1. Januar 2000

AHV/ IV-Merkblatt «Irische Staatsangehörige», IRL, e/d/f/i***

Stand am 1. Juli 1999

AHV/ IV/EO/EL: Adressver- BBL/EDMZ

zeichnis. Gültig ab 1. Mai 2000 318.109 df

* *BBL/EDMZ, 3003 Bern, Fax 031/325 50 58, www.admin.ch/edmz

***BSV, Sektion Statistik, 3003 Bern; Fax 031/324 06 87

*** Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen

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PRAXIS

AHV

Unkostenvergütungen für Arbeitnehmer von Unternehmen für temporäre Arbeit

Das BSV hat sich in AHI 1998 S. 63 zur Spesenpraxis im Bereich der Un- ternehmen für Temporärarbeit geäussert. Bei der konkreten Umsetzung entstehen aber immer wieder Probleme, die auch zu Wettbewerbsverzer- rungen führen. SUVA und BSV haben deshalb im Interesse richtiger, ein- heitlicher und gleichmässiger Rechtsanwendung mit dem Verband der Per- sonaldienstleister der Schweiz (VPDS) Kontakt aufgenommen und die Pro- blematik der Unkostenentschädigungen ausführlich besprochen. Anfang Juli 2000 hat die SUVA allen Temporärunternehmen ein Schreiben zuge- stellt, in dem die Grundsätze des Unkostenrechts im Temporärsektor sowie die inskünftige Revisionspraxis dargestellt werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Folgendes:

Spätestens seit der Revision des Unkostenrechts in der AHV, die am 1.

Januar 1997 in Kraft getreten ist, gehören Entschädigungen für die Fahrt vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort zum massgebenden Lohn (vgl.

Art. 9 Abs. 2 AHVV; Rz 3004.1 WML). Deshalb wird im erwähnten Schrei- ben präzisiert, dass bei der Personalausleihe der jeweilige Betriebsort des Kunden des Temporärunternehmens (Einsatzbetrieb) als gewöhnlicher Ar- beitsort gilt. Das bedeutet, dass Entschädigungen für die Fahrt vom Wohn- ort des Arbeitnehmers zum «Einsatzbetrieb» und die Verpflegung am Wohnort oder am Ort des «Einsatzbetriebs» keine Unkostenentschädigun- gen sind, sondern massgebenden Lohn darstellen und darauf Beiträge ab- zuführen sind. Folglich werden Entschädigungen für Arbeitsweg und Ver- pflegung nur dann als Unkostenvergütungen anerkannt, wenn sie nicht für die Arbeit im Einsatzbetrieb, sondern an auswärtigen Arbeitsorten geleistet und sie nicht vom Einsatzbetrieb übernommen werden (Direktzahlung oder Organisation des Transportes). Anfallende Unkosten müssen für jeden einzelnen temporären Arbeitnehmer belegt werden können, verfügt das Temporärunternehmen doch über die Angaben betreffend Arbeitsort bei der für den Einsatzbetrieb geleisteten Arbeit.

Gestützt darauf ist den Temporärunternehmen namentlich zur Kenntnis gebracht worden, dass

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– für temporäres Personal, das im Einsatzbetrieb (z.B. Büro, Werkstatt) arbeitet, grundsätzlich keine Spesen anfallen und entsprechende Ent- schädigungen zum massgebenden Lohn hinzugezählt werden;

– Unkostenersatz nur noch für Arbeitnehmer akzeptiert wird, die nicht am Ort des Einsatzbetriebs arbeiten, und zwar nur für die Fahrtkosten vom Einsatzbetrieb zum auswärtigen Arbeitsort sowie für die nicht am Ort des Einsatzbetriebs eingenommene Verpflegung;

– auf keinen Fall ein Prozentsatz der gesamten Bruttolohnsumme des Temporärunternehmens pauschal als Unkostenentschädigung aner- kannt wird;

– bisher anlässlich von Kontrollen tolerierte Unkostenregelungen noch bis Ende 2000 geduldet werden;

– sich die Revisoren der SUVA für die Zeit ab 1. Januar 2001 strikte an die erwähnte Regelung halten.

Selbstverständlich – das ist den Temporärunternehmen auch bereits so mitgeteilt worden – befolgen die AHV-Ausgleichskassen dieselbe Praxis wie die SUVA.Schliesslich beruht der massgebende Lohn nach der Unfall- versicherungsgesetzgebung auf dem AHV-rechtlichen. Genau besehen geht es dabei somit um nichts anderes als darum, das bestehende Unkostenrecht und dessen Handhabung in Erinnerung zu rufen (vgl. dazu auch bereits AHI 1998 S. 63).

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Kurzchronik

Meinungsaustausch KAK/VAK/IVS/BSV

Am 8. Juni fand in Olten unter dem Vorsitz der VVAK der 123. Mei- nungsaustausch zwischen den Ausgleichskassen und dem BSV statt. Im Vordergrund stand die Diskussion über verzögerte Rentenauszahlungen in- folge eines Problems bei den Clearingnummern im Juni, die Meldung von Rentenberechnungsgrundlagen zu statistischen Zwecken sowie Fragen zur Überführung der Renten gemäss 10. AHV-Revision. Ausserdem wurde über Probleme mit den neuen EO-Meldekarten bzw. Meldekarten für den Zivildienst und über die Anrechenbarkeit der Familienzulagen von Grenz- gängern aus Frankreich und Deutschland gesprochen. Schliesslich wurde noch über den Stand der Arbeiten zum ATSG und dessen voraussichtliches Inkrafttreten informiert.

Eidgenössische AHV/ IV-Kommission

Die Eidgenössische Kommission für die AHV und IV tagte am 21. Juni unter dem Vorsitz von BSV-Direktor Otto Piller. Haupttraktandum waren die Leistungsanpassungen in der AHV und IV sowie bei den Ergänzungs- leistungen auf den 1. Januar 2001. Bezüglich der Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung bevorzugte die Kommission eine grosszü- gigere Variante; das BSV hatte eine Mindestrente von 1025 Franken vorge- schlagen, die Kommission wählte 1030 Franken. Im Weiteren beantragt die Kommission, den Höchstbetrag für die Anrechnung des Mietzinses bei den EL um 1200 Franken zu erhöhen. Schliesslich hiess sie verschiedene Ände- rungen der Verordnung zur AHV, IV und den EL gut.

Mutationen bei den Durchführungs- und Rechtspflegeorganen

Ausgleichskasse und IV-Stelle Uri: neue Postanschrift: Postfach 30, 6460 Altdorf.

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist umgezogen. Neue Anschrift: Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen; Telefon 071/229 25 25, Fax 071/229 25 26.

MITTEILUNGEN

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AHV. Anspruchsvoraussetzungen für Altersrente

Urteil des EVG vom 23. März 1999 i. Sa. K.T.

Lit. c Abs. 1 UebBest. AHV 10; Art. 29 Abs. 1 AHVG. Der mit einem noch nicht rentenberechtigten Versicherten verheirateten Frau, de- ren Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente unter altem Recht am fehlenden Mindestbeitragsjahr nach altArt. 29 Abs. 1 AHVG scheiterte, steht auch ab Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (am 1. Januar 1997) keine Altersrente zu, selbst wenn sie im Lichte des neuen Rechts gemäss rev.Art. 29 Abs. 1 AHVG das Anspruchserfor- dernis der einjährigen Mindestbeitragsdauer zufolge der Anrechnung von Erziehungsgutschriften nunmehr erfüllen würde. Eine Rentenbe- rechtigung entsteht erst, wenn ihr Ehemann das 65. Altersjahr voll- endet hat (Erw. 2–5).

A.K.T., geboren am 12. Mai 1933, reiste im März 1962 in die Schweiz ein und ging in der Folge während sechs Monaten einer Erwerbstätigkeit nach.

Nachdem sie am 25. Dezember 1962 das erste von insgesamt drei Kindern zur Welt gebracht hatte, widmete sie sich ausschliesslich deren Erziehung und Betreuung sowie der Führung des ehelichen Haushalts. Im November 1994 meldete sie sich zum Bezug einer Altersrente ab 1. Juni 1995 bei der AHV an. Mit Verfügung vom 31. Mai 1995 verneinte die Ausgleichskasse ei- nen Anspruch auf eine einfache Altersrente.

Das kantonale Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be- schwerde mit Entscheid vom 18. August 1995 ab. Während die Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente mangels Erfüllung der einjährigen Mindest- beitragsdauer nicht in Frage komme, scheitere die Zusprechung einer aus- serordentlichen Rente ohne Einkommensgrenze daran, dass ihr am 27.

März 1933 geborener Ehemann keine vollständige Beitragsdauer aufweise.

Schliesslich obliege den Ausgleichskassen keine Pflicht, Versicherte mit un- vollständiger Mindestbeitragsdauer rechtzeitig über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen, weshalb eine auf dem Vertrauensschutzprinzip grün- dende, vom Gesetz abweichende Behandlung ebenfalls ausser Betracht fal- le. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

Mit Verfügung vom 13. Dezember 1996 lehnte die Ausgleichskasse einen Altersrentenanspruch von K.T. ab 1. Januar 1997 wiederum ab. Die Über- gangsbestimmungen der am letztgenannten Datum in Kraft tretenden 10. AHV-Revision stünden einer Rentenberechtigung weiterhin entgegen;

erst ab 1. April 1998, d.h. nach Vollendung des 65. Altersjahres durch den

RECHT

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Ehemann, könne beiden Ehegatten je eine Altersrente ausgerichtet wer- den.

B. Das Verwaltungsgericht wies auch die hiegegen eingereichte Be- schwerde ab (Entscheid vom 11. März 1997).

C. K.T. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zu- sprechung der «ihr zustehende(n) AHV-Rente ab Erreichen des 62. Alters- jahres oder zumindest ab dem 1. Januar 1997». Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:

1. … (Kognition)

2a. Nach dem bis Ende 1996 gültig gewesenen Recht setzte der An- spruch der verheirateten Frau auf eine ordentliche einfache Altersrente voraus, dass die Gesuchstellerin während der vom Gesetz festgelegten Min- destbeitragsdauer (für Schweizer Bürgerinnen ein Jahr; vgl. altArt. 18 Abs.

1 und 2 AHVG) persönlich Beiträge entrichtet hat (altArt. 29 Abs. 1 unter dem Blickwinkel von altArt. 3 Abs. 2 lit. b und altArt. 29bis Abs. 2 AHVG;

BGE 111 V 106 = ZAK 1986 S. 404 Erw. 1b mit Hinweisen). Im Gegensatz dazu ist laut neuem Recht eine persönliche Beitragsentrichtung nicht mehr erforderlich. Gemäss revidiertem Art. 29 Abs. 1 AHVG kann eine nie er- werbstätig gewesene Person das Anspruchserfordernis des Mindestbei- tragsjahres u.a. auch dadurch erfüllen, dass ihr für mindestens ein volles Jahr Erziehungsgutschriften anzurechnen sind. In den Genuss einer solchen gelangen die Versicherten für diejenigen Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29sexiesAbs. 1 erster Satz AHVG). Neben der Anrechnung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften (für letztere vgl. Art. 29septies AHVG) bilden der Übergang vom Ehepaarrenten- zum Individualrentenkonzept (ersatzlose Aufhebung von altArt. 22 AHVG) so- wie die Einführung des Splitting-Systems für die Ehejahre (Art. 29quinquies Abs. 3–5 AHVG) Schwerpunkte der 10. AHV-Revision vom 7. Oktober 1994.

b. Während vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ordentliche einfache Altersrente vor Inkrafttreten des neuen Rechts am fehlenden Mindestbeitragsjahr scheiterte, stünde ihr allein unter dem Blickwinkel der revidierten Bestimmungen – namentlich unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften – zweifellos eine Altersrente zu. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung, d.h. ab

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1. Januar 1997, eine Rente auszurichten ist, wie in der Verwaltungsgerichts- beschwerde für den Eventualfall geltend gemacht wird.

3a. Nach der Rechtsprechung ist eine gesetzliche Ordnung dann rück- wirkend, wenn sie auf Sachverhalte angewendet wird, die sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben. Eine solche Rück- wirkung ist ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nur möglich, wenn sich die Rückwirkung aus dem Gesetzesinhalt als klar gewollt ergibt und wenn sie durch triftige Gründe veranlasst und zeitlich beschränkt ist (BGE 122 V 408 Erw. 3b/aa Erw. 8b, je mit Hinweisen). Von dieser Rückwirkung im eigentlichen Sinne zu unterscheiden ist die sogenannte unechte Rück- wirkung. Hier findet das neue Recht – gestützt auf Sachverhalte, die früher eingetreten sind und noch andauern – lediglich für die Zeit seit Inkrafttre- ten (ex nunc et pro futuro) Anwendung. Diese Rückwirkung ist bei kanto- nalen Erlassen und bundesrechtlichen Verordnungen grundsätzlich als zulässig zu erachten, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenste- hen (BGE 124 III 271 Erw. 4e, 122 II 124 Erw. 3b/dd, 122 V 8 = AHI 1996 S.

221 Erw. 3a, BGE 122 V 408 Erw. 3b/aa, je mit Hinweisen). Sieht hingegen ein Bundesgesetz ausdrücklich oder sinngemäss die unechte Rückwirkung vor oder untersagt es eine solche, ist diese Anordnung gemäss Art. 113 Abs.

3 und 114bis Abs. 3 BV für den Richter zum Vornherein verbindlich und kann nicht überprüft werden. Ob einer neuen bundesgesetzlichen Bestim- mung die Bedeutung unechter Rückwirkung zukommt, muss sich aus dem Wortlaut (insbesondere der Übergangsbestimmungen), der sinngemässen Auslegung oder durch Lückenfüllung ergeben (BGE 122 V 8 = AHI 1996 S.

223 Erw. 3a mit Hinweis).

b. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d. h. eindeutigen und unmissver- ständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a.

dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 125 II 196 Erw. 3a, 244 Erw. 5a, 125 V 130 Erw. 5, je mit Hinweisen).

4. Gemäss lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revi- sion gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch

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nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (erster Satz); sie gelten auch für lau- fende einfache Altersrenten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31.

Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird (zweiter Satz).

Aus dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift – deren französische und ita- lienische Fassung insoweit mit der deutschen Version übereinstimmen – er- gibt sich durch Umkehrschluss, dass sich der hier zu beurteilende Sachver- halt nicht unter den zitierten Normtatbestand subsumieren lässt: Einerseits ereignete sich in der Person der Beschwerdeführerin der Versicherungsfall (Eintritt ins Rentenalter) bereits am 12. Mai 1995; anderseits liegt, weil die Versicherte das Anspruchserfordernis des Mindestbeitragsjahres im dama- ligen Zeitpunkt nicht erfüllte, keine «laufende einfache Rente» vor. Es fragt sich indessen, ob diese – die Anwendung neuen Rechts im Sinne einer un- echten Rückwirkung vorliegend ausschliessende – rein grammatikalische Lesart von lit. c Abs. 1 UebBest. AHV 10 einer zweckgerichteten, die Ent- stehungsgeschichte berücksichtigenden und systematischen Betrachtung standhält.

5a. Sinn und Zweck der angeführten Vorschrift (Abs. 1) ergibt sich be- reits aus dem Titel zur insgesamt zehn Absätze umfassenden lit. c der Über- gangsbestimmungen, welcher lautet: «Einführung des neuen Rentensy- stems». Als der Nationalrat im Rahmen der parlamentarischen Beratungen der 10. AHV-Revision den Systemwechsel vom Ehepaar- zum Individual- rentenkonzept mit Einkommenssplitting vollzog, sah das entsprechende Übergangsrecht vor, dass die neuen Bestimmungen grundsätzlich nur für Versicherungsfälle zu gelten hätten, die sich nach dem Inkrafttreten der Ge- setzesänderung ereignen würden, während die laufenden Renten davon nicht betroffen gewesen wären. Dabei wurde das Ehepaar als Einheit be- trachtet: Hätte ein Ehegatte bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits An- spruch auf eine Altersrente gehabt, wäre auch der später rentenberechtigte Ehegatte nach altem Recht behandelt worden (Amtl.Bull. 1993 N 216 und 228, 295).

Im Verlaufe der weiteren Beratungen setzte sich jedoch in beiden Räten die Auffassung durch, dass alle nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision entstehenden Rentenansprüche dem neuen Recht zu unterstellen und zu- dem – nach einer vierjährigen Übergangszeit – die systembedingten Unter- schiede zwischen alt- und neurechtlichen Renten durch eine summarische Überführung der erstgenannten in die neue Rentenordnung weitgehend zu beseitigen seien (Amtl.Bull. 1994 S. 554 f., 564 f., 608 f. sowie N 1360 f.; vgl.

auch Jürg Brechbühl,Übergangsrechtliche Aspekte der 10. AHV-Revision, in: Soziale Sicherheit [CHSS] 1996 S. 244).

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b. Nach dem Gesagten hatte der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Rentensystems grundsätzlich drei übergangs- rechtliche Problemkreise einer Lösung zuzuführen: Neben den in lit. c Abs.

1–4 UebBest. AHV 10 geregelten neurechtlichen und den in erster Linie in den Abs. 5–10 der genannten Bestimmung behandelten altrechtlichen Ver- sicherungsfällen, die nach den jeweils gültigen Vorschriften Rentenleistun- gen auslösen bzw. ausgelöst haben, galt es auch diejenigen Versicherungs- fälle im Auge zu behalten, die – wie vorliegend – noch unter altem Recht eingetreten sind und unter dessen Herrschaft zu keiner Leistung führten.

Diese altrechtlichen Versicherungsfälle ohne Leistungsanspruch sind in den Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision zum Teil ausdrücklich geregelt. So können gemäss lit. f Abs. 2 UebBest. AHV 10 auch vor dem 1.

Dezember 1996 verwitwete Versicherte (bei Geschiedenen: vor diesem Zeitpunkt erfolgtes Ableben des früheren Ehegatten), denen unter altem Recht keine Witwen- oder Witwerrente zustand (altArt. 23 AHVG), eine solche ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung beantragen, sofern sie auf- grund des neuen Rechts (rev.Art. 23–24a AHVG) einen entsprechenden Leistungsanspruch besitzen. Des Weitern stehen Angehörigen (oder ihren Hinterbliebenen) von Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversiche- rungsabkommen abgeschlossen hat, nach lit. h UebBest. AHV 10 – unter dem Vorbehalt unterbliebener Beitragsrückvergütung – ab Inkrafttreten des neuen Rechts ordentliche (Alters- oder Hinterlassenen-)Renten zu, wenn die diesbezüglichen, noch unter altem Recht eingetretenen Versiche- rungsfälle (Eintritt ins Rentenalter, Tod) allein mangels Erfüllung der damals erforderlichen zehnjährigen Mindestbeitragsdauer gemäss altArt. 18 Abs. 2 AHVG keine Rentenleistungen auslösten. Aus dem Umstand, dass der vor- liegend relevante Sachverhalt (mit einem noch nicht rentenberechtigten Ver- sicherten verheiratete Frau, deren Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente unter altem Recht am fehlenden Mindestbeitragsjahr scheiterte) im Gegensatz zu den beiden hiervor angeführten in den Übergangsbestim- mungen keine ausdrückliche Regelung fand, ist zu schliessen, dass der Ge- setzgeber in Fällen wie dem hier zu beurteilenden keine Anknüpfung neuen Rechts an den früher eingetretenen Versicherungsfall wollte.

c. Diese Auslegung der intertemporalrechtlichen Bestimmungen vermag auch unter einem weiteren systematischen Blickwinkel zu überzeugen. Bei den in lit. f Abs. 2 und lit. g UebBest. AHV 10 explizite geregelten Fallkon- stellationen von Witwe und Witwer einerseits sowie der sog. Nichtvertrags- ausländer anderseits können sich die jeweiligen normspezifischen Versiche- rungsfälle (Tod des – allenfalls früheren – Ehepartners, Vollendung des ren- tenrelevanten Altersjahres) nach Inkrafttreten des neuen Rechts nicht

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mehr ereignen, weil sie schon vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind. Hät- ten die genannten Vorschriften keinen Eingang in die Übergangsbestim- mungen gefunden, wären die betroffenen Versicherten dauernd von den Er- rungenschaften der 10. AHV-Revision ausgeschlossen geblieben. Im Un- terschied dazu kann sich mit Blick auf die Beschwerdeführerin, bei der das versicherte Ereignis (Erreichen des Rentenalters) ebenfalls noch unter al- tem Recht eintrat, nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein entspre- chender – zwar nicht die eigene, aber die Person ihres Ehemannes betref- fender – zweiter Versicherungsfall (Vollendung des 65. Altersjahres) ereig- nen. Unter altem Recht entstünde in diesem Zeitpunkt der Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente, von welcher die Beschwerdeführerin die Hälfte für sich beanspruchen könnte (altArt. 22 AHVG). Da jedoch zwischenzeit- lich die 10. AHV-Revision in Kraft getreten ist und lit. c Abs. 1 erster Satz der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen vorsieht, dass die neuen Vor- schriften für alle Renten gelten, auf die der Anspruch nach dem 31. De- zember 1996 entsteht, wird der zweite Versicherungsfall (und der daraus re- sultierende Rentenanspruch) nach neuem Recht abgewickelt. Dies führt dannzumal zur Ausrichtung zweier individuell berechneter Altersrenten an die beiden Ehegatten (altArt. 22 AHVG wurde ersatzlos aufgehoben).

Demnach unterliegt die Beschwerdeführerin bei Eintritt ihres Ehemannes ins Rentenalter den neuen Bestimmungen und gelangt somit erst – aber im- merhin – ab diesem Zeitpunkt in den Genuss der mit der jüngsten AHV-Re- vision verwirklichten Verbesserungen für Frauen mit traditioneller Berufs- oder vielmehr Familienlaufbahn.

d. Aufgrund vorstehender Erwägungen ist zu schliessen, dass einer Subsumtion des hier zu beurteilenden Sachverhalts unter den Normtatbe- stand von lit. c Abs. 1 UebBest. AHV 10 – d.h. einer unechten Rückwirkung neuen Rechts ab dessen Inkrafttreten – nicht nur der Wortlaut dieser Vor- schrift entgegensteht, sondern auch deren Rechtssinn, wie er sich unter Mit- berücksichtigung auch der übrigen normunmittelbaren Auslegungskriterien ergibt. Das Fehlen einer auf den vorliegenden Fall zugeschnittenen, aus- drücklich an neuem Recht anknüpfenden intertemporalrechtlichen Anord- nung stellt nach dem Gesagten eine bewusst negative Antwort des Gesetz- gebers, ein sog. qualifiziertes Schweigen dar, womit zum Vornherein eine vom Gericht auszufüllende echte Gesetzeslücke entfällt (BGE 125 V 11 Erw. 3 mit Hinweisen).

Abgesehen vom dargelegten Auslegungsergebnis stünden der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde postulierten Lösung (Zusprechung einer nach neuem Recht ermittelten Altersrente ab 1. Januar 1997) auch Rechts- gleichheitsüberlegungen entgegen (zu deren Massgeblichkeit bei der Ausle-

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gung vgl. BGE 119 V 130 = AHI 1993 S. 123 Erw. 5b mit Hinweisen). Denn es liesse sich kaum rechtfertigen, unter früherem Recht nicht rentenberech- tigt gewesenen Ehefrauen in der Situation der Beschwerdeführerin bereits ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine Altersrente nach neuem Recht auszurichten und gleichzeitig eine ebenfalls noch unter altem Recht ins Rentenalter eingetretene verheiratete Bezügerin einer ordentlichen einfa- chen Altersrente von lediglich geringer Höhe im Hinblick auf die Neuerun- gen der 10. AHV-Revision wegen lit. c Abs. 1 zweiter Satz UebBest. AHV 10 auf den Zeitpunkt zu verweisen, in welchem ihr Ehemann das 65. Alter- sjahr vollendet. (H 92/97)

AHV. Betreuungsgutschriften

Urteil des EVG vom 17. Dezember 1998 i. Sa. T. T.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Bst. c Abs. 1 erster Satz der Übergangsbestimmungen der 10. AHV- Revision; Art. 29sexiesund 29septiesAHVG; Art 52k in Verbindung mit Art. 52f Abs. 1 AHVV: Berücksichtigung von Betreuungsgutschriften für das Jahr 1996.

Das seit dem 1. Januar 1997 gültige neue Rentensystem ermöglicht die Anrechnung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Dies gilt auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1997, während denen Erzie- hungs- und Betreuungsaufgaben wahrgenommen worden sind. Die Voraussetzungen von Art. 29septies AHVG stehen deshalb im vorlie- genden Fall der Gewährung einer Betreuungsgutschrift für das Jahr 1996 nicht entgegen.

A.T.T., geboren am 26. Januar 1932, betreute zu Hause seit April 1995 sei- ne Mutter, die Bezügerin einer Hilflosenentschädigung und von Ergän- zungsleistungen zur AHV war. Mit Schreiben vom 28. April 1997 beantrag- te er bei der kantonalen Ausgleichskasse die Gewährung einer Betreuungs- gutschrift.

T. T. bezieht seit dem 1. Februar 1997 eine Altersrente. Mit Verfügung vom 5. Mai 1997 lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch auf eine Gut- schrift ab, da nach Eintritt ins Rentenalter keine solche gewährt werden könne.

B. Mit Entscheid vom 15. Januar 1998 hiess die kantonale Rekurskom- mission die von T. T. erhobene Beschwerde gut und hob die Verfügung vom 5. Mai auf. Die Akten wurden zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurückgewiesen.

(15)

C. Dagegen erhebt die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Wie- derherstellung der Verfügung vom 5. Mai 1997. Sie macht im wesentlichen geltend, dass Versicherten, die wie T. T. das 65. Altersjahr im Jahre 1997 er- reicht haben, keine Betreuungsgutschrift zugesprochen werden könne, auch wenn sie bereits vor 1997 eine verwandte Person gepflegt haben.

Auch das BSV erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt seinerseits die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückwei- sung der Akten an die Verwaltung. Dabei werden verschiedene Unterlagen über die Vorbereitungsarbeiten zur 10. AHV-Revision eingereicht, darun- ter ein Bericht vom 26. August 1991 über den Vergleich der verschiedenen

«Splitting»-Modelle. Auch das BSV stützt sich auf den Standpunkt, dass für Zeiten vor dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision keine Betreuungsgut- schriften zugesprochen werden können.

T. T. beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden.

Aus den Erwägungen des EVG:

2a. Mit der 10. AHV-Revision, die am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist, wurde ein teilweise neues System von Erziehungs- und Betreuungsgut- schriften eingeführt (siehe Art. 2 des Bundesbeschlusses über Leistungsver- besserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung, in Kraft vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996; Ziff. I der Gesetzesnovelle vom 7. Oktober 1994, AS 1996 II 2466). Seither besteht ein Rentensystem, in welchem die Erziehungsgutschriften (Art. 29sexiesAHVG) und die Betreu- ungsgutschriften (Art. 29septiesAHVG) einen integrierenden Bestandteil bil- den. Massgebend für die Rentenberechnung sind die Beitragsjahre, die Er- werbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20.

Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod; Art. 29bis Abs. 1 AHVG, in seiner seit dem 1. Janu- ar 1997 gültigen Fassung).

Die Betreuungsgutschriften sind wie die Erziehungsgutschriften fiktive Einkünfte (Allenspach, Bericht der Nationalratskommission, AB 1993 N 209). Sie werden jedoch im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften jedes Jahr im individuellen Konto eingetragen. Gemäß Art. 29septiesAHVG haben Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder ab- steigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosen- entschädigung der AHV oder der IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift. Sie müs-

(16)

sen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden (Abs. 1 erster und zwei- ter Satz). Wird der Anspruch nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Ka- lenderjahres angemeldet, in welchem eine nach Abs. 1 aufgezählte Person betreut wurde, so wird die Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt (Abs. 5).

b. Der angefochtene Entscheid kommt zum Schluss, dass der Beschwer- degegner für das Jahr 1996 eine Betreuungsgutschrift beanspruchen könne, sofern auch die materiellen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Gut- schrift erfüllt sind. Dies sei noch zu prüfen. Die Beschwerdeführer dagegen bestreiten, dass Betreuungsgutschriften für Zeiten vor dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision, dem 1. Januar 1997, gewährt werden können. Diese Frage bildet somit den Streitgegenstand.

3a. Gemäss Bst. c Abs. 1 erster Satz der Übergangsbestimmungen der 10.

AHV-Revision gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht.

b. Dies lässt sich auch den parlamentarischen Arbeiten entnehmen, ins- besondere dem Bericht der Nationalratskommission, welcher sich auch mit den Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG eingehend ausein- andersetzt (AB 1993 N 216). Das neue Rentensystem gilt für alle nach dem 31. Dezember 1996 entstehenden Rentenansprüche unter Berücksichtigung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.

Die mit der 10. AHV-Revision in Kraft tretende Neuordnung ist sofort und nicht erst nach Ablauf einer Übergangsfrist anwendbar. Daraus folgt, dass auch Erziehungs- und Betreuungszeiten vor dem 1. Januar 1997 berücksichtigt werden. Die Betreuungsgutschriften dürfen dabei nicht aus- genommen werden. Mangels anderslautender Übergangsregelung ist es in intertemporalrechtlicher Hinsicht nicht gerechtfertigt, zwischen Erzie- hungs- und Betreuungsgutschriften zu unterscheiden.

c. Vorbehalten bleiben dagegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsgutschriften (Art. 29sexiesAHVG) und die Ge- währung von Betreuungsgutschriften (Art. 29septiesAHVG). Diese Voraus- setzungen müssen erfüllt sein, damit Zeiten vor dem 1. Januar 1997, wäh- rend welchen Erziehungs- bzw. Betreuungsaufgaben wahrgenommen wor- den sind, angerechnet werden können. Somit stehen die Anspruchsvoraus- setzungen des Art. 29septiesAHVG im vorliegenden Fall der Berücksichti- gung der Betreuungsgutschrift für das Jahr 1996 nicht entgegen. (H 82+79/98)

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AHV/IV. Verzicht auf Leistungen

Urteil des EVG vom 22. März 2000 i. Sa. A.S.

Zulässigkeit des Verzichts auf Leistungen.

Aus den Erwägungen des EVG:

5. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Sinne seines Eventual- antrags auf die Ausrichtung der ihm für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis 30.

November 1994 zustehenden Invalidenrente rechtsgültig verzichten kann.

Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme eines Verzichts den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses des Versicherten voraus (BGE 124 V 176 Erw. 3a mit Hinweise; vgl. auch Maurer, Schweizerisches Sozialversiche- rungsrecht, Bd. I, S. 311 ff.). Ein solches Interesse ist zu verneinen, wenn der Versicherte zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes wesentlich auf die Unterstützung Dritter angewiesen ist (unveröffentlichtes Urteil P. vom 22.

August 1995, I 32/959). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, muss doch davon ausgegangen werden, dass in der fraglichen Zeit die Eltern des Beschwerdeführers in nicht unerheblichem Masse für Kost und Logis des bei ihnen wohnenden Sohnes aufkamen. (EVG I 105/99)

AHV/IV. Rechtspflege

Urteil des EVG vom 22. Oktober 1998 i. Sa. S. F.

Art. 97 Abs. 2 AHVG; Art. 81 IVG; Art. 55 Abs. 2–4 VwVG. Äussert sich die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung nicht zum Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, hat die Rekursin- stanz dennoch von Amtes wegen die erforderliche Interessenabwä- gung vorzunehmen. Sie darf nicht einfach den von der Verwaltung verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung wegen fehlender Be- gründung kassieren (Erw. 3a+b).

Das EVG prüft mit voller Kognition, wenn es von der Gewährung des Suspensiveffekts abhängt, ob der Versicherte während des laufenden Prozesses weiterhin Invalidenrenten beziehen kann. Denn diesfalls geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungslei- stungen (Erw. 2b).

A. Mit Verfügung vom 6. Februar 1998 hob die IV-Stelle die dem 1953 ge- borenen S. F. ausgerichtete Viertelsrente der IV per Ende April 1998 revisi- onsweise auf. Zugleich entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschie- bende Wirkung.

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B. Beschwerdeweise liess S. F. unter anderem beantragen, die aufschie- bende Wirkung sei wiederherzustellen. Mit präsidialem Zwischenentscheid vom 20. Mai 1998 stellte das kantonale Versicherungsgericht die aufschie- bende Wirkung wieder her.

C. Die IV-Stelle führt hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung. S. F. lässt auf Abwei- sung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das BSV de- ren Gutheissung beantragt.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Aus den Erwä- gungen:

2. Der Beschwerdegegner macht geltend, das Gericht könne den vorlie- genden Fall nicht mit voller Kognition nach Art. 132 OG prüfen.

a. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungbefugnis des EVG nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauchs des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge- bunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

b. Ob ein Verfahren Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, be- urteilt sich nach dem Anfechtungsgegenstand. Im vorliegenden Fall dreht sich der Streit zwar nur um die aufschiebende Wirkung. Vom Entzug oder der Gewährung des Suspensiveffektes hängt es jedoch ab, ob der Be- schwerdegegner während des laufenden Prozesses weiterhin Invalidenren- ten beziehen kann. Es geht somit um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Dementsprechend ist das Verfahren kosten- los, wenn sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine kantonale Zwischenverfügung betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in einem Leistungsprozess richtet (BGE 121 V 180 Erw. 4a; Erw. 6 hernach).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners hat demnach das Gericht den vorliegenden Fall mit voller und nicht mit eingeschränkter Kognition zu prüfen (Erw. a hiervor).

3a. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt, weil die IV-Stelle weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer Ver- nehmlassung zur kantonalen Beschwerde irgendwelche Begründung für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorgebracht habe und dieser Be- gründungsmängel nicht heilbar sei.

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b. Gemäss Art. 97 Abs. 2 AHVG (anwendbar auf die IV gemäss Art. 81 IVG) kann die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist; im übrigen gilt Art. 55 Abs. 2 bis 4 VwVG. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Beschwerdeinstanz oder ihr Vorsitzender die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wir- kung wiederherstellen, wobei über ein entsprechendes Gesuch ohne Verzug zu entscheiden ist.

Nach der zuletzt genannten Norm hat die Beschwerdeinstanz nicht di- rekt über die formelle und materielle Rechtmässigkeit des Entzuges der aufschiebenden Wirkung durch die Verwaltung zu befinden. Vielmehr ist sie verpflichtet, in einem Zwischenentscheid über ein prozessuales Begeh- ren um Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung zu ent- scheiden. Auch wenn sich die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung zum Be- gehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausschweigt, hat das angerufene Gericht nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen anhand der Akten in pflichtgemässem Ermessen zu entschei- den. Insofern verhält es sich nicht anders, als wenn die Vernehmlassung der Gegenpartei zu spät eingereicht und demzufolge aus dem Recht gewiesen wird (SVR 1994 AHV Nr. 2 S. 3 Erw. 3c und d; in ZAK 1989 S. 444 publi- zierte Erw. 1 von BGE 115 V 77). Dabei ist sie aufgrund der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen gehalten, die erforderliche Interessenabwägung (Erw. 4) vorzunehmen. Nötigenfalls kann sie im Rahmen des Untersu- chungsgrundsatzes die Verwaltung zur Begründung des Entzuges des Sus- pensiveffektes auffordern, wenn diese vernehmlassungsweise dazu keine Stellung genommen hat. Die Vorinstanz hatte daher das Begehren um Ent- zug der aufschiebenden Wirkung materiell beurteilen müssen. Mit der in Art. 55 Abs. 3 VwVG statuierten Amtspflicht nicht vereinbar ist es, den durch die Verwaltung verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen fehlender Begründung zu kassieren. Im übri- gen ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner in der vorinstanzlichen Be- schwerde (8/1 Ziff. 46–48 S. 16 f.) den Antrag auf Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung rechtsgenüglich zu begründen vermochte. Aus dem Fehlen einer diesbezüglichen Begründung durch die Verwaltung ist ihm so- mit kein Nachteil erwachsen.

Bei dieser Rechtslage kann offenbleiben, ob die Ausgleichskasse bezüg- lich des verfügten Entzugs des Suspensiveffektes die Begründungspflicht verletzt hat (vgl. dazu SVR 1994 IV Nr. 31 S. 81 Erw. 2a; ferner in BGE 110 V 40 = ZAK 1984 S. 390 nicht publizierte Erw. 9 des Urteils F. AG vom 14.

März 1984; H 218/83).

(20)

c. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle enthält die Argu- mente der Verwaltung für den verfügten Entzug der aufschiebenden Wir- kung. Der Beschwerdegegner hat sich, wenn auch erst in letzter, jedoch mit voller Kognition ausgestatteter Instanz hierzu äussern können. Daher be- steht kein Anlass, die Sache zur materiellen Beurteilung seines Begehrens um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, darüber im vorliegenden Verfahren endgültig zu befinden, zumal die Sache spruchreif ist und die für oder gegen die Wiederherstellung des Suspensiv- effektes sprechenden Gründe in Sachverhalten wie dem vorliegenden, da eine Rente revisionsweise aufgehoben wird, in der Regel ähnlich sind (ARV 1987 Nr. 13 S. 116 Erw. 3c; ZAK 1967 S. 177 Erw. 1).

4. Nach der Rechtsprechung zu Art. 55 Abs. 1 VwVG bedeutet der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermoch- ten. Vielmehr ist es Sache der nach Art. 55 VwVG zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung ange- führt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungs- spielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende wei- tere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Aus- gang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen aller- dings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschie- bende Wirkung nur entziehen, wenn sie hierfür überzeugende Gründe gel- tend machen kann (BGE 105 V 268 f. = ZAK 1980 S. 533 Erw. 2 mit Hin- weisen).

Diese Grundsätze sind auch im Rahmen von Art. 97 Abs. 2 AHVG an- wendbar. Weil die Ausgleichskasse danach befugt ist, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde selbst dann zu entziehen, wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist, muss ihr beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Verfügungen, die Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben, ein weiter Ermessensspielraum zugestanden wer- den. In diesen hat der Richter nur einzugreifen, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeu- tig schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der Verfü- gung.

5. Vorliegend hatte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass der Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Prozesses wei-

(21)

terhin Renten beziehen konnte. Sollte die Beschwerde materiell abgewie- sen werden, müsste er diese hernach als zu Unrecht bezogene Leistungen wieder zurückerstatten (Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG). Dabei könnte Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AHVG, wonach bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte von einer Rück- forderung abgesehen werden kann, nicht Anwendung finden, weil der Ver- sicherte unter solchen Umständen von vornherein mit einer Rückforderung rechnen muss und sich deshalb nicht auf seinen guten Glauben berufen kann (BGE 105 V 269 = ZAK 1980 S. 533 Erw. 3).

Dass die Verwaltung ein erhebliches Interesse hat, Rückerstattungsfor- derungen nach Möglichkeit zu vermeiden, ist offensichtlich. Es genügt, auf die damit verbundenen administrativen Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit solcher Forderungen hinzuweisen. Demgegenüber vermag der Beschwerdegegner ein eigenes Interesse nur im Zusammen- hang mit der fehlenden Verzinslichkeit einer allfälligen Nachzahlung gel- tend zu machen. Da er zur Zeit ein Einkommen erzielt, wird er voraus- sichtlich nicht gezwungen sein, während der Dauer des Prozesses die Für- sorge in Anspruch zu nehmen. Sein Interesse wiegt nicht eindeutig schwe- rer als dasjenige der Verwaltung an einem sofortigen Vollzug der Verfügung (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 14. Oktober 1996, I 328/96). Es ist je- denfalls so lange nicht von ausschlaggebender Bedeutung, als nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Beschwerdegegner im Hauptverfahren obsiegen wird (BGE 117 V 191 = ZAK 1991 S. 496 Erw. 2b, BGE 105 V 269 = ZAK 1980 S. 533 Erw. 3; erwähntes, nicht veröffentlich- tes Urteil S.). Nach den vorliegenden Akten ist der Ausgang des Verfahrens völlig offen. Dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Begehren um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher zu entsprechen. (I 267/98)

IV. Invalidität gemäss Art. 4 IVG

Urteil des EVG vom 2. November 1998 i. Sa. C.V.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 4 IVG. Wenn ein Gebrechen einer jungen Versicherten lediglich den Zugang zu einer kleinen Anzahl von Berufen verwehrt, ohne im Übrigen die freie Berufswahl wesentlich zu behindern, beeinträchtigt dieser Umstand ihre auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogene Er- werbsfähigkeit praktisch nicht. Weil der Gesundheitsschaden die Versicherte vorliegend nur daran hindert, ihr Psychologiestudium fortzuführen, ohne ihre freie Wahl anderer universitärer oder nicht universitärer Ausbildungen erheblich einzuschränken, ist eine Invali- dität nicht nachgewiesen. (Bestätigung der Rechtsprechung)

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Nach Einsicht

– in das Begehren vom 17. Mai 1996, mit dem C.V. Leistungen der IV verlangte;

– in die Verfügung vom 24. März 1997, mit welcher die IV-Stelle dieses Begehren abwies;

– in die von C.V. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde, in der sie unter Kostenfolge die Zusprechung von Taggeldern begehrte;

– in das Urteil vom 5. September 1997, wodurch das erstinstanzliche Ge- richt die Beschwerde mit der Begründung abwies, dass die Betroffene keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hatte, so dass sie keine Taggelder beanspruchen konnte;

– in die von C.V. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher sie die Aufhebung dieses Urteils verlangt hat und, nochmals unter Ko- sten- und Entschädigungsfolge, die Zusprechung von Taggeldern ab dem 15. Juli 1996;

und in Erwägung:

– dass die Streitsache den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Tag- gelder betrifft;

– dass gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG invalide oder von einer Invalidität un- mittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnah- men haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbs- fähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Ver- wertung zu fördern;

– dass dabei die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berück- sichtigen ist;

– dass unter Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Ge- sundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde Erwerbsunfähigkeit verstanden wird (Art. 4 IVG);

– dass Unmittelbarkeit nach der Rechtsprechung nur vorliegt, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht, dass sie dagegen nicht gegeben ist, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als ge- wiss erscheint, der Zeitpunkt ihres Eintritts aber ungewiss ist (BGE 105 V 140 Erw. 1a; ZAK 1977 S. 384/385 Erw. 2);

– dass, wie die Erstrichter erinnerten, wenn ein Gebrechen einem jungen Versicherten lediglich den Zugang zu einer kleinen Anzahl Berufe ver- unmöglicht, ohne im Übrigen die freie Berufswahl wesentlich zu be- hindern, dieser Umstand dessen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogene Erwerbsfähigkeit praktisch nicht beeinträchtigt (ZAK 1983 S. 446 Erw. 1b mit Hinweisen);

(23)

– dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall unter einem depres- siv-ängstlichen Verhalten bei einer psychotisch strukturierten Persön- lichkeit litt (Bericht von Dr. B. vom 12. Juli 1996);

– dass das genannte Leiden nach Ansicht dieser Ärztin die Beschwerde- führerin daran hinderte, ihre begonnene Ausbildung in Psychologie fortzuführen;

– dass der von der Psychologin der Abteilung berufliche Eingliederung der IV-Stelle erstellte Bericht betont, dass die Beschwerdeführerin über ein intellektuelles Potential verfügte, das ihr erlaube, höhere Stu- dien zu absolvieren;

– dass ihr Gesundheitsschaden sie folglich nur daran hinderte, ihr Psy- chologiestudium fortzuführen, ohne ihre freie Wahl von anderen uni- versitären oder nicht universitären Berufen erheblich einzuschränken;

– dass sie unter diesen Bedingungen in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht be- einträchtigt wurde, so dass sie nicht für invalid gehalten werden konnte;

– dass es nicht scheint, dass dies in absehbarer Zeit der Fall sein könnte;

– dass sie folglich keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat;

– dass die strittige Verfügung und das angefochtene Urteil nach dem Ge- sagten nicht beanstandbar sind und dass sich die Beschwerde als of- fensichtlich unbegründet herausstellt,

aus diesen Gründen hat das EVG die Beschwerde gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b abgewiesen. (I 547/97)

IV. Berufliche Massnahmen

Urteil des EVG vom 10. Juli 1998 i. Sa. H.

Art. 16 und 17 IVG: Ein Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbil- dung (Art. 16 IVG) oder auf Umschulung (Art. 17 IVG) besteht nur, wenn eine solche berufliche Massnahme die versicherte Person vor- aussichtlich in die Lage versetzt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen beachtlichen Teil ihrer Unterhaltskosten deckt.

A. Die 1957 geborene H., Bezügerin einer ganzen IV-Rente, stellte am 6. Fe- bruar 1995 ein Gesuch um Übernahme der Kosten eines Kurses für Foto- grafie an der Schule für Gestaltung, welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. August 1995 ablehnte.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der H. wies die Rekursbehörde mit Entscheid vom 10. Februar 1998 ab.

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C. H. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, in Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten des Kurses für Fotografie zu übernehmen. Im Weitern sei ihr finanzielle Hilfe bzw. eine Entschädigung zuzusprechen und es seien die unzutreffenderweise von einem Abbruch zweier früherer Ausbildungen wegen psychosomatischer Beschwerden aus- gehenden medizinischen Akten richtig zu stellen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das BSV nicht vernehmen lässt.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Er- wägungen ab:

1. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungs- gerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b–h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsge- richtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungs- behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung ge- nommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise wei- terziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem An- fechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin über den Antrag auf Übernahme der Kurskosten im Sinne einer beruflichen Mass- nahme hinaus weitere Begehren (Richtigstellung der IV-Akten, Zuspre- chung finanzieller Hilfe bzw. einer Entschädigung) stellt, kann auf die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde mangels eines Anfechtungsgegenstandes (Verfügung, Entscheid) nicht eingetreten werden.

2. Als berufliche Eingliederungsmassnahmen setzen sowohl der An- spruch auf erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) als auch der An- spruch auf Umschulung (Art. 17 IVG) voraus, dass sie die versicherte Per- son voraussichtlich in die Lage versetzen, ein Erwerbseinkommen zu erzie- len, das mindestens einen (beachtlichen) Teil ihrer Unterhaltskosten deckt (ZAK 1992 S. 365 Erw. 1b mit Hinweisen; EVGE 1968 S. 268 = ZAK 1969 S.192). Im vorliegenden Fall ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Besuch des Kurses für Fotografie die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin mindestens in diesem Ausmass verbessert (Bericht des Berufsberaters der IV-Stelle vom 6. Juli 1995). Fehlt es damit aber bereits an der sachlichen Angemessenheit der beantragten beruflichen Massnahme, ist die Ablehnung der Anspruchsberechtigung durch Vorinstanz und Ver-

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waltung nicht zu beanstanden. Ist diese Anspruchsvoraussetzung nicht er- füllt, kann die Frage, ob es sich beim streitigen Kurs um eine erstmalige be- rufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) oder um eine Umschulung (Art. 17 IVG) handelt, offen gelassen werden.

3. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, bei der IV ein neues Gesuch um andere, vorliegend nicht beurteilte berufliche Massnah- men (einschliesslich Berufsberatung) zu stellen. (I 101/98)

IV. Abgrenzung erstmalige berufliche Ausbildung/

Umschulung

Urteil des EVG vom 23. Februar 1999 i. Sa. G.

Art 16 f. IVG: Für die Abgrenzung der beiden Leistungsansprüche ist nicht entscheidend, ob eine versicherte Person im Zeitpunkt des Ein- trittes des Versicherungsfalles noch erwerbstätig ist oder nicht; viel- mehr kommt es einzig darauf an, ob sie nach Abschluss ihrer erst- maligen beruflichen Ausbildung jemals ein im Sinne der Rechtspre- chung relevantes Einkommen erzielte oder nicht. Der Umstand, dass eine versicherte Person während längerer Zeit keine volle Tätigkeit ausgeübt hat, ist gegebenenfalls vielmehr bei der Bemessung des Taggeldes zu berücksichtigen (vgl. Art. 21 Abs. 2 IVV). Steht fest, dass die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig war, ist die berufliche Massnahme als Umschulung zu qualifizieren.

A. Im April 1986 schloss der 1966 geborene G. die Berufslehre als Käser er- folgreich ab. Nach verschiedenen Aushilfsstellen als Käser sowie bei der Post absolvierte er im August 1989 bis Juni 1990 eine Handelsschule. Vom 22. Oktober 1990 bis 22. März 1991 besuchte er an der Milchwirtschaftlichen Schule X. den Kurs I und von Oktober 1991 bis März 1992 den für die Kä- sermeisterprüfung konzipierten II. Kurs. Auf der Diplomreise wurde er am 25. März 1992 in eine Schlägerei verwickelt, wobei er sich verschiedene Ver- letzungen zuzog, die es ihm verunmöglichten, das für die Meisterprüfung vorausgesetzte viermonatige Praktikum zu absolvieren sowie weiterhin als Käser tätig zu sein. Am 20. April 1994 meldete er sich bei der IV zum Lei- stungsbezug (Berufsberatung und Umschulung) an. Eine gegen die abwei- sende Verfügung vom 31. Mai 1996 erhobene Beschwerde hiess die Re- kursbehörde mit Entscheid vom 17. Oktober 1996 in dem Sinne teilweise gut, als es die Sache an die IV-Stelle zurückwies zwecks weiterer Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Erlass einer neuen Verfügung. Mit Ver- fügungen vom 12., 23. und 26. September 1997 sprach die IV-Stelle G. für die

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Zeit vom 21. August 1994 bis 7. September 1997 ein Wartezeittaggeld unter Anrechnung eines monatlichen Eigenverdienstes von Fr. 1500.– zu, setzte dieses auf Fr. 20.– fest und gewährte ihm für die Dauer des Vorbereitungs- kurses an der Technisch-Landwirtschaftlichen Berufsmittelschule im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung ein Taggeld von Fr. 52.– (bzw. Fr.

70.– für die Zeit, in der die Verpflegungskosten nicht von der IV zu tragen sind).

B. Die hiegegen eingereichten Beschwerden wies die Rekursbehörde mit Entscheid vom 15. Juni 1998 ab.

C. G. führt am 24. Juli 1998 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den An- trägen, der Vorbereitungskurs an der Technisch-Landwirtschaftlichen Be- rufsmittelschule sei als Umschulung anzuerkennen, beim Wartezeittaggeld sei kein Einkommen anzurechnen und beim Taggeld sei für die Verpflegung kein pauschaler, sondern ein Abzug für die tatsächlichen Kosten vorzuneh- men.

D. Mit Verfügung vom 29. Juli 1998 wies der Präsident des EVG die Ein- gabe vom 24. Juli 1998 an G. zur Umänderung zurück, da sie Ausführungen ungebührlichen Inhalts gegenüber der IV-Stelle enthielt und übermässig weitschweifig war. Am 7. August 1998 reichte G. eine verbesserte Rechts- schrift ein.

E. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, während sich das BSV nicht vernehmen lässt.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Er- wägungen gut:

1. Das Vorliegen der invaliditätsmässigen Voraussetzungen für berufli- che Massnahmen wird nicht in Frage gestellt und ist als erfüllt zu betrach- ten. Streitig ist zunächst, ob der begonnene Vorbereitungskurs an der Tech- nisch-Landwirtschaftlichen Berufsmittelschule für die Ausbildung zum In- genieur HTL, Richtung Milchwirtschaft, als Umschulung (Art. 17 IVG) oder als erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), insbesondere als berufliche Weiterausbildung (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG), zu qualifizieren sei.

Das ist für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die unterschiedlichen Taggeldbemessungsvorschriften – worauf die Vorinstanz in Darlegung der zutreffenden Gesetzesbestimmungen zu Recht hinweist – und damit für die ihm zustehenden Leistungen von entscheidender Bedeutung (vgl. AHI 1997 S. 161 ff. Erw. 2a und b mit Hinweisen).

2a. Zur Abgrenzung der Leistungsansprüche nach Art. 16 und 17 IVG kommt es nach Gesetz und Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob der

(27)

Versicherte vor Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits effektiv er- werbstätig war oder nicht. Dabei fällt nach der Praxis nur eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit in Betracht (BGE 110 V 266 Erw. 1a mit Hin- weisen = ZAK 1985 S. 227 f.). In Präzisierung seiner Rechtsprechung hat das EVG in BGE 110 V 263 (= ZAK 1985 S. 225) entschieden, dass ein ökono- misch relevantes Erwerbseinkommen als Voraussetzung für einen Umschu- lungsanspruch vorliegt, wenn der Versicherte bereits während sechs Mona- ten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenren- te erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE 110 V 269 ff. Erw. 1c, d und e = ZAK 1985 229 ff.). Wie das EVG in BGE 118 V 14 Erw. 1c/cc ferner erkannte, gilt nur diejenige berufliche Ausbildung als Um- schulung und fällt damit unter Art. 17 IVG, welche die IV einem schon vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (vgl. Meyer-Blaser,Zum Verhältnismässig- keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168) – er- werbstätig gewesenen Versicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet; ein im Sinne der Rechtsprechung ökono- misch relevantes Einkommen muss daher nicht nur vor Beginn der Einglie- derungsmassnahme, sondern vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezi- fischen Versicherungsfalles erzielt worden sein.

b. Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch auf Umschulung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe weder während der Ausbildung ein Einkommen erzielt, noch sei er nach dem Unfallereignis von 1992 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zum massgeblichen Zeitpunkt, d.h. vor Eintritt der Invalidität habe kein ökonomisch relevantes Einkommen vor- gelegen. Während das EVG die Erzielung des ökonomisch relevanten Er- werbseinkommens in BGE 118 V 14 Erw. 1c/cc auf die Zeit vor Eintritt der Invalidität (im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles) festlegte, fand die Frage, ob das Einkommen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungs- falles erzielt worden sein muss, wie dies die Vorinstanz sinngemäss voraus- setzt, in der bisherigen Rechtsprechung keine Beantwortung.

aa) Wie den Akten entnommen werden kann, schloss der Versicherte seine Lehre als Käser im April 1986 erfolgreich ab und war anschliessend an verschiedenen Stellen als Käser sowie als Postaushilfe tätig. Aus der Zu- sammenstellung der individuellen Konten (IK) ist ersichtlich, dass er in den Jahren 1984 bis 1991, mit Ausnahme von 1987, ein Einkommen erzielte, das drei Viertel der jeweiligen minimalen vollen einfachen ordentlichen Invali- denrente (vgl. Erw. 2a) überstieg. Der Beschwerdeführer hat damit nach Abschluss seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Käser und vor Eintritt des Versicherungsfalles (25. März 1992) zweifellos über mehrere

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Jahre hinweg ein ökonomisch bedeutsames Einkommen im Sinne der Rechtsprechung erzielt, womit er als erwerbstätig gewesen zu betrachten ist. Daran ändert der Umstand, dass er später, zwecks Erlangung des Mei- sterdiploms, seine Erwerbstätigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vor- übergehend einstellte, nichts. Für die Abgrenzung der beiden Leistungsan- sprüche ist nicht entscheidend, ob ein Versicherter im Zeitpunkt des Ein- trittes des Versicherungsfalles noch erwerbstätig ist oder nicht; vielmehr kommt es einzig darauf an, ob er nach Abschluss seiner erstmaligen beruf- lichen Ausbildung jemals ein im Sinne der Rechtsprechung relevantes Ein- kommen erzielte oder nicht. Es wäre denn auch nicht einzusehen, einem jahrelang erwerbstätig gewesenen Versicherten, der sich dazu entschliesst, eine die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verunmöglichende berufliche Weiterbildung in Angriff zu nehmen, den Umschulungsanspruch abzuspre- chen, während einem ununterbrochen erwerbstätigen Versicherten, der kei- ne berufliche Fortbildung betreibt, ein solcher zustehen würde. Der Um- stand, dass ein Versicherter während längerer Zeit keine volle Tätigkeit aus- geübt hat, ist gegebenenfalls vielmehr bei der Bemessung des Taggeldes zu berücksichtigen (vgl. Art. 21 Abs. 2 IVV).

bb) Steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer vor Ein- tritt der Invalidität erwerbstätig war, ist die anbegehrte berufliche Mass- nahme als Umschulung zu qualifizieren.

3. Nachdem die weiteren Voraussetzungen zur Anerkennung des Um- schulungsanspruchs (annähernde Gleichwertigkeit der ursprünglichen und der angestrebten Erwerbstätigkeit, Eingliederungswirksamkeit) aufgrund der Akten als erfüllt zu betrachten sind, steht einer Gewährung der anbe- gehrten Umschulungsmassnahme nichts mehr im Wege. Ist damit der Um- schulungsanspruch des Beschwerdeführers zu bejahen, sind die angefochte- nen Taggeldverfügungen, die auf der Annahme eines Anspruchs gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG beruhen, ohne weiteres aufzuheben, da bei einer Umschulung wesentlich andere Taggeldbemessungsvorschriften gelten (vgl.

Erw. 2). Unter diesen Umständen erübrigt sich auch eine Prüfung der im Zusammenhang mit der Taggeldbemessung vorgetragenen Rügen. Die IV- Stelle wird ausgehend von einer Umschulungsmassnahme die Taggelder nach den dafür geltenden Vorschriften neu bemessen. (I 328/98)

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IV. Berufliche Massnahmen; Vertrauensschutz

Urteil des EVG vom 19. August 1998 i. Sa. B. W.

Art. 17 Abs. 1 IVG. Anspruch auf berufliche Massnahmen gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben: Wusste ein Versicherter oder hätte er bei hinreichender Sorgfalt wissen müssen, dass die Berufs- beraterin nicht allein über das Leistungsbegehren entscheidet, so hat er keinen Leistungsanspruch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben, auch wenn das Verhalten der Berufsberaterin Hoffnung auf Finanzierung der Umschulung durch die IV geweckt hat und er ge- stützt darauf eine Umschulung bereits begonnen hat.

A. W., geb. 1973, war als selbständiger Landwirt tätig. Er leidet an einem re- zidivierenden, thorakovertebralen Schmerzsyndrom bei leichtem Rund- rücken. Im Februar 1996 meldete er sich bei der IV für Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit an. Die Verwaltung holte einen Bericht des Dr. med. G., FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 7. Mai 1996 ein. Nach Abklärungen der Berufsberatung begann W. am 18. August 1997 bei der Firma H. die dreijährige Lehre als Heizungsmon- teur. Mit Verfügung vom 25. September 1997 lehnte die IV-Stelle diese vom Versicherten gewünschte Umschulung ab.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekursbehörde mit Ent- scheid vom 22. April 1998 ab.

C. W. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, der Entscheid der Rekursbehörde sei aufzuheben und die IV zu verpflich- ten, die Kosten der Umschulung zum Heizungsmonteur zu übernehmen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Das BSV lässt sich nicht vernehmen.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Er- wägungen ab:

1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG) und die Voraussetzun- gen des Anspruchs auf Umschulung (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

17 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Insbesondere wurde richtig wiederge- geben, dass der Anspruch auf eine Umschulung eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % voraussetzt. Darauf wird ver- wiesen. Zu ergänzen ist, dass gemäss Rechtsprechung eine unmittelbar dro- hende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG nur vorliegt, wenn eine In- validität in absehbarer Zeit einzutreten droht; sie ist dagegen nicht gegeben, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der

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Zeitpunkt ihres Eintritts aber ungewiss ist (BGE 105 V 140 Erw. 1a = ZAK 1980 S. 338; BGE 96 V 76 = ZAK 1970 S. 552).

2. Im Fragebogen für Landwirte gibt der Beschwerdeführer im Februar 1996 an, dass er weiterhin alle Arbeiten selbst ausführe, dies aber nur mit grossen Schmerzen. Ein behinderungsbedingtes Mindereinkommen macht er nicht geltend. Dr. med. G. bezeichnet in seinem Bericht den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers als stationär und kommt zum Schluss, dass aktuell nur geringe Einschränkungen der Tätigkeit als selbständiger Landwirt bestünden, solche auf längere Sicht aber zunehmen könnten. Die Gefahr einer unmittelbar drohenden Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht. Aus den Angaben des Arztes wird ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 17 Abs. 1 IVG nicht vorlag. Dass aufgrund der ärztlichen Stellungnahme für die Zukunft eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes nicht auszuschliessen ist, wenn der Beschwerdeführer weiterhin als Landwirt tätig wäre, genügt nicht zur Annahme einer unmittelbar drohen- den, in absehbarer Zeit eintretenden Invalidität. Die gesetzlichen Voraus- setzungen für die Übernahme einer Umschulung durch die IV sind deshalb nicht erfüllt.

3a. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, er habe nach Treu und Glauben Anspruch auf Übernahme der Umschulungskosten durch die IV.

Die Rekursbehörde hat die einschlägige Rechtsprechung richtig darge- legt (BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). Ergänzt sei, dass die Voraus- setzungen des Vertrauensschutzes, soweit es sich um Tatsachen handelt, zu- mindest mit dem im Sozialversicherungsrecht genügenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein müssen. Lassen sich die massgeblichen Voraussetzungen trotz der kraft des Untersuchungs- grundsatzes durch den Richter vorzunehmenden Abklärungen nicht mit diesem Beweisgrad klären, so dass Beweislosigkeit vorliegt, hat derjenige die Folgen zu tragen, der sich auf Treu und Glauben beruft und daraus Rechte ableitet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen = ZAK 1992 S. 357).

b. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er von der Berufsberaterin ge- radezu ermuntert worden sei, eine Lehrstelle als Heizungsmonteur zu su- chen. Er hätte dies ohne Leistungszusage sicher nicht getan.

(31)

Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers wird von der IV- Stelle bestritten. Die Möglichkeit der Umschulung zum Heizungsmonteur sei besprochen worden, und die Berufsberaterin habe den Beschwerdefüh- rer auch nicht von einer Stellensuche abgehalten; sie habe ihm aber keine Leistungszusage gemacht. Die Darlegungen der IV-Stelle stimmen mit dem aufgelegten Verlaufsprotokoll überein, weshalb auf sie abzustellen ist. Das Verhalten der Berufsberaterin mag zwar beim Beschwerdeführer die Hoff- nung geweckt haben, die IV werde seinen Umschulungswunsch finanzieren.

Er wusste indessen oder hätte bei hinreichender Sorgfalt wissen müssen, dass die Berufsberaterin nicht alleine über sein Leistungsbegehren befinden konnte, hatte ihm doch der zuständige Sachbearbeiter umgehend nach Ein- reichung seiner Anmeldung im Namen der IV-Stelle mitgeteilt, diese werde über sein Gesuch befinden, sobald die notwendigen Abklärungen erfolgt seien. Durfte der Beschwerdeführer somit die Berufsberaterin nicht als zu- ständig für den Entscheid betrachten, erweist sich die Berufung auf den Vertrauensschutz als unbegründet. (I 233/98)

IV. Umschulung

Urteil des EVG vom 25. März 1999 i. Sa. D.

Ist strittig und zu prüfen, ob die IV für die Kosten einer Umschulung aufzukommen hat, weil unklar ist, ob eine versicherte Person diese Ausbildung auch als gesunde angetreten hätte oder sie aufgrund der eingetretenen Invalidität absolvieren will, darf die Verwaltung zu Recht auf die früheren Aussagen des Versicherten abstellen. Diesen ist gegenüber anderslautenden späteren Angaben mehr Gewicht bei- zumessen, weil letztere von Überlegungen sozialversicherungsrecht- licher Art beeinflusst sein können.

Steht aber fest, dass eine versicherte Person eine Ausbildung auch ohne Invalidität absolviert hätte, so kann die IV lediglich die Kosten für die Verzögerung der Ausbildung übernehmen, nicht aber die ge- samten Kosten.

Der 1974 geborene D. erhielt von der kantonalen IV-Stelle mit Verfügung vom 8. August 1996 Kostengutsprache für den Besuch des 6. Semesters ei- ner Ausbildung zum Maschineningenieur am Technikum. Beschwerdeweise beantragte D. die Übernahme der Kosten für sämtliche Semester dieser Ausbildung. Mit Entscheid vom 14. Juli 1997 wies die Rekursbehörde die Sache zu näheren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. Die IV-Stelle führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem An- trag, die Sache sei zur weiteren Beurteilung an die Rekursbehörde zurück- zuweisen. Mit Urteil vom 13. März 1998 hiess das EVG dieses Begehren gut

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