MUST
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FUCHSBAU
Betreuungsvertrag
zwischen
Personensorge- berechtigte
Name, Vorname Geb.-Datum
Anschrift Telefon Nr.
Personensorge- berechtigter
Name, Vorname Geb.-Datum
Anschrift (falls abweichend) Telefon Nr.
und Tagespflege-
person
Name, Vorname Anschrift Telefon Nr.
Gerke, Carolin
Am Ennenpfuhl 9a, 38723 Seesen - Münchehof 05381 - 7764685 // 0177 - 5404554
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1. Vertragsgegenstand
Für das / die nachfolgend genannte/n Kind / Kinder übernimmt die oben bezeichnete Tagespflegeperson regelmäßig für einen Teil des Tages die Erziehung und Pflege im Sinne des § 23 Sozialgesetzbuches – Achtes Buch – (SGB VIII) -Kinder- und Jugendhilfe-.
Die Pflegeerlaubnis des Jugendamtes nach § 43 SGB VIII liegt vor.
Kind(er) Name, Vorname Geb.-Datum
Name, Vorname Geb.-Datum
Name, Vorname Geb.-Datum
2. Vertragsbeginn
Das Betreuungsverhältnis beginnt am _________________________.
3. Zusammenarbeit von Tagespflegeperson und Personensorge- berechtigten
Die Vertragspartner verpflichten sich, zum Wohle des Kindes zusammenzuarbeiten. Sie erteilen einander alle für die Betreuung des Kindes wesentlichen Auskünfte. Die Tages- pflegeperson stimmt sich dabei mit den Personensorgeberechtigten über die Erziehung ab.
4. Betreuungszeiten und Betreuungsort
Der Betreuungsort ist in der Tagespflege „Fuchsbau“ - Am Ennenpfuhl 9a. 38723 Seesen OT Münchehof. Die Betreuungszeiten werden wie folgt festgelegt:
Tag von bis Stunden
Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag
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Die durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit be- trägt somit _________ Stunden.
Besonderheiten:
Die Betreuungszeit erstreckt sich / erstreckt sich nicht
auf Feiertage (nicht Zutreffendes streichen). In Ausnahmefällen kann von den vereinbar- ten Betreuungszeiten nach vorheriger Absprache abgewichen werden. In diesem Fall ist das Familienservicebüro zu informieren.
Abweichungen von dieser Vereinbarung können nur in gegenseitigem Einvernehmen er- folgen und bedürfen der Schriftform.
5. Bringen und Abholen
Das Kind / Die Kinder werden zu den jeweils vereinbarten Zeiten der Tagespflegeperson in deren Wohnung übergeben und ebenfalls dort abgeholt.
Eine Kürzung oder Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit ist grundsätzlich nur nach vorheriger Absprache möglich.
6. Betreuungsvergütung
Die Tagespflegeperson erhält für die Betreuung des Kindes / der Kinder den vom zu- ständigen Jugendamt festgesetzten Stundensatz (siehe Richtlinie Landkreis Goslar). Die Auszahlung des Betreuungsgeldes erfolgt durch das Familien- und Kinderservicebüro der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden.
Mit der Zahlung des Betreuungsgeldes werden in der Regel abgegolten:
- erzieherische Leistungen der Tagespflegeperson
- Aufwendungen für Bereitstellung der Räumlichkeiten zur Kinder- tagespflege zzgl. der hieraus entstehenden Nebenkosten, wie z.B.
Strom, Wasser und Heizung.
Nicht abgegolten nach 6.2. sind:
- Baby- und Kindernahrung,
- Aufwendungen für Körperpflege und Reinigung (z.B. Windeln, Pflege- und Zahnreinigungsartikel)
- Aufwendungen für Sonstiges (Ausflüge und damit verbundene Fahrtkosten)
- Materialpauschale
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Die für das Kind / die Kinder erforderlichen Nahrungs- und Pflegeartikel werden von den Personensorgebe- rechtigten nach Bedarf zur Verfügung gestellt, siehe dazu Anlage 5 „Mitgebsel-Liste“.
Für die Verpflegung des Kindes / der Kinder vereinbaren die Vertragsparteien einen monatlichen Betrag in Höhe von _______ Euro.
Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, die- sen Betrag monatlich im Voraus bis spätestens am 5.
jeden Monats an die Tagespflegeperson zu entrichten.
Die Erstattung der vereinbarten Verpflegungskosten erfolgt per Überweisung an folgende Bankverbindung:
Bank: Sparkasse Hannover
IBAN: DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX BIC: SPKHXXX
Kontoinhaber: Carolin Gerke
Betreuungszeiten, die durch Verschulden der Personensorgeberechtigten über die ver- traglich geregelten Zeiten hinaus gehen, werden ab einer Verspätung von 15 Minuten mit 10 Euro pro angefangene Stunde berechnet und sind direkt von den Personensorgebe- rechtigten an die Tagespflegeperson zu zahlen.
Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind von der Tages- pflegeperson zu beachten.
7. Essen
Die Tagespflegeperson stellt an allen Tagen Frühstück, Zwischenmahlzeiten und Mitta- gessen zur Verfügung. Die dafür vorgesehen Pauschale wurde unter Punkt 6 festgelegt und setzt sich aus der Anzahl der Betreuungstage und -zeiten zusammen. Dieser Punkt entfällt, wenn das Kind noch Flaschennahrung zu sich nimmt, welche von den Personen- sorgeberechtigten zur Verfügung gestellt wird. Nahrungsmittelunverträglichkeiten werden in Anlage 1 festgehalten. Grundsätzlich gilt, dass das Kind / die Kinder die Ernährung der Tagespflegeperson annehmen. Ausnahmen davon sind:
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8. Urlaub und Krankheit
Die Vertragspartner stimmen ihren Urlaub rechtzeitig miteinander ab. Sie vereinbaren 20 betreuungsfreie Ur- laubstage im Jahr. Die Inanspruchnahme erfolgt unter der Weiterzahlung des Betreuungsentgeltes.
Im Falle einer Erkrankung oder einer anderen unver- schuldeten Verhinderung der Tagespflegeperson (dazu zählen etwa unaufschiebbare Behördengänge oder
Arztbesuche, mit denen sich die Betreuung des Kindes / der Kinder nicht vereinbaren lässt) haben die Personensorgeberechtigten in Verbindung mit dem Familien- und Kin- derservicebüro für eine ggf. notwendige anderweitige Betreuung des Kindes / der Kinder zu sorgen. In der Regel bietet es sich an, nach gemeinsamen Lösungsmöglichkeiten, z.B.
Ersatzperson mit gültiger Erlaubnis zur Kindertagespflege, zu suchen (siehe Richtlinie Landkreis Goslar). Auch hier besteht die Verpflichtung, das Betreuungsentgelt analog aktueller Satzung weiterzuzahlen.
Die Tagespflegeperson sowie die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet zum Ende des Bewilligungszeitraum oder bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses die angefal- lenen Ausfallzeiten anzugeben.
9. Vertretung
Die gesetzliche Unfallversicherung, die für das Kind / die Kinder bei Betreuung durch anerkannte Tagespflegepersonen besteht, greift grundsätzlich nicht, wenn andere Per- sonen das Kind betreuen. Die Übernahme der Betreung durch andere Personen (Vertre- tung) ist daher nur in Ausnahmefällen und nur für kurze Zeit zulässig und auch nur, wenn die Vertretung über die selbe Qualifikation verfügt.
10. Krankheit des Tagespflegekindes / der Tagespflegekinder
Im Falle einer ansteckenden Erkrankung des Kindes / der Kinder (z.B. Magen-Darm-Er- krankung) ist die Betreuung durch die Tagespflegeperson wegen der Ansteckungsgefahr der anderen Kinder zu unterbrechen (siehe Infektionsschutzgesetz).
Das / die zu betreuende/n Kind/er muss / müssen fieber- und durchfallfrei sein.
Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und sonstige Arztbesuche obliegen in der Regel den Personensorgeberechtigten. Die Tagespflegeperson soll von den Ergebnissen des Arztes unterrichtet werden, soweit es die Betreuung betrifft.
Die Personensorgeberechtigten bevollmächtigen die Tagespflegeperson schriftlich, in
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hinterlegen die Kopie des Impfausweises. Hierzu ist die Anlage 1 zum Betreuungsvertrag auszufüllen.
Die Tagespflegeperson verabreicht dem Tagespflege- kind grundsätzlich keine Arzneimittel. Näheres wird in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung ausgeführt.
Bei besonderen Vorkommnissen sind die Personensor- geberechtigten sofort zu benachrichtigen. Sie hinterlas- sen bei der Tagespflegeperson eine Telefonnummer, un-
ter der sie während der Betreuungszeit erreichbar sind. Hierzu sind die Anlagen 2 und 3 zum Betreuungsvertrag auszufüllen.
Wenn die Unterbringung des betreuten Kindes / der betreuten Kinder bei der Tagespfle- geperson aufgrund des Krankheitsbildes nicht möglich ist (etwa wegen Ansteckungsge- fahr oder aufwändiger Plege), obliegt den Sorgeberechtigten die Betreuung des Kindes / der Kinder. Sie verpflichtet sich, der Tagespflegeperson unverzüglich Nachricht zu geben.
11. Versicherungen
Das Tagespflegekind / die Tagespflegekinder ist / sind über die Landesunfallkasse wäh- rend der Tagespflege und auf dem Weg dorthin unfallversichert, wenn der Tagespfle- geplatz öffentlich gefördert ist und eine gültige Pflegeerlaubnis der Tagespflegeperson vorliegt. Ein Unfall ist unverzüglich dem Familien- und Kinderservicebüro mitzuteilen.
Die Tagespflegeperson hat eine Haftpflichtversicherung, die das Tagespflegekind / die Tagespflegekinder ausdrücklich einbezieht. Sie deckt Schäden an Dritten ab.
Schäden, die das Tagespflegekind / die Tagespflegekinder im Haushalt der Tagespflege- person verursacht / verursachen, können durch Versicherungen nicht abgesichert wer- den. Die Schäden sind von den Personensorgeberechtigten ganz oder teilweise zu er- setzen.
12. Schweigepflicht
Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der jeweils anderen Vertragspartei betreffen und die ihrer Natur nach eine Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Allerdings hat die Tagespflegeperson das Ju- gendamt nach § 43 Abs. 3 SGB VIII über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des Kindes oder der Kinder bedeutsam sind. Bei Verdacht auf Kindeswohlge- fährdung ist die Tagespflegeperson ebenfalls verpflichtet, das Jugendamt zu informieren.
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13. Änderungen
Tagespflegeperson und Personensorgeberechtigte zei- gen Veränderungen wie Wohnungs-wechsel und son- stige wichtige das Betreuungsverhältnis beeinflussende Änderungen gegenseitig an und melden sie schriftlich dem zuständigen Familien- und Kinderservicebüro.
14. Beendigung des Vertragsverhältnisses
Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes musst schriftlich begründet werden.
15. Zusätzliche Absprachen oder Besonderheiten
(z.B. Anwesenheit von Haustieren, Mitnahme im PKW, Benutzung öffentlicher Spielplät- ze, Ausflüge, Fahrradfahren, Essen, Allergien, etc.) werden auf einem zusätzlichen Blatt getroffen und als Anlage 6 beigefügt.
16. Eingewöhnungszeit
Die EIngewöhnungszeit beginnt am ___________ und endet voraussichtlich am ______
Begtreuungstag. In dieser Zeit können beide Seiten den Vertrag jederzeit in schriftlicher Form auch ohne Benennung von Gründen fristlos beenden.
Zu Beginn der Eingewöhnungszeit Ihres Kindes sollte eine personensorgeberechtigte Person während der Betreuung die ersten Tage der Eingewöhnungszeit anwesend sein.
Die ersten drei Betreuungstage bleibt das zu betreuende Kind / die zu betreuenden Kin- der gemeinsam mit einer Betreuungsperson von 9.30 h bis circa 11 Uhr in der Tagespfle- ge. Danach startet der erste Trennungsversuch für 10 bis 15 Minuten.
Die Länge der Anwesenheit der Begleitperson im weiteren Verlauf der Eingewöhnungs- zeit ist kindabhängig zu vereinbaren. Es erfolgt eine gemeinsame Absprache, ab wel- chem Zeitpunkt der Betreuung des Kindes der Tagespflegeperson allein übertragen wird.
Bei Kündigung in der Eingewöhnungszeit wird eine Aufwandspauschale von 150 € fällig, welche direkt an die Tagespflegeperson zu entrichten ist.
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Wird zumindest ein Teil der Kosten vom Jugendamt ge- tragen, erhält dieses für die Akten eine dritte Ausferti- gung des Vertrages.
Weitere Vereinbarungen nach Vertragsabschluss bedür- fen der Schriftform.
Ort und Datum
Unterschrift der Sorgeberechtigten
Unterschrift des Sorgeberechtigten
Unterschrift der Tagespflegeperson