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Merkblatt Beihilfe Information über vollstationäre Pflege

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Academic year: 2022

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Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg · Körperschaft des öffentlichen Rechts

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BF 9f_0_1 12/21

Seite

1. Rechtsgrundlagen 2

2. Voraussetzungen 2

2.1 Pflegebedürftigkeit 2

2.2 Pflegegrad 1 2

2.3 Pflegegrad 2 bis 5 3

3. Beihilfefähige Aufwendungen in den Pflegegraden 2 bis 5 3

3.1 Unterkunft, Investitionskosten und Verpflegung 3

3.2 Pflege 3

4. Antragstellung, Abschlagszahlung, Direktabrechnung 4

5. Bemessungssatz 4

6. Kostendämpfungspauschale 4

7. Pflegeberatung 4

8. Berechnungsbeispiele 5

Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten.

Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne an. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Mehrfachnennungen; die verwendeten Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter. Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

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1. Rechtsgrundlagen

Beihilfeverordnung (BVO) des Landes Baden-Württemberg in der jeweils aktuellen Fassung

Sozialgesetzbuch – Elftes Buch – (SGB XI)

Durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG - (BGBl. I 2021; S. 2754 vom 19.07.2021) ergaben sich zum 01.01.2022 Änderungen des SGB XI, teilweise mit Auswirkungen auf die Beihilfeleistungen.

2. Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für vollstationäre Pflege ist, dass die

untergebrachte Person entweder selbst beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person ist,

Zuordnung zu einem Pflegegrad nach dem SGB XI erfolgt ist,

häusliche Pflege längerfristig nicht ausreichend möglich ist und

die Pflege in einer Einrichtung mit Versorgungsvertrag (zugelassen nach § 72 Abs. 1 S. 1 SGB XI) erfolgt.

Berücksichtigungsfähige Angehörige des Beihilfeberechtigten sind dessen im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder sowie der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner des Beihilfeberechtigten.

Für Aufwendungen in Krankheits-und Pflegefällen sowie zur Gesundheitsvorsorge des Ehegatten wird jedoch keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten in beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrages die maßgebliche Einkünftegrenze von 20.000 € jeweils überschritten hat (18.000 € bis 31.12.2020). Welche

Einkünftegrenze anzuwenden ist, hängt vom Entstehungsdatum der Aufwendungen ab.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten ist im Einkommensteuerbescheid ersichtlich. Neben den Einkünften nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind auch Einkünfte aus Kapitalvermögen anzurechnen, außerdem ab 01.01.2021 ausländische Einkünfte, für die der Ehegatte zu einer Steuer herangezogen wird, die der deutschen Einkommen- steuer entspricht. Für Renten und andere Leistungen nach

§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe aa und bb EStG bei erstmaligem Bezug ab 01.01.2021 ist der Jahresbetrag maßgeblich (nicht nur der Besteuerungsanteil).

2.1 Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder ihrer Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig

kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern und einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zuzuordnen sein.

Die Beihilfestelle entscheidet über die Pflegebedürftigkeit und die Beihilfe. Erforderlich ist eine Erhebung der die

Pflegebedürftigkeit begründenden Kriterien durch ein medizinisches Gutachten, das zu dem Vorliegen der

Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist der von der Versicherung festgestellte Pflegegrad auch für die Beihilfe bindend; im Übrigen ist aufgrund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. Dies schließt Aufwendungen zu Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der Leistungen zu einer medizinischen Rehabilitation ein.

Kostenanteile für die Erstellung des Gutachtens werden nicht erstattet.

Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung eines höheren Pflegegrades bei der Beihilfestelle oder Pflegeversicherung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Ohne Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Zuordnung zu einem Pflegegrad kann keine Beihilfe gewährt werden.

2.2 Pflegegrad 1

Hilfsbedürftige mit Pflegegrad 1 sind in der Regel noch weitgehend selbstständig und können ihren Alltag in vielen Bereichen ohne Unterstützung in der gewohnten häuslichen Umgebung bewältigen. Welche Leistungen sie in Anspruch nehmen können, ist sowohl im Beihilferecht als auch im SGB XI speziell geregelt. Die nachfolgenden Informationen ab Nr. 3 über die vollstationäre Pflege bei Pflegegrad 2 bis 5 treffen für sie nicht bzw. nur teilweise zu.

Wenn Menschen mit Pflegegrad 1 dennoch die Versorgung in einem Pflegeheim wünschen, kommen insbesondere folgende Leistungen in Frage:

Pflegeberatung (§ 7a SGB XI, § 9a Abs. 1 BVO),

Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (§ 40 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 SGB XI, § 9i BVO),

Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und

Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b SGB XI,

§ 9f Abs. 1 Satz 3 BVO),

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Zuschuss für die vollstationäre Pflege bis zu 125 € je Kalendermonat (§ 43 Abs. 3 SGB XI, § 9 Abs. 3 Satz 2 BVO),

Entlastungsbetrag bis zu 125 € monatlich (§ 45b SGB XI,

§ 9g Abs. 1 BVO). Dieser Betrag ist beispielsweise einsetzbar für die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege oder von Pflegesachleistungen.

2.3 Pflegegrad 2 bis 5

Pflegebedürftige in Pflegegrad 2 bis 5, die dauerhaft in einer vollstationären Pflegeeinrichtung leben, erhalten Beihilfe zu den Aufwendungen für die Pflege sowie für Unterkunft

einschließlich Investitionskosten und Verpflegung (unter Abzug eines Eigenanteils).

3. Beihilfefähige Aufwendungen in den Pflegegraden 2 bis 5

3.1 Unterkunft, Investitionskosten und Verpflegung

Neben den Kosten für die pflegerischen Leistungen berechnen Pflegeeinrichtungen auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Darüber hinaus können Investitionskosten (für Errichtung, Betrieb und Instandhaltung der Gebäude) in Rechnung gestellt werden. Die Träger der Pflegeheime und die Pflegeversicherungen als Kostenträger vereinbaren die Entgelte für die Unterkunft und für die Verpflegung; diese Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Bis zu dieser angemessenen Höhe sind die

Aufwendungen dem Grunde nach beihilfefähig, jedoch wird ein monatlicher Eigenanteil abgezogen.

Nicht beihilfefähig sind die nach § 88 SGB XI zu

vereinbarenden Zuschläge für besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung (Zusatzleistungen).

Der abzuziehende Eigenanteil beträgt bei Beihilfeberechtigten

ohne berücksichtigungsfähige Angehörige (Alleinstehende) oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfe- berechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 % der Dienst- oder Versorgungsbezüge sowie der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und aus zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgungs- einrichtungen. Wegen der Prüfung des Eigenanteils übersenden wir Ihnen bei Bedarf einen Vordruck zur Erklärung der Einkünfte.

mit berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, im Familienzuschlag

berücksichtigungsfähige Kinder) monatlich 250 € bei einem Angehörigen, 220 € bei zwei Angehörigen, 190 € bei drei Angehörigen, 160 € bei mehr als drei Angehörigen.

Das für die Pflegeversicherung maßgebende SGB XI sieht bei stationärer Pflege zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionsaufwendungen keine Leistungen vor. Deshalb beteiligen sich die privaten und die sozialen Pflegeversicherungen nicht an diesen Kosten.

Erfolgt die Unterbringung vollstationär in einer nicht zugelassenen Einrichtung, so sind die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten nicht beihilfefähig.

3.2 Pflege

Die von der Einrichtung berechneten Pflegekosten

einschließlich des Zuschlags für Ausbildungsvergütung sind dem Grunde nach beihilfefähig. Die pflegerischen Leistungen umfassen die Hilfestellung bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität (z. B. Aufstehen und Zu-Bett-Gehen), die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege.

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind auf sogenannte Stufenbeträge begrenzt. Nach § 43 SGB XI sind bei stationärer Pflege je nach Pflegegrad monatlich folgende pauschalen Leistungen vorgesehen:

770 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,

1.262 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,

1.775 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,

2.005 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

Von der privaten Pflegeversicherung werden aus den Stufenbeträgen die jeweils vereinbarten prozentualen Leistungen gewährt. Die sozialen Pflegeversicherungen übernehmen die monatlichen Leistungen jeweils zur Hälfte, es sei denn, Angehörige sind aus eigenem Recht gesetzlich versichert. In diesen Fällen ist die soziale Pflegeversicherung zur Übernahme des vollen Stufenbetrags im Rahmen des

§ 43 SGB XI verpflichtet; eine Beihilfe entfällt insoweit.

Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. Die hierfür berechneten Vergütungs- zuschläge nach Maßgabe von § 84 Abs. 8 und § 85 Abs. 8 SGB XI werden von der Pflegeversicherung und von der Beihilfe anteilig erstattet.

Des Weiteren können für stationär untergebrachte

Pflegebedürftige aktivierende oder rehabilitative Maßnahmen durchgeführt werden, durch die eine Rückstufung in einen niedrigeren Pflegegrad erreicht wird oder die dazu führen, dass gar keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht (§ 87a Abs. 4 SGB XI). Wenn eine solche Verbesserung erreicht wird, kann die Pflegeeinrichtung einen zusätzlichen (einmaligen) Betrag von 2.952 € erhalten, sie muss ihn jedoch zurückerstatten, wenn der Pflegebedürftige innerhalb von sechs Monaten wieder in einen höheren Pflegegrad oder wieder als pflegebedürftig eingestuft wird. Dieser Betrag wird von der Pflegeversicherung und der Beihilfe anteilig erstattet. Er kann entweder vom Pflegebedürftigen selbst oder von der Einrichtung bei der Beihilfestelle geltend gemacht werden.

Seit 01.01.2021 darf ein Vergütungszuschlag für zusätzliches Pflegehilfspersonal nach § 84 Abs. 9 SGB XI in Rechnung gestellt werden. Die Pflegeversicherung erstattet ihren Anteil

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daran zusätzlich zum Stufenbetrag. Dieser Vergütungszuschlag wird auch von der Beihilfe berücksichtigt.

Zur Unterbringung in einer stationären Einrichtung kann ggf.

auch dann Beihilfe gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für eine vollstationäre Pflege nicht erfüllt sind, z. B. weil nur eine Einstufung für häusliche Pflege vorliegt oder weil die

Einrichtung nicht zugelassen ist. Beihilfefähig sind dann die Aufwendungen bis zu den monatlichen Höchstbeträgen für Pflegesachleistungen

in Pflegegrad 2 724 € (bis 31.12.2021 689 €),

in Pflegegrad 3 1.363 € (bis 31.12.2021 1.298 €),

in Pflegegrad 4 1.693 € (bis 31.12.2021 1.612 €),

in Pflegegrad 5 2.095 € (bis 31.12.2021 1.995 €).

Bei stationärer Unterbringung erstattet die Pflegeversicherung ab 01.01.2022 den Leistungszuschlag nach § 43 c SGB XI. Die Einrichtungen rechnen diesen Zuschlag direkt mit der Pflegeversicherung ab. Berechnungsgrundlage sind die pflegebedingten Aufwendungen, die den Stufenbetrag übersteigen (Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen) einschließlich Ausbildungsumlage.

Der Zuschuss beträgt zwischen 5 % und 70 % des Eigenanteils an den Pflegekosten. Der Prozentsatz steigt mit zunehmender Dauer der stationären Unterbringung.

Die Beihilfe wird zu allen pflegebedingten Aufwendungen, auch über den Stufenbetrag hinaus, gewährt. Dadurch sind auch die Pflegekosten bereits berücksichtigt, die dem Leistungszuschlag zu Grunde liegen. Hingegen erstatten die Pflegeversicherungen nur bis zu den Stufenbeträgen, so dass zunächst ein größerer Eigenanteil verbleibt. Dieser Eigenanteil des Pflegebedürftigen wird ab 01.01.2022 durch den Leistungszuschlag abgemildert.

Bitte weisen Sie die Höhe des Leistungszuschlags nach, den Ihre Pflegeversicherung monatlich erstattet, damit wir die Beihilfe korrekt festsetzen können. Diesen Nachweis benötigen wir insbesondere von Mitgliedern der sozialen (gesetzlichen) Pflegekasse, weil der Leistungszuschlag anteilig mit dem Bemessungssatz von 50 % berücksichtigt wird. Für die weiteren, nicht von der Pflegekasse erstatteten Aufwendungen ist der Regelbemessungssatz von 50 %, 70 % oder 80 % maßgeblich (vgl. Nr. 5).

4. Antragstellung, Abschlags- zahlung, Direktabrechnung

Um Beihilfe zu den Aufwendungen für eine stationäre Unterbringung zu beantragen, senden Sie uns bitte den Beihilfeantragsvordruck zusammen mit den Heimrechnungen zu, dabei genügen Duplikate bzw. Kopien der Rechnungen. Bei der ersten Antragstellung oder bei Änderungen legen Sie bitte den Nachweis Ihrer Pflegeversicherung über die Einstufung vor.

Ferner muss die Pflegeeinrichtung ihre Tagessätze

bescheinigen, hierfür stellen wir einen Vordruck zur Verfügung.

Zur Berechnung des Eigenanteils (vgl. Nr. 3.1) benötigen wir ggf.

die Erklärung über Ihre Einkünfte.

Die Vordrucke „Bescheinigung über die Tagessätze und Entgelte" sowie „Erklärung über die Einkünfte" senden wir Ihnen gerne zu, Sie finden diese auch auf unserer Homepage.

Wenn Sie dies ausdrücklich wünschen, können Sie

Abschlagszahlungen für einen Zeitraum von sechs Monaten erhalten. Nach Ablauf dieses Zeitraums reichen Sie die

Heimrechnungen mit dem Beihilfeantragsvorduck ein, damit wir die zustehende Beihilfe endgültig festsetzen und mit den gewährten Abschlagszahlungen verrechnen können.

Eine dritte Variante stellt die Direktabrechnung mit der Pflegeeinrichtung dar. Hier überweisen wir die zustehende Beihilfe an die Pflegeeinrichtung; die Restkosten müssen Sie selbst bzw. Ihre Pflegeversicherung bezahlen. Für dieses Antragsverfahren verwenden Sie bitte den speziellen Vordruck zur Direktabrechnung V_1_5. Nähere Informationen enthält das Merkblatt zur Direktabrechnung. Wenn Sie sich für die

Direktabrechnung entscheiden, ist eine Abschlagszahlung nicht möglich.

5. Bemessungssatz

Bei Personen, die bei einem privaten Pflegeversicherungs- unternehmen versichert sind, sind die notwendigen und angemessenen Pflegekosten mit dem für die untergebrachte Person jeweils maßgebenden Bemessungssatz (50 %, 70 % oder 80 %) beihilfefähig.

Für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung, die grundsätzlich Leistungen nach § 28 Abs. 2 SGB XI zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser

Aufwendungen 50 %. Soweit die beihilfefähigen Aufwendungen die jeweiligen vollen Höchstbeträge nach dem SGB XI

übersteigen, ist der persönliche Beihilfebemessungssatz (50 %, 70 % oder 80 %) anzuwenden. Dies gilt entsprechend, wenn die soziale Pflegeversicherung die zustehenden Leistungen in voller Höhe gewährt.

6. Kostendämpfungspauschale

Die Beihilfe zu den Aufwendungen für Unterkunft einschließlich Investitionskosten und Verpflegung (Nr. 3.1) ist um die jährliche Kostendämpfungspauschale zu kürzen; dieser Abzug erfolgt jedoch nicht bei der Beihilfe zu den pflegebedingten Aufwendungen wie Pflegeberatung, Vergütungszuschlag, Entlastungsbetrag, vom Heim berechnete Pflegekosten etc.

7. Pflegeberatung

Derjenige, der Pflegeleistungen bezieht oder einen

entsprechenden Antrag gestellt und erkennbaren Hilfs- und Beratungsbedarf hat, kann eine kostenfreie Pflegeberatung i. S. d. § 7a SGB XI in Anspruch nehmen. Diese Beratung wird bei Landratsämtern, Stadtverwaltungen etc. oder von der privaten Pflegeberatung Compass angeboten. Dort wird man u. a. unterstützt bei der Antragstellung sowie über

Versorgungsmöglichkeiten informiert. Die Träger der

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Beratungsstellen können ihre Leistungen direkt gegenüber der Pflegeversicherung und der Beihilfestelle in Rechnung stellen.

8. Berechnungsbeispiele

Auf den folgenden Seiten finden Sie Berechnungsbeispiele, aus denen Sie nachvollziehen können, welche Leistungen der Beihilfe und der Pflegeversicherung bei vollstationärer Pflege zustehen.

Weitere Infos, z. B. Rechtsgrundlagen, Rundschreiben und Merkblätter, finden Sie auch unter www.kvbw.de.

Abonnieren Sie unseren kostenlosen elektronischen Newsletter und Sie erhalten frühzeitig aktuelle Informationen rund um das Thema Beihilfe.

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Beispiel 1: Der Pflegebedürftige ist in Pflegegrad 4. Er hat einen berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die monatlichen Heimkosten betragen 3.489,30 € (davon 2.394,60 € für die

Pflege, 1.094,70 € für die Unterkunft einschließlich Investitionskosten und Verpflegung).

a) Pflegekosten: 2.394,60 €

./. Stufenbetrag Pflegegrad 4 - 1.775,00 €

hierzu Beihilfe bei sozialer Pflegeversicherung (50 %) 887,50 € bzw. bei privater Pflegeversicherung (70 %) 1.242,50 €

verbleibende Pflegekosten: 619,60 €

hieraus 70 % Beihilfe (Versorgungsempfänger) 433,72 €

b) Unterkunft (einschließlich Investitionskosten und Verpflegung): 1.094,70 €

./. Eigenanteil (ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger) - 250,00 €

844,70 €

hieraus 70 % Beihilfe (Versorgungsempfänger) 591,29 €

c) Berechnung der Beihilfe:

bei sozialer Pflegeversicherung: bei privater Pflegeversicherung:

887,50 € Beihilfe zu den Pflegekosten 1.242,50 € Beihilfe zu den Pflegekosten 433,72 € weitere Beihilfe zu den Pflegekosten 433,72 € weitere Beihilfe zu den Pflegekosten 591,29 € Beihilfe zu Unterkunft (einschließlich

Investitionskosten und Verpflegung)

591,29 € Beihilfe zu Unterkunft (einschließlich Investitionskosten und Verpflegung)

1.912,51 € 2.267,51 €

d) Zusammenstellung der Kostenerstattung:

bei sozialer Pflegeversicherung: bei privater Pflegeversicherung:

Beihilfe: 1.912,51 € 2.267,51 €

Pflegeversicherung: 887,50 € 532,50 €

Summe: 2.800,01 € 2.800,01 €

Heimkosten: 3.489,30 € 3.489,30 €

Ungedeckte Kosten: 689,29 € 689,29 €

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Beispiel 2: Die Pflegebedürftige in Pflegegrad 3 hat keine berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Ihre monatlichen Brutto-Einkünfte sind: Versorgungsbezüge von 827,19 €, gesetzliche Altersrente von 523,08 €, gesetzliche Witwenrente von 367,10 €, Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz

(BVG) von 281,-- €. Somit ist ein Eigenanteil in Höhe von 1.717,37 € (ohne BVG-Grundrente) zu berücksichtigen. Die Heimkosten betragen monatlich 3.039,30 €, davon 1.944,60 € für die Pflege und 1.094,70 € für Unterkunft und Verpflegung.

a) Pflegekosten: 1.944,60 €

./. Stufenbetrag Pflegegrad 3 - 1.262,00 €

hierzu Beihilfe bei sozialer Pflegeversicherung (50 %) 631,00 €

bzw. bei privater Pflegeversicherung (70 %) 883,40 €

verbleibende Pflegekosten: 682,60 €

hieraus 70 % Beihilfe (Versorgungsempfänger) 477,82 €

b) Unterkunft (einschließlich Investitionskosten und Verpflegung): 1.094,70 €

./. Eigenanteil bei Alleinstehenden (70 % aus 1.717,37 €) - 1.202,16 €

Der Eigenanteil übersteigt die Kosten für Unterkunft und Verpflegung 0,00 €

c) Berechnung der Beihilfe:

bei sozialer Pflegeversicherung: bei privater Pflegeversicherung:

631,00 € Beihilfe zu den Pflegekosten 883,40 € Beihilfe zu den Pflegekosten 477,82 € weitere Beihilfe zu den Pflegekosten 477,82 € weitere Beihilfe zu den Pflegekosten

1.108,82 € 1.361,22 €

d) Zusammenstellung der Kostenerstattung::

bei sozialer Pflegeversicherung: bei privater Pflegeversicherung:

Beihilfe: 1.108,82 € 1.361,22 €

Pflegeversicherung: 631,00 € 378,60 €

Summe: 1.739,82 € 1.739,82 €

Heimkosten: 3.039,30 € 3.039,30 €

Ungedeckte Kosten: 1.299,48 € 1.299,48 €

Für die ungedeckten Kosten stehen im vorgenannten Beispiel 2 Bruttobezüge in Höhe von insgesamt 1.717,37 € zuzüglich der Grundrente von 281,-- € monatlich zur Verfügung.

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Beispiel 3: Der Beihilfeberechtigte aus Beispiel 2 hat neben den Versorgungsbezügen von monatlich 1.313,52 € keine weiteren Einkünfte. Ansonsten gelten die Daten aus Beispiel 2.

Eine Abweichung ergibt sich bei der Beihilfe zu den Kosten für Unterkunft, Investitionskosten und Verpflegung.

a) Unterkunft (einschließlich Investitionskosten und Verpflegung): 1.094,70 €

./. Eigenanteil bei Alleinstehenden (70 % aus 1.313,52 €) - 919,46 €

175,24 €

hieraus 70 % Beihilfe (Versorgungsempfänger) 122,67 €

b) Berechnung der Beihilfe:

bei sozialer Pflegeversicherung: bei privater Pflegeversicherung:

631,00 € Beihilfe zu den Pflegekosten 883,40 € Beihilfe zu den Pflegekosten 477,82 € weitere Beihilfe zu den Pflegekosten 477,82 € weitere Beihilfe zu den Pflegekosten 122,67 € Beihilfe zu Unterkunft und Verpflegung 122,67 € Beihilfe zu Unterkunft und Verpflegung

1.231,49 € 1.483,89 €

c) Zusammenstellung der Kostenerstattung::

bei sozialer Pflegeversicherung: bei privater Pflegeversicherung:

Beihilfe: 1.231,49 € 1.483,89 €

Pflegeversicherung: 631,00 € 378,60 €

Summe: 1.862,49 € 1.862,49 €

Heimkosten: 3.039,30 € 3.039,30 €

Ungedeckte Kosten: 1.176,81 € 1.176,81 €

Für die ungedeckten Kosten stehen im Berechnungsbeispiel 3 Bruttobezüge in Höhe von insgesamt 1.313,52 € monatlich zur Verfügung.

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Beispiel 4 Leistungszuschlag ab 01.01.2022:

Wie in Beispiel 1 ist der Pflegebedürftige in Pflegegrad 4.

Gesetzlich versichert/soziale Pflegekasse. Er hat einen berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die monatlichen Heimkosten betragen 3.489,30 €.

Davon entfallen 2.394,60 € auf die Pflege, 1.094,70 € auf die Unterkunft (einschließlich Investitionskosten und Verpflegung). Er ist seit 18 Monaten stationär untergebracht:

der Leistungszuschlag beträgt 25 % des Eigenanteils an den Pflegekosten.

a) Pflegekosten: 2.394,60 €

./. Stufenbetrag Pflegegrad 4 - 1.775,00 €

Ungedeckte Pflegekosten: 619,60 €

Erstattung der Pflegeversicherung (50 %) zum Stufenbetrag 887,50 €

Leistungszuschlag: 25 % des Eigenanteils an den Pflegkosten von 619,60 €: 154,90 €

Erstattung der Pflegeversicherung (50 %) zum Leistungszuschlag 77,45 €

Beihilfe mit 50 % zum Stufenbetrag 887,50 €

Beihilfe mit 50 % zum Leistungszuschlag 77,45 €

Verbleibende Pflegekosten: 464,70 €

Beihilfe zu den verbleibenden Pflegekosten, Bemessungssatz 70 % 325,29 €

b) Unterkunft (einschließlich Investitionskosten und Verpflegung): 1.094,70 €

./. Eigenanteil(ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger) - 250,00 €

844,70 €

hieraus 70 % Beihilfe 591,29 €

c) Berechnung der Beihilfe:

Beihilfe mit 50 % zum Stufenbetrag 887,50 €

Beihilfe mit 50 % zum Leistungszuschlag 77,45 €

Beihilfe zu den übersteigenden Pflegekosten mit Bemessungssatz von 70 % 325,29 €

Beihilfe zu Unterkunft und Verpflegung mit Bemessungssatz von 70 % 591,29 €

d) Zusammenstellung der Kostenerstattung:

Erstattung durch die Beihilfe 1.881,53 €

Erstattung durch die Pflegeversicherung 964,95 €

Summe der Leistungen aus Beihilfe und Pflegeversicherung 2.846,48 €

Verbleibender Eigenanteil/ ungedeckte Heimkosten 642,82 €

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Beispiel 5 Leistungszuschlag ab 01.01.2022:

Wie in Beispiel 4 ist der Pflegebedürftige in Pflegegrad 4 und hat einen berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Es besteht eine private Pflegeversicherung. Die monatlichen Heimkosten betragen 3.489,30 €. Davon entfallen 2.394,60 € auf die Pflege, 1.094,70 € auf die Unterkunft (einschließlich Investitionskosten und Verpflegung).

Er ist seit 18 Monaten stationär untergebracht: der Leistungszuschlag beträgt 25 % des Eigenanteils an den Pflegekosten.

Hier beteiligt sich die Pflegeversicherung mit 30 % an den pflegebedingten Aufwendungen bis zum Stufenbetrag:

30 % aus 1.775 € = 532,50 €

Der Eigenanteil an den Pflegekosten von 619,60 € wird mit dem Leistungszuschlag von 25 % bezuschusst: 154,90 €.

Die Pflegeversicherung erstattet daraus 30 %: 46,47 €.

Die Beihilfe übernimmt 70 % des Gesamtbetrags für pflegebedingte Aufwendungen (2.394,60 €) = 1.676,22 €.

Darin ist der Anteil am Leistungszuschlag enthalten.

Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung werden genauso wie in Beispiel 4 berücksichtigt.

Insgesamt erhält der Pflegebedürftige von seiner privaten Pflegeversicherung:

532,50 € + 46,47 € = 578,97 € Außerdem erstattet die Beihilfe:

1.676,22 € zu den Pflegekosten

+ 591,29 € zu Unterkunft und Verpflegung

= 2.267,51 €.

Die Summer der Leistungen beträgt:

2.846,48 €.

Für die stationäre Unterbringung muss der Pflegebedürftige den Restbetrag von 642,82 € monatlich selbst aufbringen.

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