• Keine Ergebnisse gefunden

Stadt Hohen Neuendorf. Bebauungsplan Nr. 07. Aufforstung an der Autobahnanschlussstelle Velten, Stadtteil Borgsdorf VORENTWURF.

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Stadt Hohen Neuendorf. Bebauungsplan Nr. 07. Aufforstung an der Autobahnanschlussstelle Velten, Stadtteil Borgsdorf VORENTWURF."

Copied!
10
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Stadt Hohen Neuendorf

Bebauungsplan Nr. 07

”Aufforstung an der Autobahnanschlussstelle Velten, Stadtteil Borgsdorf‟

VORENTWURF

Begründung

zur Änderung -Teilaufhebung - des Bebauungsplans Nr. 07

Stand: in der Fassung vom April 2017

(2)
(3)

Stadt Hohen Neuendorf - Bebauungsplan Nr. 07 Inhaltsverzeichnis

April 2017 Seite 1

Inhaltsverzeichnis Seite

I PLANUNGSGEGENSTAND ... 2

1.1 Anlass der Teilaufhebung ... 2

1.2 Geltendes Planungsrecht ... 2

1.3 Beschreibung des Plangebietes ... 3

2. Planerische Ausgangssituation ... 3

II PLANINHALT ... 5

1 Ziel und Zweck der Teilaufhebung... 5

2 Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ... 5

III AUSWIRKUNG DER TEILAUFHEBUNG ... 5

1. Prognose bei Durchführung der Teilaufhebung ... 6

IV AUSWIRKUNGEN DER ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS ... 6

1 Auswirkungen auf die Umwelt ... 6

2. Auswirkungen auf Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung ... 6

V VERFAHREN ... 7

VI RECHTSGRUNDLAGEN ... 8

(4)

Stadt Hohen Neuendorf - Bebauungsplan Nr. 07

I Planungsgegenstand

1.1 Anlass der Teilaufhebung

In unmittelbarer Nähe zum derzeitigen Gewinnungsbetrieb Leegebruch-SO I wird ein Neuauf- schluss der Kiessandlagerstätte Leegebruch-SO II geplant. Diese Fläche liegt im Geltungsbe- reich des Bebauungsplans Nr. 07. Der geplante Aufschluss der Lagerstätte ist aufgrund seiner geologischen Besonderheit und der territorialen Restriktionen nur auf dieser Fläche durchführ- bar. Andere großflächig zur Verfügung stehende Abbauflächen sind im nahen Umfeld des ak- tiven Gewinnungsbetriebes Leegebruch-SO I nicht vorhanden.

1.2 Geltendes Planungsrecht

Der Bebauungsplan Nr. 07 „Aufforstung an der Autobahnanschlussstelle Velten, Ortsteil Borgsdorf“ ist seit 2012 rechtskräftig. Er übernimmt die Funktion eines Ausgleichsbebauungs- plans im Sinne von § 18 BNatSchG für verschiedene Bebauungspläne

- Bebauungsplan Nr. 02 „Gewerbe- und Handwerkspark“, Stadtteil Bergfelde - Bebauungsplan Nr. 1.2 „Ortseingang Hohen Neuendorf“ Stadtteil Borgsdorf - Bebauungsplan Nr. 1.3 „Am Waldrand“, Stadteil Borgsdorf

- Bebauungsplan Nr. 1.4 „Schulerweiterung und Sportplatzverlagerung“, Stadtteil Borgsdorf

- Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark an der Frohnauer Straße“, Stadtteil Hohen Neuendorf

und setzt folgende Arten der Nutzung fest

- Flächen für den Wald gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 b BauGB

- Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als überlagernde Festsetzung

- (Öffentliche) Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB

- Verkehrsflächen: Landstraße L 20 sowie die Trasse der BAB 10 gemäß Planfeststel- lungsbeschluss vom 15.09.1999.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 07 umfasst 68 ha. Davon entfallen auf Aufforstungspotentialflächen 57 ha sowie auf Verkehrs- und Grünflächen 11 ha. Von den 57 ha Aufforstungspotentialflächen wurden 32 ha bereits aufgeforstet. Diese liegen außerhalb der nunmehr im Rahmen des Kiesgewinnungsbetriebes Leegebruch-SO II beanspruchten Fläche.

(5)

Stadt Hohen Neuendorf - Bebauungsplan Nr. 07

April 2017 Seite 3

1.3 Beschreibung des Plangebietes Eigentumsverhältnisse

Das Grundstück befindet sich im Eigentum der Kies- und Steinwerk Boerner GmbH & Co. KG.

Lage

Der Bebauungsplan Nr. 07 soll im Bereich der Flur 4, des Flurstücks 252 der Gemarkung Borgsdorf, Gemeinde Hohen Neuendorf teilweise aufgehoben werden. Es handelt sich um eine Fläche von ca. 16,6 ha. Das Landschaftsbild und die Realnutzung sind überwiegend durch eine weiträumige ausgeräumte Ackerfläche mit geringem Baumbestand gekennzeich- net.

2. Planerische Ausgangssituation

Landesentwicklungsprogramm für die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg

Das Landesentwicklungsprogramm (LEPro 2007) bildet den übergeordneten Rahmen der ge- meinsamen Landesplanung für die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg. Es stellt die Erfor- dernisse der Raumordnung dar.

Mit den dargestellten Planungsabsichten wird den dargelegten Grundsätzen der Raumord- nung

- Weiterentwicklung der Land- und Forstwirtschaft als Teil der Kulturlandschaft durch nachhaltige und integrierte ländliche Entwicklung

- Sicherung und Entwicklung der Funktions- und Regenerationsfähigkeit der Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Pflanzen- und Tierwelt in ihrem Zusammenwirken

- Abbau von mineralischen Rohstoffen, der ein bedeutendes Wirtschaftsgut darstellt entsprochen.

Nach Aufgabe des Betriebes (Kiesabbau) sollen die Bereiche Leegebruch-SO I und SO II nach der Sanierungs- und Rekultivierungsplanung naturschutzfachlichen und touristischen Zwe- cken dienen und für die Naherholung zur Verfügung stehen.

Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg

Der Landesentwicklungsplan (LEP B-B) wurde von den Landesregierungen Berlins und Bran- denburgs jeweils als Rechtsverordnung erlassen, die am 15. Mai 2009 in Kraft trat.

Im Rahmen der integrierten Freiraumentwicklung werden raumordnerische Grundsätze und Ziele zum Schutz der Freiraumfunktionen gegenüber raumbedeutsamer Inanspruchnahme und Zerschneidung festgelegt. Besonders hochwertige Freiraumfunktionen werden in einen

(6)

Stadt Hohen Neuendorf - Bebauungsplan Nr. 07

großräumig übergreifenden Freiraumverbund eingebunden und geschützt. Bei Planungen und Maßnahmen, die Freiraum in Anspruch nehmen oder neu zerschneiden, kommt den Belangen des Freiraumschutzes eine hohe Bedeutung zu. Die Freiraumentwicklung schließt Waldflä- chen und somit die Forstwirtschaft mit ein.

Regionalplan

Der Regionalplan Prignitz-Oberhavel sachlicher Teilplan "Rohstoffsicherung", Satzung vom 24.11.2010, setzt eine Fläche von 36 ha als "Rohstoffsicherung" fest (Leegebruch-SO I). Das Verfahren zur Aufstellung des Regionalplans mit den Themen "Windenergie", "Freiraum" und

"historisch bedeutsame Kulturlandschaften" wurde am 16. April 2012 beschlossen. Am 21.

April 2015 wurde der Entwurf des Regionalplans "Freiraum und Windenergie" gebilligt und die Eröffnung des Beteiligungsverfahrens beschlossen. Die vorliegenden sachlichen Teilpläne

"Windenergienutzung" und "Rohstoffsicherung" enthalten keine relevanten Aussagen für das Plangebiet.

Schutzgebiete

Im Plangebiet befinden sich keine nach dem Brandenburgischen Naturschutzausführungsge- setz (BbgNatSchAG) ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Natur- denkmale, geschützte Landschaftsbestandteile oder Bereiche des europäischen Schutzge- bietnetzes NATURA 2000.

Landschaftsplan

Im Landschaftsplan der Stadt Hohen Neuendorf werden für die meisten Flächen des Untersu- chungsgebiets der Erhalt von Dauergrünland bzw. Aufforstungen als Entwicklungsziele defi- niert. Die Aufforstungen sind aus dem Flächennutzungsplan übernommen mit dem Hinweis, dass der Umfang und die ökologische Verträglichkeit der geplanten Aufforstungsmaßnahmen überprüft werden sollen. Die Waldfläche zwischen der Bundesautobahn A 10 und der Landes- straße L 20 unmittelbar südlich des Untersuchungsgebietes ist als Erholungswald definiert.

Manche Darstellungen des Flächennutzungsplans werden im Landschaftsplan konflikthaft ge- sehen.

Statt einer großflächigen Aufforstung wird im Landschaftsplan empfohlen, die grundwasserna- hen Dauergrünlandflächen auf entwässerten Niedermoorstandorten zu erhalten und zu schüt- zen. Weiterhin wird empfohlen, einen Pflege- und Entwicklungsplan für den Bereich der Muh- reniederung inkl. der geplanten Aufforstungsflächen zu erstellen. Besonders zu beachten ist dabei eine standortgerechte Pflanzenwahl und ein mehrschichtiger Aufbau der Aufforstungs- flächen, der Einbau von extensiven Offen- und Gewässerflächen sowie die Anpassung an das vorhandene Relief (Landschaftsräumliches Entwicklungskonzept Pinnow Fugmann Janotta, September 2014).

(7)

Stadt Hohen Neuendorf - Bebauungsplan Nr. 07

April 2017 Seite 5

Flächennutzungsplan

Die betreffende Fläche ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan vom 20. Oktober 2001 überwiegend als Aufforstungsfläche (Wald) dargestellt und liegt in einem Teilbereich der Trinkwasserschutzgebietszone III (WSG Hennigsdorf-Marwitz).

Die Grenzen des geplanten Kiesabbaufeldes Leegebruch-SO II werden gemäß § 5 Abs. 4 BauGB nachrichtlich in den FNP übernommen.

II Planinhalt

1 Ziel und Zweck der Teilaufhebung

Durch die Teilaufhebung kann der geplante Aufschluss der Kiessandlagerstätte SO-II realisiert werden. Es wird dem Ziel des bergbaurechtlichen Verfahrens planungsrechtlich entsprochen und es entsteht kein Normwiderspruch.

Die Aufforstungsfläche von ca. 16,6 ha, die durch die Teilaufhebung des B-Planes Nr. 07 ent- fällt, soll durch den Bebauungsplan Nr. 52 in der entsprechenden Flächengröße festgesetzt werden. Die neue Waldfläche bleibt in räumlicher Nähe und steht so im Zusammenhang mit der verbleibenden Fläche des Bebauungsplan Nr. 07. Das Bebauungsplanverfahren Nr. 52 wird parallel durchgeführt.

2 Abwägung der öffentlichen und privaten Belange

Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans wird den privaten Belangen entsprochen. Der Bereich gehört zu einem Kiesabbaugebiet. Die Rohstoffgewinnung liegt auch im öffentlichen Interesse. Nach Abschluss dieser Maßnahme wird der Bereich rekultiviert und der Öffentlich- keit zur Verfügung stehen.

III Auswirkung der Teilaufhebung

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wird zum Aufschluss der Kiessandlagerstätte Leegebruch-SO II eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Regelungen zum zeitli- chen Betrieb, Eingriff- und Ausgleich werden im bergbaurechtlichen Planfeststellungsverfah- ren getroffen.

(8)

Stadt Hohen Neuendorf - Bebauungsplan Nr. 07

Der Bebauungsplan Nr. 07 wird in seinem Geltungsbereich durch die Aufhebung der Teilfläche verkleinert. Er bleibt trotz der Aufhebung in seinen Festsetzungen nachvollziehbar, da die Flä- che für Wald in ihrem Zusammenhang gewahrt bleibt. Die Straßenverkehrsfläche und die Lei- tungsrechte bleiben unbeeinträchtigt bestehen. Baulasten sind nicht bekannt.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans außerhalb des Bereichs der Teilaufhebung behalten uneingeschränkt ihre Gültigkeit.

1. Prognose bei Durchführung der Teilaufhebung

Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 07 bestehen für die ausgelösten Flächen keine Festsetzungen mehr. Die später nach dem bergbaurechtlichen Verfahren erforderlichen Rekultivierungsmaßnahmen sind mit der kommunalen Bauleitplanung soweit abgestimmt, dass im Ergebnis ein attraktiver Naherholungsbereich entstehen wird.

IV Auswirkungen der Änderung des Bebauungsplans

1 Auswirkungen auf die Umwelt

Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans werden keine Auswirkungen auf die Umwelt ausgelöst. Die Auswirkungen durch das geplante Planfeststellungsverfahren werden im ge- sonderten Verfahren ermittelt.

2. Auswirkungen auf Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung Die Kosten des Bebauungsplanverfahrens trägt der Vorhabenträger, die Kies- und Steinwerk Boerner GmbH & Co. KG. Es bestehen somit keine Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung der Stadt Hohen Neuendorf.

(9)

Stadt Hohen Neuendorf - Bebauungsplan Nr. 07

April 2017 Seite 7

V Verfahren

Aufstellungsbeschluss

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hohen Neuendorf hat am 27. Januar 2011 die Aufstellung der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 07 beschlossen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt für die Stadt Hohen Neuendorf Nr. 04/20 J. vom 23.04.2011 veröffentlicht.

(10)

Stadt Hohen Neuendorf - Bebauungsplan Nr. 07

VI Rechtsgrundlagen

- Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.

2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -

BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl.1 S. 132), zu- letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)

- Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1991 I S.58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBI. I S. 1062)

- Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom 19. Mai 2016 (GVBl. I/16, [Nr. 14]) - Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013

(GVBl. 1/13 [Nr. 3]), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I/16, [Nr. 5]).

- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.Juli 2009 BGBl. I S.2542, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober (BGBl. I S. 2258)

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

6 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche

6 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche

HS Baugesetzbuch wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der

Wird das Pariser Klimaziel („der 2-Grad-Weg“) erreicht und die Erwärmung weltweit bei unter zwei Grad Celsius gestoppt, stabilisieren sich die Schneeverhältnisse in

Wie das Beispiel des Wald- und Mühlviertels zeigt, kann sich auf diese Weise eine andauernde, großflächige Massenvermehrung mit Stehendbefall lebender Bäume aufbauen, ohne dass

2) Stadterweiterung beeinflusst die Lufttemperatur und die Hitzebelastung (in absehbarer Zeit noch) hauptsächlich lokal wo die Erweiterung stattfindet aber

In einer ersten Phase (zweite und dritte Doppellektion) arbeiten sie in Interviewgruppen (4-5 Pers.), in der zweiten Phase dann gemeinsam als Klasse an einem

1.2 Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oder im Bereich der zeichnerisch festgesetzten Flächen für Nebenanlagen zulässig. Maß der